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Siehe hierüber, außer den nachstehenden Urteilen, auch noch die Nr. 17 u. 19. Voir, outre les arrêts ci-dessous, les nos 17 et 19.
6. Arteil vom 22. Januar 1909 in Sachen Eggstein, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Bächtold=Vortmann, Bekl. u. Ber.=Bekl. Widerspruchsprozess gegen den Pfändungsschuldner. Art. 107 SchKG: Streitwert (Art. 59 0G). Rechtswirkung des Urteils in die¬ sem Prozesse. Ausschluss neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz (Art. 80 0G). — Eigentumsvorbehalt: Rechtswirksamkeit desselben bei Vereinbarung erst nach Eintritt des Eigentumsübergangs (an Wirt¬ schaftsmobiliar): Art. 199 u. 200 Ziff. 2 OR. Aktenwidrigkeit des Uebergangs-Tatbestandes? Besitzesconstitut: Art. 202 OR? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 30. Oktober 1908 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts Schleitheim, erkannt: „1. Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. „2. Er hat sämtliche über dem Prozeß erwachsenen Kosten im „Betrage von 113 Fr. zu bezahlen und dem Beklagten eine Ge¬ „samtprozeßentschädigung von 32 Fr. auszurichten.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und auf Gutheißung der Klage, unter Folge aller Gerichtskosten zu Lasten des Beklagten nebst einer Prozeßentschädigung von total 70 Fr. an den Kläger, angetragen. C. — Der Beklagte hat dieser Berufung gegenüber in erster Linie die Einrede des mangelnden Berufungsstreitwertes erhoben und eventuell materielle Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge, beantragt; in Erwägung: In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben: Durch Vertrag vom 19. November 1905 verkaufte der Kläger Eggstein dem Beklagten Bächtold=Portmann das Gasthaus zum „Hirschen“ in Schleitheim, samt dem vorhandenen Wirtschafts¬ und Gasthofsmobiliar gemäß besonderer Inventur, die am 20. No¬ vember aufgenommen wurde, zum Preise von 45,000 Fr., wovon 5000 Fr. für das inventierte Mobiliar, zahlbar auf den 1. April
1906. Weiterhin wurde in den Vertragsbedingungen bestimmt: „Die Liegenschaft geht mit allen darauf ruhenden Rechten und „Lasten, mit Ausnahme des Wohnrechts der Schwiegereltern des „Verkäufers, mit der gemeinderätlichen Fertigung in das Eigentum „des Käufers über ... Die Liegenschaft kann und muß „... vom Käufer mit 1. April 1906 angetreten werden und „bleibt bis dahin in Gefahr des Verkäufers.“ Am 9. Dezember 1905 sodann vereinbarten die Parteien, um pro 1906 nur ein Wirtschaftspatent bezahlen zu müssen, daß der Käufer schon auf den 1. Januar 1906 das Patent für den „Hirschen“ erwerben und der Verkäufer die Wirtschaft bis zum 1. April 1906 als Gerant, auf Rechnung des Käufers, führen sollte. Gleichzeitig aber stellten sie durch „Geheim=Vertrag“ fest, daß „im wahren Sinn“ der Ver¬ käufer die Wirtschaft bis zum 1. April, wie bisher, auf eigene Rechnung betreibe. Am 11. Dezember 1905 fand die Fertigung der Liegenschaft statt. Mit Brief vom 7. März 1906 teilte der Käufer Bächtold dem Verkäufer Eggstein mit, daß es ihm nicht möglich sei, die vereinbarte Mobiliarabzahlung von 5000 Fr. auf den 1. April zu leisten, und machte den Vorschlag, 3000 Fr. durch Abtretung einer Bankobligation und den Rest von 2000 Fr. durch Ausstellung eines Obligos, „in welchem das Mobiliar zum Pfand verschrieben werde“, zu tilgen. Diesen Vorschlag nahm der Ver¬ käufer laut Antwortschreiben vom gleichen Tage an, und mit Da¬ tum vom 1. April 1906 wurde zwischen den Parteien folgende „Vereinbarung“, als Abänderung des Liegenschaftskaufvertrages vom 19. November 1905, abgeschlossen: „I. Herr R. Eggstein gibt seine Zustimmung, daß auf heute „nur die Zahlung von 43,000 Fr. geleistet wird. „II. Die verbleibenden 2000 Fr. (zweitausend) sind zahlbar in „4 Jahresraten à 500 Fr., fällig je am 1. Juli 1907, 1908, „1909 und 1910. „III. Dieses Kapital von 2000 Fr., bezw. der jeweilige Rest¬ „betrag ist à 4% zu verzinsen.
„IV. Bis zur gänzlichen Abzahlung der Schuld, nebst Zinsen „und allfälligen Kosten, behält sich Herr Eggstein ausdrücklich das „Eigentumsrecht an dem gesamten verkauften und im Inventar „vom 20. November 1905 aufgeführten Inventar (Mobiliar?) vor.“ Am 10. April 1906 stellte Eggstein eine Quittung aus, worin er 43,000 Fr. „als Zahlung an den Kaufschilling für das Gast¬ „haus zum „Hirschen“ erhalten zu haben“ bescheinigte, mit dem Beifügen: „Der Restbetrag von 2000 Fr. ist durch Novation in „eine Konto=Korrent=Schuld auf Herrn Bächtold umgewandelt „worden, für welche ein besonderes Obligo aufgestellt worden ist.“ Im weitern sind folgende Aktenstücke zu erwähnen: Mit Zuschrift vom 16. Mai 1906 ersuchte ein Alexander Heusi in Schleitheim aus Auftrag Eggsteins den im „Hirschen“ eingezogenen Bächtold, „die Sache betreffend die Sicherstellung der rest. 2000 Fr. bald¬ „möglichst zu regeln“. Am 9. Juli 1906 gelangte Heusi neuer¬ dings an Bächtold, mit der Aufforderung, „die Bürgschaft resp. „Sicherstellung der 2000 Fr. innert 8 Tagen in Ordnung zu „bringen“, ansonst Eggstein sich zur Betreibungsanhebung veran¬ laßt sähe. Am 28. Oktober 1906 endlich stellte Bächtold tatsächlich folgenden „Schuldschein mit Faustpfandverschreibung“ aus: „Der Unterzeichnete, Martin Bächtold=Portmann in Schleitheim, „erklärt hiermit, dem R. Eggstein=Peyer in Schleitheim 2000 Fr. „(Zweitausend Franken) als Restbetrag an die von ihm käuflich „erworbene Liegenschaft zum „Hirschen“ schuldig zu sein. Er ver¬ „pflichtet sich, die Schuldsumme vom 1. April a. c. an à 4% per „Jahr zu verzinsen und in vier Jahresraten, à 500 Fr., welche „je am 1. Juli 1907, 1908, 1909 und 1910 fällig werden, zu¬ „rückzuzahlen. Zur größeren Sicherheit obigen Kapitals samt Zinsen und allfälligen Kosten verschreibt Herr Bächtold dem „Herrn Eggstein seine bei der Schweiz. Lebensversicherungs= und „Rentenanstalt in Zürich abgeschlossene Lebensversicherungspolice „D 20,817 über 5000 Fr. als Faustpfand im Sinne von Art. „210 ff. des OR. Im Januar und Februar 1908 wurde das Wirtschaftsmobiliar des „Hirschen“ für mehrere gegen Bächtold anhängige Betrei¬ bungen, worunter auch eine solche Eggsteins, gepfändet und auf 2428 Fr. gewertet. Hierauf sprach Eggstein die Pfandobjekte zu Eigentum an und strengte, da diese Ansprache sowohl vom Pfand¬ schuldner Bächtold, als auch von einem der mitbetreibenden Gläu¬ biger (Gärtner Stamm) bestritten wurde, innert der ihm gemäß
t. 107 SchKG angesetzten Frist die vorliegende Klage an, mit welcher er Schutz seines vertraglichen Eigentumsvorbehaltes an jenen Objekten, in Verwerfung des von Bächtold geltend gemachten Widerspruchs, verlangt. Ein entsprechendes Begehren setzte er auch gegen den opponierenden Pfändungsgläubiger Stamm ans Recht.
2. — Die vom Beklagten als Berufungsbeklagten erhobene Ein¬ rede des mangelnden Berufungsstreitwertes entbehrt der Begründung. Der Streitwert im vorliegenden Widerspruchsprozesse zwischen dem Pfändungswidersprecher und dem Pfändungsschuldner, wobei jener, wie hier, das Eigentum an den Pfändungsobjekten geltend macht, entspricht dem Werte dieser Objekte. Denn bei dieser Besetzung der Parteirollen des Widerspruchsverfahrens — im Gegensatz zum Widerspruchsprozesse zwischen dem Pfändungswidersprecher und dem bezw. einem der Pfändungs gläubiger — steht das den Widerspruch begründende Recht als solches in Frage, dessen Wert im gegebenen Falle des Eigentumsanspruchs dem vollen Sachwerte gleichkommt. Die Einwendung des Beklagten, daß die streitige Pfändung bereits nicht mehr im ganzen Umfange, sondern nur noch für die eigene Pfändungsforderung des Klägers von 500 Fr. und diejenige des ihm (neben dem Beklagten) opponierenden Gläubigers Stamm von 1000 Fr. zu Recht bestehe, da die übrigen beteiligten Gläu¬ biger den Anspruch des Klägers nicht bestritten und demzufolge ihr Pfändungsrecht bereits verloren hätten, und daß danach das Interesse des Klägers an seinem Anspruch den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche, verkennt die Tragweite des im fraglichen Wider¬ spruchsverfahren getroffenen Entscheides. Diesem Entscheide kommt einerseits rechtliche Bedeutung zu über den Rahmen des schweben¬ den Betreibungsverfahrens hinaus, indem er die gegenseitige Rechts¬ stellung der Parteien zu den streitigen Pfändungsobjekten definitiv, mit dauernder Rechtskraft unter den Parteien, regelt. Und ander¬ seits beschränkt sich seine Rechtswirkung in diesem Betreibungsver¬ fahren selbst nicht notwendig auf die Parteien. Vielmehr kommt im Falle des Obsiegens des Pfändungsschuldners der Prozeßaus¬ gang auch dem oder den Pfändungsgläubigern zugute, welche den
Anspruch des Pfändungswidersprechers nicht bestritten haben, da dadurch eben die Pfändbarkeit der gepfändeten Objekte festgestellt wird. Aus diesen beiden Gründen aber umfaßt das hier im Streite liegende Interesse die gesamten Pfändungsobjekte, und es ist somit, nach deren Schätzung von 2428 Fr., dem Streitwerterfordernis des Art. 59 OG Genüge geleistet (vergl. hiezu Jäger, Komm. zum SchKG, Art. 107 Anm. 5 S. 189 sub: „Rechtskraft des Irteils“, sowie den entsprechenden Vorbehalt bezüglich der Wider¬ spruchsklage „gegen den Gemeinschuldner selber“ in AS 31 II Nr. 102 Erw. 1, eingangs, S. 785).
3. — In der Sache selbst erscheint der in der Berufungsantwort des Beklagten enthaltene Hinweis darauf, daß der Kläger die als Eigentum angesprochenen Objekte für seine eigene Forderung habe pfänden lassen, was mit seinem Klageanspruch unvereinbar sei, als prozessualisch unzulässig. Denn diese Tatsache, welche materiell nach der bestehenden Praxis (vergl. AS 32 II Nr. 20 Erw. 5 S. 135) allerdings die Annahme eines Verzichts des Klägers auf den ein¬ geklagten Eigentumsanspruch und damit die Abweisung der Klage zu begründen geeignet wäre, ist vom Beklagten vor dem kantonalen Richter noch nicht geltend gemacht worden und kann deshalb, ge¬ mäß Art. 80 OG, in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden. 4.— Die Rechtsgültigkeit des Eigentumsvorbehaltes des Klägers, auf dessen Anerkennung die Klage abzielt, setzt naturgemäß vor¬ aus, daß das seinen Gegenstand bildende Mobiliar, welches der Kläger mit der Liegenschaft zum „Hirschen“ in Schleitheim gemäß Vertrag vom 19. November 1905 an den Beklagten veräußert hat, im Zeitpunkte der Begründung des Vorbehaltes noch nicht ins Eigentum des Beklagten übergegangen war; denn ein Vorbehalt des Eigentums erst nach erfolgter Eigentumsentäußerung ist be¬ grifflich undenkbar. Nun muß die Begründung des fraglichen Eigen¬ tumsvorbehaltes, welcher in der Vereinbarung der Parteien vom
1. April 1906 verurkundet ist, als an diesem Tage erfolgt ange¬ sehen werden. Zwar wendet der Kläger ein, der Vorbehalt sei schon durch die Korrespondenz der Parteien vom 7. März 1906 begründet worden. Allein in dieser Korrespondenz ist lediglich allgemein von einer Pfandverschreibung des Mobiliars für die Restanzforderung des Klägers die Rede, während der Wille der Parteien, das Mo¬ biliar speziell in der Form des Eigentumsvorbehaltes seitens des Klägers zu dessen Sicherstellung zu verwenden, erst in der Ver¬ einbarung vom 1. April 1906 selbst zum Ausdruck gebracht wor¬ den ist. Die Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieses Eigentums¬ vorbehaltes hängt somit ausschließlich von der Beantwortung der Frage ab, in welchem Zeitpunkte der Übergang des Eigentums an dem Mobiliar vom Kläger auf den Beklagten stattgefunden hat. Hiefür aber ist entscheidend die tatsächliche Feststellung der Vorin¬ stanz, daß der Beklagte die Liegenschaft zum „Hirschen“ schon vor dem 1. April 1906 angetreten habe. Diese Feststellung wird vom Kläger mit Unrecht als aktenwidrig angefochten. Sie ist allerdings¬ durch kein von den Parteien beigebrachtes Aktenstück belegt, sondern stützt sich auf die Angabe des erstinstanzlichen Urteils, es sei dem Gerichte bekannt, daß der Beklagte tatsächlich vor dem vertraglichen Termin des 1. April in das Haus eingezogen sei, worin sich das treitige Mobiliar befunden habe. Allein es steht ihr auch kein anderweitiges Moment der Akten entgegen, insbesondere enthalten diese kein ihr widersprechendes Anerkenntnis des Beklagten. Danach kann von einer Aktenwidrigkeit im Sinne des Art. 81 OG nicht die Rede sein (vergl. Th. Weiß, Berufung, S. 267). Mit dem so festgestellten Einzuge des Beklagten auf der käuflich erworbenen Liegenschaft aber war jedenfalls die Besitzübergabe an dem ihm mitveräußerten Mobiliar verbunden, an welche Art. 199 OR die Rechtswirkung der Eigentums übertragung knüpft. Der Einwand des Klägers, daß der Wille der Parteien nach dem Inhalte ihres Kaufvertrages dahin gegangen sei, den Beklagten nicht vor dem
1. April 1906, als dem Verfalltage seiner Zahlung, die dann erst am 10. April erfolgt sei, in Besitz und Betrieb der Liegenschaft eintreten zu lassen, erscheint als unbehelflich gegenüber dem Um¬ stande, daß der Beklagte auf Grund jenes Vertrages, d. h. in seiner Eigenschaft als Käufer, tatsächlich schon früher auf der Liegenschaft eingezogen ist, was natürlich nur mit Einwilligung des den Platz räumenden Klägers möglich war. Denn mit dieser faktischen Überlassung der Liegenschaft wurden dem Beklagten un¬ zweifelhaft solche Mittel übertragen, welche ihm die ausschließliche Verfügung über das auf der Liegenschaft befindliche Mobiliar ge¬
währten und dadurch, gemäß Art. 200 Ziff. 2 OR, das Eigentum an diesem ihm veräußerten Mobiliar verschafften. Somit kann da¬ hingestellt bleiben, ob nicht, wie die Vorinstanz in erster Linie angenommen hat, dieser Eigentumsübergang des Mobiliars über¬ haupt schon mit der Zufertigung und der darin liegenden recht¬ lichen Zueignung der Liegenschaft selbst an den Beklagten, am
11. Dezember 1905, eingetreten sei. Übrigens drängt die Tatsache, daß der Kläger sich später, durch die Faustpfandverschreibung vom
28. Oktober 1906, vom Beklagten eine weitere Sicherheit hat geben lassen, die Vermutung auf, er habe selbst nicht an die Rechtsgül¬ tigkeit jenes Eigentumsvorbehaltes geglaubt. Denn daß er, nach seiner Behauptung im Prozesse, das Eigentum an dem im Kauf¬ vertrag auf 5000 Fr. bewerteten Mobiliar als nicht genügende Sicherung für seine Forderungsrestanz von bloß noch 2000 Fr. angesehen und deshalb eine Verstärkung derselben durch die Police¬ verschreibung verlangt habe, erscheint als wenig glaubwürdig.
5. — Der weitere Rechtsstandpunkt des Klägers, daß die Partei¬ vereinbarung vom 1. April 1906 eventuell, falls sie als Eigen¬ tumsvorbehalt nicht Bestand haben sollte, als ein constitutum possessorium aufzufassen sei, durch welches im Momente des Vereinbarungsabschlusses der Besitz und damit das Eigentum des Mobiliars vom Beklagten wiederum auf den Kläger übertragen worden sei, in der Meinung, daß nach erfolgter Abbezahlung des ganzen Kaufpreises die Rückübertragung an den Beklagten statt¬ finden solle, erweist sich als schlechterdings unhaltbar. Abgesehen davon, daß der Wortlaut jener Vereinbarung für eine dahingehende Willenseinigung der Parteien nicht den mindesten Anhaltspunkt bietet, liegen überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen des Besitzes¬ konstituts, wie es Art. 202 OR vorsieht, hier nicht vor. Dieses besteht darin und bezweckt, ein nutzloses Hin= und Hergeben be¬ weglicher Sachen dadurch zu vermeiden, daß beim Zusammentreffen eines Veräußerungsgeschäftes mit einem anderweitigen Rechtsge¬ chäfte der Parteien über die gleiche Sache — dem „besonderen Rechtsverhältnis“ im Sinne des Art. 202 Abs. 1 OR (vergl. Thur, in Zeitschrift für franz. Zivilrecht 30 S. 532 f.) —, auf Grund dessen die Sache vom neuen Eigentümer (Erwerber) dem bisherigen Eigentümer (Veräußerer) wiederum in Gewahrsam ge¬ geben werden muß, die dabei eigentlich notwendige zweimalige Ge¬ wahrsamsübertragung durch eine Vereinbarung ersetzt wird, wonach der bisherige Eigentümer die Sache ohne weiteres als Vertreter des neuen Eigentümers in seinem Gewahrsam behält. Danach aber wäre vorliegend ein Besitzeskonstitut nur in der Weise deukbar ge¬ wesen, daß der Kläger, als bisheriger Eigentümer des dem Beklagten verkauften Mobiliars, dieses auf Grund eines anderweitigen, vom Kaufvertrage verschiedenen Rechtsgeschäftes mit dem Beklagten in seinem Gewahrsam behalten hätte. Tatsächlich ist jedoch, wie fest¬ gestellt, der Gewahrsam dieses Mobiliars schon vor der angeblichen Konstitutsbestellung auf den Beklagten als neuen Eigentümer über¬ tragen worden. Auch ist gar kein weiteres Rechtsgeschäft zwischen den Parteien nachgewiesen, das den Beklagten zur Belassung des Gewahrsams des Mobiliars beim Kläger verpflichtet hätte. Das Rechtsgebilde, welches der Kläger hier aus der Parteivereinbarung vom 1. April 1906 ableiten will, läuft in Wirklichkeit darauf hin¬ aus, eine Rückübertragung des bereits auf den Beklagten überge¬ gangenen Eigentums auf den Kläger durch einfache Erklärung des Willens dieser Übertragung eintreten zu lassen. Einem solchen Rechtsakte aber steht die Vorschrift des Art. 199 OR entgegen. Die Klage kann somit auch aus diesem weiteren Gesichtspunkte nicht gutgeheißen werden; erkannt: Die Berusung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Ok¬ tøber 1908 in allen Teilen bestätigt. AS 35 II — 190