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34_I_507

BGE 34 I 507

Bundesgericht (BGE) · 1907-01-28 · Deutsch CH
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83. Arteil vom 2. Juli 1908 in Sachen Bösch gegen Hirsch (Gerichtspräsidium III in Bern). Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes; Prorogation. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der Rekurrent, E. Bösch, Lehrer in Herisau, gab dem Rekursbeklagten Wilhelm Hirsch, damals in Bern, eine Bestellung in Kurzwaren auf und unterschrieb dabei ein gedrucktes Bestel¬ lungsformular, welches auf einer und derselben Seite unter dem Verzeichnis der bestellten Waren in Fettdruck die Klausel enthält: „Ich anerkenne den Erfüllungsort und Gerichtsstand Bern“ folge von Differenzen wegen der Warenlieferung, die nachAn¬ gabe Böschs nicht bestellungsgemäß ausgeführt und deshall rückgewiesen wurde, klagte Hirsch in Bern den Kaufpreis Waren ein. Bösch leistete der vom Gerichtspräsidium III in Bern an ihn erlassenen Vorladung keine Folge. Hierauf hieß das Ge¬ richtspräsidium durch Kontumazialurteil vom 28. Januar 1907 die Klage gut und verurteilte Bösch, an Hirsch die bestrittenen 70 Fr. 20 Cts., nebst 18 Fr. Prozeßkosten, zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil mit vorgelegter Eröffnungs=Notifikation, datiert vom 4. Februar 1908, hat Bösch am 13. März 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und seine Aufhebung wegen Verletzung der Garantie des Art. 59 BV beantragt. Er führt aus, daß aus seiner Unterzeichnung des Warenbestellscheines ein Verzicht seinerseits auf den verfassungs¬ mäßigen Wohnsitzrichter nicht abgeleitet werden könne, weil er dabei den Passus betreffend Anerkennung des Gerichtsstandes Bern nicht beachtet habe und auch nicht darauf aufmerksam ge¬ macht worden sei, während eine Gerichtsstandsprorogation, welche übrigens bei Geschäften fraglicher Art weder notwendig noch üblich sei, nur vorläge, wenn die Parteien sich über einen beson¬

deren Gerichtsstand auseinandergesetzt hätten und eine diesbezüg¬ liche Klausel auf Grund gegenseitiger Willensübereinstimmung festgestellt worden wäre. C. Der Gerichtspräsident III in Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er hält an der Auffassung, daß ein rechts¬ gültiger Verzicht des Rekurrenten auf die Garantie des Art. 59 BV vorliege, fest; in Erwägung: Der Rekurs erweist sich ohne weiteres als unbegründet. Der vom Rekurrenten unterzeichnete Bestellschein enthält mit der Klausel: „Ich anerkenne den ... Gerichtsstand Bern“ einen an sich unzweideutigen Verzicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters. Nun behauptet der Rekurrent nicht etwa, daß er als Nichtjurist die rechtliche Bedeutung und Tragweite jener Klausel verkannt habe, sondern er will deren Unverbindlichkeit einfach daraus ableiten, daß er die Klausel bei Abgabe seiner Unterschrift nicht beachtet habe. Allein dieser Einwand kann nicht gehört werden; denn die in Fettdruck unmittelbar über der Unterschrift des Rekurrenten befindliche Klausel konnte ihm bei auch nur oberflächlicher Prü¬ fung des unterschriebenen Scheines, die ihm selbstverständlich zu¬ gemutet werden muß, nicht entgehen. Es liegt daher kein Grund vor, seiner Unterschrift mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel die rechtliche Wirksamkeit abzusprechen. Für ein rechtswidriges Verhalten des Rekursbeklagten zur Erlangung der Unterschrift bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte; der Rekurrent hat es also lediglich seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er sich bezüglich des Gerichtsstandes in nicht beabsichtigter Weise ge¬ bunden hat, und muß die Folgen dieser Nachlässigkeit auf sich nehmen;- erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.