Volltext (verifizierbarer Originaltext)
92. Entscheid vom 15. September 1908 in Sachen Egger.
Liegenschaftenpfändung; Verkauf der gepfändeten Liegenschaft
nachheriger Konkurs des gepfändeten Verkäufers. Die Liegen¬
schaftspfändung fällt in diesem Falle mit der Konkurseröffnung nicht
dahin.
A. Mathäus Zumbrunn, Bäcker in Interlaken wurde von
einer größern Zahl Gläubigern betrieben und es bildeten sich ver¬
schiedene Pfändungsgruppen, für die jeweils eine Besitzung an
der Niesenstraße in Interlaken gepfändet wurde. In der zweiten
Gruppe, mit Teilnahmefrist bis zum 16. November 1907, er¬
hielten unter anderm die Rekursgegner Gebrüder Kindler für eine
Forderung von 2099 Fr. Anschluß. Am 23. November verkaufte
der betriebene Schuldner die gepfändete Liegenschaft dem Rekur¬
renten Albert Egger um 50,000 Fr., wovon 37,000 Fr. durch
Übernahme der Hypotheken, 10,000 Fr. am 1. Mai 1908 in
bar und der Rest von 3000 Fr. durch nachherige Ratenzahlungen
entrichtet werden sollten. Der Kauf wurde am 10. Februar 1908
gefertigt und damit der Rekurrent Eigentümer der Liegenschaft.
Am 26. März wurde über Zumbrunn der Konkurs eröffnet.
Am 25. Mai stellten die Gebrüder Kindler in ihrer Betreibung
das Verwertungsbegehren, dem das Betreibungsamt Interlaken
entsprach, indem es die Steigerung auf den 14. Juli ansetzte und
hievon dem Rekurrenten Egger als Drittbesitzer Kenntnis gab.
B. Dieser führte nunmehr Beschwerde mit dem Begehren, die
Betreibung der Gebrüder Kindler als durch die Konkurseröffnung
dahingefallen zu erklären und die Steigerungsanordnung des Be¬
treibungsamtes aufzuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 17.
Juli 1908 ab mit der Begründung: Das Betreibungsamt könne
sich für sein Vorgehen auf den grundsätzlichen Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen Trachfel und Konsorten (AS 32 1
S. 395*) berufen. An die in diesem Entscheide vertretene, wenn
auch nicht unanfechtbare Rechtsauffassung werde man sich nun¬
mehr jedenfalls so lange zu halten haben, als das Bundesgericht
nicht von sich aus eine andere Praxis inauguriere.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
* SA 9 Nr. 27 S. 165 ff.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Beschwerdeführer Egger
rechtzeitig unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das
Bundesgericht weitergezogen. Er sucht des nähern darzutun, daß
die Betreibung nach Art. 206 SchKG erloschen sei und beruft
sich dabei auf die Einwendungen, die Brand im Archiv für
Schuldbetreibung und Konkurs (11 Nr. 1) gegen den Bundes¬
gerichtsentscheid in Sachen Trachsel und Konsorten erhoben hat.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In Frage steht, ob eine Liegenschaftspfändung auch dann da¬
hinfalle, wenn der betriebene Schuldner die gepfändete Liegenschaft
vor der nachherigen Eröffnung des Konkurses über ihn einem
Dritten zu Eigentum übertragen hat. Das Bundesgericht hat die
Frage schon bei seinem Entscheide in Sachen Trachsel und Kon¬
sorten (Sep.=Ausg. 9 Nr. 27) zu prüfen gehabt und sie ver¬
neint. Ein genügender Grund, von dieser, damals näher ent¬
wickelten Rechtsauffassung abzuweichen, liegt nicht vor. Ist die
Weiterführung einer gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner an¬
gehobenen Betreibung auf Verwertung einer Sache gerichtet, die
ihm nicht mehr gehört, und also auch nicht mehr der Gesamtheit
seiner Gläubiger verhaftet sein kann, so greift der in den Art. 197
und 206 SchKG enthaltene Grundsatz der Gleichstellung der
bisherigen Pfändungsgläubiger mit den sonstigen Konkursgläubi¬
gern nicht mehr Platz und steht einer gesonderten Vollstreckung
gegen die Pfändungssache nichts entgegen. Im gleichen Sinne
haben sich denn auch schon frühere Entscheide (Archiv 2 Nr. 128,
AS 23 Nr. 49 und 24 I Nr. 149, Sep.=Ausg. 1 Nr. 83)
und der Kommentar Jäger (Art. 206 Note 2 und 198 Note 1)
ausgesprochen.
Nach all dem hat das Betreibungsamt Interlaken die verlangte
Verwertung mit Recht angeordnet und ist also der Vorentscheid
zu bestätigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.