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51. Arteil vom 7. Mai 1908 in Sachen Lössel gegen P. (Gerichtspräsident Nidau). Art. 182 06: Ausschluss des staatsrechtlichen Rekurses wegen Zu¬ lässigkeit der Kassationsbeschwerde nach Art. 89 ff. 0G. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Im Konkurse der Wasserversorgungsgesellschaft Petineska, mit Sitz in Studen, wurde der Kollokationsplan am 19. Oktober 1907 öffentlich aufgelegt, und die Frist zu dessen Anfechtung ging am 29. Oktober zu Ende. Durch Vorladung von diesem Tage, laut Poststempel der Post abends 5 Uhr übergeben, lud der Rekurrent den Rekursbeklagten mit richterlicher Bewilligung vor den Gerichtspräsidenten von Nidau zur Behandlung des Rechts¬ begehrens: Der Rekursbeklagte sei mit seiner im Kollokationsplan anerkannten Forderung für denjenigen Betrag, für welchen kein genügender Ausweis vorgelegt werde, abzuweisen. Die Vorladung wurde von der Post am 30. Oktober beim Rekursbeklagten in Bern abgegeben. Bei der Verhandlung vom 2. Dezember 1907 vor dem Gerichtspräsidenten von Nidau verlangte der Rekurs¬ beklagte die Abweisung der Klage, u. a. weil die Vorladung ver¬ spätet und damit die fragliche Anfechtung des Kollokationsplanes verwirkt sei (Art. 250 SchKG). Der Gerichtspräsident erkannte auf Abweisung der Klage. Das Urteil wurde den Parteien mit den Motiven sofort eröffnet. Eine schriftliche Motivierung fand nicht statt. B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. Dezember 1907 hat Löffel beim Bundesgericht beantragt, es sei das Urteil des Ge¬ richtspräsidenten von Nidau vom 2. Dezember aufzuheben. Es wird ausgeführt: Der Gerichtspräsident habe in der mündlichen Motivierung auf folgendes abgestellt: Zur Prüfung der Frage, wann die Einspruchsklage erhoben wurde, sei das kantonale Pro¬ zeßrecht maßgebend. Der Kanton Bern habe in seinem Einfüh¬ rungsgesetz zum SchKG in Art. 36 und 37 den Prozeßgang namentlich für Streitigkeiten in Kollokationssachen normiert. Da¬ nach würden solche Streitigkeiten ohne vorherigen Aussöhnungs¬ versuch durch eine Parteiladung eingeleitet. Rechtliche Bedeutung erlange die Ladung aber erst, wenn sie dem Vorgeladenen wirklich zugestellt sei. Diese Zustellung sei hier erst am 30. Oktober 1907 erfolgt. Die Ladung sei demnach zu spät an P. angelangt, und der Anspruch des Löffel sei somit verwirkt. Diese Argumentation des so macht der Rekurrent geltend — Gerichtspräsidenten verletze die klaren Bestimmungen der Art. 31 und 32 SchKG. Der Richter habe statt Bundesrecht kantonales Recht angewendet. Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 2 der Übergangsbestim¬ mungen und Art. 4 BV. C. Der Rekursbeklagte P. hat beantragt, es sei auf den Rekurs wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs — nicht einzutreten, eventuell es sei derselbe abzuweisen; in Erwägung:
1. Der Rekurrent hätte seine Beschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten von Nidau durch Kassationsrekurs nach Art. 89 OG geltend machen können: Es wird behauptet, der Richter habe kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet; eine Berufung nach Art. 59 OG ist ausgeschlossen, und das Urteil ist ein letztinstanzliches — auf kantonalem Boden kann höchstens noch das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde nach § 362 ZPO in Frage kommen —. Das Urteil ist ferner ein Haupturteil, was Art. 89 leg. cit. nach der Praxis weiter¬ hin vorausgesetzt (AS 20 S. 381; 22 S. 442). Der Gerichts¬ präsident hat nach den Angaben der Rekursschrift die Klage des Rekurrenten wegen Nichtbeachtung der Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG abgewiesen und hierin liegt nicht ein Entscheid über eine Prozeßvoraussetzung, sondern ein materieller Entscheid über den Anspruch selber, da die Klagefrist des Art. 250 Abs. 1, bei deren Nichteinhaltung der Anfechtungsanspruch verwirklicht ist, sich als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruchs darstellt (siehe hierüber die Ausführungen des Bundesgerichtes, I. Abteilung, AS 33 II S. 454 Erw. 2.)
2. War aber vorliegend die Kassationsbeschwerde nach Art. 89 OG zulässig, so ist der staatsrechtliche Rekurs unstatthaft. Aus Art. 182 OG ergibt sich nämlich der Grundsatz, daß im eidgenössischen Boden nicht für eine Sache zwei verschiedene mit einander kolli¬ dierende Rechtsmittel gegeben sein sollen, und in Anwendung dieses Grundsatzes ist stets daran festgehalten worden, daß, wo und soweit die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde nach Art. 89 (oder 160) OG besteht, der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen ist (AS 29 1 S. 483 Erw. 2; siehe auch S. 479 f.; 33 I S. 615 f.); erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.