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134. Entscheid vom 15. Dezember 1908 in Sachen Eisenhut-Rigassi. Art. 269 SchKG. Aushingabe einer Verlustscheinsforderung der Konkurs¬ masse an den Gemeinschuldner nach Schluss des Konkursverfahrens, A. Über den Rekurrenten Eisenhut=Rigassi wurde im Jahre 1893/94 vom Konkursamt Untertoggenburg der Konkurs durch¬ geführt und dabei unter anderem eine Forderung von 3174 Fr. Geißberger zu der Masse gezogen. An diese Forderung erhielt die AS 34 1 — 1908
Konkursmasse des Rekurrenten von der des Geißberger eine Di¬ vidende von 122 Fr. 20 Cts. einbezahlt und für den Rest von 3052 Fr. 40 Cts. einen Verlustschein ausgestellt. Dieser Verlust¬ schein ist nach vorinstanzlicher Feststellung bei den Konkursakten nicht mehr zu finden. (Im Dossier befindet sich ein am 29. Sep¬ tember 1908 ausgefertigtes Duplikat.) Anderseits erklärt die Vor¬ instanz, daß eine Verwertung oder Übertragung der Verlustscheins¬ forderung auf Dritte oder den Gemeinschuldner nachweisbar nicht stattgefunden habe und daher anzunehmen sei, daß die Konkurs¬ verwaltung die Forderung zu liquidieren übersehen oder vielleicht geglaubt habe, sie sei wertlos oder erst später mit Erfolg liquidier¬ bar. Immerhin hält die Vorinstanz, entsprechend einer Meinungs¬ äußerung der unteren Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Untertoggenburg) in diesem Sinne, „nicht für ausgeschlossen“, daß die fragliche Verlustscheinsforderung seinerzeit mit verschiede¬ nen andern Masseguthaben veräußert worden sei, ohne daß dar¬ über in den Akten und dem Protokoll ein Vermerk gemacht wor¬ den wäre. B. Im Oktober 1908 führte der Rekurrent gegen das Kon¬ kursamt Beschwerde mit dem Begehren, der genannte Verlustschein sei nunmehr ihm persönlich zu Eigentum zu überlassen. Sein Be¬ gehren begründete er damit, daß sein Konkurs schon längst geschlossen sei, eine Konkursmasse Eisenhut nicht mehr bestehe, die damalige¬ Konkursverwaltung den Verlustschein gekannt, ihn aber nicht li¬ quidiert habe und er infolgedessen nun dem Beschwerdeführer zu Eigentum überwiesen werden müsse. C. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Be¬ schwerde als unbegründet ab. Den am 2. Dezember 1908 gefällten Ent¬ scheid der oberen Instanz, auf dessen Erwägungen unten, soweit erforderlich, eingetreten wird, hat nunmehr der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und sein Begehren erneuert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Unzutreffend ist zunächst die Auffassung der Vorinstanz, der nicht bei der handle sich um „einen Vindikationsanspruch, Aufsichtsbehörde, sondern durch Klage beim ordentlichen Richter anzubringen“ sei. Freilich drückt sich der Beschwerdeführer dahin. aus, die fragliche Verlustscheinsforderung sei ihm „zu Eigentum zu überlassen“. Damit will er aber nicht sagen, daß er, im Ge¬ gensatz zu seiner Konkursme se als einem von ihm unterschiedenen Rechtssubjekte, Eigentümer sei oder durch Übertragung es werden wolle. Vielmehr kann seine Meinung nur sein, daß das streitige Vermögensstück (die Verlustscheinsforderung) nicht mehr kraft des früheren Konkurserkenntnisses dem Konkursbeschlag unterstehe oder unterstellt werden dürfe, sondern dem Beschwerdeführer als be¬ schlagsfreier Gegenstand mit freiem Verfügungsrechte gehöre. Solche Streitigkeiten darüber, ob und wieweit ein Vermögensstück des Gemeinschuldners vom Konkursbeschlage ergriffen werde, haben aber die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte zu entscheiden (siehe AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 61 Erw. 25
2. Die Vorinstanz hat denn auch selbst die Eingabe des Re¬ kurrenten daneben noch als betreibungsrechtliche Beschwerde behan¬ delt. Wenn sie sie aber in dieser Hinsicht zunächst als verspätet erklärt, so läßt sich ihr auch hierin nicht beistimmen. Ein Anlaß zur Beschwerdeführung lag für den Rekurrenten erst und nur dann vor, wenn das Konkursamt ihm als Gemeinschuldner erklärte, daß es die Verlustscheinsforderung als ein neu entdecktes Vermö¬ gensstück nach Art. 269 SchKG betrachte und demgemäß als Massegut verwerten wolle. Nun fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Amt nach dem Schluß des Konkurses von 1894 oder in der Folge, vor der jetzigen Reklamation des Rekurrenten, ihm gegenüber je in diesem Sinne verfügt hätte; vielmehr muß das Gegenteil daraus geschlossen werden, daß die Konkursakten nichts über eine Einbeziehung der Verlustscheinsforderung zur Masse und eine Verwertung dieser Forderung enthalten. Danach hat das Konkursamt erst bei Anlaß des nunmehrigen Begehrens des Rekurrenten, ihm den Verlustschein zu überlassen, zu der Frage, ob hinsichtlich dieser Forderung nach Art. 269 SchKG vorzugehen sei oder nicht, Stellung genommen, wenigstens soweit es sich um das Verhältnis zum Rekurrenten als Gemeinschuldner handelt. Es liegt somit keine verspätete Beschwerdeführung vor.
3. Wenn endlich die Vorinstanz die Beschwerde auch gestützt auf eine sachliche Prüfung als unbegründet erklärt, so ist hierüber
* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 117 S. 777. (Anm. d. Red.f. Publ.)
vorerst zu bemerken, daß ihre Annahme, es sei nicht mehr fest¬ stellbar, ob die Konkursverwaltung von der Existenz dieses Kon¬ kursaktivums Kenntnis gehabt habe, den Akten widerspricht. Denn diese Kenntnis folgt mit Notwendigkeit aus der Geltendmachung der Forderung im Konkurse Geißberger, der Einzahlung der Di¬ vidende an die Masse Eisenhut und der Aushändigung des Ver¬ lustscheines an diese Masse. Man hat es danach bei der streitigen Verlustscheinsforderung mit keinem erst nach Schluß des Kon¬ kursverfahrens entdeckten, sondern mit einem vorher bereits be¬ kannten Vermögensstück zu tun. Artikel 269 ist daher nicht an¬ wendbar, auch nicht analog, wie die Vorinstanz meint (vergl. Sep.=Ausg. 4 Nr. 40* und dortige Zitate); vielmehr darf die Verlustscheinsforderung, da sie mit dem Abschlusse des Konkurses beschlagsfrei geworden ist, nicht mehr im konkursamtlichen Nach¬ verfahren des Art. 269 verwertet werden. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Begründetheit der Be¬ schwerde. Der Rekurrent kann verlangen, daß ihm das Konkurs¬ amt Untertoggenburg den Verlustschein als Beweisurkunde für die Verlustscheinsforderung herausgebe, sofern er noch erhältlich ist. Ist letzteres nicht mehr der Fall, so kann er beanspruchen, daß es ihm hierüber eine Bescheinigung verabfolge, und kann er gestützt darauf — soweit dies noch nicht geschehen — vom Kon¬ kursamte Tablat, das den Verlustschein seinerzeit ausstellte, die Ausstellung eines Duplikates beanspruchen, worin das Abhan¬ denkommen des Originals vorgemerkt wird. Daran ändert auch die Erklärung der Vorinstanz nichts, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Verlustscheinsforderung seinerzeit im Konkurse verwertet worden sei. Diese bloße, durch keinen An¬ haltspunkt in den Konkursakten gestützte Vermutung vermag das Recht, das dem Rekurrenten nach dem gesagten zusteht, nicht zu beeinträchtigen. Immerhin kann das Konkursamt zu seiner Ent¬ lastung darauf dringen, daß die Möglichkeit einer frühern Ver¬ äußerung der Verlustscheinsforderung im fraglichen Duplikat eben¬ falls verurkundet werde. Endlich ist zu bemerken, daß der vor¬ liegen deEntscheid den Rechten eines allfälligen frühern Erwerbers der Forderung nicht vorgreift. (Anm. d. Red. f. Publ.)
* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 99 S. 552 ff. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne von Erwägung 3 hiervor begründet erklärt.