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101. Arteil vom 28. November 1908 in Sachen Erbmasse Spengler, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Spengler, Kl. u. Ber.=Bekl. Eigentum an beweglichen Sachen (und Forderungen), Art. 199 OR. Anwendbarkeit eidg. Rechts, auch wenn die causa (i. c. Schenkung, dem kantonalen Recht untersteht. — Nichteintreten auf die Berufung bei mangelndem rechtlichem Interesse der Parteien an der Be¬ rufung. (Gegenstandslosigkeit der Berufung.) Eidgenössisches und kantonales Recht. Eine Verletzung von eidgenössischem Recht, die am Endresultat nichts ändert, genügt nicht zur Zulässigkeit der Be¬ rufung. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Am 18. Juni 1906 ließ Joseph Spengler, der Rechtsvor¬ gänger der Kläger, seinen Bruder Anton Spengler, den Rechts¬ (durch Vermittlung des Anton vorgänger der Beklagten, sowie Spengler) den Geschäftsagenten Ineichen an sein Krankenlager
kommen und übergab dem Letztgenannten zu Handen der Firma Huber & Ineichen eine Anzahl Wertschriften, nämlich zwei Gülten, eine Namenobligation, eine Namenaktie sowie verschiedene Inhaber¬ obligationen. Dabei wurde folgende, von Ineichen namens Huber & Ineichen, sowie von Joseph Spengler als „Deponent und Auf¬ traggeber“ unterzeichnete Urkunde aufgenommen: Wir Unterzeichnete bescheinigen hiemit, von Hrn. Joseph „Spengler, Privat in Luzern, für Rechnung und zu Handen seines „Bruders, Hrn. Anton Spengler, Privat in Luzern, folgende Wert¬ „titel empfangen zu haben, und zwar mit Weisung und Auftrag „zur Aushändigung am Todestage des Hrn. Joseph Spengler:“ (Folgt das Verzeichnis der in der Rechtsfrage aufgeführten Titel.) „Den Bezug von Zinsen und Dividenden behält sich Hr. Joseph Spengler bis zu seinem Ableben vor. Zugleich unterzeichnete Joseph Spengler bezüglich der nicht auf den Inhaber lautenden Titel besondere Abtretungserklärungen zu Gunsten Anton Spenglers. Letzterer verdankte seinem Bruder die Zuwendung und erklärte in Gegenwart von Ineichen Annahme derselben. Am 7. September 1906 starb Joseph Spengler. Am 12. Sep¬ tember händigten Huber & Ineichen die Titel dem Anton Spengler aus, worauf dieser sie ihnen von neuem zur Verwahrung und Verwaltung übergab. Am 3. Oktober 1906 starb auch Anton Spengler. Die Kläger verlangten nun als Erben desselben: I. Anerkennung ihres Eigentumes an obigen Titeln. II. Rückerstattung der Titel nebst den seit 7. September ver¬ fallenen Zinsen und Koupons. B. Über diese beiden Rechtsbegehren hat das Obergericht des Kantons Luzern durch Urteil vom 20. März 1908 erkannt:
1. Die Beklagte habe anzuerkennen, daß die in Ziffer II 1—7 der Klage genannten Wertschriften (folgt Aufzählung) Eigentum der Klägerin feien.
2. Die Beklagte sei gehalten, dieselben nebst den seit 7. Sep¬ tember 1906 verfallenen Zinsen und Koupons den Klägern aus¬ hinzugeben. Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermaßen motiviert: Un¬ bestritten und unbestreitbar sei, daß es sich um eine liberale Zu¬ wendung handle; zu untersuchen sei dagegen zunächst, ob eine Schenkung von Hand zu Hand vorliege, wie die Beklagte behaupte, oder aber eine Schenkung von Todes wegen, wie von den Klägern behauptet werde. Eine Schenkung von Hand zu Hand liege nun jedenfalls nicht vor. Nach § 564 BGB sei eine solche nur dann vorhanden, wenn die Sache „sogleich dem andern übergeben“ werde. Es bedürfe also der sofortigen Eigentumsübertragung. Zu dieser sei nach Art. 199 OR Besitzübergabe erforderlich. Eine solche habe aber nicht sofort stattgefunden und sei gerade von Joseph Spengler nicht gewollt gewesen; vielmehr seien Huber & Ineichen nur an¬ gewiesen worden, die Aushändigung am Todestage des Schenkers vorzunehmen. Müsse somit die Konstruktion einer Schenkung von Hand zu Hand abgelehnt werden, so folge daraus freilich noch nicht ohne weiteres, daß eine Schenkung von Todes wegen vor¬ liege; vielmehr könnte auch eine Schenkung unter Lebenden mit hinausgeschobener Fälligkeit vorliegen. Aber auch in diesem Falle müsse (sc. wie im Falle einer Schenkung von Todes wegen) die Schenkung als ungültig erklärt werden, da § 570 BGB für alle derartigen Schenkungen die Form einer Letztwillensverordnung vor¬ schreibe, diese Form aber in casu nicht beobachtet worden sei. Bei dieser Sachlage brauche auf den von den Klägern weiterhin geltend gemachten Anfechtungsgrund der mangelnden Dispositionsfähigkeit (gemeint ist Handlungsfähigkeit) des Joseph Spengler nicht ein¬ getreten zu werden. C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
1. Die Klage sei des gänzlichen abzuweisen.
2. Eventuell sei die Klage in bezug auf die unter Dispositiv 1 b—g, subeventuell 1 c—g, verzeichneten Wertschriften abzuweisen.
3. Sollte eine definitive Abweisung der Klage als nicht lässig erscheinen, so sei die Frage der Eigentumsübertragung den streitigen Wertschriften in bejahendem Sinne zu entscheiden und im übrigen die Streitsache zur neuen Beurteilung an das luz. Obergericht zurückzuweisen.
4. Bei der nochmaligen Beurteilung habe das Obergericht auch die Frage der angeblich mangelnden Handlungsfähigkeit des Joseph Spengler zu entscheiden. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬
klagten Gutheißung der Berufung, der Vertreter der Kläger Nicht¬ eintreten eventuell Abweisung der Berufung beantragt; in Erwägung:
1. Würde nur das erste Klagebegehren vorliegen, oder wären die beiden Rechtsbegehren der Klage gesondert zu behandeln, so wäre das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung allerdings, teilweise wenigstens, kompetent, denn da die Kläger mit jenem ersten Rechtsbegehren nur Anerkennung ihres Eigentums an den treitigen Wertschriften verlangen, so wäre einfach zu untersuchen, ob in bezug auf diese Wertschriften ein gültiger Eigentumsüber¬ gang stattgefunden habe. Diese Frage ist aber bezüglich sämtlicher hier in Betracht kommenden Papiere mit Ausnahme der beiden. Gülten (vergl. AS 19 S. 551, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 2. Oktober 1908 i. S. Volksbank Ruswil gegen Ottiker und Scherer) eine solche des eidgenössischen Rechts, und zwar trotzdem im vorliegenden Falle die der Eigentumsübertragung zu Grunde liegende causa (Schenkung unter Lebenden oder Schenkung von Todes wegen) zweifellos dem kantonalen Recht untersteht. Denn wenn Art. 199 OR den Abschluß eines „Vertrages“ als Vor¬ aussetzung für den Eigentumserwerb zu bezeichnen scheint, so hat dies nur den Zweck, darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen des OR auf den Eigentumserwerb infolge Testaments oder In¬ testaterbrechtes, sowie auf die originären Eigentumserwerbsarten (Okkupation, Spezifikation usw.) nicht anwendbar seien. Vergl.
v. Waldkirch, Eigentum an Mobilien, S. 25. Ist also der der Eigentumsübertragung zu Grunde liegende obligatorische Veräuße¬ rungsvertrag ungültig, sind aber im übrigen die Voraussetzungen der Eigentumsübertragung erfüllt, so geht das Eigentum dennoch über, und es besteht lediglich (nach den Grundsätzen über unge¬ rechtfertigte Bereicherung) ein obligatorischer Rückerstattungsan¬ spruch. Vergl. Hafner, Anm. 4 i. f. zu Art. 199 OR. Nun ist aber das erste Klagebegehren von der Vorinstanz nicht¬ deshalb gutgeheißen worden, weil es an den für die Eigentums¬ übertragung als solche erforderlichen Requisiten (Besitzübergabe, Indossament usw.) fehle, sondern deshalb, weil das der Eigentums¬ übertragung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft (qua¬ lifiziere sich dasselbe als Schenkung von Todes wegen oder als Schenkung unter Lebenden mit hinausgeschobener Fälligkeit) un¬ gültig sei. Und in gleicher Weise hatten auch die Kläger den Stand¬ punkt, es sei kein Eigentum übergegangen, nur damit begründet, daß die für eine Schenkung von Todes wegen erforderliche Form nicht beobachtet worden sei. Streitig war somit trotz dem Wort¬ laut des ersten Klagebegehrens nicht die Frage, ob die für den Eigentumsübergang an sich notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien, sondern einzig, ob das der Eigeniumsübertragung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, die Schenkung, gültig sei oder nicht. Bei der Prüfung dieser grundsätzlich dem kantonalen Rechte unterstehenden Frage wurde allerdings von der Vorinstanz auch die Frage der Eigentumsübertragung untersucht. Indessen wurde hiebei nicht geprüft, ob das Eigentum an den streitigen Titeln überhaupt einmal auf Anton Spengler übergegangen sei, sondern nur, ob ein solcher Eigentumsübergang schon am Tage der Schen¬ kung stattgefunden habe, und auch dies wurde nur nebenbei und ohne Notwendigkeit untersucht, da es ja zur Entscheidung der Frage, ob eine Schenkung von Hand zu Hand vorliege, und ob daher die in casu formlos vorgenommene Schenkung gültig sei, nach § 564 des luz. BGB nur einer Untersuchung der rein tatsächlichen Frage bedurfte, ob die Sache sogleich übergeben worden sei, nicht aber auch einer Untersuchung der Rechtsfrage, ob Eigentum überge¬ gangen sei. Aus einer solch gelegentlichen Beantwortung einer mit der zu untersuchenden kantonalrechtlichen Frage in keinen notwen¬ digen Zusammenhang stehenden Frage des eidgenössischen Rechtes kann aber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Anhandnahme der Berufung nicht hergeleitet werden. Wenn endlich anläßlich der Erörterung der Frage, ob eine Schenkung von Hand zu Hand vorliege, die Vorinstanz auch noch untersucht hat, ob eine sofortige Eigentumsübertragung von Joseph Spengler beabsichtigt gewesen sei, m. a. W. ob nach dem Inhalt des Schenkungsvertrages eine Verpflichtung zur sofortigen Eigen¬ tumsübertragung bestanden habe, so ist dies wiederum eine von der Frage, ob Eigentum wirklich, sei es sofort, sei es später, über¬ gegangen fei, unabhängige Frage des kantonalen Rechtes.
2. Richtig ist nun zwar, daß die Parteien und die Vorinstanz die Frage, ob Anton Spengler an den streitigen Titeln überhaupt
einmal Eigentum erworben habe, als eine für die Frage der Rück¬ erstattungspflicht präjudizielle Vorfrage betrachtet haben, indem sie von der Ansicht ausgingen, es könne die Rückerstattung der Titel nur verfügt werden, wenn angenommen werde, Anton Spengler sei nie Eigentümer derselben geworden. Es ließe sich also die Auf¬ fassung vertreten, die Vorinstanz habe, bevor sie zur Behandlung des zweiten Klagebegehrens schritt, zunächst über die im ersten Klagbegehren aufgeworfene Frage, ob Eigentum übergegangen sei, einen Entscheid gefällt und habe bei Fällung dieses Entscheides einen Satz des eidgenössischen Rechtes (den Satz nämlich, daß Eigentum auch bei Ungültigkeit der causa übergehen könne) ver¬ letzt. Es sei daher gegen diesen Teil des kantonalen Urteils die Berufung an das Bundesgericht zulässig, und es müsse somit, falls das Bundesgericht dazu gelange, die zur Gültigkeit des Eigentums¬ überganges erforderlichen Rechtsakte (Besitzübertragung, Indossa¬ ment usw.) als vorhanden anzunehmen, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Beurteilung der Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit erfolgen. Selbst wenn nun aber die zur Gül¬ tigkeit des Eigentumsüberganges erforderlichen Rechtsakte als vor¬ handen angenommen und nach Rückweisung der Sache an die Vor¬ instanz diese letztere dazu gelangen würde, es sei auch die Frage der Handlungsfähigkeit des Joseph Spengler zu bejahen, woraus sich die Abweisung des ersten Klagebegehrens ergeben würde, so könnte hiedurch doch am Endresultate des Prozesses, nämlich an dem Entscheide über das zweite Rechtsbegehren der Klage, nichts geändert werden. Denn dieses Rechtsbegehren müßte alsdann, wie¬ wohl mit anderer Motivierung (nämlich gestützt auf die Grund¬ sätze über ungerechtfertigte Bereicherung), wiederum gutgeheißen werden. Ob aber die Beklagte zur Rückerstattung der streitigen Titel deshalb verurteilt wird, weil ihr Rechtsvorgänger nie Eigen¬ tümer derselben geworden sei, oder deshalb, weil er zwar Eigen¬ tümer geworden, jedoch obligatorisch zur Rückgabe derselben ver¬ pflichtet gewesen sei, ist für die Parteien praktisch durchaus gleich¬ gültig.
3. Sofern also nicht angenommen werden wollte, das erste Rechtsbegehren der Klage sei überhaupt nur ein Motiv zur Be¬ gründung des zweiten und es sei somit, da auf dieses Motiv nichts ankomme, von vorneherein nur eine Frage des kantonalen Rechtes zu entscheiden gewesen, weshalb das Bundesgericht zur Beurteilung der Sache inkompetent sei, so müßte das Eintreten auf die Be¬ rufung doch jedenfalls wegen mangelnden rechtlichen Interesses der Parteien an der Beurteilung des einzig dem eidgenössischen Rechte unterstehenden ersten Klagebegehrens, also wegen Gegen¬ standslosigkeit der Berufung abgelehnt werden; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.