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124. Entscheid vom 6. Oktober 1908 in Sachen Hauser. Art. 98 Abs. 3 SchKG: Amtliche Verwahrung gepfändeter Gegen¬ stände. Verwahrung von der Ehefrau gehörenden Gegenständen bei Betreibung gegen den Ehemann; Zulässigkeit. Kantonales Güterrecht. Unzulässigkeit von nova im Rekursverfahren vor Bundesgericht. A. In einer Betreibung des H. Brandenburger gegen den Ehe¬ mann der Rekurrentin, Edwin Hauser, pfändete das Betreibungs¬ amt Zürich IV eine Anzahl in der Wohnung des Schuldners befindlicher hausrätlicher Gegenstände, die von der Rekurrentin zu Eigentum angesprochen werden. Der Gläubiger verlangte die amt¬ liche Verwahrung dieser Objekte und das Betreibungsamt kündigte dem Schuldner den Vollzug dieser Maßregel an. Hiergegen be¬ schwerte sich der betriebene Schuldner, mit Berufung darauf, daß die Verwahrung nur die unwidersprochenermaßen dem Schuldner selber gehörenden Gegenstände erfassen dürfe. B. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden zwiesen die Be¬ schwerde ab. Der am 17. September 1908 ergangene Entscheid der obern Instanz führt aus: Die amtliche Verwahrung sei dann unzulässig, wenn die Frau den Gewahrsam an den fraglichen Pfändungsgegenständen besitze. Ob das der Fall sei, hange vom bestehenden Güterrechtsverhältnis der beiden Ehegatten ab. Zweit¬ instanzlich werde nun festgestellt, daß ihr erster ehelicher Wohn¬ sitz Basel gewesen sei, so daß sie laut Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. unter dem Güterrechte von Baselstadt (Gesetz vom 10. März 1884 betreffend das eheliche Güterrecht) ständen. Laut diesem bestehe zwischen den Ehegatten die Güter¬ gemeinschaft unter der Verwaltungsbefugnis und Verfügungsfrei¬ heit des Ehemannes, der auch den Besitz an den zur Gütergemein¬ schaft gehörenden Mobilien ausübe. Aus letzterem Grunde sei also dem Begehren um amtliche Verwahrung zu entsprechen. C. Diesen Entscheid hat nunmehr die Ehefrau Hauser recht¬ zeitig an das Bundesgericht gezogen mit dem Begehren: die Pfändung der ihr gehörenden Gegenstände als unzulässig zu er¬ klären und deshalb auch deren amtliche Verwahrung zu verwei¬ gern. Sie führt aus: Beim Pfändungsvollzuge habe sie einen in Bern errichteten Weibergutsempfangschein und Herausgabeakt vom
7. Dezember 1895 vorgelegt mit dem Bemerken, daß darnach das gesamte Mobiliar in ihrem Eigentum und Besitze sei. Die frag¬ lichen Sachen hätten also überhaupt nicht gepfändet werden sollen. Das genannte Dokument (das sie dem Rekurse beilegte) sage wörtlich: „Die äußere, für Dritte wahrnehmbare Form der Über¬ „gabe der Abtretungsgegenstände von Seite des Ehemannes an „seine Ehefrau besteht in der Erklärung der Letztern, die abgetre¬ „tenen Beweglichkeiten zum Eigentum übernommen zu haben, so¬ „wie in der Errichtung des gegenwärtigen Aktes und dessen Ein¬ „tragung in das öffentliche Manual für Weiber= und Mutter¬ „gutsherausgaben und Versicherungen der Amtsschreiberei Bern, „2c.“ Damit sei für das gesamte Mobiliar die Gütertrennung ausgesprochen worden und habe ohne Zweifel die Rekurrentin den Besitz der fraglichen Gegenstände. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Auf das Rekursbegehren, die Pfändung der fraglichen Gegenstände als unzulässig zu erklären, kann nicht eingetreten werden, da vor den kantonalen Instanzen nur die amtliche Ver¬ wahrung der gepfändeten Gegenstände angefochten wurde. Übri¬ gens wäre jenes Begehren unbegründet, da auf den (sich nicht als frivol erweisenden) Antrag des betreibenden Gläubigers auch Gegenstände, die ein Dritter in Gewahrsam hat und die er als Eigentum anspricht, zu pfänden sind. Der Rechtsweg, den das Gesetz dem Dritten zur Geltendmachung seiner Eigentumsan¬ sprüche anweist, ist nicht der einer Beschwerde gegenüber der Pfändung, sondern der des Widerspruchsprozesses.
2. Ob die Rekurrentin die amtliche Verwahrung der gepfän¬ deten Gegenstände sich gefallen lassen müsse oder nicht, hängt da¬ von ab, ob ihr Ehemann oder sie in deren Gewahrsam sei (vergl.
z. B. Sep.=Ausg. 8 Nr. 63 Erw. 2*). Letzteres aber entscheidet sich wiederum nach dem zwischen ihnen bestehenden Güterrechts¬ verhältnisse, indem die Ehefrau nur dann den Gewahrsam an den betreffenden Gegenständen ausübt, wenn ihr ein freies Ver¬
* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 121 S. 727, (Anm. d. Red. f. Publ.)
fügungsrecht darüber zusteht, was namentlich im Falle der Güter¬ trennung oder eines Sondergutes zutrifft. Die Vorinstanz stellt nun zunächst für das Bundesgericht ver¬ bindlich, weil nicht aktenwidrig, fest, daß der erste eheliche Wohn¬ sitz der Rekurrentin und ihres Ehemannes Basel gewesen sei. Gestützt auf diese übrigens unbestrittene Feststellung erklärt sie dann in richtiger Anwendung von Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., daß sich das Güterrechtsverhältnis der Ehegatten Hauser nach dem Rechte von Baselstadt richte. Wenn sie nun dieses dahin auslegt, daß nach ihm der Ehemann der Rekurrentin über die streitigen Pfändungsgegenstände das Verfügungsrecht und den Besitz an ihnen habe (womit ihm der Gewahrsam im Sinne des SchKG zusteht), so handeli es sich hierbei um eine Anwendung kantonalen Rechtes, deren Richtigkeit das Bundes¬ gericht nicht nachzuprüfen hat. Damit muß der Vorentscheid als bundesrechtlich zutreffend bestätigt werden. Die Rekurrentin hat nun freilich, um ihr freies Verfügungs¬ recht an den fraglichen Gegenständen darzutun, sich noch auf einen bernischen Weibergutsherausgabeakt vom Jahre 1895 be¬ rufen, den sie dem Pfändungsbeamten beim Pfändungsvollzuge vorgelegt haben will. Allein die beiden kantonalen Instanzen er¬ wähnen diese Urkunde nicht, und es ist also anzunehmen, daß sie ihnen nicht unterbreitet worden sei, um so mehr, als die Rekur¬ rentin keine gegenteilige Behauptung aufgestellt und im kanto¬ nalen Verfahren nicht sie, sondern ihr Ehemann als Beschwerde¬ führer aufgetreten ist. Die Urkunde kann also vom Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Übrigens wäre zu sagen, daß sie die Geltung des baselstädtischen Güterrechtes, das nach dem obi¬ gen anwendbar ist, nicht zu beeinträchtigen vermöchte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.