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132. Entscheid vom 26. November 1908 in Sachen Hoz und Konkursmasse Hoz. Der Arrestbefehl kann nicht im betreibungsrechtlichen Beschwerde¬ verfahren angefochten und aufgehoben werden. Art. 17 SchGK. Ver¬ tretung eines Gläubigers im Betreibungsverfahren. — Zulässig¬ keit der Succession in die Betreibung (auf Gläubigerseite). A. Durch Vertrag vom 25. Juli 1908 verkaufte der Rekurrent Dr. Heinrich Hoz in Goldach dem Rekursgegner Karl Wolf in Augsburg ein von seinem verstorbenen Vater erfundenes Druck¬ verfahren. Über den Nachlaß seines Vaters wird vom Konkurs¬ amte Norschach als Konkursverwaltung der Konkurs durchgeführt. Nach den Angaben der heutigen Rekurrenten, des Dr. Hoz und der genannten Konkursverwaltung, hatte Wolf im Interesse der Verwertungsfähigkeit des fraglichen Verfahrens gewünscht, daß im Vertrage nicht das Konkursamt oder die Masse als Verkäuferin figuriere, sondern Dr. Hoz, wobei aber Wolf sich bewußt gewesen sei, daß man es mit einem Masseaktivum zu tun habe. Im Ein¬ gang des Vertrages wird Dr. Hoz als „rechtlicher Eigentümer des Hoz'schen Druckverfahrens laut Bestätigung des Liquidations¬ verwalters“ bezeichnet. Der Vertrag ist von Dr. Hoz als Ver¬ käufer unterschrieben. Auf ihm findet sich ferner folgende Erklä¬ rung des Konkursverwalters vom 25. Juli 1908 verurkundet: „Gemäß des Beschlusses der Gläubigerversammlung der A. Hoz'schen Verlassenschaft vom 25. Juli 1908 wird die Unterzeichnung des vorstehenden Kaufvertrages durch Herrn Dr. H. Hoz bestätigt und genehmigt. B. Am 29. August 1908 erwirkte Dr. Hoz auf Grund von Art. 271 Ziff. 4 SchKG für eine auf den genannten Betrag gestützte Forderung von 19,100 Fr. gegen Wolf einen Arrestbe¬ fehl, den das Betreibungsamt Goldach am gleichen Tage durch Arrestnahme einer größeren Zahl von Mobilien (Druckereigegen¬ stände ec.) vollzog. Der Befehl nennt als Vertreter des Arrest¬ gläubigers das Konkursamt Rorschach. Dr. Hoz prosequierte ihn beim genannten Betreibungsamte durch Zahlungsbefehl vom
29. August 1908 (Betreibung Nr. 1721), der als seinen Ver¬ treter wiederum das Konkursamt Rorschach angibl und dessen Gläubigerdoppel die Verurkundung enthält „kein Rechtsvorschlag“ während der Betriebene behauptet, einen solchen rechtzeitig erhoben zu haben. Am 28. September kündigte das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung dem Schuldner die Pfändung an und am 1. Oktober vollzog es sie. In der Pfändungsankündigung wird nunmehr als Gläubiger bezeichnet: „Konkursamt Rorschach namens Konkursmasse Adolf Hoz sel.“, und in der Pfändungs¬ urkunde: „Konkursmasse Adolf Hoz, Rietli, Vertr. Konkursamt Rorschach“. Dabei ist zu bemerken, daß inzwischen, am 14. Sep¬ tember 1908, auf dem genannten Vertrage eine weitere Erklärung verurkundet worden war, die von Dr. Hoz als „gewesenen Voll¬ machtträger der Konkursmasse laut Beschluß der II. Gläubiger¬
versammlung vom 25. Juli 1908“ unterzeichnet ist und dahin lautet: „Vorstehender Vertrag wird vollinhaltlich und mit allen Folgen an meine Auftraggeberin Konkursmasse Ad. Hoz vertreten durch die Konkursverwaltung Konkursamt Rorschach abgetreten bezw. zurückgegeben.“ C. Am 30. September 1908 führte Wolf Beschwerde mit dem Begehren, den Arrestbefehl, die Arresturkunde, den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung aufzuheben und zu vermerken, daß der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben habe. Nach Vollzug der Pfändung verlangte er auch deren Aufhebung. Zur Begründung machte er geltend: das Konkursamt habe als öffentliche Behörde die Vertretung eines Privaten, Dr. Hoz, nicht übernehmen können; deshalb seien Arrestbefehl und =Urkunde und der Zahlungsbefehl von Amtes wegen aufzuheben, womit dann auch die Pfändungs¬ ankündigung und Pfändung dahinfallen. Im weiteren beschwerte sich der Vertreter Wolfs für die Süd¬ deutsche Druckereigesellschaft, die an den verarrestierten und ge¬ pfändeten Gegenständen Eigentum beansprucht, gegen die vorge¬ nommene Abschließung und Versiegelung dieser Gegenstände. D. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die kantonale dagegen schützte sie am 4. November 1908 in dem Sinne, daß sie das ganze gegen den Beschwerdeführer Wolf ge¬ führte Arrest= und Betreibungsverfahren aufhob, womit auf das Begehren um Konstatierung des Rechtsvorschlages nicht mehr ein¬ getreten zu werden brauche und die Beschwerde der Druckereige¬ sellschaft dahinfalle. Zur Begründung führte sie des nähern aus: Zunächst seien alle Betreibungshandlungen von der Pfändungs¬ ankündigung an schon deshalb aufzuheben, weil es nicht angehe, mitten in einem Betreibungsverfahren den Gläubiger zu wechseln. Aber überhaupt das ganze Betreibungs= und Arrestverfahren müsse als ungesetzlich aufgehoben werden, indem es in der Arrest¬ befehls= und Zahlungsbefehlsurkunde an der richtigen Bezeichnung des Gläubigers fehle und zwar deshalb, weil auf diesen Urkunden als Vertreter des Gläubigers jemand erscheine, der im vorliegen¬ den Falle unmöglich Vertreter sein könne. Das Konkursamt könne nämlich den Privatmann Dr. Heinrich Hoz in einer Arrest¬ und Betreibungssache nicht vertreten. Daran ändere eine ihm von Hoz ausgestellte Vollmacht vom 27. August 1908, auf die das Amt sich berufe, nichts. Etwas anderes wäre es, wenn die Konkursmasse das fragliche Druckverfahren an Wolf verkauft hätte und nun als Gläubigerin aufträte, indem alsdann das Konkursamt für sie hätte rechtlich vorgehen können. Aber dann hätten eben die Arrest= und Betreibungsurkunden von Anfang an auf den Namen der Masse als Gläubiger lauten müssen. Übrigens sei nicht dargetan, daß die Masse durch den Kaufvertrag wirklich Gläubigerin des Wolf ge¬ worden und es bei der Arrestnahme gewesen sei. E. Diesen Entscheid haben nunmehr Dr. Hoz und die Kon¬ kursmasse des Adolf Hoz, vertreten durch das Konkursamt Ror¬ schach, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Einem Gesuche des Vertreters des Rekursgegners, ihm Gele¬ genheit zu einer Vernehmlassung zu geben, ist vom Bundesge¬ richt nicht entsprochen und der Rekurs auch der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde nicht mitgeteilt worden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar und deshalb ausgeschlossen, daß die Einholung einer Rekursantwort den zu fällenden Entscheid beeinflussen könne. Das Gesuch des Rekursgegners, ihn in der Sache noch einmal zu hören, muß deshalb abgewiesen werden.
2. Mit dem angefochtenen Entscheide hat die Vorinstanz inso¬ weit ihre Kompetenz überschritten, als sie, wie nach dem Inhalte des Entscheides anzunehmen ist, auch den Arrestbefehl aufgehoben hat. Dieser bildet, im Gegensatz zu der Arrestvollziehung, eine Verfügung keines Betreibungsamtes nach Art. 17 SchKG, son¬ dern einer andern Amtsstelle, der Arrestbehörde, und kann daher im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht angefochten und aufgehoben werden.
3. Was die Arresturkunde (das Protokoll über die betreibungs¬ amtliche Vollziehung des Arrestes) und den Zahlungsbefehl an¬ betrifft, so ergibt sich aus beiden deutlich (aus der erstern durch die Verweisung auf den Inhalt des Arrestbefehles), daß als Gläubiger Dr. Hoz und als dessen Vertreter das Konkursamt
Rorschach auftritt. Die Behauptung der Vorinstanz, es fehle an einer richtigen Bezeichnung des Gläubigers, trifft also nicht zu: Wer als Gläubiger vollstrecken will, wird rechtsgenügend (Art. 67 Ziff. 1 und 69 Ziff. 1 und Art. 274 Ziff. 1 SchKG) erklärt; ob er aber wirklich Gläubiger sei oder nicht, haben die Betrei¬ bungsbehörden nicht zu prüfen und vermag die Gültigkeit der Betreibungshandlungen und der darüber aufgenommenen Beur¬ kundungen nicht zu beeinflussen. Statt jener Behauptung ist denn wohl auch für die Vorinstanz bei ihrem Entscheide ausschlaggebend gewesen, was sie in Verbin¬ dung damit ausführt: nämlich, daß das Konkursamt Rorschach den Privatmann Dr. Hoz in einer Arrest= und Betreibungssache nicht habe vertreten können. Dem gegenüber fällt nun vorerst in Be¬ tracht, daß das Konkursamt hier als Konkursverwaltung bei der Verlassenschaftsliquidation des Adolf Hoz gehandelt hat, also nicht etwa der Fall gegeben ist, wonach ein Konkursbeamter, ohne durch seine gesetzliche Funktionen dazu berufen zu sein, in privater Weise die Vertretung eines Gläubigers vor einem andern Betrei¬ bungs= oder Konkursamte übernimmt. Für das Konkursamt Rorschach als Konkursverwaltung aber stellt sich die Frage so, ob es innerhalb seiner Aufgabe, als Konkursorgan, die Massen¬ interessen im Vermögensverkehr nach Außen zu wahren, liegen könne, daß es für einen Dritten, Dr. Hoz, der mit der Masse in bestimmten privatrechtlichen Beziehungen, wie es scheint einem Treuhänderverhältnis, steht, als Vertreter bei einem damit zusam¬ menhängenden Zwangsvollstreckungsverfahren handeln dürfe, und zwar als ein durch gewöhnliches privatrechtliches Mandat bestell¬ ter Vertreter. Das ist aber im Grundsatze zu bejahen. Anders könnte es sein, wenn wegen besonderer Umstände die Übernahme einer solchen Vertretung durch die Konkursverwaltung ungesetzlich oder, weil der Durchführung der Liquidation in keiner Hinsicht dienend, unangemessen wäre. Solches ist aber hier nicht behauptet worden und könnte übrigens nur von den Masseninteressenten, nicht auch vom betriebenen Schuldner, als welcher hier der Re¬ kursgegner auftritt, geltend gemacht werden. Zudem wäre die Be¬ schwerdefrist für eine (allfällig mögliche) Anfechtung der vorge¬ nommenen Vertretungshandlungen und der kraft ihrer erlangten Vollstreckungsakte (Arrestvollziehung und Zahlungsbefehl) abge¬ laufen. Von einer jederzeit auf dem Beschwerdewege feststellbaren Nichtigkeit dieser Akte kann keine Rede sein.
4. Die Pfändungsankündigung und der Pfändungsvollzug werden von der Vorinstanz, abgesehen von den schon widerlegten Gründen, noch deshalb als ungültig betrachtet, weil es nicht an¬ gehe, „mitten im Verfahren einer Betreibung den Gläubiger zu wechseln". Diese Auffassung widerspricht der bundesgerichtlichen Praxis, die vielmehr den Eintritt eines neuen Gläubigers in die Betreibung an Stelle dessen, der sie bisher geführt hat, grund¬ sätzlich zuläßt, wenn in genügender Weise feststeht, daß die zivil¬ rechtlichen Voraussetzungen (Zession ec.) für die Gläubigerschaft des neuen Betreibenden vorliegen (vergl. z. B. Sep.=Ausg. 9 Nr. 60*; Archiv 11 Nr. 47 und 105). Ob letzteres hier der Fall sei, hängt von einer näheren Prüfung der Sachlage ab und wird deshalb am besten nicht sofort vom Bundesgericht entschieden. Vielmehr empfiehlt es sich, diesen Punkt — mit den unten zu erwähnenden — zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück¬ zuweisen, um so mehr, als er gegenstandslos wird, wenn die Vorinstanz das den Rechtsvorschlag des Rekursgegners betreffende Beschwerdebegehren schützen sollte.
5. Dieses Begehren muß nämlich infolge des nunmehrigen Re¬ kursentscheides, wonach der Zahlungsbefehl zu Recht besteht, sach¬ lich erledigt werden, indem dadurch die Voraussetzung, unter der die Vorinstanz hier auf Nichteintreten erkennen konnte, weggefallen ist. Entsprechendes gilt für die als dahingefallen erklärte Be¬ schwerde der Druckereigesellschaft. In beiden Beziehungen ist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und die Sache zu neuer Behandlung der nicht erledigten Beschwerde¬ punkte an die Vorinstanz zurückgewiesen.
* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 116 S. 771 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)