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35_II_577

BGE 35 II 577

Bundesgericht (BGE) · 1909-04-23 · Deutsch CH
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75. Arteil vom 30. Oktober 1909 in Sachen Warenhaus „Globus“, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Stierli, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftung für die mangelhafte Betriebssicherheit eines der Selbstbe¬ dienung durch das Publikum überlassenen Personenaufzugs seitens des Betriebsinhabers (eines Mieters des betr. Hauses) auf Grund der Art. 50 ff. OR: Unfall, der auf das Fehlen einer durch den Stand der Technik gebotenen Sicherungsvorrichtung zurückzu¬ führen ist. Verschulden des Betriebsinhabers bezw. eines Angesteltten desselben (Art. 50 u. 62 OR). Entschädigungsbemessung (Art. 53 Abs. 1 u. 2 OR). A. — Durch Urteil vom 23. April 1909 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt:

„Das bezirksgerichtliche Urteil* ist mit der einzigen Abänderung „bestätigt, daß Dispositiv 1 b (Entschädigung von 300 Fr. für „Arbeitsversäumnis) gestrichen wird“ B. — Gegen dieses Urteil hat die beklagte Genossenschaft gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

1. Es sei die Klage vollständig abzuweisen. 2. Eventuell sei die Zuerkennung einer Entschädigung wegen dauernden Erwerbsver¬ lustes, weil aktenwidrig, aufzuheben. 3. Ganz eventuell seien die Akten zur Vervollständigung nach Art. 82 OG an das kan¬ tonale Gericht zurückzuweisen, mit dem Auftrag, das Beweisver¬ fahren im Sinne aller beklagtischen Beweisanträge in Antwort und Duplik durchzuführen, bezw. es möge das Bundesgericht das Verfahren eventuell selbst durchführen. C. — Diese Anträge hat der Vertreter der Berufungsklägerin in der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet. Der Ver¬ treter der Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

- Die beklagte Genossenschaft „Globus“ betreibt in Aarau ein „Warenhaus", welches Geschäft sich in den untern Stock¬ werken eines Gebäudes an der Bahnhofstraße untergebracht findet, während das oberste Stockwerk für Wohnungen eingerichtet ist. In dem Gebäude ist ein elektrisch betriebener Aufzug eingerichtet, der bis zu diesen Wohnungen hinaufführt. Die Klägerin Valerie Stierli besuchte im Jahre 1906 den Unterrichtskurs des Handelslehrers Frey, der in einer jener Wohnungen erteilt wurde. Am 6. März dieses Jahres benutzte sie zum Hinabgehen den Aufzug und erlitt dabei, als sie die Kabine verlassen wollte, einen Unfall, über dessen Hergang folgendes feststeht: Bei der Einrichtung des Aufzuges war an der äußern (Etagen=) Türe ein Sicherheitskontakt ange¬ bracht worden, der dahin wirkte, daß die Kabine, sobald diese Türe geöffnet wurde, nicht in die Höhe gehen konnte. Später wurde zur weitern Sicherheit noch ein anderer Kontakt bei der innern (Kabinen=) Türe eingerichtet, mittelst dessen ein Bewegen

* Siche die nachstehende Erwägung 1 in fine. (Anm. d. Red. f. Publ.) des Aufzuges auch verhindert wurde, solange man diese innere (verschiebbare) Türe noch nicht geschlossen hatte. Am Unfallstage nun hatte der Wärter der Beklagten, Boller, diesen Kontakt wegen einer daran vorzunehmenden Reparatur beseitigt. Als nun die Klägerin die Kabinentüre zum Hinaustreten öffnete, wurde die Kabine aus einem nicht genügend aufgeklärten Grunde wieder in die Höhe gehoben und die Klägerin geriet zwischen den Fahrstuhl und die Schachtwand und erlitt einen Beinbruch und eine Gehirn¬ erschütterung. In der Folge erhob sie gegen die Firma Burk¬ hardt & Cie. in Zürich, die damalige Eigentümerin des Hauses, gegen deren Teilhaber Heinrich Burkhardt, und gegen die heutige Beklagte, das Warenhaus „Globus“, Strafklage wegen Gefährdung er öffentlichen Sicherheit und fahrlässiger Körperverletzung. Vom Strafrichter abgewiesen, hat sie dann gegen die heutige Beklagte und die Firma Burkhardt & Cie. die vorliegende Zivilklage einge¬ reicht, die sie auf die Art. 50 ff. OR, im besondern die Art. 62 und 67, gestützt, und mit der sie von den Beklagten als Solidar¬ schuldnern eine Entschädigung von zusammen 9034 Fr. 20 Cts., nämlich 454 Fr. 20 Cts. für Arzt= und Spitalkosten, 580 Fr. für Arbeitsversäumnis und 8000 Fr. wegen dauernder Schädigung und als Schmerzensgeld, eingefordert hat. Gegenüber Burk¬ hardt & Cie. ist die Klage zurückgezogen worden, nachdem diese Firma die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des an¬ gerufenen Gerichtes (Bezirksgericht Aarau) erhoben hatte. fernern hat die Klägerin nachträglich, in der Replik, erklärt, sie das Warenhaus „Globus“ „nicht nach Art. 67, sondern nach Art. 50 ff. OR“ belange. Die erste Instanz hat für Arzt= und Spitalkosten die geforderten 454 Fr. 20 Cts., für Arbeitsver¬ säumnis 300 Fr. und für bleibenden körperlichen Nachteil 1500 Fr. zugesprochen und die obere Instanz in der am Anfang mitgeteilten Weise erkannt.

2. — Mit Recht hat die Vorinstanz die Passivlegitimation der beklagten Genossenschaft bejaht. Nach ihren aktenmäßigen Feststel¬ lungen hierüber ist anzunehmen, daß seinerzeit die Beklagte, als Mieterin und Untervermieterin des Hauses und vom Eigentümer dazu ermächtigt, von sich aus den Aufzug hat erstellen lassen, und namentlich, daß sie ihn durch ihre Angestellten stets unter ihrer

Aufsicht und Kontrolle gehabt hat. Iufolgedessen hat sie im Sinne von Art. 50 ff. OR als Inhaberin der fraglichen Installation aufzukommen, wenn diese aus Verschulden ihrer Organe mangel¬ haft funktioniert und dadurch jemand geschädigt wird. Ob' sie beim Unfall bereits Eigentümerin des Gebäudes gewesen sei und daher namentlich auch aus dem Art. 67 OR hafte, ist nach ihrer Er¬ klärung, sie mache aus diesem Artikel keinen Anspruch geltend, nicht mehr zu prüfen.

3. — Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Aufzug verbotenerweise benützt und damit den Unfall selbst ver¬ schuldet oder mitverschuldet, kann nach der Aktenlage nicht beige¬ treten werden. Freilich ist dargetan, daß auf Betreiben der Be¬ klagten der Handelslehrer Frey seinen Schülern und Schülerinnen im allgemeinen den Gebrauch des Aufzuges verboten hat. Allein die Vorinstanz hält es für nicht nachgewiesen, daß von diesem Verbote im besondern auch die Klägerin unterrichtet worden sei, und es liegt hierin eine nicht aktenwidrige und daher für das Bundesgericht maßgebende Beweiswürdigung. Im weitern läßt sich der Klägerin auch nicht zum Verschulden anrechnen, wenn ihr die Geistesgegenwart gefehlt hat, um im Momente der Aufwärtsbe¬ wegung des Aufzuges entweder sofort die Entreetüre zu öffnen und auszusteigen, oder zurückzutreten und in der Kabine zu verbleiben.

4. — Bei der Frage nach dem Verschulden der Beklagten ist davon auszugehen, daß Aufzüge, die, wie der vorliegende, nicht von einer besondern Person bedient werden, sondern dem Publikum zur Selbstbedienung überlassen sind, alle durch den Stand der Technik gegebenen Sicherheitsvorrichtungen aufweisen müssen, um - das Publikum vor möglichem Schaden zu behüten. Als eine solche notwendige Sicherheitsmaßnahme muß aber auch gelten, daß das Offnen nicht nur der äußern (Entree=) Türe, sondern auch der innern (Kabinen=) Türe automatisch eine Weiterbewegung der Kabine verhindert; denn durch diese innere Sicherung wird eben¬ sogut oder noch mehr als durch die äußere der Passagier gegen die Gefahren geschützt, die eine Bewegung der Kabine beim Ein¬ oder Aussteigen zur Folge hat (vergl. Bundesgerichtsentscheid vom

2. Juli 1909 in Sachen Eheleute Marsteller gegen Cardinaux“

* Nr. 54 S. 421 ff. dieses Bandes. (Anm. d. Red. f. Publ.) Erw. 1). Ist dem aber so, so hat sich hier am Unfalltage der Aufzug, was die Betriebssicherheit anbelangt, in einem mangel¬ haften Zustande befunden, woran auch der von der Beklagten gel¬ tend gemachte Umstand nichts ändert, daß früher ein innerer Sicherheitskontakt überhaupt nicht angebracht war. Abgesehen von dieser Erwägung ist ferner mit der Vorinstanz zu sagen, daß sich das Publkum an den zweiten Kontakt gewöhnt hatte und bei der Benutzung des Aufzuges darauf vertrauen konnte, daß er vor¬ handen sei und funktionniere. Deshalb wäre es geboten gewesen, bei der Entfernung der Vorrichtung und bis zu ihrer Wiederan¬ bringung die nötigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, also entweder den Aufzug für den allgemeinen Gebrauch abzuschließen oder ihn dann durch eine besondere Person bedienen zu lassen, oder dann doch das Publikum in gehöriger Weise auf seine nunmehrige, gegen¬ über früher anormale Funktion aufmerksam zu machen. Aus den beiden erörterten Gründen liegt ein für den Unfall kausales Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute vor, in letzterer Hinsicht nawentlich ein Verschulden des Wärters Boller, der den Sicherheitskontakt beseitigt hatte, ohne sich um die möglichen Folgen zu kümmern. Den durch den Art. 62 OR geöffneten Entlastungs¬ beweis hat die Beklagte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nicht geführt, und ihre Schadenersatzpflicht ist daher grundsätzlich gegeben.

5. — Von den eingeklagten Schadensbeträgen erweist sich zu¬ nächst der Posten von 454 Fr. 20 Cts. für Arzt= und Spital¬ kosten, samt Zins zu 5 % von seiner Bezahlung an (29. Juli 1906), als aktenmäßig belegt und rechtlich begründet. Umgekehrt ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die in ihrem Berufe noch nicht ausgebildete Klägerin durch den Unfall keine Erwerbseinbuße erlitten hat und daß daher in dieser Hinsicht keine Schadenersatz¬ pflicht besteht. Die Hauptforderung für dauernde Schädigung ist von den beiden Vorinstanzen in beschränktem Umfang von 1500 Fr., verzinslich zu 5% seit Anhebung der Betreibung (1. März 1907) zugesprochen worden und in diesem Umfange zu schützen. Selbst wenn der Unfall, wie die Experten es annehmen, für die Klägerin keine Verminderung ihrer spätern Erwerbsfähigkeit bedeuten würde, so hat er doch auf alle Fälle für sie eine erhebliche dauernde Ver¬

stümmelung zur Folge, die geeignet ist, ihr Fortkommen zu er¬ schweren, und die daher laut Art. 53 Abs. 2 OR als Schaden¬ ersatzmoment in Betracht fallen muß. Schon aus diesem Grunde kann die gesprochene Schadenersatzsumme nicht als übersetzt gelten, während sie anderseits von der Klägerin nicht mehr als zu niedrig angefochten wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiefen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. April 1909 in allen Teilen bestätigt.