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36. Arteil vom 4. Juni 1909 in Sachen Baugenossenschaft Atoschloß, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Kl. gegen Schmidt & Schmidtweber, Kl., W.=Bekl. u. Ber.=Bekl. Einreden des Wechselschuldners «unmittelbar gegen den jedes maligen Kläger »: Art. 811 OR. Verweigerung der Einlösung eines Prolon¬ gationsakzepts gegenüber einem Indossatar, weil der Wechselschuldner das ursprüngliche Akzept nicht zurückerhalten hat. Mangel einer bezüglichen Verpflichtung des Indossatars gegenüber dem Wechsel¬ schuldner; Nichtzutreffen der Art. 19, 24 u. 70 OR. A. — Durch Urteil vom 19. Februar 1909 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich in Sachen der heutigen Parteien er¬ kannt: „Die Beklagte ist schuldig, den Klägern zu bezahlen: 3000 Fr. „nebst 6% Zins vom 15. August 1908 an; 9 Fr. 60 Cts. „Kosten des audienzrichterlichen Verfahrens; 10 Fr. Entschädigung „für dasselbe; 18 Fr. 20 Cts. Kosten des Rekursverfahrens „20 Fr. als Ersatz der für letzteres bezahlten Entschädigung, in „der Meinung, daß die Kläger berechtigt seien, die beim Audienz¬ „richter deponierten 3047 Fr. 10 Cts., auf Rechnung dieser For¬ „derung aushinzunehmen. B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen und in der sie begründenden Rechtsschrift beantragt: den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheißen, unter den üb¬ lichen prozessualischen Folgen zu Lasten der Gegenpartei. C. — Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Rechtsantwort auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils, unter Kosten= und Entschädigungsfolge, angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Am 15. Februar 1908 stellte die Beklagte, die Bauge¬ nossenschaft Utoschloß, der Firma Franceschetti & Pfister in Zürich ein Akzept von 3000 Fr. aus, fällig am 15. Mai. Diese Firma übersandte das Akzept am 16. Februar der Klägerin, der Firma Schmidt & Schmidtweber in Zürich, als Akkonto=Zahlung an eine Schuld. Die Klägerin, welche Barzahlung wünschte, sandte jedoch den Wechsel am 17. Februar wieder an Franceschetti & Pfister zurück. Am 3. April wurde dieser Firma Nachlaßstundung gewährt. Bei Verfall des Akzeptes war die Beklagte nicht in der Lage, Zahlung zu leisten, und erhielt vom Sachwalter der Firma Frances¬ chetti & Pfister Prolongation für weitere drei Monate. Sie stellte deshalb ein neues Akzept von 3000 Fr. aus, datiert vom 15. Mai und fällig am 15. August. Die Firma Franceschetti & Pfister versah dieses Akzept mit ihrem Blankoindossament, warauf es am
15. Mai der Klägerin überbracht wurde. Die näheren Umstände, unter denen letzteres geschah, sind streitig, indem die Beklagte be¬ hauptet, ihr Angestellter Schlesinger habe es mit der ausdrücklichen Bemerkung übergeben, es komme von ihr, der Beklagten, wogegen die Klägerin das bestreitet und angibt, sie habe den Unbekannten, der es ihr überbracht habe, für einen Angestellten von Franceschetti & Pfister gehalten. Am 25. Mai brach über Franceschetti & Pfister der Konkurs aus. Am 4. Juni schrieb die Beklagte der Klägerin: sie könne den protestierten Wechsel — das frühere Akzept per
15. Mai — im Konkurse anmelden, sodaß sie in jeder Hinsicht gedeckt sei; nach Eingang des Prolongationswechsels hätte sie dann der Beklagten die Rechte aus der Konkursanmeldung zu zedieren. Die Klägerin antwortete am 15. Juni: sie bestätige, das Akzept per 15. Mai an die Einsender und Aussteller Franceschetti & Pfister per Post zurückgesandt zu haben; da sie aber wider Erwarten den Gegenwert nicht in bar erhalten habe, so werde sie sich des Pro¬ longations wechsels bedienen. Hierauf schrieb die Beklagte am 16. Juni: Der Brief vom 15. Juni erstaune sie, denn der Wechsel per
15. Mai hätte ihr, der Beklagten, zugehen sollen; die Klägerin möge ihn daher vom Konkursamte zurückverlangen, da sie ihn irrtümlich an Franceschetti & Pfister gesandt habe. Die Klägerin erwiderte am 18. Juni: sie habe den Wechsel von Franceschetti & Pfister erhalten und ihn daher auch dieser Firma wieder zurück¬ geben müssen; die Beklagte möge daher das nötige selbst besorgen. Diese schrieb dann am 30. Juni: sie habe trotz Aufforderung an das Konkursamt das erste Akzept bis jetzt noch nicht zurücker¬ halten und werde, so lange dies nicht geschehen sei, das zweite nicht einlösen.
2. — Bei Verfall lehnte die Beklagte in der Tat die Zahlung ab, worauf die Klägerin Wechselbetreibung anhob und nach Be¬
willigung des Rechtsvorschlags die vorliegende Klage einreichte auf Zahlung des Prolongationsakzeptes mit Verzugszins und unter Kostenfolge. Die Beklagte ersuchte um Abweisung der Klage und Gutheißung einer Widerklage des Inhalts, die Widerbeklagte habe das zweite Akzept herauszugeben und die Widerklägerin sei berechtigt zu erklären zur Erhebung der im Rechtsvorschlagsverfahren hinter¬ legten Wechselsumme. Zur Begründung dessen brachte die Beklagte abgesehen von einem nachträglich fallen gelassenen Einredegrund (siehe Erwägung 3) — an: Gegenüber der klägerischen Wechsel¬ forderung erhebe sie die Einrede des Betrugs: sie habe nämlich, in der Annahme, das erste Akzept befinde sich in den Händen der Klägerin, Anfang Mai den Sachwalter von Franceschetti & Pfiste um die Zustimmung dazu ersucht, die Klägerin um Prolongation der Wechselverpflichtung anzugehen. Diese Zustimmung sei ihr er¬ teilt worden, worauf sie ihren Angestellten Schlesinger am 15. Mai mit dem Prolongationsakzept zu der Klägerin gesandt und jener ihr erklärt habe, er komme von der Beklagten. Letzteres habe für die Klägerin auch ohne weiteres daraus ersichtlich sein müssen, daß die Firma Franceschetti & Pfister wegen der Nachlaßstundung an der Prolongation nicht mehr interessiert gewesen sei. Ferner hätten Franceschetti & Pfister auch deshalb keinen Anlaß gehabt, der Klä¬ gerin ein Prolongationsakzept zu senden, weil die Klägerin seit der Retournierung des ersten Akzeptes niemals mehr Zahlung ge¬ fordert habe; zudem hätte in der Übersendung durch diese Nachla߬ schuldnerin eine ungesetzliche Gläubigerbegünstigung gelegen. Nach all dem habe der Klägerin am 15. Mai klar sein müssen, daß sich die Beklagte in dem Irrtum befinde, das erste Akzept (das ein Gefälligkeitsakzept, ohne zugrunde liegende Schuld der Beklagten, gewesen sei) sei noch in den Händen der Klägerin, und diesen Frrtum, dessen sich die Beklagte erst im nachherigen Prozeß bewußt geworden sei, habe sich die Klägerin in doloser Weise zu Nutzen gemacht. Sollte aber bei der Klägerin kein dolus vorliegen, so bleibe doch ein wesentlicher Irrtum der Beklagten. Denn sie habe ein vermeintlich gegenüber der Klägerin bestehendes Schuldverhält¬ nis novieren wollen, und es wäre ihr nicht eingefallen, der Klä¬ gerin das zweite Akzept zu überbringen, wenn sie nicht geglaubt hätte, diese besitze noch das erste. Dieser Irrtum mache das in der Übergabe des Prolongationsakzepts liegende Geschäft anfechtbar. Eventuell liege in dieser Übergabe eine irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld nach Art. 72 OR. Weiter eventuell sei die Klägerin verpflichtet, hinsichtlich des ersten Akzepts die Amortisation durch¬ zuführen, oder, falls die Beklagte noch aus dem ersten Akzept be¬ langt werden könnte, ihr den Betrag zu ersetzen. Die Vorinstanz hat die Klage durch das am Anfang erwähnte, nunmehr an das Bundesgericht weitergezogene Urteil abgewiesen.
3. — Laut Art. 811 OR kann sich der Wechselschuldner nur solcher Einreden bedienen, die aus dem Wechselrecht selbst hervor¬ gehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zu¬ stehen. Einreden der erstern Art werden hier gegen die Klägerin, als Inhaberin des mit dem Blankogiro der Firma Franceschetti & Pfister versehenen Akzeptes vom 15. Mai 1908 nicht geltend ge¬ macht. Was die Einreden der zweiten Art betrifft, hat zunächst die Beklagte ihre Behauptung, die Klägerin habe ihr bei der Übergabe des Akzeptes versprochen, für die ordnungsgemäße Rückgabe des früheren Akzeptes besorgt zu sein, schon vor der Vorinstanz fallen gelassen, und es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob auf diese Behauptung eine Einrede nach Art. 811 sich gründen lasse. Im übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin zur Beklagten, was die als Einredegrund geltend gemachte Pflicht zur Rück¬ gabe des früheren Akzeptes betrifft, in keinem Vertrags= und überhaupt in keinem Rechtsverhältnis steht. Der behauptete Anspruch der Be¬ klagten auf Rückgabe ist in der Tat nicht gegenüber der Klägerin als Indossatarin gegeben, die ihr Wechselrecht von der Ausstellerin, der Firma Franceschetti & Pfister ableitet, sondern gegenüber dieser Firma (oder nunmehr deren Konkursmasse). Von dieser hätte die Beklagte bei der Akzeptation des neuen Wechsels den früheren Wechsel, der durch jenen ersetzt wurde, herausverlangen sollen und an sie muß sie sich auch nachträglich halten, um noch in dessen Besitz zu kommen. Daran ändert auch die Behauptung der Be¬ klagten nichts, daß sie selbst, und nicht die Firma Franceschetti & Pfister, das neue Akzept der Klägerin übergeben habe. Denn da¬ durch handelte die Beklagte zunächst nur als Beauftragte jener Firma bei der Begebung des Wechsels, und es wurde an sich die Rechtsstellung der Klägerin als Gläubigerin der Wechselforderung gegenüber der Beklagten als Akzeptantin keine andere, als wenn Franceschetti & Pfister den mit ihrem Blankogiro versehenen Wechsel
selbst übergeben hätten und die Beklagte dem Begebungsakte ganz fern gestanden wäre. Freilich hätte die Beklagte, als sie den neuen Wechsel aushändigte, ohne den alten zu verlangen, von der Klä¬ gerin sich ausbedingen können, daß diese ihr persönlich verpflichtet sei, den alten noch herauszugeben oder für dessen Herausgabe zu sorgen; und es hätte dann allfällig hieraus eine Einrede nach Art. 811 OR abgeleitet werden können. Aber eine solche Verab¬ redung hat eben, wie gesagt, nicht stattgefunden. Daher kann von einem bei der Aushändigung des Akzeptes erfolgten Vertragsschlusse, der wegen wesentlichen Irrtums der Beklagten oder betrügerischer Handlungen der Klägerin mangelhaft wäre (Art. 19 und 24 OR), nicht die Rede sein, und es erweisen sich die Ausführungen der Beklagten hierüber als unerheblich. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin liegt im Ver¬ hältnis zu der Beklagten nicht vor, da die Klägerin ja das frühere Akzept nicht besitzt und keinen Anspruch darauf erhebt, und da mit der Begebung des jetzigen Akzeptes an sie eine Forderung der Firma Franceschetti & Pfister bezahlt wurde. Ob diese Zahlung die andern Gläubiger dieser Firma gesetzwidrig benachteiligt habe, ist nicht zu prüfen, und ebensowenig, ob diese Firma (oder nun¬ mehr die Masse) wegen der nicht erfolgten Rückgabe des ersten Akzeptes ungerechtfertigt bereichert sei. In beiden Beziehungen is die Klägerin passiv nicht legitimiert. Das Gleiche gilt nach dem Gesagten endlich auch von dem Begehren, die Klägerin zur Durch¬ führung der Amortisation hinsichtlich des ersten Akzeptes zu ver¬ halten. Über die Nebenbegehren der Klägerin (betreffend Zinspflicht und Kostenersatz) waltet kein Streit ob, sodaß die Klage gutzuheißen, die Widerklage abzuweisen und die Berufung zu verwerfen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 1909 be¬ stätigt.