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35_II_690

BGE 35 II 690

Bundesgericht (BGE) · 1909-06-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

89. Auszug aus dem Arteil vom 11. Dezember 1909 in Sachen Konkursmasse Jos. Ruhrig & Cie., Kl. u. Ber.=Kl., gegen Pillichody, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 603 Abs. 3 u. Art. 608 Abs. 2 OR: Stellung der Kommandit¬ summe im Konkurse der Kommanditgesellschaft. Zulässigkeit der Verrechnung von Forderungen des Kommanditärs an die Gesellschaft mit einem beim Konkursausbruche noch nicht einbezahlten Komman¬ ditbetrage, gemäss Art. 131 OR u. Art. 213 Abs. 1 SchKG. Nicht¬ zutreffen der Bestimmungen des Art. 132 Ziffer 2 OR u. des Art. 213 Abs. 3 SchKG. Die Konkursmasse der Kommanditgesellschaft Jos. Ruhrig & Cie. in Biel fordert vom Beklagten Pillichody als ihrem Kommanditär die Einzahlung eines angeblich noch ausstehenden Kommanditbe¬ trages von 20,000 Fr. in die Masse. Der Beklagte hat dieser Forderung gegenüber unter anderem die Einrede der Verrechnung erhoben, gestützt auf eine Anzahl von Forderungen an die Gesell¬ schaft, mit denen er im Gesellschaftskonkurse für insgesamt 42,398 Fr. rechtskräftig kolloziert worden ist. Die Klägerin hat die Zulässigkeit dieser Verrechnung bestritten, der kant. Richter (I. Abteilung des bernischen Appellations= und Kassationshofes) aber hat die Verrechnungseinrede geschützt und demgemäß durch Urteil vom 15. Juni 1909 die Klage abgewiesen. Dieser Entscheid ist vom Bundesgericht aus folgenden Erwä¬ gungen bestätigt worden: (4.—) In der Hauptsache fallen die Art. 131 ff. OR, in Ver¬ bindung mit Art. 213 SchKG, in Betracht. Danach ist die Ver¬ rechnung zweier Geldforderungen zulässig, sofern sie beide fällig sind und in einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis zu einander stehen, daß der Gläubiger der einen Schuldner der andern For¬ derung ist und umgekehrt (Art. 131 Abs. 1 OR), sodaß, im Falle des Konkurses, Forderungen eines Konkursgläubigers an den Ge¬ meinschuldner nur mit Forderungen, die diesem letzteren selbst dem Gläubiger gegenüber zustehen, verrechnet werden können (Art. 213 Abs. 1 SchKG). Nun hat der kantonale Richter vorliegend mit Recht auch das Erfordernis solcher Gegenseitigkeit der frag¬ lichen Forderungen als gegeben erachtet. In der Tat steht Klageforderung auf Einzahlung eines ausstehenden Kommandit¬ betrages gemäß Art. 603 OR der Kommanditgesellschaft selbst nicht etwa deren Konkursgläubigern persönlich, zu. Denn der An¬ spruch dieser letzteren ist in Art. 603 Abs. 3 ausdrücklich auf die Einforderung der Kommanditsumme zur Masse der Gesell¬ schaft beschränkt, und ebenso führt Art. 608 Abs. 2 OR die Kommanditsumme als zum Gesellschaftsvermögen gehörend auf. Folglich erscheint die streitige Verrechnung nach der Regel des Art. 213 Abs. 1 SchKG als zulässig. Allein die Klägerin macht geltend, daß diese Regel mit Rücksicht auf den besondern Charakter der Klageforderung keine Anwendung finde. Dabei beruft sie sich vorab auf die Ausnahmebestimmung des Art. 132 Ziffer 2 OR, wonach durch Verrechnung wider den Willen des Gläubigers nicht getilgt werden können: „Verpflichtungen, deren besondere Natur „die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, z. B. Ali¬ „mente, nicht pfändbare Lohnguthaben und ähnliche Ansprüche. Dieser Hinweis ist jedoch offensichtlich verfehlt. Die herangezogene Bestimmung hat nur Forderungen im Auge, die aus sozialpoli¬ tischen Gründen dem ökonomisch schwachen Gläubiger wegen seiner Bedürftigkeit stets unvermindert in bar zukommen sollen, und kann, diesem Zwecke nach, die Verbindlichkeit des Kommanditärs betreffend die Entrichtung der Kommanditsumme schlechterdings nicht umfassen. Übrigens ergibt sich dies auch schon aus dem Wortlaute der Bestimmung, indem Kommanditeinlagen keineswegs notwendigerweise „tatsächlich erfüllt“ d. h. durch direkte Zahlungen an die Gesellschaft gemacht werden müssen, sondern auch durch anderweitige Leistungen zu Gunsten der Gesellschaft verwirklicht werden können, sofern dadurch nur ein ihrem Betrage entspre¬ chender Vermögenswert der Gesellschaft zugeführt wird. (Vergl. AS 27 II Nr. 4 Erw. 3 S. 35 ff.) Im weitern will die Klägerin die Unzulässigkeit der zwangsweisen Tilgung ihrer Klage¬ forderung durch Verrechnung auch ableiten aus einer sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des Art. 213 Abs. 3 SchKG, welcher bestimmt: „Im Konkurse einer Aktiengesellschaft können rückstän¬ „dige Aktienbeträge, im Konkurse einer Genossenschaft rückständige „statutarische Beiträge nicht mit Forderungen gegen die Gesell¬

„schaft (Genossenschaft) verrechnet werden.“ Sie folgert nämlich hieraus, daß jede Verbindlichkeit, deren Vermögenswert zu einem Haftungszwecke besonders ausgeschieden sei (was bei der Komman¬ ditsumme als dem festen Haftungsbetrage des Kommanditärs für die Schulden der Gesellschaft in gleicher Weise zutreffe, wie beim Aktien= oder Genossenschaftsanteil des einzelnen Aktionärs oder Genossen), durch direkte Leistung erfüllt werden müsse. Allein dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß die erwähnte Vorschrift als Ausnahmebestimmung über ihren klaren Wortlaut hinaus auf die Kommanditbeträge jedenfalls nur ausgedehnt werden dürfte, wenn sich dies nach ihrem vernünftigen Sinn und Zweck derart aufdrängen würde, daß anzunehmen wäre, der Gesetzgeber habe die ausdrückliche Gleichstellung der Kommanditbeträge mit den Aktienbeträgen und den statutarischen Genossenschaftsbeiträgen aus bloßem Versehen unterlassen. Hievon kann jedoch offenbar nicht die Rede sein. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift muß mit der Vorinstanz geschlossen werden, daß die Kommandit¬ beträge darin bewußt nicht aufgenommen worden sind. Die Vor¬ schrift stellt sich als Erweiterung von Art. 136 Abs. 2 ON dar, welcher nur die Aktienbeträge vorsah. Wenn aber diese Erweiterung mit der naturgemäß eine Neuprüfung der Berechtigung des frag¬ lichen Ausnahme=Rechtssatzes verbunden war, ausdrücklich auf die statutarischen Genossenschaftsbeiträge beschränkt worden ist, so kann darin zum vorneherein, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, kein Versehen des Gesetzgebers erblickt werden. Übrigens läßt sich diese verschiedene Behandlung der in Rede stehenden Forderungen auch sachlich rechtfertigen. Bei den Aktiengesellschaften, und ebenso bei den Genossenschaften (wenigstens im Regelfalle des Ausschlusses persönlicher Haftbarkeit der einzelnen Genossen), bildet das Aktien¬ kapital bezw. das durch die statutarischen Beiträge der Genossen geäuffnete Genossenschaftsvermögen die alleinige ökonomische Grund¬ lage, und es ergab sich hieraus die praktische Notwendigkeit, den effektiven Bestand derselben nach Möglichkeit klarzustellen. Zu diesem Zwecke sah sich der Gesetzgeber genötigt, im Aktienrecht die Einlösung der Aktien durch Barzahlung als Regel, mit statuten¬ mäßig festzulegenden Ausnahmen, vorzuschreiben (Art. 619 Abs. 1 OR), und ähnlich im Genossenschaftsrecht auch die „Art“ (neben der Größe) der von den einzelnen Genossen zu leistenden Beiträge als wesenilichen Bestandteil der Statuten zu erklären (Art. 680 Ziffer 5 OR). Bei der Kommanditgesellschaft dagegen besteht neben den Kommanditbeträgen zur Sicherung der Gesellschafts¬ gläubiger noch die persönliche Haftbarkeit der Komplementäre, so¬ daß jenen Beträgen jedenfalls nicht die gleiche Bedeutung für die ökonomische Situation der Gesellschaft zukommt, wie den Gesell¬ schaftsanteilen der Aktionäre und Genossen. Deshalb konnte der Gesetzgeber davon absehen, über die Art der Leistung der Kom¬ manditbeträge besondere Vorschriften zu erlassen, und sich nach dem früher Gesagten mit dem Erfordernis begnügen, daß ihr dek¬ larierter Vermögenswert der Gesellschaft tatsächlich zugekommen sein muß. Es gilt also hinsichtlich des Institutes der Verrechnung ür die Schuldpflicht des Kommanditärs gegenüber der Komman¬ ditgesellschaft einfach die gesetzliche Regel der Art. 131 Abs. 1 OR und Art. 213 Abs. 1 SchKG. (So auch die schweizerische und die herrschende Meinung der deutschen Doktrin: Jaeger, Kommentar des SchKG, Anm. 19 zu Art. 213; Wieland, in Zeitfchrift für das ges. Handelsrecht und Konkursrecht 64 S. 101; Staub, Kommentar des deutschen HGB, 8. Aufl., Anm. 20 zu § 171; Behrend, Handelsgesetzbuch, § 89; Leh¬ mann=Ring, Handelsgesetzbuch, § 171 Anm. 5; Jaeger, Konkurs der offenen Handelsgesellschaft, S. 110/11; Jaeger, Kommentar zur deutschen Konkursordnung, § 53 Anm. 14; RG 63 S. 265).