Volltext (verifizierbarer Originaltext)
5. Arteil vom 28. Januar 1909 in Sachen Danioth. Kl. u. Ber.=Kl., gegen Elektrizitätswerk Jona, A.-G., Bekl. u. Ber.=Betl. BG betr. die elektr. Schwach- und Starkstromanlagen (EIG) von
1902. Art. 40: « Angestellte und Arbeiter » der Betriebsinhaber von elektrischen Anlagen. Verhältnis des Art. 40 zu Art. 27 EIG.- Haftungskonkurrenz zweier Unternehmer nach Haftpflichtrecht: Klagenkonkurrenz; Selbständigkeit jedes Anspruchs bezüglich der Schadensfeststellung. — Anwendung der Art. 50 ff. OR neben der Haftpflichtgesetzgebung unzulässig. A. — Durch Urteil vom 23. Oktober 1908 hat das Kantons¬ gericht St. Gallen über die Streitfrage: „Ist nicht gerichtlich zu erkennen, die Beklagte habe dem Kläger „den Betrag von 8000 Fr., resp. eine dem richterlichen Ermessen „anheimgestellte Summe zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit „16. März 1906, unter Kostenfolge?“ in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erkannt:
1. Die Klage ist abgewiesen.
2. Der Staat zahlt im Sinne von Art. 104 ZP: Fr. 20- Gerichtsgebühr 20 30 Ausstehende Kanzleigebühren Weibelgebühren Fr. 42 30 Zusammen und die Kosten des zweitinstanzlichen Präsidial=Augenscheins in Rapperswil von zusammen 50 Fr. 20 Cts.
3. Der erstinstanzliche Kostenspruch betr. die rechtlichen Kosten ist bestätigt.
4. Der Kläger hat die Beklagte für die erstinstanzlich bezahlten Gerichtskosten mit 120 Fr. 80 Cts. außerrechtlich zu entschädigen; im übrigen sind die außerrechtlichen Kosten wettgeschlagen. Das Urteil der 1. Instanz, des Bezirksgerichts See, vom 16.
18. Juli 1908 lautet:
1. Die Klage ist im Sinne der Erwägungen im Betrage von 4200 Fr., nebst Zins zu 5% seit 16. März 1906, geschützt, im übrigen abgewiesen.
2. Die Kosten von zusammen 120 Fr. 80 Cts. hat die Be¬ klagtschaft zu bezahlen.
3. Die Beklagtschaft hat den Kläger mit 400 Fr. außerrecht¬ lich zu entschädigen. B. — Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung aus Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Die Klage sei in dem von der ersten Instanz zugesprochenen Umfange zu schützen. C. — (Bewilligung des Armenrechts für den Kläger. D.- In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers den Berufungsantrag wiederholt und be¬ gründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Be¬ rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Der 1842 geborene Kläger stand seit einer Reihe von Jahren als Maurer im Dienste des Baumeisters Christian Müller in Rapperswil. Am Vormittag des 16. März 1906 beauftragte ihn sein Arbeitsgeber mit dem Einmauern von Isolatoren am Hause zum „alten Sternen“ in Rapperswil für die Beklagte, das Elektrizitätswerk Jona, welche Arbeit nach den Weisungen des beklagtischen Monteurs Bechter vorzunehmen war. Da die Arbeit um Mittag beendigt war und der Kläger von Müller, der ver¬ reist war, keinen andern Auftrag erhalten konnte, half er am Nachmittag gemäß der Aufforderung des Bechter diesem und dem beklagtischen Arbeiter Zollinger beim Drahtziehen für eine neue elektrische Leitung. Als er hiebei beim „alten Sternen“ dem Zol¬ linger die Leiter hielt, der auf der Leiter bei den Isotatoren ar¬ beitete, fiel Zollinger plötzlich auf ihn herab, wodurch der Kläger erheblich verletzt wurde. Der Sturz des Zollinger war auf einen elektrischen Schlag zurückzuführen, den Zollinger in folgender Weise erhalten hatte: Etwa 50 m von der Arbeitsstelle des Zollinger beim „alten Sternen“ entfernt, war der Monteur Bechter damit beschäftigt, an einem Leitungsmast, auf den er mit Hilfe von Steigeisen gestiegen war, ungefähr 70 cm unterhalb der bereits vorhandenen und unter Strom stehenden Leitung die neue Leitung provisorisch zu befestigen. Bei einer Bewegung des Körpers glaubte Bechter, daß die Steigeisen sich gelockert hätten; er griff im Schrecken nach der Strom von 240 Volt führenden Leitung, um
sich daran zu halten; der Strom übertrug sich durch ihn und den Draht der provisorischen Leitung oder einen sonstigen Verbindungs¬ draht auf Zollinger, der Erdschluß erhielt und im Schrecken von der Leiter sprang oder fiel. Nach den Angaben des Bechter wird beim Anbringen von provisorischen Leitungen der Strom nicht ab¬ gestellt, während die definitive Befestigung und der Anschluß über Mittag oder am Sonntag, wenn der Strom ausgeschaltet ist, be¬ werkstelligt werden. Der Kläger belangte seinen Arbeitgeber, den Baumeister Müller, auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 6000 Fr., nebst den Heilungskosten. In diesem Prozeß wurde über die Folgen des Unfalls für die Erwerbsfähigkeit des Klägers eine ärztliche Exper¬ tise erhoben, die zu folgenden Feststellungen gelangte: Beim Kläger waren schon vor dem Unfall eine Reihe die Erwerbsfähigkeit be¬ einträchtigender organischer Veränderungen vorhanden, nämlich
a) eine mäßige Lungenerweiterung (Emphysem) mit ihren Folgen;
b) ein Herzklappenfehler, eine sogen. Mitralstenose; c) eine deut¬ liche Schlagaderverkalkung; d) Krampfadern der Füße und Unter¬ schenkel und Folgen erschwerter Blutzirkulation an den Füßen (bläuliche Verfärbung, Kälte); e) ein starker Rückenbuckel mit bogenförmiger Ausbiegung der Brustwirbelsäule nach hinten und völliger Versteifung der Brustwirbelgelenke; f) eine Verbildung der Vorderseite des Brustkorbes. Der Unfall hat eine schädigende Wirkung auf den Rückenbuckel ausgeübt, indem dieses Leiden da¬ durch verschärft worden ist. Der Kläger ist noch zu 20% arbeits¬ fähig, da er leichtere Maurerarbeit noch während einiger Stunden des Tages wird verrichten können; die Erwerbseinbuße von 80% darf zur Hälfte auf den Unfall und zur Hälfte auf die schon vor¬ her vorhandenen Leiden zurückgeführt werden, die in ihrem Zu¬ sammenwirken auch ohne den Unfall die Arbeitsfähigkeit des Klä¬ gers vorzeitig ungünstig beeinflußt hätten. Es ist daher mit einer bleibenden Invalidität von 40% infolge des Unfalles zu rechnen. Mit Urteil vom 7. Januar 1908 hieß das Kantonsgericht St. Gallen die Klage gegen Müller im Betrage von 2752 Fr. 40 Ets., nebst 5% Zins von 2452 Fr. 40 Cts. seit 16. März 1906, gut. Aus der Begründung dieses Urteils (in Verbindung mit derfenigen eines Beweisentscheids vom 2. September 1907) ist hervorzuheben: Das Gericht nimmt an, daß die Voraussetzungen der Haftpflicht in der Person des Müller gegeben seien; die Haf¬ tung des letztern sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger unter Umständen auch das Elektrizitätswerk Jona auf Entschädi¬ gung belangen könnte. Bei der Bemessung der Entschädigung sei nicht vom Lohn von 4 Fr. 30 Cts., den der Kläger zur Zeit des Unfalls tatsächlich bezogen habe, sondern von einem normalen Durchschnittslohn von 5 Fr. auszugehen, weil bei der von den Experten festgestellten Erwerbseinbuße von 40 % infolge des Un¬ falls gleichfalls nicht die tatsächliche Erwerbsfähigkeit des Klägers vor dem Unfall, sondern die normale Erwerbsfähigkeit eines Mau¬ rers zu Grunde gelegt sei. Da der Kläger in fester Stellung ge¬ wesen und nicht nur zu Maurer=, sondern auch zu Handlanger¬ arbeiten verwendet worden sei, dürfe mit 300 jährlichen Arbeits¬ tagen gerechnet werden, sodaß sich ein jährlicher Ausfall von 600 Fr. ergebe, dem ein Rentenkapital von 5700 Fr. entspreche. Hievon sei ein erheblicher Abstrich, und zwar von 2500 Fr., zu machen, weil gemäß dem Gesundheitszustand des Klägers vor dem Unfall anzunehmen sei, daß er nur noch während eines Teils der voraussichtlichen mittlern Lebensdauer von 11 Jahren arbeitsfähig gewesen wäre. Ein weiterer Abstrich von 20% habe wegen Zu¬ falls und der Vorteile der Kapitalabfindung zu erfolgen, sodaß eine Entschädigung für dauernden Nachteil von rund 2500 Fr. verbleibe, zu denen noch die Heilungskosten von 252 Fr. 40 Cts. kämen. Der Kläger zog die gegen das kantonsgerichtliche Urteil ergriffene Berufung ans Bundesgericht — unter Wahrung seiner Ansprüche gegen die heutige Beklagte — zurück. Müller hat die ihm auferlegte Entschädigung seither an den Kläger bezahlt.
2. — In der Folge belangte der Kläger aus dem Unfall vom
16. März 1906 auch die heutige Beklagte, das Elektrizitätswerk Jona, auf eine Entschädigung von 8000 Fr., eventuell nach rich¬ terlichem Ermessen, nebst 5% Zins seit dem Tage des Unfalles. Die Klage wurde auf die Art. 50 ff. OR und Art. 27 des BG betr. die elektr. Schwach= und Starkstromanlagen (ElG), eventuell auf Art. 40 des letztgenannten Gesetzes gestützt. Der Kläger machte geltend, daß der Schaden, den er durch den Unfall erlitten habe, den ihm im Prozeß gegen Müller zugesprochenen Betrag
erheblich übersteige, und erklärte sich bereit, die von Müller erhal¬ tene Summe von der der Beklagten aufzuerlegenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die in der Sache ergangenen Urteile der kantonalen Gerichte sind aus Fakt. A ersichtlich.
3. — Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls „Arbeiter“ der Beklagten im Sinne der Fabrikhaftpflichtgesetze war. Gemäß der neuern Praxis des Bun¬ desgerichtes sind unter Angestellten und Arbeitern nach diesen Ge¬ setzen alle diejenigen Personen zu verstehen, die im Einverständnis des Unternehmers oder seines Stellvertreters, wenn auch nur ganz vorübergehend, tatsächlich in einem Betriebe tätig sind, ohne Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertraglicher Beziehungen zum Unternehmer (AS 33 II S. 520 und die dortigen Nach¬ weise). Diese Voraussetzungen treffen im Falle des Klägers zu, da dieser, der als Angestellter seines ständigen Arbeitgebers Müller momentan unbeschäftigt war, auf Geheiß des Monteurs Bechter bei den Arbeiten an den elektrischen Leitungen nach den Anord¬ nungen des Bechter und des Arbeiters Zollinger geholfen und damit jedenfalls tatsächlich, wenn auch vielleicht nicht auf Grund eines Dienstvertrages, in den Betrieb der Beklagten eingegriffen hat, und da Bechter in seiner Stellung als Vorarbeiter zweifellos befugt war, in solcher Weise Hilfskräfte herbeizuziehen. War aber darnach der Kläger im kritischen Zeitpunkt Arbeiter der Beklagten nach Fabrikhaftpflichtrecht, so hat man es bei seiner Verletzung von vornherein nicht mit einem einer dritten Person infolge des Betriebs einer elektrischen Stromanlage zugestoßenen Unfall nach Art. 27 ElG, sondern mit einem Unfall zu tun, der nach Art. 40 ibid. unter die Gewerbehaftpflicht fällt. Denn es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der Begriff des An¬ gestellten und Arbeiters nach Art. 40 derselbe ist, wie nach dem HG und der Novelle zu diesem. Hiefür sprechen nicht nur die Gleichheit des Ausdruckes, sondern vor allem der Umstand, daß Art. 40 nichts anderes ist als ein gesetzlicher Hinweis auf die Fabrikhaftpflichtnormen, sowie der Zweck der Bestimmung, der un¬ verkennbar darin liegt, daß man, was die Beziehungen zwischen Unternehmer und Arbeiter, das Arbeitsverhältnis, anbetrifft, bei der Haftpflicht keinen Unterschied zwischen elektrischen Anlagen und sonstigen haftpflichtigen Betrieben machen wollte, welchem Gedanken es entspricht, daß hier wie dort der der Gewerbehaftpflicht unter¬ stehende Betriebskreis in gleicher Weise umschrieben wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß man es im einen Fall mit der Abgrenzung der haftpflichtberechtigten von den nichthaftpflichtberech¬ tigten Personen zu tun hat, während es sich im andern Fall um die Abgrenzung der auf das Maximum beschränkten Haftpflicht von der dem Betrage nach nicht beschränkten nach „Art. 27 handeln kann.
4. — Sind nach dem Gesagten für den Unfall des Klägers im Verhältnis zur Beklagten die Requisite der Gewerbehaftpflicht er¬ füllt, so steht, wie auch die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, dem klägerischen Anspruch die Tatsache nicht im Wege, daß auch der ständige Arbeitgeber des Klägers, Baumeister Müller, aus demselben Unfall rechtskräftig zu einer Haftpflichtentschädigung verurteilt worden ist. Es ist sehr wohl möglich, daß für denselben Unfall eines Arbeiters die Erfordernisse der Haftpflicht in der Person zweier Unternehmer gegeben sind, wie es ja auch vor¬ kommen kann, daß eine ähnliche doppelte Haftung eintritt, wenn dem Arbeiter neben dem Haftpflichtanspruch an den Arbeitgeber ein Anspruch aus Art. 50 ff. OR oder aus Eisenbahnhaftpflicht gegen den Inhaber der Eisenbahnunternehmung erwächst. In sol¬ chem Falle müssen die verschiedenen Träger der Haftpflichten neben einander haften, wobei für die gegenseitigen Verhältnisse der An¬ sprüche die Grundsätze über Klagenkonkurrenz maßgebend find. Der Kläger kann darnach nur einmal Ersatz für den durch den Unfall erlittenen Schaden erhalten, und soweit der Schaden durch den einen Schuldner gedeckt ist, fällt auch der Anspruch gegen den andern dahin. Was der Kläger an Entschädigung von Müller erhalten hat, muß er sich daher auch der Beklagten gegenüber an¬ rechnen lassen, während er sich für einen Mehrbetrag des Scha¬ dens an die letztere halten kann (s. AS 33 II Nr. 77 insbeson¬ dere Erw. 4 und 5).
5. — Angesichts der gegenseitigen Selbständigkeit der Ansprüche des Klägers gegen Müller und gegen die Beklagte kann von vornherein, und von andern Fragen und Erwägungen abgesehen, keine Rede davon sein, daß durch das Urteil i. S. Müller der
Schaden auch gegenüber der Beklagten rechtskräftig festgestellt wäre. Die Vorinstanz hat denn auch nicht aus diesem Grunde, sondern aus dem praktischen und im allgemeinen zu billigenden Motive, daß nach den Akten zu einer andern Schadensbemessung kein An¬ laß vorliege, in dieser Beziehung auf das Urteil i. S. Müller abgestellt. Das angefochtene Urteil bedarf indessen hier in zwei Punkten der Berichtigung. Ein jährlicher Verdienstausfall von 600 Fr. für einen 64=jährigen Mann entspricht (nach Tabelle III bei Soldan) einem Rentenkapital nicht von 5700 Fr., wie im Urteil Müller angenommen ist, sondern von 5130 Fr. Ander¬ seits erscheint ein Abzug von 2500 Fr. dafür, daß ohnehin der Kläger voraussichtlich nur noch einen Teil seiner wahrscheinlichen Lebensdauer arbeitsfähig gewesen wäre, als zu hoch, namentlich wenn man in Betracht zieht, daß die Experten bereits mit einer stark reduzierten Erwerbsfähigkeit des Klägers zur Zeit des Unfalls rechnen und daß auch der Schaden aus Erwerbseinbuße mit 5130 Fr. insofern eher zu gering bestimmt ist, als der Kläger mit der ihm nach den Experten verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20% zweifellos nicht mehr viel anfangen kann. Ein Abstrich von ungefähr 1400 Fr. aus diesem Gesichtspunkte dürfte den Ver¬ hältnissen angemessen sein, sodaß mit Einschluß der Heilungskosten von 252 Fr. 40 Cts. noch rund 4000 Fr. verbleiben. Weitere Abzüge sind nicht zu machen. An einem Vorteil der Kapitalabfindung fehlt es hier, weil eine kapitalistische Verwertung der Entschädigung beim Kläger kaum in Frage kommen wird¬ (AS 34 II S. 196), und ein Zufallsabzug muß unterbleiben, weil abweichend von der Vorinstanz der Beklagten ein Verschulden am Unfall zur Last zu legen ist. Daß der Monteur Bechter am Leitungsmast nur 70 cm unter¬ halb der stromführenden Leitung die neue provisorische Leitung befestigt hat, ist als Unvorsichtigkeit zu bezeichnen; denn bei der genannten Arbeit war die Distanz zwischen der erstern Leitung und den obern Körperteilen des Bechter geringer als 70 cm, und irgend eine Bewegung der Hand mit oder ohne Instrument konnte, wie gerade der Erfolg gezeigt hat, den Monteur mit Leich¬ tigkeit in Berührung mit dem elektrischen Strom bringen. Der Strom hatte allerdings nur eine Spannung von 150 Volt, so¬ daß eine tötliche Wirkung ausgeschlossen war. Aber bei der expo¬ nierten Stellung, in der sich der Monteur bei der Arbeit befand, konnte gleichwohl die Berührung mit der Leitung ohne Frage ihm und andern mit ihm in Kontakt stehenden Personen gefährlich werden, wie es denn auch der Fall war. Mit Rücksicht auf diese dringende Gefahr hätte entweder der Strom für die Ausführung der betreffenden Arbeit abgestellt oder die Arbeit hätte zu einer it vorgenommen werden sollen, wo ohnehin kein Strom in der Leitung war. Im einen wie im andern Fall liegt ein Verschulden, sei es höherer Organe der Beklagten, sei es des Vorarbeiters Bechter, vor, für das die Beklagte nach Art. 1 JHG einzustehen hat. Ob noch in anderer Beziehung ein Verschulden der Beklagten gegeben ist, wie der Kläger behauptet, kann dahingestellt bleiben.
6. — Da die Klage aus dem Gesichtspunkt der Fabrikhaftpflicht grundsätzlich als begründet zu erklären ist, fallen die Art. 50 ff. OR als Klagfundament dahin (vergl. AS 27 II S. 408 Erw. 2). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird teilweise dahin gutgeheißen, daß in Auf¬ hebung des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Ok¬ tober 1908 die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 4000 Fr., nebst 5% Zins seit 16. März 1906 zu bezahlen, abzüglich des von Baumeister Müller dem Kläger zufolge des Urteils des Kan¬ tonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 1908 an Kapital und Zinsen bezahlten Betrages.