opencaselaw.ch

34_I_833

BGE 34 I 833

Bundesgericht (BGE) · 1908-10-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

123. Entscheid vom 1. Oktober 1908 in Sachen Konkursverwaltung Stöcklin & Thüring. Art. 242 SchKG. Anfechtung von Zessionen des Gemeinschuldners durch die Konkursverwaltung und Einzug der Forderungsbeträge; Fristansetzung an den Zessionar zur Geltendmachung seiner An¬ sprüche. A. Am 7. Januar 1908 ließ sich der Rekursgegner Arthur Stöcklin von der Firma Stöcklin & Thüring 47 Buchguthaben für den Preis von 5000 Fr. abtreten. Am 27. Februar kam die genannte Firma in Konkurs. Die Konkursverwaltung anerkannte diese Abtretungen nicht, weil es sich um anfechtbare Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 286 Ziff. 1 und Art. 288 SchKG handle. Sie zog 7 der zedierten Forderungen im Gesamtbetrage von 1106 Fr. 30 Cts. ein und setzte am 17. Juni 1908 dem Re¬ kursgegner unter Berufung auf Art. 242 SchKG eine zehntägige Klagfrist an für eine allfällige Geltendmachung seiner Ansprüche auf diese 1106 Fr. 30 Cts. Der Rekursgegner beschwerte sich hiergegen mit dem Begehren, diese Fristansetzung als gesetzwidrig aufzuheben. Er führte aus: Er sei durch die Zession vom 7. Januar, die er allen Dritt¬

schuldnern am 8. Januar mitgeteilt habe, in den Besitz der 7 Guthaben gelangt; er habe also nicht zu vindizieren; Art. 242 treffe nicht zu. Ob eine anfechtbare Rechtshandlung vorliege, eine Frage für sich, bei deren Lösung die Konkursverwaltung als Klägerin aufzutreten habe. B. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 14. Juli 1908: die Beschwerde werde im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und demnach die Fristansetzung vom 17. Juni 1908 aufgehoben. In den Erwägungen kommt sie zu dem Ergebnis: Art. 242 finde nicht Anwendung, da es sich um keinen Aussonderungsanspruch, sondern um eine Masseschuld handle. Damit sei nicht gesagt, daß die Masse gegen den Rekurrenten klagen müsse; vielmehr bleibe dem Beschwerdeführer die Klägerrolle; nur dürfe ihm die Kon¬ kursverwaltung keine Klagfrist ansetzen. C. Diesen Entscheid hat nunmehr die Konkursverwaltung recht¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die Fristansetzung vom 17. Juni zu schützen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die rekurrierende Konkursverwaltung will die Zessionen vom 7. Januar 1908 deshalb nicht gelten lassen, weil sie gegen die Art. 286 und 288 SchKG verstoßen. Damit läßt sie aber unbestritten, daß die zedierten Forderungen in das Vermögen des Rekursgegners Stöcklin übergegangen sind, und behauptet sie nur, sie könne diese tatsächlich eingetretene und derzeit noch bestehende Vermögensentäußerung durch Ausübung ihres Anfechtungsrechtes der Masse gegenüber unwirksam machen. Von einer Fristansetzung kann also, soweit es die zedierten Forderungen als solche betrifft falls diese überhaupt, trotz den Zahlungen an die (Masse, noch bestehen sollten, siehe unten —, keine Rede sein, weil sie sich nicht in der Masse befinden und also nicht von ihr nach Art. 242 SchKG „herausgegeben“ werden können. Die von der Re¬ kurrentin erörterte Frage, ob Art. 242 auch auf Forderungen, die ihr Dritte streitig machen, Anwendung finde, ist deshalb nicht zu prüfen.

2. Hinsichtlich des von der Konkursverwaltung bezogenen Be¬ trages von 1106 Fr. 30 Cts. (auf den sich die verfügte Frist¬ ansetzung bezieht) fällt vorab in Betracht, daß der Rekursgegner behauptet, die Abtretungen sofort den betreffenden Drittschuldnern angezeigt zu haben. Ist diese Behauptung richtig (worüber der Vorentscheid keine Feststellung enthält), so konnten die Dritt¬ schuldner nicht gültig an die Konkursverwaltung zahlen (Art. 187 OR) und ist der Rekursgegner nach wie vor Gläubiger dieser Forderungen geblieben. Ein Herausgabeanspruch nach Art. 242 kann in diesem Falle für den Rekursgegner nicht bestehen, da die Konkursverwaltung ja das Geld von Dritten erhalten hat, die allein es herausverlangen könnten. Zu keinem andern Ergebnis gelangt man, falls die Anzeigen der Zessionen an die Drittschuldner als unbewiesen und deshalb als nicht erfolgt angenommen werden. Dann hätte der Rekurs¬ gegner freilich durch die Zahlung der 1106 Fr. 30 Cts. die be¬ treffenden Forderungen verloren, indem deren Schuldner ihm gegenüber gültig befreit wären, und könnte er sich nur noch an die Konkursmasse halten. Aber von letzterer könnte er auch in diesem Falle nicht vindizieren, die Herausgabe des bezogenen Geldes verlangen, da es nicht aus seinem Vermögen, sondern dem der Drittschuldner stammt. Vielmehr hätte er auch diesmal nur einen aleatorischen Anspruch (aus ungerechtfertigter Berei¬ cherung) gegenüber der Masse, der wieder nicht unter Art. 242 fiele und der also die Masse zu der verfügten Fristansetzung nicht befugen würde. Diese ist nach all dem mit Recht von der Vor¬ instanz aufgehoben worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.