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21. Entscheid vom 21. Jannar 1908 in Sachen Schawalder. Art. 92 Ziff. 9 SchKG: Unterstützung von Selten eines Sterbefall¬ vereins als unpfändbares Vermögensstück A. Der in Konkurs erklärte Johann Weder in Diepoldsau ist seit 1878 Mitglied des „Zentralverbandes der Sterbevereine der Schweiz. Stickerei=Industrie“. Diese Genossenschaft bezweckt, „beim Ableben eines Mitgliedes für dessen Hinterlassene eine Unter¬ stützung zu sichern“. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Bei¬ trag von 1 Fr. bis 1 Fr. 50 Cts., je nach der Klasse, in der es versichert ist, zu leisten. Nach der Höhe des Beitrages und der Dauer der Mitgliedschaft richtet sich der dem Bezugsberechtigten auszuzahlende „Todesfallbetrag“. Die „Vereinsrechte (Aufnahme¬ karten)“ sind bis zu 1 der Sterbefallsumme verpfändbar und unbeschränkt abtretbar. Weder hat die seinigen am 20. August 1907 seiner Ehefrau abgetreten (wie es scheint erst nach der Konkurseröffnung, deren Datum sich aus den Akten nicht be¬ stimmt entnehmen läßt). Der überlebende Ehegatte gehört übrigens zu den Personen, die statutarisch als zum Bezuge des Todesfall¬ betrages berechtigt erklärt sind. B. Der Rekurrent Schawalder verlangte als Konkursgläubiger AS 34 1 — 1908
von der Konkursverwaltung (Konkursamt Unterrheintal): es solle die Police zur Masse gezogen resp. die Rechtsansprüche da¬ raus der Masse gewahrt werden; eventuell seien diese Ansprüche nach Art. 260 SchKG den Gläubigern abzutreten. Die Konkurs¬ verwaltung lehnte es unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 9 SchKG ab, diesen Begehren zu entsprechen, worauf sie Schawalder im Beschwerdewege erneuerte. C. Beide kantonalen Instanzen wiesen seine Beschwerde als unbegründet ab. Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem am
27. November 1907 gefällten Entscheide unter Berufung auf Jäger, Komm. S. 152 oben, aus, daß sie der geltenden Praxis, die einen solchen Anspruch vor seiner Fälligkeit als pfändbar er¬ kläre, nicht beistimmen könne, sondern ohne Rücksicht auf die Fälligkeit darauf abstelle, ob der Vertrag den Charakter einer Unterstützung oder einer Kapitalanlage habe. Hier aber sei ersteres der Fall. D. Diesen Entscheid hat Schawalder rechtzeitig unter Festhal¬ tung an seinen Anträgen an das Bundesgericht weitergezogen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab¬ gesehen, die Konkursverwaltung sich für Abweisung ausgesprochen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die angefochtene konkursamtliche Verfügung gründet sich da¬ rauf, daß Art. 92 Ziff. 9 als unpfändbar erklärt: „die Unter¬ stützungen von Seite der Sterbefallvereine“. Es fragt sich nun, ob der „Todesfallbetrag“, den der „Zentralverband der Sterbe¬ vereine der Schweiz. Stickereiindustrie“ — unzweifelhaft eine unter Ziff. 9 fallende Gesellschaft — nach dem dereinstigen Ab¬ leben des Gemeinschuldners den anspruchsberechtigten Hinterlasse¬ nen auszuzahlen haben wird, derzeit den Charakter einer „Unter¬ tützung“ im gesetzlichen Sinne besitze. Nach der geltenden Praxis, namentlich den hiefür grundsätzlichen Entscheiden in Sachen Kost (Archiv 2 Nr. 88) und Werner=Steiner (AS Sep.=Ausg. 8 Nr. 69*), ist das zu verneinen: Danach bildet ein solcher „Todes¬ fallbetrag“ eine unpfändbare „Unterstützung“ nur, wenn er „nach (Anm. d. Red.f. Publ.)
* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 127 S. 750 ff. Eintritt der statutarischen Voraussetzungen“, also namentlich nach dem Tode des Versicherten, seinen Hinterlassenen geschuldet wird oder bereits ausbezahlt ist; nicht aber bildet er eine „Unter¬ stützung" schon als ein bloß künftiger Anspruch auf Auszahlung und zu einer Zeit, da der Bedürfnisfall der Hinterlassenen, dem er dienen soll, noch nicht vorliegt, während es sich bei der Be¬ stimmung der Kompetenz fragt, was in der Gegenwart dem Schuldner und den Seinen zum Lebensunterhalt notwendig sei. Ein zureichender Grund, von dieser Auslegung des Gesetzes ab¬ zuweichen (für die im einzelnen noch auf die erwähnten Entscheide verwiesen wird), liegt nicht vor. Im übrigen ist auch nicht behauptet worden, die Ansprüche aus der fraglichen Versicherung seien höchst persönlicher Natur und deshalb unpfändbar, eine Annahme, die ohne weiteres durch die statutarischen Bestimmungen über die Abtretung und die Ver¬ pfändung der Vereinsrechte widerlegt wird. Damit gelangt man dazu, die Beschwerde und den Rekurs in ihrem Hauptanirage gutzuheißen und das Konkursamt zu ver¬ halten, die streitigen Ansprüche zur Masse zu ziehen. In der Folge wird dann im gesetzlichen Verfahren zu entscheiden sein, ob die Ansprüche von der Konkursverwaltung zu verwerten sind oder wie es der eventuelle Beschwerdeantrag verfrüht verlangt - einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG zur Geltendmachung abgetreten werden sollen, Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt.