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35_II_216

BGE 35 II 216

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Arteil vom 27. Mai 1909 in Sachen Elektra Fraubrunnen, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Stuber, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Vorbehalt des Art. 40 EIG: Beurteilung des vorliegenden Falles nach ElG (Art. 27) oder nach OR (Art. 50 ff. bezw. 338 ff.)? Verschul¬ densfrage: Leichtes Verschulden des Verunfallten in Konkurrenz mit einem von der beklagten Unternehmung zu vertretenden Ver¬ schulden eines Angestellten (Art. 34 E16 bezw. Art. 62 OR). — Ent¬ schädigungsbemessung : Art. 51 u. 53 Abs. 1 OR. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Mit Urteil vom 29. Januar 1909 hat die II. Abtei¬ lung des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern erkannt: „Dem Kläger ist seine Klage zugesprochen und die Beklagte „ihm gegenüber zu folgenden Leistungen verurteilt: „a) zu einer Kapitalentschädigung von 30,000 Fr. nebst Zins „davon à 5% seit 28. Januar 1907; „b) zu einer Rente von 1100 Fr. für das Jahr 1907; „c) zu vierteljährlich jeweilen zum voraus zahlbaren Renten¬ „beträgen von 550 Fr., vom 28. Januar 1908 hinweg, erstmals „zahlbar auf den genannten Zeitpunkt.“ B. — Gegen dieses Urteil, den Parteien mitgeteilt am 23. Fe¬ bruar 1909, hat die Beklagte am 13. März 1909 die Berufung und der Kläger am 19. März 1909 die Anschlußberufung ans Bundesgericht ergriffen. Die Beklagte beantragt: „Das angefoch¬ tene Urteil sei in dem Sinne abzuändern, daß die von der Be¬ klagten dem Kläger zu zahlende Entschädigung auf 6000 Fr., eventuell auf eine andere dem Gerichte angemessen erscheinende Summe herabgesetzt wird, unter Kosten= und Entschädigungsfolge.“ Der Abänderungsantrag der Anschlußberufung lautet: „Es sei die von der Beklagten zu leistende Entschädigung in Abänderung des Urteils des bernischen Appellations= und Kassationshofes vom

29. Januar/23. Februar 1909 entsprechend den Angaben der Klageschrift angemessen zu erhöhen und vom Tage des Unfalls,

28. Januar 1907, hinweg mit 5 % verzinslich zu erklären, unter Entschädigungs= und Kostenfolge.“ In der Klageschrift war der Schaden auf 87,248 Fr. beziffert worden. In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte den Berufungsantrag erneuert und der Kläger Abweisung der Beru¬ fung und Gutheißung der Anschlußberufung unter entsprechender Erhöhung der erstinstanzlich gesprochenen Entschädigung, eventuell Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt; in Erwägung:

1. — Die Beklagtschaft ist eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft. Ihr Geschäftszweck ist die Beschaffung elektrischer Energie und die Abgabe derselben an ihre Mitglieder und an an¬ derweitige Abonnenten. Die Beschaffung der Kraft erfolgte bisher durch Vertrag mit dem Elektrizitätswerk Wangen. Die Beklagte besitzt eigene Leitungen und Transformatoren, aber keinen eigent¬ lichen Fabrikbetrieb für die Vornahme der Reparaturen; hiefür dienen nur einfache Einrichtungen, und es ist deshalb die Beklagte vom Bundesrat dem Gesetz über die Arbeit in Fabriken nicht unterstellt worden. Als Angestellte beschäftigt die Beklagte einen Techniker, als Verwalter, und zwei Platzmonteure. Zur Zeit des Eintritts des heute der Beurteilung unterstellten Unfalles waren Platzmonteure der Kläger und ein Monteur Hedwig, während Fritz Kobel die Verwalterstelle versah.

2. — An der zur beklagtischen Anlage gehörenden Stangen¬ leitung, welche vom Transformatorenhaus beim Wirtshaus in Schönbühl dem nördlichen Straßenrand entlang nach Westen führt, mußte im Januar 1907, für den Motorbetrieb einer Sä¬ gerei, eine neue Drahtleitung angebracht werden. Dazu waren die Drähte der bestehenden Beleuchtungsleitung an den Stangen etwas herabzusetzen und oben die neue Kraftleitung anzubringen. Zu diesen Arbeiten gehörten insbesondere das Aufstellen einer neuen, 12 m langen Stange, an Stelle einer bloß 10 m langen, und die Neuordnung und Anbringung der Isolatoren, Isolatorenträger und Drähte. Der Kläger hatte sich speziell mit der Montage, der Neuordnung der Leitung, der Versetzung der Isolatorenträger, mit den Isolatoren und den Drähten zu befassen, während das Auf¬ richten der neuen Stange mehr Sache der zur Aushülfe zugezo¬

genen Handlanger war. Die kantonale Instanz stellt nun, auf Grund der Zeugenaussagen, bezüglich der Arbeiten vom 28. Ja¬ nuar 1907 folgenden Hergang fest: Nachdem Stuber auf Befehl des Ingenieurs Kobel die beiden Drähte von den Isolatoren der alten Stange gelöst, die Isolatoren mit den Trägern herausge¬ schraubt und hinuntergebracht hatte, sei die alte Stange abgesägt und hierauf die neue Stange — zwischen den frei hängenden Drähten — aufgerichtet worden. Wegen dieser Drähte sei es un¬ möglich gewesen, das Befestigen der Isolatorenträger mit den Iso¬ latoren schon auf dem Boden vorzunehmen, da sonst die Drähte hätten beschädigt werden oder Kurzschluß hätte entstehen können. Ingenieur Kobel habe deshalb Weisung erteilt, es solle Stuber die beiden alten Isolatoren mit ihren Trägern montieren, damit ch die hängenden Drähte nicht berühren und kein Kurzschluß entstehe. Stuber habe die Weisung Kobels in der Weise befolgt, daß er zunächst die beiden Isolatoren mit ihren Trägern an der neuen Stange befestigt und die frei hängenden Drähte in die Nuten der Isolatoren gelegt habe, ohne sie jedoch provisorisch zu binden. Vor dem Besteigen der neuen Stange habe sich Stuber zu Kobel geäußert, es sei gefährlich hinaufzusteigen, „wenn Strom drin sei“; Kobel habe aber erwidert, man könne den Strom nicht ausschalten, da die Bauern jetzt das Licht brauchten. Nachdem Stuber zwei Isolatoren montiert hatte, sei er beim Versuch, den dritten Isolator zu montieren, an der noch mit einer Eiskruste bedeckten Stange ausgeglitten. Instinktiv nach einem Halt suchend, sei er mit den Drähten der untern Leitung in Berührung ge¬ kommen, er habe vergeblich gesucht, mit dem ausgeglittenen Fuße wieder einzuhacken und sei, als die Wirkungen des elektrischen Stromes sich geltend machten, von der Stange herabgestürzt. Der Unfall ereignete sich kurz nach 5 Uhr abends. Der Kläger erlitt beim Sturz eine Rückenmarksverletzung, welche eine vollständige Lähmung zur Folge hatte; er wird, nach der Expertise, voraus¬ sichtlich zeitlebens nicht mehr sitzen und gehen können, und dadurch, daß er in seinem Gefühle gelähmt ist, nicht wissen, wo seine Beine gelagert sind und wann Urin und Stuhl abgehen. Bei to¬ taler Durchquetschung des Rückenmarks lehre die Erfahrung, daß gewöhnlich eine Heilung ausgeschlossen sei und daß solche Patienten schon nach kurzer Zeit an den Komplikationen oder an Lungen¬ entzündung, deren Auftreten bei so langem Bettliegen begünstigt werde, sterben.

3. — In rechtlicher Hinsicht erhebt sich zunächst die grundsätz¬ liche Frage, welche Gesetzesstelle im vorliegenden Falle die Haftbar¬ keit der Beklagten begründe. Die Vorinstanz hat ihren, die Klage grundsätzlich gutheißenden Entscheid auf Art. 27 ElG gestützt in¬ dem sie dabei Art. 40 daselbst als unanwendbar erklärt, da diese Bestimmung nur auf die der Haftpflicht unterstellten Betriebe zu¬ treffe. Es fragt sich, ob diese Erwägung richtig sei, oder ob Art. 40 oder endlich weder Art. 40 noch Art. 27 ElG, sondern die Bestimmungen des OR zur Anwendung zu kommen haben. Am rationellsten wäre es wohl, wenn Art. 40 ElG, der im Eingang ganz allgemein von der „Beziehung zwischen den Be¬ triebsinhabern der elektrischen Anlagen und ihren Angestellten und Arbeitern“ spricht, dahin verstanden werden könnte, daß er diese Beziehungen allgemein und ausschließlich regle. Und hievon ausgegangen könnte weiter gefolgert werden, daß dann eben die Spezialhaftpflichtgesetzgebung allgemein auf das Verhältnis zu den Angestellten und Arbeitern Anwendung finden solle, d. h. auch auf die Betriebe mit weniger als fünf Arbeitern. Aber wenn auch diese Auffassung, die zur Folge haben würde, daß die Bestimmung des Art. 27 ElG nur auf das Verhältnis der Betriebsinhaber zu Dritten, nicht auch zu den Angestellten und Arbeitern, zu be¬ ziehen wäre, in den Beratungen der gesetzgebenden Behörden eine Stütze findet (vergl. die Ausführungen im stenographischen Bulle¬ tin 1900, S. 220 und 357 unten), so ist sie doch schon in den gesetzgebenden Behörden nicht allseitig geteilt worden (vergl. das Votum Lachenal, a. a. O. S. 356), und es steht ihr der Wort¬ laut des Art. 40 ElG entgegen, wonach die Spezialhaftpflichtge¬ setze „unverändert in Kraft bleiben“ sollen: damit wird nur die Geltung der genannten Haftpflichtgesetze im bisherigen Anwen¬ dungsgebiet vorbehalten, nicht eine Erweiterung des Anwendungs¬ gebietes begründet. Ist die Auffassung, daß die Haftpflicht nach der Nov. z. FHG ohne Rücksicht auf die Arbeiterzahl auf elektrische Unternehmungen anwendbar sei, wegen des Wortlautes des Art. 40 ElG abzu¬

lehnen, so läßt speziell der Ingreß des Art. 40, der ganz allge¬ mein von den Beziehungen zwischen den Betriebsinhabern und ihren Angestellten spricht, doch die Auffassung zu, daß der Hin¬ weis auf die Haftpflichtgesetze nur ein ungenauer Ausdruck für den Hinweis auf die bestehende Gesetzgebung sei; es kann gesagt wer¬ den, mit dem Hinweis auf die Haftpflichtgesetze habe die gesamte bisherige Gesetzgebung, die Haftpflichtgesetzgebung nach ihrer posi¬ tiven wie nach ihrer negativen Seite, vorbehalten werden wollen,

m. a. W.: der Vorbehalt treffe die Haftpflichtgesetze, soweit diese bisher anwendbar waren, und das gemeine Recht, d. h. die Art.50 ff. und 338 ff. OR, soweit die Spezialgesetze nicht anwendbar waren. Auf der andern Seite läßt sich freilich nicht verkennen, daß der Wortlaut des Art. 27 ElG entsprechend dem Vorbild dieser Be¬ stimmung, dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz, zwischen der Haftpflicht gegenüber Angestellten einerseits, und derjenigen gegenüber Dritten anderseits, nicht unterscheidet. Es ist auch unverkennbar, daß die besondern Gefahren der elektrischen Anlagen einen besondern Schutz notwendig erscheinen lassen, einen Schutz, der durch das OR nur in unzureichender Weise gewährt würde, was vom Gesetzgeber ja auch dann anerkannt ist, wenn Art. 27 ElG nur auf das Ver¬ hältnis zwischen der Unternehmung und Dritten zu beziehen sein sollte. Dagegen erscheint es anderseits wieder als unbillig, daß die nach der Nov. z. JHG — im Regelfall — limitierte Haft¬ pflicht gerade dann durch die unbeschränkte Haftpflicht ersetzt wer¬ den soll, wenn Betriebe mit weniger Arbeitern, Betriebe die in der Regel auch weniger leistungsfähig sind, haftbar gemacht werden. Es ist indessen im vorliegenden Falle nicht notwendig, zu entschei¬ den, welche der beiden mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes ver¬ einbarten Auslegungen die zutreffende sei. Denn die Anwendung sowohl des Art. 27 ElG, als auch diejenige der Art. 50 ff. und Art. 338 OR auf den vorliegenden Fall führt zum gleichen Re¬ sultat. Die Abweichung besteht ja im wesentlichen nur darin, daß für die Haftung aus Art. 50 ff. und Art. 338 ff. OR ein Ver¬ schulden des Betriebsinhabers gefordert wird. Ein solches ist aber nach der Aktenlage zweifellos gegeben, wie sofort zu erörtern sein wird. Was aber das Selbstverschulden betrifft, so schließt aller¬ dings Art. 27 ElG den Anspruch bei grobem Selbstverschulden des Verunfallten, und nur bei solchem, aus, während Art. 51 OR (der nach der Praxis auch auf die vertraglichen Beziehungen An¬ wendung findet) elastischer ist. Indessen ist auch dieser Umstand hier ohne Bedeutung, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird. Hinsichtlich des Maßes der Entschädigung end¬ lich verweist ja Art. 36 EIG selbst auf das OR.

4. — Bei der Verschuldensfrage ist nach EIG in grundsätz¬ licher Hinsicht nur zu prüfen, ob den Kläger ein grobes Ver¬ schulden treffe, während nach OR in erster Linie ein Verschulden der Beklagten festzustellen ist. Alle diese Verhältnisse sind daher zu erörtern. Von der Beklagten wird nun dem Kläger in der heu¬ tigen Verhandlung zum Verschulden angerechnet: a) daß er die Drähte der untern Leitung, die Strom führten, auf den Isola¬ torenträgern nicht provisorisch angebunden, sondern sie dort bloß aufgelegt habe; b) daß er sich selbst beim Besteigen der Stangen nicht angegürtet; c) daß er den Strom nicht ausgeschaltet, und

d) daß er eine Vesperpause gemacht und dadurch die Zeit, in welcher der Strom ohne größere Inkonvenienzen hätte abgestellt werden können, unbenützt habe verstreichen lassen. Der Kläger rechnet es dagegen der Beklagten zum Verschulden an, daß sie ihn angehalten habe, ohne den Strom auszuschalten, an der Leitung zu arbeiten. Im ersten Punkte hat die kantonale Instanz ein leichtes Verschulden des Klägers gefunden, gestützt auf die Be¬ merkung der Experten, der Kläger, als erfahrener Monteur, hätte von selbst die Notwendigkeit, die Drähte provisorisch anzubinden, einsehen müssen. Ist auch nicht nachgewiesen, daß diese Vorsichts¬ maßregel den konkreten Unfall wirklich verhütet hätte, so erscheint sie doch immerhin geeignet, im allgemeinen zur Verhütung solcher Unfälle beizutragen. Ist es nun im allgemeinen mit der Beob¬ achtung der Vorsichtsmaßregeln, welche gerade beim Arbeiten unter Strom geboten sind, streng zu nehmen, so ist doch die Hast und Eile zu berücksichtigen, unter welcher die Arbeit hier, wie die kan¬ tonale Instanz in nicht aktenwidriger Weise und daher für das Bundesgericht verbindlich feststellt, zu verrichten war: dieser Um¬ stand läßt die Unvorsichtigkeit des Klägers als eine geringere er¬ scheinen und schließt die Annahme eines schweren Verschuldens fällt deshalb aus. — Der zweite Vorwurf, das Nichtangürten, Grund von außer Betracht, weil die kantonale Instanz, auf Augenschein und Expertise, festgestellt hat, daß der Kläger sich

gerade bei derjenigen Arbeit, bei deren Vornahme er ausglitt, so¬ wieso hätte losgürten müssen, indem es ihm sonst unmöglich ge¬ wesen wäre, den Körper über die schon montierten Isolatoren herauf¬ zuziehen, wie es damals erforderlich war: es fehlt somit der Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Unfall und der zum Verschulden angerechneten früheren Unterlassung. Das Arbeiten an einer stromführenden Leitung erscheint immer als gefährlich; die Vornahme dieser gefährlichen Arbeit aber hätte, wie die Vor¬ instanz auf Grund der Expertise feststellt, vermieden werden können, wenn der leitende Ingenieur der Beklagten die Arbeitszeit besser eingeteilt, und die Arbeit, bei welcher der Kläger verunglückte, auf eine Zeit verlegt hätte, in welcher ohne Inkonvenienzen der Strom hätte ausgeschaltet werden können. Das Nichtausschalten des Stromes ist aber eben nicht dem Arbeiter, dem darüber keine Disposition zustand, sondern dem leitenden Ingenieur Kobel zum Verschulden anzurechnen, und dieses Verschulden hat nach Art. 34 ElG, wie nach Art. 62 OR, die Beklagte zu vertreten: es ist ausreichend, um auch beim Vorliegen eines Mitverschuldens des Klägers die Haftbarbeit der Beklagten auch nach OR zu begründen; denn die Gefahr, die damit verbunden ist, muß auch dem wenig Sorgsamen zum Bewußtsein kommen, sodaß kaum ein Fall je denkbar ist, in welchem darin nicht ein grobes Verschulden des¬ jenigen, dem die Disposition über die Vornahme der betreffenden Arbeit zusteht und obliegt, gefunden werden müßte. Und in ganz gleicher Weise hätte es dem leitenden Ingenieur der Beklagten obgelegen, dem Kläger am betreffenden Tage die Vesperpause zu untersagen, wenn dadurch die Gefahr hätte vermieden oder doch, wegen größerer Helligkeit, günstigere Arbeitsbedingungen hätten geschaffen werden können. Da der leitende Ingenieur selber sich zu einem Imbiß ins Wirtshaus begab, kann dem Arbeiter das Unterbrechen der Arbeit während der Vesperpause, die ja sonst nicht verboten war, nicht zum Verschulden angerechnet werden.

5. — Ist die Beklagte gemäß den vorstehenden Erwägungen grundsätzlich schadenersatzpflichtig, so ist die Bemessung immer, auch nach Art. 36 ElG, auf die Bestimmungen des OR abzu¬ stellen. In erster Linie ist daher der Schaden selbst festzustellen. Nun hatte der Kläger, nach der auf den Akten beruhenden Fest¬ stellung der kantonalen Instanz, einen Jahresverdienst von 2160 Fr., der ihm infolge der totalen Arbeitsunfähigkeit nun gänzlich verloren geht. Dieser Betrag entspricht, da der Kläger zur Zeit des Unfalls 28 Jahre zählte, einem Kapital von rund 40,000 Fr. Gemäß der auf der Expertise beruhenden und daher auch für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der kanto¬ nalen Instanz ist für die Pflege eine besondere Pflegerin beizu¬ ziehen, was einen Kostenaufwand von 3 Fr. per Tag, somit per Jahr 1095 Fr. erfordert; dazu sind ferner nach der Expertise für Kranken= und Pflegeutensilien jährlich weitere 500 Fr., für ärzt¬ liche Behandlung jährlich 200 Fr. und für Wäsche jährlich 400 Fr. zu rechnen, sodaß für den Kläger insgesamt ein jährlicher Auf¬ wand von rund 2200 Fr. nötig werden wird. Die kantonale Instanz hat, mit Rücksicht darauf, daß nach dem ärztlichen Gut¬ achten die Lebensdauer des Klägers voraussichtlich eine beschränkte sein wird, vom Kapitalbetrag von 40,000 Fr. einen Abstrich von 25% gemacht, dagegen den Betrag für die Pflege nach Art. 53 Abs. 2 OR voll, und zwar in Form einer entsprechenden Rente, gutgesprochen. Der Kläger beantragt Erhöhung der Kapitalent¬ schädigung von 30,000 Fr., die Beklagte Reduktion dieses Be¬ trages, weil das Mitverschukden des Klägers nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Dazu ist folgendes zu bemerken: Von einem erheblichen Abzuge wegen Mitverschuldens des Klägers kann schon deswegen keine Rede sein, weil gemäß der Erwägung 4 — Gegensatze zur Auffassung der Beklagten — dem Kläger nur in einem einzigen Punkte ein mit dem Unfall kausales Verschulden zur Last fällt. Handelt es sich aber nach Art. 51 OR darum, in der Entschädigung insbesondere den dem Verschulden der Beteiligten adäquaten Ausdruck zu finden, so erscheint dieses Verschulden des Klägers gegenüber demjenigen des beklagtischen Ingenieurs, der unter Strom arbeiten ließ, als ein viel geringeres, das bei der Abwägung des beidseitigen Verschuldens nur wenig ins Gewicht fällt. Wegen des Verschuldens des Klägers kann deshalb nur ein geringer Abzug gemacht werden. Dagegen ist die ungünstige Prog¬ nose hinsichtlich der Lebensdauer des Verunglückten angemessen (vergl. AS 21 S. 1048) zu berücksichtigen, da nach dem Ableben des Klägers nur noch für die Familie, die noch aus seinen beiden unmündigen Kindern besteht, zu sorgen sein wird. Dieser Umstand rechtfertigt es, einerseits, auf den von der kantonalen Instanz ge¬

sprochenen Kapitalbetrag von 30,000 Fr. herunterzugehen, und anderseits, die Entschädigung für die Pflegekosten in einer Rente auszusetzen. Diese Pflegekosten erscheinen als „Kosten“ im Sinne des Art. 53 Abs. 1 OR und müssen daher dem Kläger voll ver¬ gütet werden; damit wird die Frage, ob neben der Entschädigung für dauernde totale Arbeitsunfähigkeit noch eine besondere Ent¬ schädigung nach Art. 53 Abf. 2 OR zulässig sei, für den kon¬ kreten Fall bedeutungslos; erkannt: Berufung und Anschlußberufung werden abgewiesen und das Urteil der II. Abteilung des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 29. Januar 1909 in allen Teilen bestätigt.