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34_I_403

BGE 34 I 403

Bundesgericht (BGE) · 1908-05-12 · Deutsch CH
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65. Entscheid vom 12. Mai 1908 in Sachen Ernst. Unpfändbare Gegenstände: Art. 92 Ziff. 3 SchKG, Berufswerkzeug. Kann ein Berufswerkzeug durch ein minderwertiges ersetzt werden, so wird es doch erst dann pfändbar, wenn der Gläubiger den Ersatz¬ gegenstand zur Verfügung stellt. A. Am 4. Februar 1908 pfändete das Betreibungsamt Luzern beim Rekurrenten Josef Ernst, der in Luzern als Fußarzt und Masseur tätig ist, neben andern Gegenständen einen Operations¬ fauteuil im Schatzungswerte von 600 Fr., wobei das Amt be¬ merkte, das Objekt sei im Verwertungsfalle durch einen einfache¬ ren Operationsstuhl zu ersetzen. Der Schuldner führte Beschwerde mit dem Begehren, ihm den gepfändeten Gegenstand als Kompe¬ tenzstück zu belassen. Zur Begründung legte er zwei Zeugnisse von Arzten ein. Im einen erklärt Dr. Winiger in Luzern, er sei der Ansicht, daß ein geeignet eingerichteter Stuhl zu den not¬ wendigen Bestandteilen der Einrichtungen eines Masseurs gehöre. Das andere, von Dr. Elmiger in Luzern herrührende, besagt, der Rekurrent könne ohne den eigens für diesen Zweck konstruierten Operationsstuhl seinen Beruf nur mangelhaft ausüben. Der Be¬ schwerdeführer brachte im weitern noch an, der gepfändete Gegen¬ stand werde vom Sanitätsgeschäft Schärer in Bern als Eigentum angesprochen. B. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab¬ gewiesen. Der am 2. April 1908 gefällte Entscheid der obern Aufsichtsbehörde stützt sich im wesentlichen auf ein vom Betrei¬ bungsamte eingelegtes Gutachten des Masseurs Speck, wonach ein Operationsfauteuil im Werte von 600 Fr. für die Berufs¬ arbeit des Schuldners entbehrlich sei und durch ein einfacheres Objekt gleicher Art vollständig ersetzt werden könne. Allfällige Drittansprüche seien im gesetzlichen Verfahren anzumelden. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, den gepfän¬ deten Operationsfauteuil als Kompetenzstück aus der Pfändung auszuscheiden.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die technische Frage, ob der Rekurrent seinen Beruf auch mit einem einfachern und billigeren Operationsstuhl, als es der ge¬ pfändete ist, noch richtig ausüben könne, ist von der Vorinstanz in bundesrechtlich unanfechtbarer, namentlich nicht aktenwidriger Weise bejahend gelöst worden. Die vom Rekurrenten eingelegten ärztlichen Zeugnisse sprechen sich über jene Frage nicht aus; es läßt sich aus ihnen nur entnehmen, daß der Rekurrent für seine Berufsausübung eines Operationsstuhles überhaupt bedürfe, was gar nicht streitig ist. Das Begehren des Rekurrenten, der gepfändete Gegenstand sei schlechthin als unpfändbar zu erklären, ist somit abzuweisen. Da¬ gegen muß sein Rekurs insoweit geschützt werden, als das Be¬ treibungsamt den Gegenstand von Anfang an, wie die andere pfändbare Habe des Schuldners, dem Pfändungsbeschlage mit allen seinen Wirkungen unterstellt hat. Ein solcher Vermögensgegen¬ stand hat vielmehr zunächst die Natur eines Kompetenzstückes und er erlangt Pfändbarkeit erst dadurch, daß der betreibende Gläu¬ biger dem Schuldner ein geeignetes einfacheres Ersatzstück tatsäch¬ lich zur Verfügung stellt und ihn damit in die Lage versetzt, seinen Beruf auch ohne den von ihm zur Exekution beanspruchten Gegenstand auszuüben (vergl. Sep.=Ausg. 2 Nr. 70 und 75*) Bis dahin muß der Betriebene den Gegenstand wie ein Kompe¬ tenzstück seinem Zwecke gemäß benützen können und braucht er sich hierin keine betreibungsrechtlichen Einschränkungen gefallen zu lassen. In diesem Sinne ist deshalb die angefochtene Pfändung, an die sich bereits eine Entziehung des Gewahrsams nach Art. 99 SchKG angeschlossen zu haben scheint, aufzuheben und der Re¬ kurs gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.

* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 382 ff. und Nr. 124 S. 603 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)