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35_II_437

BGE 35 II 437

Bundesgericht (BGE) · 1909-09-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56. Arteil vom 11. September 1909 in Sachen Schweizerische Volksbank, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Kl., gegen Stahel, Kl., W.=Bekl. u. Ber.=Bekl. Für die Vindikation eines Zürcher Schuldbriefes, welcher auf den Namen des Gläubigers lautet und deshalb weder ein Inhaberpapier noch ein Ordrepapier im Sinne des eidgenössischen Rechts darstellt, gelten dessen einschlägige Bestimmungen (Art. 205—209 u. 844 OR) als solche nicht, sondern diese Bestimmungen kommen, soweit die zürcherische Gesetzgebung sie hiefür beizieht, als kantonales Recht zur Anwendung. — Haftung des Ausstellers einer Blankounter¬ schrift zu Handen jemandes, der das Blankett zu betrügerischer Schädigung eines Dritten verwendet, diesem Dritten gegenüber auf Grund des Art. 50 OR? Mangel des Erfordernisses der Widerrecht¬ lichkeit. Dem Kläger Albert Stahel wurde, wie den tatsächlichen A. Feststellungen der Vorinstanzen zu entnehmen ist, von seinem Neffen Eduard Stahel, Wirt in Turbenthal, bei dem er damals wohnte,

ein Zürcher Schuldbrief per 13,000 Fr. gestohlen. Eduard Stahel verpfändete den Schuldbrief im Oktober 1907 der Beklagten für einen ihm eröffneten Kredit. Zur Verpfändung wurde jedoch von der Beklagten die Zustimmung des Klägers, auf dessen Namen der Brief lautete, verlangt. Die Volksbank sandte daher dem Kläger eine von ihr abgefaßte Zustimmungserklärung zur Unterzeichnung ein. Statt des Adressaten nahm aber Eduard Stahel die Erklärung ttgegen. Dieser ließ nun den Kläger auf einen unbeschriebenen Papierbogen seine Unterschrift hinsetzen, indem er ihm vorgab, es habe ein gewisser Maurer, der einige Zeit früher ein Pferd in seinem Stall eingestellt hatte, wegen schlechter Fütterung desselben reklamiert. Da der Kläger Albert Stahel diese Fütterung besorgt habe, wolle er mit seiner Unterschrift diese Reklamation beant¬ worten. Über die Blankounterschrift des Klägers kopierte Eduard Stahel dann die Zustimmungserklärung der Volksbank, beschmutzte das Original mit Tinte und machte der Volksbank so plausibel, warum nicht die von ihr selber abgefaßte Erklärung, sondern die Kopie desselben, unterzeichnet worden sei. Der Kläger erkundigte sich zwei Tage darauf bei Eduard Stahel, ob Maurer noch nicht geantwortet habe und äußerte, er wolle ihn wegen Verleumdung einklagen. Im Mai 1908 wurde Eduard Stahel schuldenflüchtig, und der Kläger erfuhr durch den Betreibungsbeamten, daß er den Schuld¬ brief von 13,000 Fr. verpfändet habe. In dem gegen ibn einge¬ leiteten Strafverfahren behauptete Eduard Stahel zuerst, der Kläger habe ihm den Schuldbrief übergeben und der Verpfändung zuge¬ stimmt; hernach gestand er den Diebstahl und die Ausfüllung des Blanketts zu, und die Vorinstanzen haben beides auf Grund seines Zeugnisses als wahr festgestellt. B. — Durch Klage vom 8. Juli /6. August 1908 belangte nun Albert Stahel die Schweizerische Volksbank auf unbeschwerte Herausgabe des gestohlenen Schuldbriefes. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem sie sowohl den Diebstahl als die Fälschung oder betrügliche Ausfüllung der Urkunde durch Eduard Stahel bestritt und eventualiter geltend machte, der Kläger müsse als Blankettaussteller alles gegen sich gelten lassen, was über seiner Blankounterschrift stehe. Für den Fall des rechtskräftigen Zuspruchs der Hauptklage erhob die Beklagte ferner eine Widerklage auf Zah¬ lung von 12,000 Fr. (Betrag, für welchen der Schuldbrief belehnt festzu¬ worden war), eventuell einer durch richterliches Ermessen setzenden Summe, abzüglich der im Konkurs des Eduard Stahel in fünfter Klasse erhältlichen Dividende, nebst Zins zu 5% seit dem 30. September 1908. Die Beklagte betrachtet die Blankett¬ unterzeichnung als fahrlässige Handlung gegenüber den dadurch ge¬ schädigten Dritten. Der Kläger hätte sich vergewissern sollen, was mit seiner Unterschrift vorgekehrt worden sei. Der Vorwand, unter dem die Unterschrift erschwindelt wurde, sei zu einfältig gewesen, um geglaubt werden zu können. Eduard Stahel als Inhaber der Wirtschaft hätte allein auf die Reklamation Maurers wegen der Fütterung zu antworten gehabt, und nicht Albert Stahel. Dazu komme, daß der Kläger die schlechte finanzielle Situation seines Neffen genau gekannt habe. C. — Das Bezirksgericht Winterthur hat durch Urteil vom

18. November 1908 die Hauptklage gutgeheißen und die Wider¬ klage abgewiesen. Die 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zü hat dieses Urteil am 20. März 1909 ohne neue Motive bestätigt. D. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin rechtzeitig unter Erneuerung ihrer Anträge auf Abweisung der Klage, eventuell auf Gutheißung der Widerklage, die Berufung ans Bundesgericht erklärt. In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Beklagten diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung, unter Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils, angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Was zunächst die Hauptklage anbetrifft, so fragt es sich in erster Linie, ob die Streitsache dem eidgenössischen Recht unter¬ liege. Diese Frage ist zu verneinen, da, wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat (vergl. z. B. AS 19 S. 553; 27 II S. 530), die Grundsätze des OR über den Mobiliarverkehr (Art. 199 ff.) nur auf Sachen und Inhaberpapiere anwendbar sind, nicht aber auf sonstige Wertpapiere, mögen sie auch vom kantonalen Recht als den Sachen gleichstehend behandelt werden.

Der Zürcher Schuldbrief, welcher auf den Namen des Gläubigers lautet, entspricht jedenfalls nicht der Definition des Art. 846 OR, aber auch das kantonale Recht betrachtet ihn nicht als Inhaber¬ papier (vergl. Art. 391 Satz 2 Zürcher PR). Ebensowenig ist er Ordrepapier im Sinne des Art. 843 OR, da er nicht „ausdrück¬ lich an Ordre lautet“, sodaß auch die Vorschriften über die Vin¬ dikation von Ordrepapieren (Art. 844 OR) nicht Platz greifen. Wenn das Zürcher Recht daher auf den Schuldbrief die Bestim¬ mungen der Art. 199 ff. OR anwendet, so kommen dieselben als kautonales Recht zur Anwendung; die Vindikation gestohlener Schuldbriefe im besondern ist zu verstehen als kantonalrechtliche Einschränkung des auf den Schuldbriefverkehr angewendeten gut¬ gläubigen Rechtserwerbs vom nicht veräußerungsberechtigten Schuld¬ briefgläubiger, mithin als eine dem kantonalen Grundpfandrech angehörende Bestimmung. Zum kautonalen Recht gehört dann auch die weitere Frage, ob es einer Verpfändungszustimmung des Schuld¬ briefgläubigers bedürfe oder, wenn nicht, unter welchen Voraus¬ setzungen ein Anvertrauen des Schuldbriefs und damit ein Aus¬ schluß der Vindikation als gestohlenes Gut anzunehmen sei, und namentlich, ob der Wille der Enteignung des Briefes schon aus der Blankettunterschrift hervorgehe. Das Bundesgericht kann daher auf die Berufung, soweit sie sich auf die Hauptklage bezieht, wegen Unzuständigkeit (Art. 56 OG) nicht eintreten.

2. — Dagegen ist auf die Widerklage einzutreten, weil sie sich als Deliktsklage nach Art. 50 OR darstellt. Die widerrechtliche Handlung, welche die Widerklägerin annimmt, setzt voraus, daß dem Widerbeklagten die Rechtspflicht obgelegen habe, kein Blankett auszustellen oder doch bei der Ausstellung eines solchen den hier erfolgten Mißbrauch desselben zu verhindern. Eine allgemeine Rechtspflicht, einen andern vor Schaden zu bewahren, besteht, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat (vergl. z. B. AS 21 S. 625), nicht. Solche Unterlassungen können daher nur rechts¬ widrig sein, wenn sie gegen ein besonderes Gebot der Rechtsord¬ nung verstoßen, durch welches jemand zu einem Tun verpflichtet wird, oder wenn dieses Tun durch vertragliche Pflichten geboten wird (so z. B. AS 24 II S. 211). Eine vertragliche Pflicht zur Sorgfalt, wie z. B. beim Ver¬ wahrer von Scheckformularen (AS 24 II S. 588 ff.), liegt hier nicht vor. Es könnte daher eine Haftung nur abgeleitet werden aus dem Gebot der allgemeinen Rechtsordnung, daß derjenige, der einen Zustand schafft, welcher erkennbar die Gefahr einer Schädi¬ gung anderer in sich birgt, aus dieser Herstellung verpflichtet wird, das zur Abwendung der Gefahr Erforderliche zu tun (so AS 24 II S. 212). Die Schaffung dieses gefahrvollen Zustandes müßte in concreto im Setzen gewisser Ansätze zur Bildung einer Wil¬ lenserklärung erblickt werden, deren abredewidrige Ergänzung einem Dritten dadurch ermöglicht würde. Es ist nämlich davon auszu¬ gehen, daß nach dem maßgebenden kantonalen Recht in der Blan¬ kettunterschrift eine Willenserklärung überhaupt noch nicht vorliegt. Es ist daher jede Analogie aus der Haftung eines Erklärenden für die unrichtig übermittelte Erklärung (wie sie z. B. durch das deutsche BGB in Art. 120 u. 122 ausgesprochen wird) oder aus Art. 23 OR abzulehnen. Wenn auch ein allgemeiner Satz unseres OR des Inhalts angenommen würde, daß der Erklärende für Er¬ satz haftet, wenn der Adressat die Erklärung als das annehmen durfte, als was sie sich äußerlich bietet, so kann doch jedenfalls daraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß auch aus einer noch nicht vollstäudig abgegebenen Erklärung gehaftet werde, wenn sie ein Dritter widerrechtlich ergänzt, also lediglich deshalb, weil sie an sich geeignet ist, von einem Dritten zu einer Geschäftserklärung gestaltet zu werden. Die Haftung aus Blanketten im Wechselrecht, die in der herr¬ schenden Lehre des deutschen BGB (Art. 126) allerdings ausge¬ dehnt wird auf alle Formalgeschäfte, ist nicht mit einer Schaden¬ ersatzpflicht begründet, sondern entweder mit Gewohnheitsrecht oder mit der Erfüllung der gesetzlichen Form der Unterschrift auch vor erfolgter Ausfüllung des Textes. Hier ist jedoch kein Formalge¬ schäft in Frage, die Nichtigkeit der Erklärung steht fest, also be¬ steht auch keine Schadenersatzpflicht aus derselben.

3. — Vorliegend ist eine Gefahr der Schädigung Dritter bei der Blankettausstellung für den Kläger nicht erkennbar gewesen, wie die Vorinstanz und der Widerbeklagte mit Recht annehmen. Der Kläger hat zwar in der persönlichen Befragung vor Bezirks¬ gericht erklärt, es sei ihm von früh auf „angedingt“ worden, man

solle ja nicht einen leeren Bogen unterschreiben, es könne ja einer darüber schreiben was er wolle. Allein das beweist nur, daß ihm das Bewußtsein im allgemeinen nicht fehlte, das Blankett könne für ihn selber die Gefahr einer Haftung für unrichtige Aus¬ füllung mit sich bringen. Daraus folgt aber nicht, daß er auch habe voraussehen können, daß sein Neffe die Erklärung zur Schä¬ digung Dritter verwenden könnte. Wenn auch feststeht, daß ihm die schlechte finanzielle Lage seines Neffen bekannt war, so brauchte unbe¬ er deswegen keine Unredlichkeiten des — wie festgestellt scholtenen und allgemein geachteten Mannes zu befürchten. Der Kläger durfte den ihm vorgegebenen Grund zur Blankettausstellung unter den gegebenen Umständen als wahr annehmen. Ein gerie¬ bener Geschäftsmann wäre bei diesem Vorwand vielleicht stutzig geworden; daß es der Kläger nicht wurde, steht tatsächlich denn er hat sich noch zwei Tage darauf nach dem Erfolg jenes angeblichen Briefes an Maurer erkundigt, und es ist bei dem Alter und Bildungsgrad auch nicht verwunderlich, daß er keinen Verdacht schöpfte. Zur Annahme einer fahrlässigen widerrechtlichen Schädigung Dritter fehlt daher jeder Anhaltspunkt und es braucht nicht unter¬ sucht zu werden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Haftung aus Art. 50 OR erfüllt sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Bezüglich der Hauptklage wird auf die Berufung nicht einge¬ treten; im übrigen, d. h. hinsichtlich der Widerklage, wird die Be¬ rufung abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 1909 be¬ stätigt. nicht.