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63. Entscheid vom 5. Mai 1908 in Sachen Meyer und Konsorten. Pfändung einer Liegenschaft; nachheriger Verkauf der Liegenschaft durch den betriebenen Schuldner, nachfolgende Konkurseröffnung. Streit darüber, wem die Kaufsanzahlung gehöre: der Konkursmasse oder den Pfändungsgläubigern. Inkompetenz der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden, Kompetenz der Gerichte. A. Am 3. August 1907 hatte der Rekurrent Jakob Meyer, Bierbrauer in Liestal, als betreibender Gläubiger des Hans Baier in Arlesheim, durch das Betreibungsamt Arlesheim neben ver¬ schiedener Fahrhabe die dem Schuldner gehörende Wirtshaus¬ liegenschaft zum „Adler“ pfänden lassen. Der Pfändung schlossen sich innert Frist als weitere Gruppengläubiger die Spar= und Leihkasse Arlesheim, Gustav Müller & Cie. in Basel und Haller & Söhne in Basel an. Sie war laut § 27 Abs. 1 des Ein¬ führungsgesetzes zum SchKG in einer besondern Kontrolle vor¬ zumerken. Am 10. Oktober 1907, also vor Ablauf der sechs¬ monatlichen Frist für Stellung des Begehrens um Verwertung der Liegenschaft (Art. 116 SchKG), verkaufte der betriebene Schuldner die letztere dem Emil Namstein in Muttenz um 64,000 Fr. Im Fertigungsakt wird erklärt, daß die auf dem Kaufsobjekt haftenden Hypothekarschulden — sie betragen ohne die erlaufenen Zinsen 57,000 Fr. — sowie die Pfändungen zu Gunsten der genannten vier Gruppengläubiger im Gesamtbetrage von 2875 Fr. 46 Cts. abzulösen seien. Laut § 27 Abs. 2 EG hat nämlich „die Vormerkung der Pfändung einer Liegenschaft die Wirkung, daß im Falle der freihändigen Veräußerung (durch Fertigung oder Gant) oder Verpfändung derselben die betriebene Schuld samt Zins und Kosten als Verhaftung vorgestellt werden muß“. Laut dem Pfändungsakt sollte der Kaufpreis bezahli wer¬ den a) „durch Übernahme der auf dem Kaufsobjekt ruhenden Hypothekarschulden“ (wobei laut den Erklärungen der Vorinstanz vor Bundesgericht diese „Übernahme“ nicht im Sinne einer Fort¬ dauer, sondern einer Bezahlung der Schulden durch den Erwerber zu verstehen ist, da die kantonale Gesetzgebung eine Anweisung der Hypotheken auf den Erwerber nicht kenne); b) „durch eine Barzahlung von 6400 Fr. nach stattgefundener Fertigung“;
c) „durch Bezahlung des Restbetrages beim Antritt, der auf
1. Januar 1908 festgesetzt ist.“ B. Am 14. Oktober 1907 ging Ramstein zum Betreibungs¬ amt (gleichzeitig Bezirksschreiberei) und machte daselbst eine An¬ zahlung von 3000 Fr. Die Quittung, die ihm die „Bezirks¬ schreiberei Arlesheim“ ausstellte, lautete dahin, daß Ramstein „zu Handen Hans Baier zum Adler in Hier à conto der in der Fer¬ tigung vom 10. Oktober 1907 bedungenen Barzahlung 3000 Fr.“ bezahlt habe. Nach den Aussagen Ramsteins im Beschwerdever¬ fahren wäre er willens gewesen, damit die vier Gruppengläubiger zu bezahlen. Demgegenüber hat sich der Betreibungsbeamte, der das Geld in Empfang nahm, dahin geäußert: er könne sich nicht mehr an die von Baier bei der Bezahlung gemachten Aussagen erinnern; er versichere dagegen, daß er das Geld nicht angenom¬ men hätte, wenn Ramstein damit die vier „Pfandgläubiger“ (d. h. Pfändungsgläubiger) hätte befriedigen wollen. Denn das Amt habe über die erhaltene Anzahlung in erster Linie zu Gunsten der Hypothekargläubiger verfügen müssen. Am 21. November 1907 wurde über den betriebenen Schuld¬ ner der Konkurs eröffnet, worauf der Bezirksschreiber als gleich¬ zeitiger Konkursbeamter die erhaltenen 3000 Fr. zur Masse zog. C. Hiergegen führten die vier Gruppengläubiger Meyer und Konforten Beschwerde mit dem Begehren, es sei das Betreibungs¬ und Konkursamt zu verhalten, die 3000 Fr. bestimmungsgemäß zur Deckung ihrer Forderungen zu verwenden und habe das Konkursamt das einbezogene Geld dem Betreibungsamt zu diesem Zwecke wieder zur Verfügung zu stellen. Sie führten dabei aus: Die 3000 Fr. gehörten nicht zur Konkurs=, sondern zur Pfän¬ dungsmasse, und Ramstein habe sie zu dem Zwecke bezahlt, die Pfändungen abzulösen. Dabei sei das Geld an Stelle der gepfän¬ deten Liegenschaften getreten. Es werde auf den Bundesgerichts¬ entscheid in Sachen Anderes (Sep.=Ausg. 2 Nr. 46*) verwiesen. Das bezahlte Geld habe keiner Verwertung mehr bedurft. Viel¬
* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 81 S. 393 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.)
mehr sei bei der Konkurseröffnung das Pfändungsobjekt, nämlich die Liegenschaft, bereits „gewissermaßen durch freihändigen Ver¬ kauf „verwertet“ gewesen“ und sei also der Erlös unter die Pfän¬ dungsgläubiger zu verteilen. D. Mit Entscheid vom 17. Februar 1908 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Die Aufsichtsbehörden seien in der Sache kompetent, da es sich nicht um die zivilrechtliche Frage handle, wer Eigentümer der 3000 Fr. sei, sondern um die betreibungsrechtliche Frage, ob sie den Pfändungsgläubigern oder der Masse exekutorisch verfallen seien. In der Sache komme Art. 199 SchKG in Frage und sei zu sagen, daß die streitige Geldsumme nicht den Erlös eines ver¬ werteten Objektes im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Denn „verwertet“ in diesem Sinne sei das Objekt nur, wenn die Ver¬ wertung auf amtlichem Wege und als Bestandteil des Betrei¬ bungsverfahrens, nicht aber wenn sie vom Schuldner ohne Mit¬ wirkung des Amtes vorgenommen worden sei. Zudem könne die Liegenschaft auch wegen Nichtablaufes der sechsmonatlichen Ver¬ wertungsfrist nicht als „verwertet“ gelten. Eine Verteilung unter die Pfändungsgläubiger wäre übrigens in der verlangten Weise,
d. h. mit Umgehung der Hypothekargläubiger nicht statthaft. E. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und ihren Antrag erneuert. Sie erklären, daß sie ihre Auffassung, der freihändige Verkauf sei als Verwertung nach Art. 199 SchKG anzusehen, nicht mehr auf¬ rechthalten und führen aus: Es handle sich um die Zahlung eines Dritten zur Ablösung bestehender Pfändungen, in welchem Falle die Pfändungsgläubiger alleinigen Anspruch auf das bezahlte Geld hätten. Die Vorinstanz hat sich für Abweisung des Rekurses ausge¬ sprochen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß ein Verwertungs¬ erlös im Sinne des Art. 199 SchKG dann nicht vorliegt und deshalb dieser Artikel keine Anwendung findet, wenn die gepfän¬ dete Sache nicht im Betreibungsverfahren unter Mitwirkung des Betreibungsamtes verwertet, sondern, wie hier, vom betriebenen Schuldner selbständig durch gewöhnlichen Verkauf veräußert wor¬ den ist (vergl. AS 21 Nr. 148 S. 1143/46 und Sep.=Ausg. 4 Nr. 45 Erw. 1*)
2. Dieser Verkauf hat die Rechte der Rekurrenten als Pfän¬ dungsgläubiger an der verkauften Liegenschaft unberührt gelassen, wie sich schon aus dem Bundesrechte ergibt (vergl. Sep.=Ausg. 8 Nr. 34**) und auch durch das kantonale Recht damit anerkannt wird, daß die Vormerkung der Pfändung in der dafür vorgesehe¬ nen Kontrolle den Pfändungsgläubigern gegenüber dem Erwerber die Rechtsstellung von Hypothekargläubigern verschafft, für deren Forderungen das Grundstück haftet. Der Verkauf vom 10. Okto¬ ber 1907 bildete also für die Rekurrenten kein Hindernis, später, nach Ablauf der Frist des Art. 116 SchKG das Verwertungs¬ begehren zu stellen und die Liegenschaft zur betreibungsrechtlichen Verwertung zu bringen. Nun hat aber vorher, am 14. Oktober 1907, der Käufer Ramstein die streitigen 3000 Fr. der Bezirks¬ schreiberei bezahlt. Über die Bedeutung dieser Zahlung herrscht zwischen den Rekurrenten und der nunmehrigen Konkursmasse des betriebenen Schuldners Streit, indem jene behaupten, die Zah¬ lung sei für sie, diese, sie sei für den Schuldner als Empfangs¬ berechtigten gemacht worden, und indem jede Partei gestützt auf ihre Behauptung die bezahlte Summe als ihr gehörend anspricht. Es liegt also ein Streit darüber vor, ob ein Vermögensgegen¬ stand der Masse gehöre oder Dritten, den Rekurrenten. Über diese zivilrechtliche Frage können aber nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die Gerichte entscheiden. Es wird Sache der Kon¬ kursmasse sein, je nachdem hinsichtlich der beanspruchten Summe die Gewahrsamsfrage liegt, entweder den Rekurrenten nach Art. 242 SchKG Klagfrist anzusetzen oder selbst klagend aufzutreten. Dabei bleibt es den Rekurrenten vorbehalten, je nach dem Aus¬ gang dieses Streites die gepfändete Liegenschaft immer noch zur Verwertung zu bringen, da nach geltender Praxis die Pfändungs¬ pfandrechte der Rekurrenten an der Liegenschaft durch den Kon¬ kurs nicht untergegangen sind (siehe Sep.=Ausg. 9 Nr. 27***)
* Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 104 S. 568. — ** Id. 31 I Nr. 64 S. 344 ff.- *** Id. 32 I Nr. 39 S. 395 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Mit Unrecht hat nach all dem die Vorinstanz sich zur Beurtei¬ lung der Sache für zuständig gehalten, und es ist deshalb ihr Entscheid aufzuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des angefochtenen Vorent¬ scheides im Sinne der Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden gut¬ geheißen.