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328 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
41. Arteil vom 26. Juni 1909 in Sachen Borletti & Pezzi, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schweizerische Metallwerke Dornach, Bekl. u. Ber.=Bekl. Unverbindlichkeit eines Vertrages (Lieferungskaufs) wegen Irrtums des einen Kontrahenten (Verkäufers) beim Vertragsabschluss, hervor¬ gerufen durch betrügerisches Verhalten des Gegenkontrahenten (Käu¬ fers): Art. 24 OR. A. — Durch Urteil vom 25. März 1909 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Klage ist unter Bestätigung des angefochtenen Urteils ab¬ gewiesen. B. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
1. Es sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. März 1909 die Beklagte zur Zah¬ lung der ganzen eingeklagten Forderung an die Kläger, im Be¬ trage von 9759 Fr. 57 Cts., zu verurteilen.
2. Es seien der Beklagten die sämtlichen Prozeßkosten aufzu¬ erlegen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin die gestellten Berufungsanträge erneuert; derjenige der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Beklagte, die Aktiengesellschaft Schweizerische Metall¬ werke Dornach, ist Alliierte des französisch=schweizerischen Messing¬ yndikats vom 11. November 1904 und infolgedessen bei einer hohen Konventionalstrafe verpflichtet, für alle Verkäufe in der Schweiz sich an die Preiskonvention des Syndikats zu halten. Am 26. August 1907, als der Syndikatspreis auf 240 Fr. für 100 kg Messing stand, schloß die Beklagte mit den Klägern Borletti & Pezzi, in Mailand, einen Vertrag ab, wonach sie ihnen innert Jahresfrist 100,000 kg Uhrenmessing zum Preise von 197 Fr. per 100 kg franko Chiasso liefern sollte. Damit wurde eine frühere Bestellung (vom 19. März 1907) annuliert, die franko Mailand zu liefern gewesen wäre. Die Direktion der Be¬ klagten befaßte sich am 28. August mit dem Verkauf vom 26. d. Mts. Dabei berichtete, laut dem Protokoll darüber, der Direktor Stadler, der das Geschäft abgeschlossen hatte: Wieland & Cie. in Ulm hätten das Messing zu 207 Fr. franko und verzollt Mai¬ land offeriert; die Beklagte habe aber den Vorzug erhalten, weil sie, wie üblich, 65—67% Abfall wieder zurücknehme; die Kläger werden die Verzollung nach Italien selbst besorgen. Gestützt hier¬ auf beschloß die Direktion, den Verkauf zu genehmigen, mit Rück¬ sicht darauf, daß es ein solcher ins Ausland sei. Unterdessen hatten die Kläger, am 26. August, einen Vertrag mit dem Uhrenfabri¬ kanten Kummer in Bettlach (Kanton Solothurn) abgeschlossen, wonach sie sich verpflichteten, ihm ebenfalls 100,000 kg Uhren¬ messing Dornacher Qualität zum Preise von 210 Fr. per 100 kg, mit gleichem Rücknahmepreis für die Abfälle zu liefern. Die Kläger bezogen nämlich von Kummer « ébauches » (unfertige Uhrenwerke), und da sie diese bisher wegen der hohen Syndikats¬ preise des Messings teuer hatten bezahlen müssen, hatten sie ihm die Lieferung billigen Messings anerboten. Am 28. September fakturierte die Beklagte den Klägern eine erste Sendung von 5357 kg und ließ sie nach Chiasso aufgeben, worauf die Kläger noch am gleichen Tage der Beklagten schrieben: es wäre ihnen besser gedient, wenn ihnen das Messing nach Basel geliefert würde, da sie bedeutende Metallimporte aus Deutschland machten und von dort aus größere Transportvergünstigungen ge¬ nössen; die Beklagte möge angeben, welchen Nachlaß vom Preise sie bei Lieferung nach Basel gewähre. Am 30. September wiesen die Kläger die Beklagte telegraphisch an, den Wagen an Gondrand frères in Basel zu spedieren. Die Beklagte scheint nicht darauf eingegangen zu sein. Am 4. Oktober ließ sie eine zweite Sendung von 801 kg wiederum nach Chiasso abgehen, worauf ihr die Kläger am 8. Oktober schrieben: sie möge von jetzt an alle Sen¬ dungen in Quantitäten von mindestens 4000 kg an Gondrand frères in Basel senden. Die Beklagte antwortete hierauf zunächst nicht. Am 21. Oktober erhielt sie die Abfälle der zwei gemachten
Lieferungen zurück und konnte aus dem Frachtbrief entnehmen, daß sie ihr durch Kummer im Auftrage der Kläger von Bettlach aus zugesandt worden waren. Am 28. Oktober war der Preis ür die erste Lieferung fällig; er wurde verspätet, am 20. No¬ vember, bezahlt. In einem Brief vom 29. Oktober, der im wesent¬ lichen einen — auch noch in der nachherigen Korrespondenz er¬ örterten — Anstand hinsichtlich dieser Zahlung betrifft, erwähnte die Beklagte, daß sie vertraglich nach Chiasso zu liefern habe. Am 13. Dezember verlangten die Kläger eine weitere Sendung, neuerdings mit dem Begehren, nach Basel an Gondrand frères zu liefern und dafür an den Transportkosten 2 Fr. per 100 kg abzuziehen. Nunmehr lehnte die Beklagte dieses Begehren mit Brief vom 16. Dezember ausdrücklich ab, indem sie sich auf den Vertrag berief, an den sie sich strikte halten müsse. Die Kläger antworteten am 17. Dezember, daß ihnen auf das hin nichts übrig bleibe, als mit der Lieferung nach Chiasso sich einverstan¬ den zu erklären, wenn es ihr auch schade und der Beklagten nichts nütze. Am 21. Dezember schrieb dann die Beklagte, die Kläger hätten sie beim Vertragsabschlusse zu der Annahme veranlaßt (fait entrevoir), daß das Messing für ihre Fabrikation nach Italien bestimmt sei, und sie möchten deshalb erklären, ob letz¬ teres zutreffe oder nicht, worauf dann bejahenden Falles die Be¬ klagte die fragliche Bestellung sofort ausführen werde. Hierauf entgegneten die Kläger mit Brief vom 23. Dezember: Der Ver¬ trag spreche nichts von der Bestimmung (destination) der Ware, und sie hätten sich in dieser Richtung zu nichts verpflichtet; die Beklagte habe die Bestellung entsprechend der vertraglich übernom¬ menen Verpflichtung franko Chiasso auszuführen und werde hie¬ mit aufgefordert, zu erklären, ob sie den Vertrag halten wolle oder nicht; für allen Schaden aus der Nichterfüllung und der Verunmöglichung der Weiterlieferung werde sie haftbar gemacht. Zur Schlichtung dieser Differenz (und eines andern Streitpunkts, der die Leistung einer Garantie für die Zahlung betraf) fand am
14. Januar 1908 in Luzern eine Besprechung zwischen den Par¬ teien statt, jedoch ohne Ergebnis. Auch die spätern brieflichen Ver¬ handlungen führten zu keiner Verständigung. Nachdem die Kläger die Beklagte nochmals vergeblich zur wei¬ tern Lieferung aufgefordert hatten, leiteten sie im April 1908 die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, die Beklagte zur Be¬ zahlung von 9759 Fr. 57 Cts. an sie zu verurteilen, welche Summe den Schaden darstelle, der ihnen durch die Nichtlieferung der restierenden 93,812 kg entstanden sei, in Form von entgan¬ genem Gewinn, den sie durch Weiterlieferung an Kummer hätte erzielen können. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an mit der Begründung, daß der Vertrag für sie nicht verbindlich sei, weil die Kläger sie bei dessen Eingehung betrügerischerweise zu der Annahme verleitet hätten, das Messing sei zur Einfuhr nach Italien bestimmt. Die beiden kantonalen Instanzen haben den Standpunkt der Beklagten gutgeheißen, die obere durch das am Anfang erwähnte Urteil vom 25. März 1909, gegen das sich die Berufung der Kläger richtet.
2. — Es muß zunächst als feststehend gelten, daß sich die Be¬ klagte bei dem Vertragsschlusse in dem Irrtum befunden hat, die Kläger würden die gekaufte Ware nach Italien ausführen, und daß sie also von der gegenteiligen Absicht der Kläger nichts wußte und nicht etwa im geheimen es darauf abgesehen hatte, die für sie verbindliche Preiskonvention mit Hülfe der Kläger und zum beidseitigen Vorteil der Vertragsparteien zu umgehen. Für diese Annahme fehlt es an aktenmäßigen Anhaltspunkten, es sprechen vielmehr verschiedene Umstände gegen sie, so namentlich die Tat¬ sache, daß die Kläger erst nachträglich mit dem Begehren auftraten, es sei ihnen statt nach Chiasso nach Basel zu liefern, und dabei den wahren Grund dieses Begehrens zu verdecken suchten durch Vor¬ schiebung ihrer angeblichen Bezüge aus Deutschland, und ferner die weitere Tatsache, daß der Präsident des Syndikats die bereits gemachten Lieferungen ohne weiteres als von der Beklagten in guten Treuen erfolgt ansah und die Konventionalstrafe hinsichtlich jener Lieferungen als nicht verfallen erklärte. Die Kläger haben denn auch selbst nicht auf ein solches geheimes Einverständnis der Beklagten abgestelli, und nicht, oder mindestens nicht ausdrücklich, bestritten, daß sich die Beklagten wirklich über ihre Absicht, die Ware in der Schweiz zu verwenden, geirrt habe. Daß dieser Irr¬ tum beim Vertragsschlusse bestand, wie die Vorinstanz in akten¬ gemäßer Weise annimmt, muß in der Tat aus der ganzen Sach¬
lage geschlossen werden. So lautete zunächst die frühere, durch den Vertrag vom 26. Augüst 1906 annulierte Bestellung franko Mai¬ land, so daß offenbar die Beklagte bei den Vorverhandlungen zum vornherein von dem Gedanken ausging, man habe es wiederum mit einer Sendung nach Italien zu tun. Daß nunmehr die Klä¬ ger Lieferung franko Chiasso verlangten, war nicht geeignet, sie an der Richtigkeit dieser Auffassung zweifeln zu lassen, sondern mußte sie im Gegenteil in der Annahme bestärken, daß auch jetzt Bestimmungsort der Ware auf jeden Fall nicht die Schweiz, sondern Italien sei. Denn weder in Chiasso noch überhaupt im Tessin hätte die Ware ihre industrielle Verwendung finden können, und wenn daher die Kläger deren Übergabe an der italienischen Grenze verlangten, so konnte die Beklagte das nur so verstehen, daß die Ware in Chiasso verzollt und von da nach Italien, einem Absatzgebiete für solche Artikel, weiterspediert werden würde. Dazu kommt, daß es laut den Akten (siehe die Aussagen der Zeugen Perrenoud, Kontrolleurs des Syndikats, und Droz, Direktors einer Uhrenfabrik) Übung ist, für Messinglieferungen nach Italien Chiasso als Erfüllungsort zu wählen.
3. — Im weitern ist dieser Irrtum der Beklagten für sie be¬ stimmend gewesen, den Vertrag einzugehen. Sie hat freilich nicht als Vertragsinhalt ausbedungen, daß die Ware nicht nach der Schweiz zu liefern sei oder überhaupt nicht in der Schweiz verwendet werden dürfe. Wohl aber ist sie beim Vertragsschlusse von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Kläger die Ware nach Italien ausführen und daselbst verwenden würden; und sie hätte, wenn sie sich der Unrichtigkeit dieser Voraussetzung bewußt gewesen wäre, den Vertrag, so wie er vorliegt, namentlich was den Preis der Ware als essentiale des Vertrages anbetrifft überhaupt nicht abgeschlossen. Das ergibt sich daraus, daß die Beklagte dem Syndikate gegenüber rechtlich verpflichtet war, bei einer Lieferung in der Schweiz das fragliche Messing zu einem höhern Preise zu verkaufen, als der mit den Klägern vereinbarte, und daß sie wegen der großen Konventionalstrafe, die die Ver¬ letzung dieser Verpflichtung nach sich zog, alles Interesse daran hatte, eine solche Verletzung zu unterlassen. Dazu kommt, daß die Beklagte, als sie im Dezember 1906 nach Zusendung der Abfälle durch Kummer die Gewißheit erlangt hatte, daß die Kläger die bisher gemachten Sendungen von Chiasso aus in der Schweiz absetzten, mit fernern Lieferungen zurückhielt und solche von einer ausdrücklichen Erklärung der Kläger abhängig machte, die Ware sei für Italien bestimmt.
4. — Zur Anwendung des von der Beklagten angerufenen Art. 24 OR, ist endlich noch erforderlich, daß die Kläger den erwähnten Irrtum betrügerischerweise bei der Beklagten er¬ weckt oder unterhalten und damit die Beklagte zum Abschluß des Vertrages, den sie ohne jenen Irrtum nicht eingegangen hätte, verleitet haben. Auch dieses Erfordernis ist an Hand der vor¬ instanzlichen Tatbestandsfeststellung als gegeben anzusehen. Die Vorinstanz geht in aktengemäßer und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise von der — übrigens durch die Sachlage sich aufdrängenden — Annahme aus, die Kläger hätten die Verhält¬ nisse des Uhrenmessingmarktes und die Stellung der Beklagten dazu, also namentlich ihre Gebundenheit an die Syndikatspreise, gekannt. Ist dem so, so muß aber im weitern mit der Vorinstanz daraus geschlossen werden, daß die Kläger sich bewußt waren, die Beklagte werde das Messing zu dem anerbotenen Preise nicht in die Schweiz liefern, und daß sie ferner beim Vertragsschlusse nicht nur über den Irrtum der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung der Ware sich klar gewesen sind, sondern diesen Irrtum geradezu hervorgerufen haben, um die Beklagte zur Eingehung des Ver¬ trages zu veranlassen. Und zwar geschah letzteres eben dadurch, daß sie Chiasso als Ablieferungsort bezeichneten. Denn damit konn¬ ten sie nur den Zweck verfolgen, die Beklagte aus den schon er¬ wähnten Gründen glauben zu machen, daß die Ware nach Italien weitergehe, während sie sich sonst, falls sie eine solche Täuschung nicht gewollt und nicht für nötig gehalten hätten, die Ablieferung am wirklichen Bestimmungsorte, Bettlach oder in dessen Nähe, ausbedungen und dadurch einen zwecklosen Umweg bei der Spe¬ dition und unnütze Frachtspesen erspart haben würden. Diese un¬ nützen Auslagen haben sie später laut ihrem Begehren, künftig nach Basel zu liefern, zu vermeiden gesucht und dabei durch die Begründung dieses Begehrens, nämlich durch die unwahre An¬ gabe, daß die Ware von Basel aus zusammen mit Sendungen von Deutschland weiterspediert würde, neuerdings in einer Weise, die auf ihren Willen beim Vertragsschlusse zurückschließen läßt,
bekundet, daß es ihnen darum zu tun gewesen ist, die Beklagte über den Bestimmungsort der Ware zu täuschen. Ist aber die Wahl von Chiasso als Ort der Ablieferung nur zum Zwecke dieser Täuschung erfolgt, so können die Kläger auch nicht, wie sie meinen, mit Grund geltend machen, es hätte der Beklagten obge¬ legen, sich über ihre Absicht, nur nach Italien zu liefern, auszu¬ sprechen, und sie, die Kläger, feien der Beklagten keine Auskunft darüber schuldig gewesen, was sie mit der vertraglich in Chiasso abzuliefernden Ware anfangen werden, indem diese mit der Über¬ gabe ihrer freien Verfügungsgewalt unterstehe. All das ändert nichts daran, daß die Kläger in einer Art auf den Vertrags¬ willen der Beklagten eingewirkt haben, die nach Art. 24 OR den Vertrag für sie unverbindlich macht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 25. März 1909 in allen Teilen bestätigt.