Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Werner gegen Präsidium des Zivilgerichts von Basel-Stadt.
19. Arteil vom 17. Februar 1909 in Sachen Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verweigerung des Armenrechts in Haftpflichtprozessen, auch im Anwendungsgebiet des EHG von 1905. A. Der Rekurrent wollte wegen eines im Januar 1908 statt¬ gefundenen Unfalles eine Haftpflichtklage gegen die eidgenössische Postverwaltung anstrengen und stellte am 1. Dezember 1908 beim Zivilgerichtspräsidenten Basel=Stadt ein Gesuch um Erteilung des Armenrechtes zur Führung des Prozesses. B. Auf dieses Gesuch hat der Zivilgerichtspräsident laut einer vom 11. Dezember 1908 datierten Mitteilung der Zivilgerichts¬ schreiberei erkannt: „Es wird auf das Armenrechtsgesuch nicht eingetreten.“ C. Gegen diesen Entscheid, der nach § 173 der kantonalen ZPO nicht weitergezogen werden konnte, hat Werner am 18. De¬ zember 1908 „wegen Amtspflichtverletzung“ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, mit dem Antrage, es sei „das Zivilgericht“ aufzufordern, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen, und es seien dem Zivilgerichte die Kosten aufzuerlegen. D. In seiner Vernehmlassung erklärt der Zivilgerichtspräsident das Armenrecht sei wegen Aussichtslosigkeit der Klage verweigert worden. Sodann wird näher ausgeführt, aus welchen Gründen die Klage aussichtslos gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Beschwerde wegen Verweigerung des Armenrechts in einem Haftpflichtprozesse. Zur Beurteilung solcher Beschwerden hat sich das Bundesgericht, wenigstens im Anwendungsgebiet des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vom Jahre 1875, des Fabrikhaftpflichtgesetzes von 1881 und des erweiterten Haftpflichtgesetzes von 1887, stets inkompetent erklärt, da nach Art. 11 des letztern Gesetzes, namentlich aber nach Art. 18! Abs. 2 OG, für derartige Beschwerden die Kompetenz des Bundes¬ rates und eventuell der Bundesversammlung gegeben sei. Vergl. BGE 18 S. 568 Erw. 3 (Fabrikhaftpflicht), 21 S. 374 (Eisen¬ bahnhaftpflicht), 22 S. 383 f. (Fabrikhaftpflicht), 30 I S. 514 f. (Fabrikhaftpflicht); ferner v. Salis, Bundesrecht 2. Aufl. V Nr. und 2360. In dem auf den heutigen Fall anwendbaren Eisen¬ bahnhaftpflichtgesetz vom 28. März 1905, dessen Art. 22 Abs. 2 die Gewährung des Armenrechts ebenso vorsieht, wie Art. 6 des erwähnten Haftpflichtgesetzes von 1887 sie ordnete, ist nun zwar eine dem Art. 11 dieses letzteren Gesetzes analoge Vorschrift nicht enthalten. Indessen trifft jedenfalls die auf Art. 189 Abs. 2 OG beruhende Erwägung auch im vorliegenden Falle zu; denn im neuen Eisenbahnhaftpflichtgesetz ist ebensowenig, wie in den frü¬ heren Gesetzen und im Organisationsgesetz, eine Bestimmung finden, durch welche die Oberaufsicht über die Handhabung der Vorschriften betreffend Erteilung des Armenrechts einer andern Behörde als dem Bundesrate (und eventuell der Bundesversamm¬ lung) übertragen worden wäre. Es ist daher anzunehmen, daß auch unter der Herrschaft des neuen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Beschwerden über Verweigerung des Armenrechts beim Bundes¬ rate anzubringen sind. Diese Kompetenzabgrenzung rechtfertigt sich auch aus der praktischen Erwägung, daß alle Beschwerden über Verweigerung des Armenrechts auf dem Gebiete der gesamten Haftpflichtgesetzgebung gleichartig behandelt werden sollten.
2. Da es sich nach dem Gesagten um eine in die Kompetenz des
Bundesrates fallende Angelegenheit handelt, so ist das Bundes¬ gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde inkompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.