Volltext (verifizierbarer Originaltext)
32. Entscheid vom 24. März 1908 in Sachen Strickler. SchKG Art. 75, 265, 278: Arrestvollzug. Rechtsvorschlag gegen die Betreibung mit der Begründung, der Schuldner sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Wirkungen auf Arrest. A. Der Rekursgegner Lindemann erwirkte am 17. Juli 1907 gegen Albert Strickler einen vom Betreibungsamt Zürich II voll¬ zogenen Arrest. Der Arrest stützt sich auf einen im vorangegangenen Konkurse Stricklers ausgestellten Verlustschein für eine Forderung von 4391 Fr., die Strickler im Konkurse anerkannt hatte. Gegen den in der Arrestbetreibung erlassenen Zahlungsbefehl erhob der Schuldner rechtzeitig folgenden Rechtsvorschlag: „bin zu keinem neuen Vermögen gekommen, erhebe daher Rechtsvorschlag“. Darauf leitete der Gläubiger beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren
Klage ein auf Feststellung, daß der Schuldner zu neuem Ver¬ mögen gekommen sei. Dagegen verlangte er für die Arrestforderung weder Rechtsöffnung, noch klagte er im ordentlichen Verfahren auf deren Anerkennung. B. Der heutige Rekurrent Karl Strickler hatte hinsichtlich ver¬ schiedener der mit Arrest belegten Gegenstände eine Eigentumsan¬ sprache angemeldet und sie auf die Bestreitung des Arrestgläubigers Lindemann durch Widerspruchsklage verfolgt. Die erste Instanz wies am 2. September 1907 diese Klage von der Hand mit der Begründung: der Arrest sei dahingefallen und damit der Prozeß gegenstandslos, weil der Gläubiger Lindemann auf den Rechts¬ vorschlag des Schuldners den Arrest nicht nach Art. 278 durch Rechtsöffnungsbegehren oder Anerkennungsklage prosequiert habe. Diesen Entscheid zog Lindemann als Beklagter an das zürcherische Obergericht weiter, das ihn am 9. Oktober 1907 aufhob und die erste Instanz anwies, über die Eigentumsansprache des Klägers materiell zu erkennen. Das obergerichtliche Urteil stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung: Begründe der Betriebene den Rechtsvorschlag nur damit, der Schuldner sei nicht zu neuem Vermögen gelangt, so sei nicht zu vermuten, daß ihm noch andere Einwendungen gegen die Betreibung zustehen. Erhebe er später noch weitere Einreden, so könne er damit nach Art. 75 SchKG nicht ausgeschlossen werden und werde sich dann ein weiteres Ver¬ fahren an die Klage aus Art. 265 anschließen müssen. Bis da¬ hin aber habe der Gläubiger bei der fraglichen Begründung des Rechtsvorschlages keine Veranlassung, dieses weitere Verfahren ein¬ zuleiten. C. Am 13. November 1907 wandte sich der Rekurrent Karl Strickler an das Betreibungsamt mit dem Begehren, es möge die angesprochenen Gegenstände „aus der Beschlagnahme entlassen“. Er machte neuerdings geltend, der Arrest sei nicht gemäß Art. 78 SchKG prosequiert worden und daher dahingefallen. D. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab¬ wiesen. Der am 14. Februar 1908 ergangene Entscheid der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde weist zunächst die vom Beschwerdegegner Lindemann erhobenen Einwendungen zurück, Karl Strickler sei zur Beschwerde nicht legitimiert und es liege infolge des oberge¬ richtlichen Urteils vom 9. Oktober 1907 im Widerspruchsverfahren res judicata vor. In der Sache selbst hält sich die Vorinstanz an die Begründung jenes Urteils. E. Karl Strickler hat seine Beschwerde rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, den Vorentscheid aufzuheben und das Betreibungsamt zu verhalten, die vindizierten Gegenstände aus dem Arreste zu entlassen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent sicht den Entscheid der kantonalen Aufsichts¬ behörde wesentlich mit der Berufung auf Art. 75 SchKG an, indem er ausführt: Der Schuldner habe allerdings seinen Rechts¬ vorschlag mit dem Hinweis auf den Mangel neuen Vermögens¬ erwerbes begründet. Trotzdem aber sei seine Erklärung ein Rechts¬ vorschlag und als solcher zu behandeln. Der Gläubiger hätte des¬ halb den Rechtsvorschlag nur durch Klage auf Begründetheit der Forderung und nicht durch das von ihm eingeschlagene Verfahren auf Feststellung des Erwerbes neuen Vermögens aus dem Wege räumen können. Durch Nichteinhaltung der zehntägigen Frist für die erstere Klage sei aber der Arrest dahingefallen.
2. Der Inhalt des Rechtsvorschlages kann ein doppelter sein, er kann sich gegen die Forderung selbst oder gegen „das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen“, richten (Art. 69 Ziff. 3). Unter letztere Art des Rechtsvorschlages muß auch der Fall der Bestreitung aus Art. 265 SchKG gerechnet werden (vergl. Jäger, Kommentar, Art. 69 Nr. 12; Weber und Brüstlein, Kommentar, 2. Aufl., Art. 265 Nr. 6 und Sep.¬ Ausg. 2 S. 149*
3. Das Gesetz sieht aber in Art. 265 letzter Absatz weiter vor, daß der Streit über den Erwerb neuen Vermögens durch den Schuldner nicht auf dem Wege des ordentlichen Prozesses, sondern im beschleunigten Verfahren zu erledigen ist. Unter diesen Um¬ ständen muß es dem Schuldner gestattet sein, seinen Rechtsvor¬ schlag so einzurichten, daß daraus sein Wille deutlich hervorgeht die Forderung selbst nicht, wohl aber den Erwerb neuen Vermögens (Anm. d. Red. f. Publ.)
* Ges.-Ausg. 25 I S. 369.
zu bestreiten, um damit den kostspieligen ordentlichen Prozeß zu vermeiden und den Gläubiger von Anfang auf den Weg des be¬ schleunigten Verfahrens zu verweisen. Daraus ergibt sich eine ein¬ schränkende Auslegung des Art. 75 für den Fall, daß es sich um einen Rechtsvorschlag mit der ausdrücklichen Begründung des Mangels neuen Vermögens handelt und der Schuldner damit zu erkennen gibt, daß er nur die betreibungsrechtliche Voraussetzung des Vorhandenseins neuen Vermögens zur Entscheidung bringen will.
4. Dies hat der Schuldner Albert Strickler im vorliegenden Falle getan. Sein Rechtsvorschlag läßt sich gar nicht anders auf¬ fassen. Er erklärt: er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen und deshalb (daher) erhebe er Rechtsvorschlag. Daraus ergibt sich mit genügender Sicherheit, daß sein Wille nicht darauf ging, aus irgend einem Grunde die Forderung oder deren Fälligkeit zu be¬ streiten, sondern nur dahin den Betreibungsincident des Art. 265 SchKG zu provozieren. Eine Aktenwidrigkeit liegt in den tat¬ sächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht. Der Rekurrent bestreitet gar nicht, daß der Rechtsvorschlag den von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellten Wortlaut hat.
5. Sobald dies aber feststand, so war der Gläubiger nicht ge¬ nötigt, das ordentliche Prozeßverfahren des Art. 278 SchKG einzuschlagen; sondern er mußte, bevor er die Betreibung fortsetzen konnte, durch den Richter nur feststellen lassen, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen war oder nicht. Für diese im be¬ schleunigten Verfahren nach § 72 Ziff. 6 des zürcherischen Ein¬ führungsgesetzes zum SchKG vorzunehmende Feststellung besteht aber keine Frist. — Ebensowenig hat der Gläubiger durch Nicht¬ erhebung der Klage auf Begründeterklärung der Forderung inner¬ halb zehn Tagen das Dahinfallen des Arrestes bewirkt, da der Schuldner die Begründetheit der Forderung gar nicht bestritten hat. Nach diesen Ausführungen über die Sache selbst braucht auf die Legitimationsfrage nicht mehr eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. LAUSANNE, — IMP, GEORGES ER DEL A OE