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34_I_530

BGE 34 I 530

Bundesgericht (BGE) · 1908-08-05 · Deutsch CH
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87. Arteil vom 24. September 1908 in Sachen Konkursmasse Böhm gegen Leuppi (Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich). Arrest gegeneinen bayrischen Konkursiten in der Schweiz; Rechtsöffnung; staatsrechtlicher Rekurs hiegegen. Stellung des Rechtsöffnungsrichters. Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Am 23. Mai 1908 wurde in München über die daselbst domizilierte Firma K. Böhm, Eisschrankfabrik, G. m. b. H., der Konkurs eröffnet. Am 27. Juni 1907 erwirkte der Rekurs¬ beklagte gegen die Firma Böhm in Zürich einen Arrest auf ein Guthaben bei Architekt Probst gestützt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG. Auf Grund dieses Arrestes wurde die Firma Böhm vom Rekursbeklagten am 29. Juni 1908 für 392 Fr. 65 nebst Zins in Zürich betrieben. Auf erfolgten Rechtsvorschlag erteilte der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich durch Verfügung vom

5. August 1908 für den betriebenen Betrag die provisorische Rechtsöffnung gegen die Firma Böhm „resp. Konkursmasse“, in¬ dem er in einem Schreiben der Firma an den Rekursbeklagten eine Schuldanerkennung erblickte. B. Gegen die Verfügung des Audienzrichters hat die Konkurs¬ masse der Firma Böhm den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Der Rekurs stützt sich auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Bern usw. und dem Königreich Bayern vom 27. Juni/11. Mai 1834, die u. a. dahin geht, „daß in Insolvenzerklärungs= und „Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern „gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den An¬ „gehörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone zu¬ „stehen, und daß, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, „in den genannten Schweizerkantonen weder durch Arrest noch „durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zah¬ „lungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll, „insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Kon¬ „kurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern versichert „und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenz¬ „erklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen „das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil „der Masse beschränkt wird.“ Es wird ausgeführt: Die ange¬ fochtene Verfügung verletze diese staatsvertragliche Bestimmung; durch die Verfügung werde dem Gläubiger das Recht eingeräumt, provisorische Pfändung zu verlangen, und diese werde zur defini¬ tiven, falls eine Aberkennungsklage nicht eingereicht werde. Die Klage habe die Rekurrentin zwar vorsorglich aber mit den nötigen reservatorischen Erklärungen eingereicht; indessen führe dieses Rechts¬ mittel nicht zum Ziel, weil die Forderung an und für sich und von Gegenforderungen abgesehen seinerzeit anerkannt worden sei. Die Folge der Rechtsöffnung werde also die Verwertung des mit

Arrest belegten Aktivums sein, wodurch dieses der Konkursmasse entzogen und damit das Vermögen des Konkursiten zum Nachteil der Masse beschränkt werde. Nun sei durch den erwähnten Staats¬ vertrag für die Territorien der Vertragsstaaten der Grundsatz der Einheit des Konkurses als verbindlich erklärt. Es müsse also im Verkehr zwischen den beiden Ländern ganz gleich gehalten werden wie im internen Verkehr der Schweiz. Die hiesigen Gläubiger hätten ihre Forderung im Konkurs in München anzumelden und im Falle der Bestreitung im Kollokationsverfahren geltend zu machen. Der Umstand, daß der Arrest nicht angefochten wurde, sei irrelevant; denn die Verfügung des Audienzrichteramtes sei vom Arrest durchaus unabhängig und ein felbständiges Dekret, das daher auch für sich allein angefochten werden könne; in Erwägung Wenn auch die Rechtsöffnungsverfügung einerseits vom Arrest und dem dazu geschaffenen Betreibungsforum abhängig ist und anderseits die Fortsetzung der Betreibung und Umwandlung des Arrestes in die Pfändung ermöglicht, und wenn sie daher auch mit dem Arrest und der Betreibung steht und fällt, so ist doch ihre rechtliche Bedeutung in keiner Weise, Vermögen des Schuld¬ ners selber zu verhaften, sondern lediglich die Exequierbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung auszusprechen. Der Rechts¬ öffnungsrichter hat denn auch nach den seine Kognition umschrei¬ SchKG Art. 81 für die defini¬ benden eidgenössischen Normen tive und Art. 82 Abs. 2 für die provisorische Rechtsöffnung die Zulässigkeit und Gültigkeit der Betreibung und eines deren Grundlage bildenden Arrestes nicht nachzuprüfen; die Frage, wo der Schuldner belangt werden könne und welche Vermögensstücke mit Beschlag belegt werden können, spielt darnach bei seinem Ent¬ scheide keine Rolle; der Rechtsöffnungsrichter kann insbesondere auch nicht untersuchen, ob Arrest und Betreibung das im Ver¬ hältnis zu einem auswärtigen Staat staatsvertraglich sanktionierte Prinzip der Einheit und Attraktivkraft des Konkurses verletzen. Nach dem hervorgehobenen Wesen der Rechtsöffnung kann nicht anerkannt werden, daß die angefochtene, nicht die Vollstreckung, sondern die Exequierbarkeit einer Forderung beschlagende Verfügung des Audienzrichters in Zürich sich als eine „sonstige Verfügung“ im Sinne der Übereinkunft mit Bayern von 1834 darstellt, wo¬ runter dem Arrest analoge Maßnahmen und vielleicht auch noch solche Verfügungen zu verstehen sind, die, wie die Betreibung und Pfändung, die durch den Arrest bewirkte Beschlagnahme fortführen. Und es folgt daraus, daß die Rechtsöffnung nicht aus dem ge¬ nannten Staatsvertrage, den sie nicht verletzt und gar nicht ver¬ letzen konnte, angefochten werden kann, sondern daß die Anfechtung aus dem Gesichtspunkte unzulässiger Spezialvollstreckung gegen den Arrest, vielleicht auch noch gegen die Betreibung und Pfändung zu richten ist; - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.