Volltext (verifizierbarer Originaltext)
42. Arteil vom 4. Juni 1908 in Sachen „Zürich“, Allgemeine Anfall- und Haftpflicht-Versicherungs¬ Aktiengesellschaft, gegen Graubünden und Zürich. Besteuerung der Generalagentur einer Versicherungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem andern Kanton hat, durch den Kanton des Sitzes der Agentur. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Die Rekurrentin „Zürich“, Allgemeine Unfall= und Haft¬ pflicht=Versicherungs=Aktiengesellschaft, mit Sitz in Zürich, wurde von der kantonalen Steuerkommission Chur im Taxationsverfah¬ ren für das Steuerjahr 1906 pflichtig erklärt, den durch ihre Generalagentur in Chur vermittelten Erwerb daselbst zu ver¬ steuern, gemäß § 5 des bündnerischen Steuergesetzes, wonach der Steuer unterworfen ist jeder Erwerb und jedes Einkommen von „im Kanton bestehenden“ Erwerbsgesellschaften. Gegen diese Steuerverfügung rekurrierte die Gesellschaft an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden wegen bundesrechtswidriger Doppel¬ besteuerung, indem sie geltend machte, daß sie ihren gesamten Er¬ werb an ihrem Sitze Zürich versteuern müsse. Der Kleine Rat wies den Rekurs durch Entscheid vom 27. Dezember 1907 als unbegründet ab, von der Erwägung geleitet, daß es sich bei der Generalagentur Chur um ein „besonderes Institut mit selbstän¬ digem Geschäftsgebahren“ handle, das ein selbständiges Steuer¬ domizil im Sinne der für die Auslegung des kantonalen Steuer¬ gesetzes maßgebenden neueren bundesgerichtlichen Praxis in Dop¬ pelbesteuerungssachen (zu vergl. AS 30 1 S. 649; 31 I S. 75/76; 32 1 S. 62; 33 I S. 54) darstelle, da diese Ge¬ neralagentur mit eigener Kassa= und Buchführung die Geschäfte der Rekurrentin im Kanton Graubünden besorge und nach ihren Geschäftsergebnissen in den letzten Jahren (den wesentlichen Über¬ schüssen der Prämieneinnahmen über die Beträge der Schadens¬ vergütungen) ökonomisch ganz gut selbständig existieren und auch rechtlich selbständig gestellt werden könnte. B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kleinen Rates hat die Gesellschaft „Zürich“ rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, das Bundes¬ gericht wolle erklären, daß die Unterstellung ihres fraglichen Ein¬ kommens unter die Steuerhoheit der beiden Kantone Graubünden und Zürich eine unzulässige Doppelbesteuerung bedeute, und ent¬ scheiden, welcher der beiden Kantone jenes Einkommen zu be¬ steuern berechtigt sei. In der Rekursbegründung führt sie unter Hinweis auf den vorgelegten Agenturvertrag des näheren aus, daß die Generalagentur in Chur sowohl beim Abschluß von Ver¬ sicherungsverträgen, als auch bei Schadenserledigungen nur die ihr jeweilen im einzelnen Falle vom Gesellschaftssitze aus erteilten Weifungen auszuführen und sich mit den zum Betriebe des Ver¬ sicherungsgeschäfts erforderlichen technischen Arbeiten und Einrich¬ tungen (Rückversicherung, Statistik 2c.) in keiner Weise zu befassen habe, und schließt hieraus, daß von einem steuerrechtlich selbständigen Betriebe der Generalagentur wohl nicht gesprochen werden könne. C. Der Kanton Graubünden hat im wesentlichen unter Be¬ zugnahme auf die Begründung des kleinrätlichen Entscheides vom
27. Dezember 1907 auf Abweisung des Rekurses im Sinne der Bestätigung dieses Entscheides antragen lassen. Der Regierungs¬ rat des Kantons Zürich dagegen hat den Anspruch der zürcheri¬ schen Steuerbehörden auf Besteuerung des gesamten Einkommens der Rekurrentin bestätigt und das Vorliegen eines besonderen Steuerdomizils in Chur in Zustimmung zur Argumentation des Rekurses bestritten; in Erwägung: Nach der im streitigen Entscheide des Kleinen Rates des Kan¬ tons Graubünden angerufenen neueren bundesgerichtlichen Praxis
ist bei interkantonalen Verhältnissen ein besonderes Erwerbssteuer¬ domizil, neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz bezw. der zivilrecht¬ lichen Haupt= oder Zweigniederlassung eines Steuersubjektes, überall da anzunehmen, wo sich in ständigen Anlagen oder ver¬ mittelst ständiger Einrichtungen und unter besonderer, selbständiger Leitung ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit des Steuersub¬ jektes abspielt, so daß eine völlige Verselbständigung dieses Teil¬ betriebes ohne erhebliche organisatorische Anderungen möglich wäre, oder wo sich derartige Anlagen oder Einrichtungen befinden, die einen technisch notwendigen Bestandteil eines anderswo ein¬ heitlich geleiteten Betriebes bilden. Von diesen beiden Voraus¬ setzungen aber trifft vorliegend, entgegen der Auffassung des bünd¬ nerischen Kleinen Rates, keine zu. Die in Chur bestehende Ge¬ neralagentur stellt vorab offenbar keinen selbständig geleiteten und bei der gegebenen Organisation völliger Verselbständigung fähigen Teilbetrieb der Versicherungsunternehmung der Rekurrentin dar. Denn hiezu ermangelt sie, wie im Rekurse zutreffend geltend macht wird, nicht nur jeder entscheidenden Selbständigkeit äußeren Geschäftsverkehr, indem sie die wesentlichen Akte dieses Verkehrs — die Eingehung und Liquidation von Versicherungs¬ geschäften — als bloßes Ausführungsorgan der Zentralverwal¬ tung, lediglich nach den von dieser letzteren ausgehenden allge¬ meinen Weisungen und speziellen Verfügungen, zu besorgen hat, sondern es fehlt ihr überdies auch jede besondere Einrichtung den einer Versicherungsgesellschaft wesentlichen internen Geschäfts¬ betrieb, durch den die notwendigen technischen Grundlagen des Versicherungsgeschäfts gewonnen werden. Die ökonomisch gün¬ stigen Geschäftsergebnisse der Rekurrentin im Kanton Graubünden, auf welche der Kleine Rat verweist, vermögen die selbständige Existenzfähigkeit der bündnerischen Generalagentur keineswegs dar¬ zutun, da sie eben als Produkt der gesamten Unternehmung der Rekurrentin zu betrachten sind und von der Generalagentur nur unter der erörterten wesentlichen Mitwirkung der Zentralverwal¬ tung haben erreicht werden können. Ferner aber bildet die in Chur fixierte Generalagentur auch keinen notwendigen Bestandteil des als Einheit, mit Leitung von Zürich aus, aufgefaßten Be¬ triebes der Rekurrentin; denn die Funktionen dieser Generalagen¬ tur könnten zweifellos auch durch nicht im Kanton seßhafte Or¬ gane (Reisende) ausgeübt werden. Dem Unterschied der dauernden Einrichtung einer Generalagentur im Kanton gegenüber solchen beweglichen Organen wird steuerrechtlich dadurch in genügender Weise Rechnung getragen, daß die Agentur=Inhaber zur Ver¬ steuerung ihres persönlichen Einkommens im Domizilkanton ver¬ pflichtet sind; erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß nur der Kanton Zürich als zur Besteuerung des durch ihre Generalagen¬ tur in Chur vermittelten Erwerbes der Rekurrentin berechtigt er¬ klärt wird.