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34_I_594

BGE 34 I 594

Bundesgericht (BGE) · 1908-09-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

92. Entscheid vom 15. September 1908 in Sachen Egger.

Liegenschaftenpfändung; Verkauf der gepfändeten Liegenschaft

nachheriger Konkurs des gepfändeten Verkäufers. Die Liegen¬

schaftspfändung fällt in diesem Falle mit der Konkurseröffnung nicht

dahin.

A. Mathäus Zumbrunn, Bäcker in Interlaken wurde von

einer größern Zahl Gläubigern betrieben und es bildeten sich ver¬

schiedene Pfändungsgruppen, für die jeweils eine Besitzung an

der Niesenstraße in Interlaken gepfändet wurde. In der zweiten

Gruppe, mit Teilnahmefrist bis zum 16. November 1907, er¬

hielten unter anderm die Rekursgegner Gebrüder Kindler für eine

Forderung von 2099 Fr. Anschluß. Am 23. November verkaufte

der betriebene Schuldner die gepfändete Liegenschaft dem Rekur¬

renten Albert Egger um 50,000 Fr., wovon 37,000 Fr. durch

Übernahme der Hypotheken, 10,000 Fr. am 1. Mai 1908 in

bar und der Rest von 3000 Fr. durch nachherige Ratenzahlungen

entrichtet werden sollten. Der Kauf wurde am 10. Februar 1908

gefertigt und damit der Rekurrent Eigentümer der Liegenschaft.

Am 26. März wurde über Zumbrunn der Konkurs eröffnet.

Am 25. Mai stellten die Gebrüder Kindler in ihrer Betreibung

das Verwertungsbegehren, dem das Betreibungsamt Interlaken

entsprach, indem es die Steigerung auf den 14. Juli ansetzte und

hievon dem Rekurrenten Egger als Drittbesitzer Kenntnis gab.

B. Dieser führte nunmehr Beschwerde mit dem Begehren, die

Betreibung der Gebrüder Kindler als durch die Konkurseröffnung

dahingefallen zu erklären und die Steigerungsanordnung des Be¬

treibungsamtes aufzuheben.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 17.

Juli 1908 ab mit der Begründung: Das Betreibungsamt könne

sich für sein Vorgehen auf den grundsätzlichen Entscheid des

Bundesgerichts in Sachen Trachfel und Konsorten (AS 32 1

S. 395*) berufen. An die in diesem Entscheide vertretene, wenn

auch nicht unanfechtbare Rechtsauffassung werde man sich nun¬

mehr jedenfalls so lange zu halten haben, als das Bundesgericht

nicht von sich aus eine andere Praxis inauguriere.

(Anm. d. Red. f. Publ.)

* SA 9 Nr. 27 S. 165 ff.

C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Beschwerdeführer Egger

rechtzeitig unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das

Bundesgericht weitergezogen. Er sucht des nähern darzutun, daß

die Betreibung nach Art. 206 SchKG erloschen sei und beruft

sich dabei auf die Einwendungen, die Brand im Archiv für

Schuldbetreibung und Konkurs (11 Nr. 1) gegen den Bundes¬

gerichtsentscheid in Sachen Trachsel und Konsorten erhoben hat.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

In Frage steht, ob eine Liegenschaftspfändung auch dann da¬

hinfalle, wenn der betriebene Schuldner die gepfändete Liegenschaft

vor der nachherigen Eröffnung des Konkurses über ihn einem

Dritten zu Eigentum übertragen hat. Das Bundesgericht hat die

Frage schon bei seinem Entscheide in Sachen Trachsel und Kon¬

sorten (Sep.=Ausg. 9 Nr. 27) zu prüfen gehabt und sie ver¬

neint. Ein genügender Grund, von dieser, damals näher ent¬

wickelten Rechtsauffassung abzuweichen, liegt nicht vor. Ist die

Weiterführung einer gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner an¬

gehobenen Betreibung auf Verwertung einer Sache gerichtet, die

ihm nicht mehr gehört, und also auch nicht mehr der Gesamtheit

seiner Gläubiger verhaftet sein kann, so greift der in den Art. 197

und 206 SchKG enthaltene Grundsatz der Gleichstellung der

bisherigen Pfändungsgläubiger mit den sonstigen Konkursgläubi¬

gern nicht mehr Platz und steht einer gesonderten Vollstreckung

gegen die Pfändungssache nichts entgegen. Im gleichen Sinne

haben sich denn auch schon frühere Entscheide (Archiv 2 Nr. 128,

AS 23 Nr. 49 und 24 I Nr. 149, Sep.=Ausg. 1 Nr. 83)

und der Kommentar Jäger (Art. 206 Note 2 und 198 Note 1)

ausgesprochen.

Nach all dem hat das Betreibungsamt Interlaken die verlangte

Verwertung mit Recht angeordnet und ist also der Vorentscheid

zu bestätigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.