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90. Entscheid vom 13. Juli 1908 in Sachen Konkursmasse Cäsar Schmidt sen. Grundpfandverwertung im Konkurse. — Abmachung zwischen einen Grundpfandgläubiger und dem Ersteigerer betr. die Steigerungssumme und die Anlobung eines Schuldbriefes zu Gunsten des erstern auf der ersteigerten Liegenschaft; Wirkung auf die Rechtsstellung des Grund¬ pfandgläubigers. A. Im Konkurse des Cäsar Schmidt sen., der beim Konkurs¬ amte Hottingen durchgeführt wird, hat der Rekursgegner I. Nie¬ vergelt eine im letzten Range grundpfändlich gesicherte Forderung von 14,702 Fr. 90 Cts. (Kapital 13,750 Fr. + Zinsen) angemeldet und dafür Kollokation erwirkt. Am 17. Juni 1907, unmittelbar vor der Versteigerung des Grundpfandes, schloß Nievergelt mit Frau Ziegler (verwitwete Maurer) einen Vertrag ab, wonach er sich verpflichtete: 1. als Vertreter der Frau Ziegler auf die Liegen¬ schaft zu bieten, jedoch nicht höher als 144,454 Fr. (die Gesamt¬ belastung beträgt 144,454 Fr. 40 Cts.); 2. dafür zu sorgen, daß die gekündigten Kapitalien Baltischwiler und Zürrer stehen bleiben, und für diese beiden Briefe Solidarbürgschaft für Frau Ziegler zu leisten. Anderseits verpflichtete sich Frau Ziegler gegen¬ über Nievergelt, ihm ohne Rücksicht auf den Gantpreis einen Schuldbrief von 15,750 Fr. auf dieser Liegenschaft anzuloben, pfandrechtlich im gleichen Rang und mit gleichem Tenor wie der bisherige Schuldbrief von 13,750 Fr. An der Gant ersteigerte dann Nievergelt die Liegenschaft für Frau Ziegler um 130,000 Fr. Damit ergab sich ein Ausfall von 144,454 Fr. 40 Cts. minus 130,000 Fr. = 14,454 Fr. 40, der sich noch um einen Betrag von 4170 Fr. 45 Cts. an ein¬ gegangenen (ebenfalls hypothekarisch verhafteten) Mietzinsen, also auf 10,283 Fr. 95 verringerte. Für diese Summe blieb also Nievergelt als letzter „Hypothekargläubiger mit seiner Forderung von 14,702 Fr. 90 ohne Deckung aus dem Grundpfand. Für die gedeckten 4418 Fr. 95 Cts. ist er, wie unbestritten, im Ver¬ teilungsverfahren befriedigt worden. Entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung hat Frau Ziegler nach der Steigerung dem Nievergelt einen Schuldbrief von 15,750 Fr. auf der ersteigerten Liegenschaft angelobt. B. Am 23. Dezember 1907 teilte das Konkursamt dem Re¬ kursgegner Nievergelt schriftlich mit, daß es ihm für den Aus¬ fallsbetrag von 10,283 Fr. 95 Cts. keine Dividende in der fünf¬ ten Klasse auszahlen und auch keinen Verlustschein ausstellen werde, da der Rekursgegner durch die Abmachung mit Frau Ziegler und die bezügliche Titelanlobung voll gedeckt sei, im Konkurse keinen Verlust erlitten habe und seine Forderung als voll befriedigt und dahingefallen gelten müsse. C. Infolge Beschwerde Nievergelts hob die untere Aufsichts¬ behörde diese Verfügung des Konkursamtes am 5. März 1907 auf und wies das Amt, in Gutheißung des gestellten Beschwerde¬ begehrens, an, dem Beschwerdeführer denjenigen Betrag als Kon¬ kursdividende auszubezahlen, der ihm nach dem Kollokationsplane zukomme. Hiergegen rekurrierte das Konkursamt an die kantonale Auf¬ sichtsbehörde mit dem Antrag auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde. D. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied den Rekurs mit Entscheid vom 28. April 1908 abschlägig, worauf ihn das Kon¬ kursamt rechtzeitig an das Bundesgericht weiterzog mit dem Be¬ gehren: der Rekursgegner Nievergelt sei im Sinne der Zuschrift des Konkursamtes vom 23. Dezember 1907 bei der Verteilung als laufender Gläubiger nicht zu berücksichtigen. Auf die Rekurs¬ begründung wird unten eingetreten. Der Rekursgegner Nievergelt schließt auf Abweisung des Rekurses. E. (Betrifft einen gegenstandslos gewordenen Punkt.) Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Durch seine rechtskräftige Kollokation ist dem Rekursgegner Nievergelt der Anspruch erwachsen, für seine im letzten Rang pfandversicherte Forderung von 14,702 Fr. 90 Cts. in gesetzlicher Weise bei der Verteilung berücksichtigt zu werden, also durch Zu¬ weisung der 4418 Fr. 95 Cts., für die seine Forderung durch den erzielten Steigerungserlös noch gedeckt wird, und durch Zu¬
teilung einer Dividende in fünfter Klasse an die Ausfallsquote von 10,283 Fr. 95 Cts. Mit Unrecht nimmt die rekurrierende Konkursverwaltung an, dieser gesetzliche Anspruch des Rekursgegners als Konkursgläu¬ biger habe durch den Vertrag, den er mit der Ersteigerin, Frau Ziegler, am 17. Juni 1907 abschloß, und die Vollziehung dieses Vertrages (Anlobung des Schuldbriefes von 15,750 Fr.) ge¬ schmälert werden können. Solches wäre nur möglich, wenn dieser Vertrag die Stellung, die dem Rekursgegner als Konkursgläu¬ biger im Verteilungsverfahren von Gesetzes wegen zukommt, im Verhältnis zu der Konkursgläubigerschaft und dem Gemeinschuldner irgendwie beeinflußt hätte. Hierfür aber mangelt jeder Rechts¬ grund und die gegenteiligen Ausführungen der Rekurrentin gehen fehl. Unzutreffend ist es zunächst, wenn die Konkursverwaltung an¬ nimmt, der Rekursgegner habe den Vertrag als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Masse abgeschlossen und ausgeführt. Nicht „für einen Andern“ hat er im Sinne von Art. 469 OR ein Geschäft besorgt, sondern für sich selbst und nur in seinem In¬ teresse, als er sich die Anlobung des neuen Schuldbriefes ver¬ sprechen ließ. Er hat damit weder der Masse etwas zuwenden, noch für die Rechnung derselben sich verpflichten, noch überhaupt in ihren Rechtskreis eingreifen wollen, wie er denn auch nicht als Konkursgläubiger, sondern wie ein im Konkursverfahren un¬ beteiligter Dritter gehandelt hat, d. h. ganz unabhängig von der Rechtsstellung, in der er sich hinsichtlich seiner schon bestehenden, im Konkurse geltend gemachten Schuldbriefforderung befand. Wenn auch, wie geltend gemacht wird, das Zustandekommen der Ver¬ pflichtung, den Schuldbrief anzuloben, von dem steigerungsweisen Erwerbe der Liegenschaft durch Frau Ziegler, also von einem kon¬ kursrechtlichen Talbestande abhing, so ändert das nichts daran, daß die Eingehung dieser Verpflichtung und die nachherige Be¬ gründung der Schuldbriefforderung außerhalb des Konkursver¬ fahrens erfolgte, für die Masse eine res inter alios acta ist, und also namentlich die ordentliche konkursmäßige Liquidation der Lie¬ genschaft und damit die Rechte, die dem Rekursgegner hierbei zu¬ stehen, unberührt ließ. Dieser Liquidation steht auch Frau Ziegler, soweit sie Vertragsgegnerin und Schuldnerin des neuen Titels ist, fern; und nur soweit hat sie (als Beteiligte) damit zu tun, als sie Ersteigerin der Liegenschaft ist und als solche den Erlös von 130,000 Fr. in bar oder durch Übernahme von Hypothekarfor¬ derungen schuldig wurde. Mit Unrecht will die Rekurrentin dieser Übernahme bereits bestandener Hypothekarforderungen die nach¬ herige Begründung der neuen Forderung rechtlich gleichstellen. Endlich beruft sich die Rekurrentin auch unzutreffend für eine Geschäftsführung ohne Auftrag darauf, der Rekursgegner habe im Interesse der Masse die Frau Ziegler für den Erwerb der Liegen¬ schaft zu interessieren gewußt. Dem Rekursgegner lag es nach dem Vertrage nicht ob und es war ihm auch nicht darum zu tun, der Masse einen vorteilhaften Kauf zu sichern und damit ihre Geschäfte zu besorgen, sondern umgekehrt, als Vertreter der künf¬ tigen Ersteigerin und in Wahrung ihrer Interessen, die mit denen der Masse kollidierten, die Liegenschaft so billig als möglich zu erwerben, woran nichts ändert, daß die Masse aus seinem Han¬ deln mittelbar insoweit einen Vorteil ziehen konnte, als er ihr einen Kaufliebhaber und Mitbieter zugeführt haben mag. Unstichhaltig sind im weitern die Ausführungen, womit der Rekurs unter dem Gesichtspunkte einer ungerechtfertigten Bereiche¬ rung des Rekursgegners zum Nachteile der Masse begründet wird. Soweit der Rekursgegner durch die Anlobung des neuen Schuld¬ briefes sich bereichert findet, ist das durch die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Frau Ziegler und aus ihrem Vermögen geschehen, während die Masse ihm nichts zugewendet hat und damit auch keinen Rückerstattungsanspruch — in Form einer Anrechnung der neuen Schuldbriefforderung an den gesetzlichen Anspruch des Re¬ kursgegners bei der Verteilung — besitzt. Ganz unzutreffend zieht endlich die Rekurrentin als Rechtsgrund den einer unerlaubten Handlung bei, mit der Behauptung, der Rekursgegner habe, indem er nach außen als Käufer aufgetreten sei, andere Kaufliebhaber zum Schaden der Masse getäuscht, weil diese hätten annehmen müssen, daß er als Briefgläubiger den ganzen Brief herausbieten werde, und weil sie infolgedessen von einer weitern Steigerung abgestanden seien. Es genügt, abgesehen von andern Argumenten, hierauf zu erwidern, daß der Rekurs¬
gegner als Bieter in keiner Weise über sein Verhalten (ob er für sich oder einen andern biete, wie hoch er biete 2c) den Mitbie¬ tern gegenüber auskunftspflichtig war, und daß die Mitbieter die Gesamtbelastung der Liegenschaft und die hypothekarischen Rechte des Rekursgegners aus den Steigerungsbedingungen ersehen und die Konkursverwaltung darauf aufmerksam machen konnte, wieweit das Höchstgebot des Rekursgegners seine Hypothek nicht decke. Unerörtert bleiben kann nach den vorstehenden Erwägungen die Kompetenzfrage, nämlich die Frage, ob die Streitsache, überhaupt oder hinsichtlich einzelner der geltend gemachten Rekursgründe, statt von den Aufsichtsbehörden vom Richter zu entscheiden sei.
2. (Betrifft den gegenstandslos gewordenen Punkt.) Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, hinsichtlich des in Erwägung 2 behandelten Punktes als gegenstandslos geworden erklärt.