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24. Arteil vom 17. März 1909 in Sachen Braunwaldbahn-Gesellschaft gegen Regierungsrat des Kantons Glarus. Verletzung der Eigentumsgarantie durch eine der gesetzlichen Grund¬ lage entbehrende Verfügung des Regierungsrates, dahingehend, es sei ein bestimmter Stacheldrahtzaun innert 1½ Jahren zu beseitigen. - Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung durch regierungs¬ rätliche Verantwortlicherklärung des Zaunbesitzers für allfälligen Viehschaden. — Uebergriff in Kompetenzen von Bundesbehörden (ins¬ besondere des Bundesrates) durch die erwähnte Verfügung betr. Be¬ seitigung des Stacheldrahtzaunes, wenn der Zaunbesitzer eine Eisen¬ bahngesellschaft ist? A. Die Rekurrentin hat längs ihrer Linie eine Einfriedigung mit Stacheldraht erstellt. Mit Schreiben vom 2. März 1908 legte sie den Plan der Einfriedigung dem eidgenössischen Eisen¬ bahndepartemente zur Genehmigung vor. Am 14. April 1908 schrieb das Eisenbahndepartement an den Verwaltungsrat der Braunwaldbahn, daß die Vorlage über die Einfriedigung weder ihm noch der Kantonsregierung Veranlassung zu Einwendungen gebe. Von einer formellen Genehmigung der Planauflage müsse das Eisenbahndepartement dagegen absehen, da laut dem Berichte des Kontrollingenieurs die Einfriedigung bereits zum Teil er¬ stellt sei. Am 3. Juni 1908 reklamierte ein Joh. Heiz im untern Loch¬ berg bei Braunwald beim Präsidenten des Verwaltungsrates der Braunwaldbahn, A. Bébié=Hefti, wegen der Erstellung des Draht¬ zaunes längs seiner Liegenschaft, da die Viehversicherungsgesell¬ schaft Rüti=Braunwald die Haftpflicht für allen Schaden ablehne, der dem Vieh aus dieser Stacheldrahteinzäunung entstehen könnte.
Diesen Siandpunkt bestätigte der Präsident der Viehversicherungs¬ gesellschaft Rüti=Braunwald in einem an den Präsidenten der Braunwaldbahn gerichteten Schreiben vom 22. Juni 1908. Am 23. Juni 1908 ersuchte die Rekurrentin in einem „pr. Braunwaldbahn=Gesellschaft: G. Zweifel“ unterzeichneten Schreiben den Regierungsrat des Kantons Glarus um einen „Entscheid“ in Sachen. Der Regierungsrat wies die Angelegenheit an seine Baudirek¬ tion, und diese ordnete einen Augenschein auf den 6. August 1908 an, zu welchem u. a. eine Vertretung der Braunwaldbahn einge¬ laden wurde. Als solche nahmen der Präsident und der Vizepräsi¬ dent des Verwaltungsrates am Augenscheine teil. Die Stellungnahme der verschiedenen Interessenten bei diesem Augenscheine war nach der Berichterstattung der kantonalen Bau¬ direktion an den Regierungsrat vom 24. November 1908 fol¬ gende: Joh. Heiz erklärte, daß er schon bei Beginn der Fried¬ erstellung den Fried als ungenügend und für das Vieh bei der Atzung als gefährlich bezeichnet habe. Es sei aber seinem münd¬ lichen Begehren, einen höhern Holzzaun oder doch wenigstens einen Zaun ohne Drahtspitzen anzubringen, mit dem Hinweis auf den behördlich genehmigten Plan keine Folge gegeben worden. Sein Begehren werde auch von andern Besitzern an die Braunwald¬ bahn anstoßender Liegenschaften unterstützt. Die beteiligten An¬ stößer müßten verlangen, daß entweder die Bahngesellschaft oder die Viehversicherungsgesellschaft für diejenigen Schädigungen die Ersatzpflicht übernehme, die durch den beanstandeten Fried längs der Braunwaldbahn entstehen sollten. — Der Vertreter der Vieh¬ versicherungsgesellschaft Rüti=Braunwald bestätigte demgegenüber die der Braunwaldbahngesellschaft und dem Liegenschaftsbesitzer schriftlich gemachte Eröffnung, daß die Viehversicherungskasse für Verletzungen des Viehes an Stacheldrahtzäunen keine Vergütung leisten könne. — Der Vertreter der Braunwaldbahngesellschaft er¬ achtete die Einfriedigung des Bahnareals als hinreichend und mit keinen besondern Gefahren für das Vieh verbunden. Da keine ge¬ setzliche Vorschrift bestehe, die die Anbringung von Stacheldraht¬ zäunen verböte, müsse es die Bahngesellschaft ablehnen, den be¬ stehenden Stacheldrahtfried durch einen andern Fried zu ersetzen. Sie verlange, daß der Regierungsrat die Zulässigkeit dieser Fried¬ art und die Haftbarkeit der Viehversicherung für Schädigungen ausspreche, die auf den Bestand des Friedes zurückzuführen seien. hin, daß der Der Gemeindevertreter von Rüti wies darau Gemeinderat Rüti bei Vorlage des Friedprojektes zur Vernehm¬ lassung nur zu prüfen gehabt habe, ob gegen das Projekt vom Standpunkte der Offentlichkeit aus Einwendungen zu erheben seien. Im weitern ist dem Berichte der Baudirektion folgendes zu ent¬ nehmen: Die Kompetenz des Regierungsrates zum Entscheid in der Sache ergebe sich aus § 24 der Normalstatuten für die obli¬ gatorischen Viehversicherungsgesellschaften. Auf der Grundlage dieses Paragraphen habe der Regierungsrat wiederholt „alle mit der Schadensvergütung seitens der Viehversicherung direkt und indirekt im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten als seiner endgültigen Entscheidungsbefugnis unterstehend erklärt“. Hiebei wird ausge¬ führt, daß die Nichteinsprache von Regierungsrat und Gemeinden bei Anlaß der Planvorlage für die Einfriedigung (Art. 14 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872) weder die dem Regierungsrate als Vollziehungsbehörde im Viehversicherungsgesetze und in den bezüglichen Normalstatuten eingeräumten Befugnisse, noch die Rechte der Anstößer, Viehbesitzer und Viehversicherer habe präjudizieren können. In der Sache selbst, wird fortgefahren, fehle es zwar an bestimmten gesetzlichen Vorschriften über die zulässige Friedart. Es gebe lediglich Einschränkungen in Bezug auf die Höhe von Mauern, Holzwänden und Grünhägen (§ 42 BGB und § 38, letzter Absatz, des Straßengesetzes). Ein Verbot der An¬ bringung von Stacheldrahteinzäunungen existiere dagegen nicht; immerhin habe der Regierungsrat in Anwendung der §§ 1 und 53 des Straßengesetzes schon wiederholt solche Einfriedigungen an Landstraßen und öffentlichen Verkehrswegen verboten. Grundsätzlich sei auch die Verwahrung der Viehversicherungsgesellschaft Rüti¬ Braunwald gegenüber Schädigungen durch die Einfriedigung der Braunwaldbahn mit Stacheldraht gerechtfertigt; nur gehe es nicht an, den Viehbesitzer für die gegen seinen Willen erstellte nach¬ teilige körperliche Vorrichtung eines Dritten (der Braunwaldbahn¬ gesellschaft) verantwortlich zu machen. Es müsse vielmehr in einem
solchen Falle der Viehbesitzer bei seinem Rechte gegenüber der Ver¬ sicherungskasse geschützt bleiben und der Friedbesitzer zur Ab¬ wendung der Gefahr veranlaßt bezw. für die Schädigung durch den Fried haftbar erklärt werden. Das Richtigste werde daher die Beseitigung der Drahtspitzen sein. Der Bericht der Baudirektion schließt folgendermaßen: „Kraft der dem Regierungsrate durch das Gesetz betreffend die „obligatorische Viehversicherung vom 11. März 1902 und die „zudienenden Normalstatuten (erlassen vom Regierungsrate am „21. November 1902), speziell durch § 24 der letztern, zustehenden „Kompetenzen beantragen wir Ihnen den Erlaß folgender Ver¬ „fügung: „I. Die mit Eisendrahtspitzen versehenen Bestandteile des Friedes „längs der Braunwaldbahn sind bis spätestens am 1. Mai 1910 „vollständig zu beseitigen und durch einen andern, für die Vieh¬ „ätzung und Bewirtschaftung der anstoßenden Liegenschaften unge¬ „fährlichen Fried zu ersetzen. „II. Für allfällige inzwischen nachweisbar infolge des bestehenden „Stacheldrahtzaunes entstehende Schäden ist die Braunwaldbahn¬ „gesellschaft verantwortlich und haftbar. In diesem Sinne bildet „der Bestand des Stacheldrahtzaunes für die Besitzer oder Be¬ „werber der an die Braunwaldbahn anstoßenden Liegenschaften „keinen Grund zum Ausschluß von der Viehversicherung für solche „Schädigungen, die auf diesen zu beseitigenden Fried zurückzu¬ „führen sind.“ B. Durch Entscheid vom 26. November 1908 erhob der Re¬ gierungsrat diese Anträge der Baudirektion zum Beschlusse. C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates ergriff die Braunwaldbahngesellschaft rechtzeitig und formrichtig den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. In tatsächlicher Richtung führt die Rekurrentin an, daß sie vom Regierungsrate keinen materiellen Entscheid in der Sache verlangt habe, sondern lediglich Aufschluß („Bescheid“) darüber, ob im Kanton Glarus gesetzliche Bestimmungen über Einfriedi¬ gungen mit Stacheldraht bestehen und, wenn ja, wie dieselben lauten. Der Schreiber der Anfrage an den Regierungsrat vom
23. Juni 1908 (G. Zweifel) sei auch lediglich ein Bureauange¬ stellter im kaufmännischen Geschäft des Verwaltungsratspräsidenten A. Bébié=Hefti und habe keinerlei Vertretungsbefugnis für die Braunwaldbahn. (Bei den Akten liegt ein Auszug aus dem Han¬ delsregister, wonach nur Albert Bébié=Hefti, F. Hefti=Jenny und Direktor Russenberger, und zwar hinsichtlich der Unterschrift kol¬ lektiv je zu zweien, die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft haben.) Bei dem Augenscheine vom 6. August 1908, wird weiter be¬ hauptet, sei von den Vertretern der Bahngesellschaft dagegen pro¬ testiert worden, daß der Regierungsrat materiell in der Streit¬ angelegenheit entscheide. (Es liegt eine bezügliche Erklärung der Vertreter der Braunwaldbahn bei den Akten.) In rechtlicher Beziehung erblickt die Rekurrentin in dem ange¬ fochtenen Beschlusse zunächst eine Verletzung der in Art. 8 KV gewährleisteten Eigentumsgarantie. Der Inhalt des Eigentums könne nur durch das objektive Recht bestimmt und daher eine Be¬ schränkung der im Eigentum liegenden Befugnisse nicht durch bloße Verwaltungsanordnung, sondern nur durch eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende allgemein verbindliche Norm verfügt werden. Im Kanton Glarus fehle nun zugestandenermaßen jede gesetzliche Vorschrift über den Stacheldrahtfried. In zweiter Linie, führt der Rekurs aus, enthalte der angefoch¬ tene Beschluß eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentren¬ nung und damit zugleich eine Verletzung der Abgrenzung des Kompetenzbereiches der Bundesgewalt und der Kantonalgewalt, wie solche in den Art. 1, 6, 14 u. ff. des Eisenbahngesetzes und Art. 25 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes für derartige Streitigkeiten eisenbahnrechtlicher Natur zu Gunsten der admi¬ nistrativen eidgenössischen Instanz (Eisenbahndepartement) festgesetzt sei. Die öffentlich=rechtliche Seite der Angelegenheit, d. h. die Frage, ob im Interesse der Allgemeinheit die Braunwaldbahn zur Erstel¬ lung des streitigen Stacheldrahtzaunes befugt sei, sei im Plange¬ nehmigungsverfahren zu erledigen gewesen, das mit der stillschwei¬ genden Departementalgenehmigung vom 14. April 1908 seinen endgültigen Abschluß gefunden habe. Darauf könne der Regie¬ rungsrat des Kantons Glarus nicht mehr zurückkommen. Über
privatrechtliche Ansprüche sodann eines Anstößers an die Bahn¬ linie auf Beseitigung oder Anderung einer bestehenden Einfriedi¬ gung auf Bahngebiet und auf Schadenersatz usw. habe nicht der Regierungsrat zu entscheiden, sondern der ordentliche Richter, bezw. der Richter im Expropriationsverfahren. Endlich enthalte der angefochtene Entscheid eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 3 der glarnerischen Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatzes, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe. D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt die Ab¬ weisung des Rekurses, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Er macht in der Hauptsache folgendes geltend: Das Eisenbahndepartement habe eine formelle Genehmigung der Planvorlage nicht ausgesprochen. Zugegeben werde allerdings, daß der Regierungsrat gegenüber dem Friedprojekt in seiner Vernehm¬ lassung an das Eisenbahndepartement keine Einwendung erhoben habe. Dies sei aber bedeutungslos, da sich damals der Regierungs¬ rat nur vom öffentlich=rechtlichen Standpunkte aus (Art. 142 des BG über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De¬ zember 1872) über das Projekt ausgesprochen habe. Die Frage des Nachbarrechts sei dadurch in keiner Weise berührt worden. Die Fraunwaldbahn habe in Sachen einen Entscheid und nicht bloß einen Bescheid, eine Ansichtsäußerung, des Regierungsrates ver¬ langt. Auf die Einladung des Regierungsrates zum Augenschein, worin bemerkt gewesen, daß die Braunwaldbahn den Entscheid des Regierungsrates in der Streitangelegenheit anrufe, habe sich die Rekurrentin auch vertreten lassen, und es werde bestritten, daß ihre Abordnung beim Augenscheine die Kompetenz des Regierungs¬ rates angefochten habe. Auch nachträglich, in einem Schreiben vom
13. Oktober 1908 an den Regierungsrat, habe die Braunwald¬ bahngesellschaft es aus materiellen Gründen abgelehnt, den Stachel¬ drahthag durch einen andern zu ersetzen, sich also wiederum mate¬ riell vor dem Regierungsrate in die Sache eingelassen und in keiner Weise dessen Kompetenz in Sachen bestritten. (Das betreffende Schreiben lautet: Auf den Augenschein vom
6. August a. c. betreffend Stacheldrahtzäunung höflichst Bezug nehmend, teilen wir Ihnen mit, daß es der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 20. crt. ablehnte, den bestehenden Stachel¬ drahtzaun durch einen andern Zaun zu ersetzen, indem anderorts im Kanton Glarus gegen aus Stacheldraht erstellte Friede von der Behörde keine Einsprache erhoben wurde.) In rechtlicher Beziehung stellt sich der Regierungsrat vorerst auf den Standpunkt, die Rekurrentin habe die Kompelenz des Regierungsrates zum angefochtenen Entscheide förmlich anerkannt und könne diese Kompetenz nachträglich nicht mehr bestreiten. Eventuell stützt der Regierungsrat seine Kompetenz auf Gewohn¬ heitsrecht, indem er sich darauf beruft, daß er schon in einer An¬ zahl von Präzedenzfällen, wo es sich um Grundstücke handelte, die an die öffentliche Straße stießen, über die Zulässigkeit von Stacheldrahtzäunen entschieden, d. h. solche verboten habe. Natür¬ lich erscheine daher der Regierungsrat befugt, auch über weitere Spezialfälle zu befinden, und ein solcher liege heute vor. Auch eine Verletzung der Abgrenzung des Kompetenzbereiches der Bun¬ desgewalt und der Kantonsgewalt liege nicht vor. Das Eisen¬ bahngesetz regle die Rechte der Anstößer nicht, und Beschränkungen aus Gründen des Nachbarrechts oder auch aus öffentlichen Rück¬ sichten seien durchaus zulässig. E. Aus dem kantonalen Gesetz betreffend die obligatorische Vieh¬ versicherung, vom 11. Mai 1902, sind folgende Bestimmungen zu zitieren: Art. 1: Die Viehversicherung gegen den Verlust von Rindvieh durch Unfälle oder Krankheiten ist im Sinne dieses Gesetzes obligatorisch. Art. 2 Satz 1: Für die obligatorische Vieh¬ versicherung werden Versicherungskreise gebildet, welche in der Regel mit den Wahlgemeinden zusammenfallen. Art. 11: Der Regie¬ rungsrat stellt ein Normalstatut als Anleitung für die zu bil¬ denden Versicherungskreise auf. Art. 16: Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Die in Art. 11 vorgesehenen Normalstatuten, welche der Re¬ gierungsrat am 21. November 1902 erlassen hat, enthalten in § 24 die Bestimmung: „Über alle Streitigkeiten, welche bezüglich „der Einschätzung und Schadensvergütung (Kap. II und III) „zwischen dem Gesellschaftsvorstande und einzelnen Gesellschafts¬ „mitgliedern entstehen, entscheidet die Sanitäts= und Landwirt¬ „schaftsdirektion bezw. der Regierungsrat auf Grund eines Ex¬ „pertengutachtens endgültig. AS 35 I — 1909
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Welches der Sinn des am 3. Juni 1908 namens der Re¬ kurrentin an den Regierungsrat gerichteten Schreibens war, ob insbesondere darin ein Entscheid, worauf der Wortlaut hindeutet, oder nur ein Bescheid verlangt wurde, und ob der Schreiber des Briefes (der Angestellte Zweifel) zur Vertretung der Rekurrentin in dieser Angelegenheit bevollmächtigt war, braucht hier nicht ent¬ schieden zu werden. Selbst wenn diese und die damit zusammen¬ hängenden Fragen (betreffend Protest der Rekurrentin gegen die materielle Behandlung der Sache durch den Regierungsrat und betreffend Bedeutung des Briefes vom 13. Oktober 1908) sämt¬ lich im Sinne der regierungsrätlichen Auffassung beantwortet würden, so könnte doch nicht anerkannt werden, daß der Regie¬ rungsrat deshalb berechtigt gewesen sei, sich weitergehende Kompe¬ tenzen beizulegen, als die ihm verfassungs= und gesetzmäßig zu¬ stehenden, und dabei verfassungsmäßige Rechte der Rekurrentin zu verletzen. Ein Verzicht auf die in der Kantonsverfassung garan¬ tierte Unverletzlichkeit des Eigentums war von der Rekurrentin jedenfalls nicht ausgesprochen worden; dem öffentlich=rechtlichen Grundsatze der Gewaltentrennung aber konnte weder durch eine einseitige Erklärung der Rekurrentin, noch durch eine prorogations¬ ähnliche Vereinbarung aller Interessenten Abbruch getan werden.
2. Was nun zunächst das Prinzip der Gewaltentrennung be¬ trifft, welches in Art. 3 KV enthalten ist, so liegt eine Verletzung desselben jedenfalls insofern vor, als die Rekurrentin in Dispo¬ sttiv II des angefochtenen Entscheides für „allfällige nachweisbar infolge des bestehenden Stacheldrahtzaunes entstehende Schäden“ „verantwortlich und haftbar“ erklärt wurde; denn mit dieser Haft¬ barerklärung hat der Regierungsrat eine offensichtlich ins Gebiet des Zivilrechts gehörende Frage entschieden. Daß der Regierungsrat durch das Gesetz betreffend die obliga¬ torische Viehversicherung, vom 11. Mai 1902, und die bezüglichen Normalstatuten“, speziell durch Art. 16 des Gesetzes und durch § 24 der „Normalstatuten“ (vergl. oben Fakt. E) zur Entschei¬ dung von Zivilstreitigkeiten zwischen den Viehbesitzern und ihren Nachbarn oder zwischen den letztern und den Versicherungskassen ermächtigt worden sei, kann nicht anerkannt werden. Die Voll¬ ziehung des Viehversicherungsgesetzes, mit welcher der Regierungs¬ rat in Art. 16 dieses Gesetzes allerdings betraut worden ist, kann selbstverständlich nicht in ein Gebiet übergreifen, welches im Ge¬ setze selber gar nicht behandelt wurde. Das Gesetz bezieht sich aber, wie schon seine Überschrift bezeugt, lediglich auf die Bildung obli¬ gatorischer Viehversicherungskassen und auf die Rechtsverhältnisse zwischen diesen öffentlich=rechtlichen Instituten und ihren Mit¬ gliedern. Demgemäß enthält denn auch § 24 der „Normalstatuten“ bloß eine Bestimmung über die Erledigung von Streitigkeiten „zwischen dem Gesellschaftsvorstande und einzelnen Gesellschafts¬ mitgliedern“, nicht aber auch von Streitigkeiten zwischen Gesell¬ schaftsmitgliedern und Dritten, oder zwischen solchen Dritten einer¬ seits und der Gesellschaft anderseits. Dabei mag übrigens noch bemerkt werden, daß jene „Normalstatuten“ als solche überhaupt keine Rechtsquelle darstellen, sondern, wie schon ihr Name zeigt, lediglich dazu bestimmt sind, bei der Dekretierung konkreter Gesell¬ schaftsstatuten als Vorbild zu dienen.
3. Entbehrt somit die in Dispositiv II des angefochtenen Ent¬ scheides enthaltene Haftbarerklärung der Rekurrentin jeder ver¬ fassungs= und gesetzmäßigen Grundlage, und bedeutet sie daher einen unzulässigen Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, so wird anderseits gegenüber Dispositiv I mit Recht der in Art. 8 KV aufgestellte Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigen¬ tums angerufen. Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht die in den meisten Kantonsverfassungen, und so auch in derjenigen des Kantons Glarus, enthaltene Eigentumsgarantie in stän¬ diger Praxis dahin erläutert, daß der Inhalt des Eigentums nur durch das objektive Recht bestimmt werden kann, und daß daher eine Beschränkung der im Eigentum liegenden Befugnisse nicht durch bloße Verwaltungsanordnung, sondern nur durch eine auf gesetzlicher Grundlage ruhende allgemein verbindliche Norm zulässig ist. Vergl. BGE 30 1 S. 65 f. Nach den eigenen Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen Entscheide existiert nun aber im Kanton Glarus keine gesetzliche Norm, wonach das Anbringen von Stacheldrahtzäunen überhaupt oder speziell zur Abgrenzung von Grundstücken gegenüber Viehweiden, verboten wäre, sondern
nur ein „Gewohnheitsrecht“, welches sich indessen lediglich auf die Abgrenzung des Privateigentums gegenüber öffentlichen Straßen bezieht und daher schon aus diesem Grunde hier außer Betracht fällt. Wenn nun auch zuzugeben ist, daß unter Um¬ ständen Gründe der Sicherheitspolizei eine die Ausübung des Eigentums beschränkende, gesetzlich nicht vorgesehene Maßregel rechtfertigen vermögen (vergl. BGE 20 S. 796 f. Erw. 2), ist dies doch jedenfalls nur in Fällen unmittelbarer Gefahr anzunehmen (ganz abgesehen von der Frage, ob nicht auch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen er¬ forderlich wäre). Daß nun aber im vorliegenden Falle von einer unmittelbaren Gefahr nicht gesprochen werden kann, ergibt sich so¬ wohl daraus, daß gegen die Stacheldrahteinfriedigung ursprünglich weder von den Gemeindebehörden, noch von der Kantonsregierung, noch endlich vom eidgenössischen Eisenbahndepartement Einwen¬ dungen erhoben worden waren, als auch namentlich daraus, daß der Regierungsrat im angefochtenen Entscheide selber nicht die so¬ fortige Beseitigung des Stacheldrahtzaunes verfügt, sondern der Rekurrentin hiezu eine Frist von anderthalb Jahren eingeräumt hat.
4. Ist nach dem Gesagten der Rekurs — wegen Verletzung der Eigentumsgarantie — jedenfalls insoweit begründet, als er sich gegen Dispositiv I des regierungsrätlichen Entscheides richtet, und ist er anderseits, wie in Erw. 2 ausgeführt, wegen Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung auch insoweit begründet, als er sich gegen Dispositiv II Satz 1 richtet, so braucht weder unter¬ sucht zu werden, ob außerdem Dispositiv II Satz 1 auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie, noch ob umgekehrt Dispositiv I auch eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung ent¬ halte. Nicht einzutreten ist ferner bei dieser Sachlage auf den nebenbei geltend gemachten Rekursgrund der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 KV (wonach niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf); und endlich kann auch die Frage unentschieden blei¬ ben, ob Dispositiv 1 einen Übergriff in die Kompetenzen von Bundesbehörden, insbesondere des Bundesrates, enthalte und ob das Bundesgericht von diesem Gesichtspunkte aus zur Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides kompetent wäre (vergl. hierüber Streuli, Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, S. 147, und Salis, Bundesrecht (zweite Auflage) II Nr. 327 S. 61).
5. Was endlich Dispositiv II Satz 2 des angefochtenen Ent¬ scheides betrifft, so könnte es zunächst fraglich erscheinen, ob die Rekurrentin zur Anfechtung dieses Teils der regierungsrätlichen Schlußnahme überhaupt legitimiert sei; denn auf den ersten Blick scheint es sich hier lediglich um die Regelung eines Rechtsverhält¬ nisses zwischen den „Besitzern oder Bewerbern (sollte wohl heißen Erwerbern) der an die Braunwaldbahn anstoßenden Liegenschaften“ einerseits und der Viehversicherungskasse anderseits zu handeln. Abgesehen davon jedoch, daß der Regierungsrat in seiner Rekurs¬ antwort die Legitimation der Braunwaldbahn zum Rekurse nicht bestritten hat, ist zu bemerken, daß durch die Worte „In diesem Sinne“, mit welchen Dispositiv II Satz 2 eingeleitet wird, die rekursbeklagte Behörde den Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Teile von Dispositiv II selber hergestellt hat. Diese Verquickung der Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Versicherungskasse und ihren Mitgliedern mit der Regelung des zwischen der Rekurrentin und dem Anwänder Heiz entstan¬ denen Streites, sowie mit dem Rechtsverhältnis zwischen der Re¬ kurrentin einerseits und der Versicherungskasse anderseits, recht¬ fertigt es, die Rekurrentin als zur Anfechtung des ganzen regie¬ rungsrätlichen Entscheides legitimiert zu betrachten, und läßt es auch materiell angezeigt erscheinen, den angefochtenen Entscheid in globo aufzuheben, womit jedoch nicht etwa gesagt sein soll, daß der Regierungsrat gegebenen Falles zur Entscheidung von Strei¬ tigkeiten zwischen der Versicherungskasse und einzelnen Versicherten über die Vergütung von Schaden, der durch den Stacheldrahtzaun verursacht werden könnte, nicht kompelent wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid des Re¬ gierungsrates des Kantons Glarus vom 26. November 1908 aufgehoben.