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34_I_795

BGE 34 I 795

Bundesgericht (BGE) · 1908-05-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120. Arteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1908 in Sachen Bundesanwaltschaft, Kass.=Kl., gegen Göckel, Kass.=Bekl. „Aufsuchen von Bestellungen“. Das Bedienen von Kunden mit nach Mass gefertigten Schuhen auf Aufforderung von Kunden hin ist nicht taxpflichtig. A. Durch Urteil vom 8. Mai 1908 hat das Polizeigericht des Kantons Bafelstadt in der Strafklagesache gegen den Beanzeigten Göckel wegen Verletzung des Patenttaxengesetzes (Aufsuchen von Bestellungen ohne Taxkarten) erkannt: „Niklaus Göckel=Greiner wird freigesprochen.“ B. Gegen dieses Urteil hat die Schweizerische Bundesanwalt¬ schaft im Auftrag des Bundesrates rechtzeitig und formrichtig Kassa¬ tionsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen; „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben wegen Verletzung

„eidgenössischer Rechtsvorschriften, speziell der Art. 2 und 3 des „Patenttaxengesetzes. „2. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an die kantonale „Gerichtsstelle zurückzuweisen in der Meinung, daß dieselbe die der „Kassation zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung auch ihrer „Entscheidung zu Grunde zu legen und bei Schuldigerklärung des „Niklaus Göckel denselben zu angemessener Buße und Nachzahlung „der umgangenen Taxe zu verurteilen habe (Art. 168 und 172 „OG)." C. Weder die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselstadt, noch der Kassationsbeklagte Göckel haben eine Vernehmlassung eingereicht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der Kassationsbeklagte betreibt in Brombach, Großherzog¬ tum Baden, das Schuhmachergewerbe und bedient auch in Basel Kunden mit nach Maß geferligten Schuhen. Er wurde verzeigt, weil er keine Taxkarte gemäß Bundesgesetz über die Patenttaxen der Handelsreisenden besitze. Er bestritt, dazu verpflichtet zu sein, da er nicht Handlungsreisender sei, sondern nur auf ausdrückliche Bestellung nach Basel komme. Er bezieht das Material zur An¬ fertigung der verfertigten Schuhe in Basel.

2. Das angefochtene Urteil stellt tatsächlich fest, „daß der Ver¬ zeigte von Konsumenten in Basel aufgefordert wird, zu ihnen zu kommen zum Zwecke der Bestellung von Schuhen und um sich gleichzeitig die Maße nehmen zu lassen“. Nicht festgestellt ist, daß der Kassationsbeklagte unaufgefordert bei Privaten vorspricht.

3. Im Fall Gerber vom 9. Juni 1908 (oben Nr. 58 S. 374 ff.) hat das Bundesgericht ausgeführt, daß unter dem Aufsuchen von Bestellungen nicht verstanden werden könne der Fall, wenn ein Kaufmann auf vorhergegangene Einladung einen Auswärtswohnenden Offerten macht und diese dann Wohnorte des Bestellers mündlich erläutert. Der vorliegende Fall ist ähnlich. Der Kassationsbeklagte, Schuhmacher Göckel in Brom¬ bach, ist auf briefliche Einladung verschiedener Kunden nach Basel gereist, hat dort seinen Kunden, d. h. denen, die ihn eingeladen haben, Maß genommen und hat darauf die so bestellten Schuhe geliefert. Der Antrieb zur Ausführung der Warenlieferung ist also nicht vom Kassationsbeklagten, sondern von seinen Kunden ausgegangen. Er hat die Kunden nicht bereist, sondern sie haben ihn aufgefordert, zu ihnen zu kommen. Daß bei der besondern Art des Schuhmachergewerbes ein Maßnehmen vorherging, was eine Reise des Kassationsbeklagten nach Basel notwendig machte, ist für den Standpunkt des Gesetzes unerheblich. Es liegt also nicht die Konkurrenz des auswärts wohnenden Reisenden am Platze selbst vor, die dadurch erfolgt, daß er am Platze ohne vor¬ hergegangene Aufforderung seine Waren ausbietet. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.