Volltext (verifizierbarer Originaltext)
108. Arteil vom 8. Oktober 1908 in Sachen Hohl gegen Kindschi (Bezirksgericht Oberlandquart) in Klosters. Verbindung einer Erbteilungsklage mit einer Klage aus persönlichen Forderungsverhältnissen bei dem Gerichtsstand der Erbschaftsklage. Notwendigkeil der Teilung. Anerkennung des Gerichtsstandes? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen: A. Mit Klageschrift vom 11. April 1905 setzte der Rekurs¬ beklagte Peter Kindschi in Davos=Dorf gegen den Rekurrenten J. Hohl=Kindschi in Bern, seinen Schwager, beim Bezirksgericht Oberlandquart, als am Davoser Gerichtsstand, das Begehren ans Recht, das Gericht wolle: „1. Den Beklagten anhalten, die Erbteilung über den Nachlaß „des Vaters Martin Kindschi sel.“ (welcher am 4. Oktober 1894 an seinem Wohnort Davos=Dorf verstorben war) „vom Januar „1899, mit Nachtrag vom März 1904 anzuerkennen und, hier „auf gestützt, Abrechnung mit dem Kläger zu pflegen bezw. diese „Abrechnung gerichtlich vornehmen, nach unten folgenden näheren „Angaben; „2. (Kostenfolge.)“ In der Klagebegründung berief er sich auf eine dem Beklagten zugestellte — zur Edition verlangte, tatsächlich aber nicht zu den
Akten gebrachte — Abrechnung vom 5. März 1904, gemäß welcher der Beklagte ihm, über die Verrechnung einer gemäß Erb¬ teilungsnachtrag dem Beklagten zu seiner (des Klägers) Lasten noch zugeschiedenen Erbquote von 574 Fr. 90 Cts. hinaus 3769 Fr. 85 Cts. „für Warenbezüge 2c.“ schulde. Vor Vermitt¬ leramt hatte der Beklagte, laut Leitschein vom 8. April 1905, dem hier als „Klage auf Anerkennung der Erbteilung vom Ja¬ „nuar 1899 mit Nachtrag vom März 1904 und Abrechnung“ verurkundeten Anspruche des Klägers gegenüber „Widerklage“ er¬ hoben auf „1. Nichtanerkennung der Erbteilung vom Jahre 1899 „und ihres Nachtrages vom Jahr 1904 in allen ihren Folgen „2. auf Anerkennung einer Forderung von 10,400 Fr. vom
23. März 1905, Mehrforderung vorbehalten.“ In seiner Pro¬ zeßantwort vom 7. Juli 1905 auf die Klageschrift aber beschränkte er sich, von der Erklärung ausgehend, daß er die fragliche Erb¬ schaftsteilung mit Nachtrag anerkenne und daß daher nur noch die persönlichen Forderungen des Klägers gegen ihn in Frage kämen, für die er an seinem Wohnorte Bern belangt werden müsse, in grundsätzlicher Hinsicht auf die Anträge: „1. Die Klage sei, soweit sie auf Anerkennung der Erbschafts¬ „teilung vom Januar 1899 und den Nachtrag vom März 1904 „gerichtet ist, als gegenstandslos zu erklären. „2. Für die Beurteilung der Klage auf Abrechnung wolle sich „der bündnerische Richter als unzuständig erklären. „3... [Sachliches Eventualbegehren.) „4. [Kostenfolge.]“ Replicando bestritt der Kläger die Gerichtsstandseinrede, der Beklagte dagegen hielt in seiner Duplik daran fest. Durch Urteil vom 18. Februar 1908 verwarf das Bezirksgericht Oberland¬ quart diese Einrede mit wesentlich folgender Begründung: Eine Trennung der eingeklagten Ansprüche in teilweise erbrechtliche und teilweise rein persönliche Forderungen entspreche dem Tatbestande und den Vorschriften der bündn. ZPO (vom Jahre 1871) nicht. Diese unterstelle dem Gerichtsstande der Erbschaft (Art. 27) Streitigkeiten über Erbschaften und Vermächtnisse, sowie alle Klagen von Erbschaftsgläubigern gegen die Erbmassen, solange die Teilung nicht vollendet sei; übrigens gelte auch nach der bun¬ desgerichtlichen Praxis der Gerichtsstand der Erbschaft nur, wenn der Gläubiger Befriedigung aus der unverteilten Erbmasse be¬ gehre und gegen sie klage. Vorliegend nun existiere keine Erbmasse mehr; das Erbbetreffnis des Beklagten habe sich in einen ein¬ fachen Rechnungsposten in der Abrechnung der Parteien, in eine rein persönliche Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger, verwandelt. Streitig seien somit lediglich persönliche Ansprüche, für die der Beklagte gemäß Art. 59 BV nur in Bern belangt werden könnte, wenn er nicht auf den Gerichtsstand des Wohn¬ ortes verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht liege zwar nicht schon im vorbehaltlosen Handeln vor dem Vermittler. Dagegen habe der Beklagte den streitigen Gerichtsstand dadurch anerkannt, daß er im Schriftenwechsel und in der Hauptverhandlung einen Teil der Klage anerkannt habe. Denn die aus der Erbschaftsrechnung her¬ rührenden Rechnungsposten gehörten nach dem gesagten als per¬ sönliche Ansprüche in die vom Kläger verlangte Abrechnung hin¬ ein und seien von ihr nicht zu trennen, folglich enthalte die An¬ erkennung gerade dieser „ihm gutkommenden“, Rechnungsfaktoren seitens des Beklagten nach erfolgter Streitanhängigmachung eine materielle Klageeinlassung, welche die Kompetenz des angerufenen Richters begründe. — Demnach schritt das Gericht zur materiel¬ len Beurteilung der Streitsache und erkannte: „Der Beklagte, Herr Hohl, schuldet nach heutiger Abrechnung „an den Kläger, Herrn Peter Kindschi, noch 2904 Fr. 42 Cts. „(Kosten.)" B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Hohl=Kindschi neben der vorsorglich beim Kantonsgericht von Graubünden klärten Appellation — rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das bundesgerichtliche Urteil sei wegen Verletzung der Art. 58 und 59 BV aufzuheben, eventuell wenigstens insofern, als das Gericht sich auf die Klage auf Abrechnung eingelassen habe. Er führt zur Begründung aus, daß er sich durch seine Stellungnahme vor dem Bezirksgericht selbst jedenfalls nur hinsichtlich des richtigerweise als Erbteilungs¬ klage zu qualifizierenden Klagebegehrens auf Anerkennung der Erbteilung von 1899/1904 (welches Begehren schon a priori gegenstandslos gewesen sei, weil er zur Teilung vom Jahre 1899
schon durch schriftliche Erklärung vom 16. Februar 1900 seine Zustimmung gegeben, und der den Kläger bloß verpflichtende Nachtrag von 1904 einer solchen überhaupt nicht bedurft habe) auf den Prozeß eingelassen habe, und daß eine weitergehende Prozeßeinlassung, hinsichtlich der ganzen Klage, auch nicht etwa aus seiner Geltendmachung einer, nachher nicht prosequierten, Widerklage vor Vermittleramt abgeleitet werden könne, indem der Gerichtsstand dieser Widerklage gemäß Art. 31 ZPO erst mit der Anhängigmachung der Klage, welche gemäß Art. 59 und 60 ZPO durch die Einreichung des Leitscheins beim Gericht erfolgt sei, also nur im Falle ihrer Prosequierung vor Gericht, begrün¬ det worden wäre; daß somit von einer Anerkennung des bünd¬ nerischen Gerichtsstandes im Sinne des angefochtenen Entscheides keine Rede sein könne. C. Der Rekursbeklagte Kindschi hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er betont unter Hinweis auf die Motivierung des bezirksgerichtlichen Entscheides, die Klageeinlassung des Rekurren¬ ten liege in optima forma in seiner gerichtlichen Anerkennung des einen, noch vor Vermittler bestrittenen Klagebegehrens gehe bei einer zweiteiligen, jedoch gleichartigen Klage — das Klagebegehren auf Anerkennung der (bereits vollzogenen) Erb¬ teilung sei, wie das Bezirksgericht zutreffend annehme, gleich den weiterhin geltend gemachten Forderungsansprüchen persönlicher Natur — überhaupt nicht an, nach Belieben den Gerichtsstand neben teilweiser Anerkennung teilweise abzulehnen, besonders wenn die beiden Klageteile, wie hier, wo es sich um eine Gesamtabrech¬ nung handle, wegen ihres innigen Zusammenhangs durch den Gerichtsstand der Konnexität verbunden würden; überdies sei auch die Klageeinlassung durch Widerklage gegeben, da die im Leit¬ schein verurkundete Widerklage eben mit der Einreichung des Leitscheins beim Gericht, gleich der Klage, rechtshängig geworden und erst nachher fallen gelassen worden sei;- in Erwägung:
1. Die beiden Ansprüche, welche der Rekursbeklagte dem Re¬ kurrenten gegenüber gemeinsam eingeklagt hat, sind keineswegs rechtlich gleichartig, wie das Bezirksgericht, und mit ihm der Re¬ kursbeklagte, anzunehmen scheinen. Das erste Klagebegehren auf Anerkennung der Erbteilung vom Januar 1899, mit Nachtrag vom März 1904, beschlägt eine Streitigkeit unter den Parteien als Miterben ihres Vaters bezw. Schwiegervaters, welche sich daher — nach allgemeiner Rechtsauffassung sowohl, als auch speziell nach Art. 27 der maßgebenden bündn. ZPO vom Jahre 1871 — unzweifelhaft als eine dem besonderen Gerichtsstande der Erbschaft unterstehende Erbschaftsstreitigkeit qualifiziert. Denn der Einwand, daß dieser Gerichtsstand wegen bereits erfolgter Verteilung der Erbschaft nicht mehr gegeben sei, geht schon des¬ wegen fehl, weil die Erbschaftsverteilung, soviel die Akten erkennen lassen, noch nicht vollständig durchgeführt ist, sondern hinsichtlich desjenigen Betrages, welcher dem Rekurrenten gemäß dem Tei¬ lungsnachtrag noch zukommt, ja erst mit der vom Rekursbeklagten als Kläger weiterhin verlangten Abrechnung vollzogen werden soll. Das weitere Klagebegehren auf gerichtliche Vornahme dieser Abrechnung dagegen bezweckt nach seiner Substanziierung die Gel¬ tendmachung von Forderungen des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten aus obligationenrechtlichem Geschäftsverkehr, für welche deshalb an sich, wie übrigens unbestritten ist, Art. 59 BV den Gerichtsstand des Wohnortes des Rekurrenten gewährleistet. Da¬ bei besteht zwischen jenem erbrechtlichen Anspruch und diesen per¬ sönlichen Forderungen augenscheinlich kein innerer Zusammenhang, keine materielle Konnexität, sondern lediglich eine rein äußerliche, formelle Verbindung zufolge ihrer willkürlichen Vereinigung in einer und derselben Klage. Folglich kann von einem Gerichts¬ stande der Konnexität in dem Sinne, daß die Zulassung des ersteren Klagebegehrens notwendigerweise, aus sachlichen Gründen, auch diejenige des letzteren Begehrens bedingen würde, wie der Rekursbeklagte behauptet, schlechterdings nicht die Rede sein. Gegen¬ teils ist bei dieser Sachlage ohne weiteres klar, daß der Rekur¬ rent neben der Einlassung auf das erste — nach seiner gleich¬ zeitigen Erklärung übrigens in der Tat als gegenstandslos er¬ scheinende — Klagebegehren an sich sehr wohl die Zuständigkeit des Richters hinsichtlich des weiteren Klagebegehrens bestreiten konnte, wie er es in seiner Prozeßantwort getan hat. Der Um¬ stand, daß in der eingeklagten Abrechnung ein aus der Erbteilung resultierender Posten siguriert, den das Bezirksgericht und der
Rekursbeklagte bei ihrer Zusammenfassung der beiden Klagebegehren offenbar im Auge haben, ist für den streitigen Gerichtsstand ohne Belang, da es sich bei jenem Posten ja um ein — übrigens nach dem gesagten anerkanntes — Guthaben des Rekurrenten an den Rekursbeklagten, gemäß Erbteilungsnachtrag, handelt. Ma߬ gebend für diesen Gerichtsstand sind vielmehr die übrigen Posten der Abrechnung, welche bestrittene Forderungen des Rekursbeklagten gegenüber dem Rekurrenten darstellen und deren Beurteilung dem¬ nach die verlangte gerichtliche Vornahme der Abrechnung voraus¬ setzt, so daß diese letztere eben nur in die Kompetenz des für die Beurteilung jener Forderungen zuständigen Richters, d. h. des Wohnortsrichters des Rekurrenten, fallen kann.
2. Erweist sich aber die erwähnte teilweise Kompetenzbestreitung des Rekurrenten in seiner Prozeßantwort als rechtlich zulässig, so kann aus seinem Verhalten im gerichtlichen Verfahren ein Ver¬ zicht auf die Garantie des Art. 59 BV — entgegen der An¬ frägt nahme des Bezirksgerichts — nicht abgeleitet werden. sich daher nur, ob er nicht, wie der Rekursbeklagte weiterhin noch geltend macht, schon durch die Anmeldung einer selbständigen Widerklage vor Vermittleramt den streitigen Gerichtsstand rechts¬ verbindlich anerkannt habe. Nun ist allerdings zuzugeben, daß die Erhebung einer Widerklage, da sie naturgemäß auf dem Gerichts¬ stande der Vorklage basiert, als Anerkennung dieses Gerichts¬ standes ausgelegt werden muß. Allein eine solche Widerklage des Rekurrenten liegt tatsächlich nicht vor. Denn wenn nach dem bündnerischen Prozeßrecht die Rechtshängigkeit der Klage nicht schon mit der Klageanmeldung vor Vermittteramt, sondern gemäß Art. 59 ZPO erst mit deren Aufrechterhaltung vor Gericht, durch Einreichung des Leitscheines, begründet wird, so kann, ent¬ sprechend, auch die Widerklage nicht schon auf Grund ihrer An¬ meldung im Sühneverfahren, sondern ebenfalls erst mit ihrer Erneuerung vor dem Richter selbst rechtshängig werden. Die Ge¬ legenheit zu dieser Erneuerung aber ist dem Beklagten erst bei Erstattung der Rechtsantwort geboten; folglich kann die Rechts¬ hängigkeit einer Widerklage erst von ihr datieren, nicht, wie der Rekursbeklagte behauptet, schon von der Einreichung des Leitscheins, die ja ohne Zutun des Beklagten erfolgt und durch Festlegung des Klagegerichtsstandes gemäß Art. 31 ZPO überhaupt erst den Gerichtsstand der Widerklage und damit die rechtliche Mög¬ lichkeit ihrer Erhebung schafft. Eine Widerklage des Rekurrenten ist also niemals rechtshängig geworden, da er das vor Vermittler¬ amt angemeldete selbständige Widerklagebegehren in seiner Proze߬ antwort nicht mehr aufgenommen hat. Damit entfällt ohne wei¬ teres die hierauf gestützte Argumentation des Rekursbeklagten.
3. Muß nach dem Vorstehenden dem Bezirksgericht Oberland¬ quart die Kompetenz zur Beurteilung der Forderungen des Re¬ kursbeklagten an den Rekurrenten, welche aus der diesem zugestellten Abrechnung vom 5. März 1904 resultieren, und damit zur Be¬ urteilung dieser Abrechnung überhaupt, abgesprochen werden, so ist sein angefochtener Entscheid in der Meinung aufzuheben, daß das Gericht durch neues Erkenntnis die Erledigung des Klage¬ begehrens betreffend Anerkennung der Erbteilung von 1899/1904 im Sinne seiner Gegenstandslosigkeit festzustellen und im übrigen auf die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten hat; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Bezirks¬ gerichts Oberlandquart vom 18. Februar 1908 im Sinne der Motive aufgehoben.