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121. Arteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1908 in Sachen Howald, Kass.=Kl., gegen Staatsanwaltschaft Beru, Kass.=Bekl. Unzulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen ein bernisches Kontu¬ mazurteil. Art. 162 0G; Art. 494 Abs. 2 bern. StrV. A. Durch Urteil vom 2. Mai 1908 hat die Kriminalkammer des Kantons Bern, als Assisengerichtshof des I. Geschworenenbe¬ zirkes, folgendes Urteil gefällt: Ernst Howold wird in contumaciam verurteilt:
1. zu 18 Monaten Zuchthaus;
2. zur Einstellung im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von 15 Jahren
3. zu den auf 513 Fr. 85 Ets. bestimmten Kosten des Staates. Das Urteil ist auf die Art. 92 Al.1 und Ziffer 1, letztes Al. bern. StrG; 61, 53 litt. f., 33, 3 Al. 2 und 4, 7 BStrR; 156 OG und 368 Al. 1 bern. StrV gestützt; es ist dem Verurteilten gemäß Art. 280 bern. StrV zur Kenntnis gebracht worden. B. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Verurteilten so¬ wohl ein Kassationsbegehren nach Art. 483 bern. StrV an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern, als auch
eine Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG an den Kassa¬ tionshof des Bundesgerichts eingereicht. C. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern ist durch Entscheid vom 27. Mai 1908 auf das bei ihm einge¬ reichte Kassationsbegehren nicht eingetreten, wegen mangelnder Legitimation des Anwaltes zu dieser Prozeßhandlung. D. Der Kassationsantrag in der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht geht dahin: Es sei das gegen Ernst Howald am 2. Mai 1908 von dem Assisengericht des I. Geschworenenbezirks des Kantons Bern (Ober¬ land) gefällte Urteil und das vorausgegangene Hauptverfahren zu kassieren und die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Kassationskläger ist in Anwendung eines eidgenössischen Strafgesetzes verurteilt worden; insofern ist die Kompetenz des Kassationshofes und die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde ge¬ geben.
2. Eine andere Frage ist die, ob das angefochtene Urteil ein mit der Kassationsbeschwerde anfechtbares Urteil, d. h. als „Endurteil“ gemäß Art. 160 oder als ein Urteil „in Bezug welches nach der kantonalen Gesetzgebung das Rechtsmittel Berufung (Appellation) nicht stattfindet“, wie Art. 162 OG ausdrückt, anzusehen sei. Nun stellt sich das angefochtene Urteil dar als ein Kontumazurteil, und zwar war die Kontumaz des¬ halb vorhanden, weil der Verurteilte flüchtig war. Gemäß Art. 494 jeder¬ Abs. 2 bern. StrV kann ein abwesender flüchtiger Verurteilter zeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn er sich nach dem Urteil freiwillig stellt oder ergriffen wird; die Wiedereinsetzung bedarf alsdann keiner besondern Rechtfertigung,
d. h. das ursprüngliche Urteil wird gemäß Art. 499 aufgehoben und es findet eine neue Verhandlung statt. Aus dieser, dem französi¬ schen C. instr. crim., Art. 465 ff., speziell Art. 476, nachgebilde¬ ten Bestimmung folgt, daß ein derartiges verurteilendes Kontu¬ mazurteil nicht definitiv ist, sondern einen Schwebezustand läßt, der jederzeit durch die eigene Handlung des Verurteilten oder durch Handlungen staatlicher Organe unterbrochen werden kann. Ein solches Koniumazurteil kann daher nicht als Endurteil angesehen werden. In der französischen Doktrin und Praxis, die hier aus dem erwähnten Grunde für die Auslegung des bernischen Straf¬ verfahrens angeführt werden darf, ist denn auch nicht streitig, daß dem verurteilten Kontumazierten die Kassationsbeschwerde nicht offen steht (vergl. Komm. RIVIÉRE-HÉLIE-PONT, Anm. zu Art. 473 GARRAUT, Précis. de droit crim. S. 777 Art. 611 i. f.). Ander¬ seits ist freilich eine Berufung (Appellation, appel, recours en réforme) gegen dasselbe nicht zulässig; allein die Bestimmung des Art. 162 OG ist nicht wörtlich, sondern in dem weitern Sinne, der ihr ihrem Zwecke gemäß zu Grunde liegt, auszulegen, daß nämlich das ordentliche Verfahren vor dem kantonalen Richter ab¬ geschlossen sein muß, bevor der Weg der Kassation an das Bun¬ desgericht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 170 OG hingewiesen werden, wonach, wenn ein kantonales Kassations= oder Revisionsbegehren eingereicht ist, der Entscheid des Kassationshofes über das ebenfalls eingelegte Kassationsbe¬ gehren nach Art. 160 ff. auszusetzen ist; auch diese Bestimmung will vermeiden, daß ein Urteil, das nach der kantonalen Gesetz¬ gebung möglicherweise keinen Bestand hat, der Beurteilung des Kassationshofes soll unterbreitet werden können. Von diesem Ge¬ sichtspunkte aus muß aber auch ein Kontumazurteil, gegen das jederzeit Wiedereinsetzung verlangt werden kann, als mit der eid¬ genössischen Kassationsbeschwerde nicht anfechtbar bezeichnet werden; die praktische Konsequenz der Zulassung könnte sein, daß das Bun¬ desgericht unter Umständen über ein nur noch formell bestehen des Urteil zu entscheiden hätte. Aus allen diesen Gesichtspunkten ist die Kassationsbeschwerde als unstatthaft zu erklären. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.