opencaselaw.ch

34_I_875

BGE 34 I 875

Bundesgericht (BGE) · 1908-12-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

135. Entscheid vom 15. Dezember 1908 in Sachen Schrämli. Betreibung gegen einen ausserhalb des Betreibungskantons Wohnenden für eine öffentlich-rechtliche (i. c. Nachsteuer-) Forderung. Art. 46 SohKG. A. Am 4. Juni 1908 erwirkte der Kanton Baselstadt von der Arrestbehörde Baselstadt gegen den Rekurrenten Alfred Schrämli¬ Bucher in Luzern für eine Nachsteuerforderung von 11,452 Fr. einen Arrestbefehl, der als Arrestgrund nennt: § 5b des kan- tonalen Gesetzes betreffend die direkten Steuern“ -wonach Ar¬ reste für Steuerforderungen von der zuständigen Gerichtsbehörde zu verlangen sind —). Der Arrest wurde am gleichen Tage durch Arrestnahme einer Hypothekarforderung vollzogen, die nachher in¬ folge eines Widerspruchsverfahrens wieder beschlagsfrei wurde. Am 15. Juni 1908 prosequierte der Gläubiger diesen Arrest durch einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 49,694) des Betrei¬ bungsamtes Baselstadt. Der erhobene Rechtsvorschlag wurde durch Rechtsöffnungsurteil des Dreiergerichts von Baselstadt beseitigt und der Gläubiger stellte das Fortsetzungsbegehren. Darauf pfän¬ dete das Amt eine Forderung, die vom Drittschuldner bestritten wurde und deren nachherige Verwertung einen Erlös von nur 6 Fr. ergab. Am 5. September 1908 verlangte der Gläubiger „requisitorische Nachpfändung von Vermögen des Schuldners durch das Betreibungsamt Luzern“. Diesem Begehren kam das Betreibungsamt Baselstadt nach und das Betreibungsamt Luzern erließ darauf am 5. Oktober 1908 gegen den Rekurrenten eine Pfändungsankündigung. B. Der Rekurrent führte bei den luzernischen Aufsichtsbehör¬ den Beschwerde — was hier nicht weiter in Betracht kommt - und leitete daneben in Basel das vorliegende Beschwerdeverfahren

ein, worin er beantragt: die vom Betreibungsamt Baselstadt ge¬ gen ihn veranlaßte Pfändungsankündigung aufzuheben und die angedrohte Pfändung als unstatthaft zu erklären. Zur Begrün¬ dung machte er unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Odier und Konsorten (Sep.=Ausg. 4 Nr. 13*) geltend, die Vollstreckung für Forderungen des öffentlichen Rechts sei in einem anderen als dem Gläubigerkanton unzulässig. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn mit Entscheid vom

28. Oktober 1908 ab. Diesen Entscheid hat er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und seinen Beschwerdeantrag erneuert. Die Vorinstanz und der betreibende Gläubiger haben von Ge¬ genbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der Beschwerde bildet nicht die Frage, wie der im Kanton Luzern dem Rekurrenten drohende Vollstreckungsakt der Pfändung als solcher formell und inhaltlich vorzunehmen sei. Vielmehr wird über die Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Vollstreckungsaktes, über die Frage gestritten, ob auch für das Gebiet des Kantons Luzern und nicht nur für das des Kantons Baselstadt vollstreckt werden könne. Hierüber aber trifft das re¬ quirierende, nicht das requirierte Betreibungsamt die erforderliche Verfügung. Es ordnet den Vollstreckungsakt, nach Prüfung seiner Zulässigkeit, an, und gegen seine Anordnung und an die ihm vorgesetzten Aufsichtsbehörden hat sich deshalb die Beschwerde zu richten. Mit Recht ist daher die Vorinstanz auf die gegen das Betreibungsamt Baselstadt erhobene Beschwerde eingetreten.

2. In der Sache selbst hält die Vorinstanz eine Vollstreckung für die fragliche Nachsteuerforderung im Kanton Luzern von der Erwägung aus als zulässig, daß ein Kanton zwar nicht ver¬ pflichtet, wohl aber berechtigt sei, in seinem Gebiete für die in einem andern Kanton geführte Steuerbetreibung vollstrecken zu lassen und daß nun der Kanton Luzern, wie das Vorgehen des Betreibungsamtes Luzern hier zeige, von diesem Rechte Gebrauch (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 37 S. 223 ff. gemacht habe. Diese Auffassung widerspricht aber der durch den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Odier und Konsorten (AS Sep.=Ausg. 4 Nr. 13 Erw. 3) begründeten Praxis, die mit Recht annimmt, daß eine Betreibung, die gegen einen gußerhalb des Betreibungskantons wohnenden Schuldner für eine öffentlich=recht¬ liche Forderung angehoben worden ist, ihre Wirkungen in jeder Beziehung nur für das Gebiet dieses Kantons auszuüben vermag und daß der Betriebene gegen den Versuch, ihr einen weiterge¬ henden Geltungsbereich beizulegen, sich durch die erforderlichen rechtlichen Schritle wehren kann. Wenn die Vorinstanz demgegen¬ über meint, das SchKG enthalte keinen Rechtssatz des Inhalts, daß nur für Betreibungen, die am Wohnorte des Schuldners er¬ hoben worden sind, in andern Kantonen gepfändet werden könne, so übersieht sie dabei, wenigstens soweit es sich um die vorliegende Frage der außerkantonalen Vollstreckung von Forderungen des öffentlichen Rechts handelt, die Bedeutung der Gerichtsstandsbe¬ stimmung des Art. 46 SchKG. Dieser Artikel schreibt als or¬ dentlichen Betreibungsort den des Wohnsitzes des Schuldners vor; und zwar handelt es sich hierbei in interkantonaler Beziehung um einen Anwendungsfall und in innerkantonaler um eine Er¬ weiterung des in Art. 59 BV aufgestellten Grundsatzes. Artikel 46 garantiert also dem Schuldner, unter Vorbehalt der durch einen besonderen Tatbestand begründeten speziellen fora, den Betrei¬ bungsort des Wohnsitzes. Es fragt sich nun, wie es sich mit die¬ ser verfassungs= oder gesetzmäßigen Garantie im besonderen bei den öffentlich=rechtlichen Forderungen verhalte. Darüber ist zu bemer¬ ken: Wenn die Praxis den Gläubiger solcher Forderungen (Kan¬ ton, Gemeinde usw.) gegenüber demjenigen privater Forderungen derart bevorzugt hat, daß sie ihm gestattet, gegen den außer dem Kanton wohnenden Schuldner im Kanton selbst Betreibung an¬ zuheben, falls eine kantonale Bestimmung das vorsieht, so wider¬ spricht diese Bevorzugung zunächst dem Art. 59 BV freilich nicht, da er auf öffentlich=rechtliche Forderungen nicht zutrifft. Und fer¬ ner kann in ihr auch keine bundesgesetzlich unzulässige Einschrän¬ kung des Art. 46 SchKG erblickt werden, soweit ein innerer Grund für diesen privilegierten Betreibungsort vorliegt. Ein solcher aber ist nun in der Tat soweit gegeben, als es sich um die Wir¬

kung der Betreibung für das Gebiet des Kantons selbst handelt. Wenn man nämlich dem Gläubiger der öffentlich=rechtlichen For¬ derung die Anhebung der Betreibung in seinem Kantone verwei¬ gert, so wird ihm damit in der Regel verunmöglicht oder doch sehr er¬ schwert, auf das im Kanton selbst liegende Vermögen des Schuld¬ ners zu greifen. Denn muß er den Schuldner an seinem außer¬ kantonalen Wohnsitz betreiben, so muß er ebenfalls hier die Rechts¬ öffnung nachsuchen, selbst wenn es ihm bloß um das in seinem Kantone befindliche Vermögen zu tun wäre. Ein Rechtsöffnungs¬ erkenntnis ist aber alsdann für ihn wohl nur erhältlich, wenn der Wohnsitzkanton die Vollstreckung auch auf seinem Gebiete ge¬ stattet, wozu er bundesrechtlich nicht verpflichtet ist und was er freiwillig nur selten tun wird. Man hat daher, um die öffent¬ lich=rechtlichen Ansprüche gegenüber den privatrechtlichen hinsicht¬ lich der genannten Exekutionsobjekte nicht schlechter zu stellen, einen Betreibungsort im betreffenden Kanton zuzulassen. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Gläubiger der öffentlich=recht¬ lichen Forderung auf schuldnerisches Vermögen außerhalb des Kantons greifen will. Ihn auch insoweit gegenüber dem Gläubi¬ ger der privatrechtlichen Forderung dadurch zu privilegieren, daß man dem Schuldner die Garantie des Art. 46 versagt, läßt sich sachlich nicht rechtfertigen und mit dem SchKG nicht vereinbaren; das um so weniger, als die privatrechtliche Forderung von Bun¬ des wegen schlechthin in der ganzen Schweiz vollstreckbar ist, während die außerkantonale Vollstreckbarkeit der öffentlich-recht¬ lichen Forderung vom Willen der andern Kantone abhängt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Requisitionsbegehren des Betreibungsamtes Baselstadt vom September 1908 aufge¬ hoben.