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34_II_758

BGE 34 II 758

Bundesgericht (BGE) · 1908-06-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

92. Arteil vom 7. November 1908 in Sachen Landis, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Holtzscherer, Kl. u. Ber.=Bekl. Nichtigkeit eines Patentes wegen mangelnder Neuheit. Art. 10 Ziff. 1 PatG. A. Durch Urteil vom 19. Juni 1908 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über das Rechtsbegehren der Klage:

1. daß das Gericht das dem Beklagten erteilte Patent Nr. 34,642 ganz und eventuell wenigstens soweit dasselbe die Verwendung von ungebördelten Hülsen und von Deckscheiben vorsehe, für nichtig er¬ kläre;

2. daß der Beklagte verpflichtet werde, ihn „wegen Verletzung des Patentes Nr. 33,373 zu entschädigen, unter Vorbehalt der Feststellung der Höhe seiner Schadensersatzansprüche“;

3. es möchte dem Kläger gestattet werden, das Urteil in mehreren Blättern publizieren zu dürfen; erkannt:

1. Das dem Beklagten zustehende Patent Nr. 34,642 wird für nichtig erklärt. Auf das zweite Begehren der Klage wird nicht eingetreten. (2. und 3. Kosten.)

4. Das Begehren um Publikation des Urteils wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten diesen Antrag wiederholt und eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz behufs Anordnung einer Expertise über die Neuheit der Erfindung beantragt. Namens des Klägers hat dessen Rechtsvorgänger August Haas Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Unterm 12. Januar 1905 wurde dem Rechtsvorgänger des Klägers, August Haas, ein provisorisches, und unterm 22. Februar 1906 ein definitives Patent für folgende Patentansprüche erteilt:

1) Handgriffbefestigung an Traggerätschaften, dadurch gekenn¬ zeichnet, daß durch eine im Traggerät steckende, am einen Ende mit Krempe versehene Überwurfhülse ein Griffende hindurchgeführt und an jener Krempe mittelst einer Klemmscheibe festgehalten ist;

2) Handgriffbefestigung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Überwurfhülse an dem der Krempe gegenüberliegenden Ende einen Bord besitzt, zum Zweck der Verhinderung einer Verschiebung, der Überwurfhülse im Traggerät;

3) Handgriffbefestigung nach Ansprüchen 1 und 2, dadurch ge¬ kennzeichnet, daß über die Überwurfhülse eine Deckscheibe gestülpt ist, welche durch deren Bord festgehalten ist. Am 22. August 1906 ging dieses Patent auf den Kläger über. Schon ein Jahr vorher (im August 1905) hatte Haas den Be¬ klagten für seine Erfindung zu interessieren gesucht. Im Oktober 1905 hatte er ihm dieselbe zu diesem Zwecke vorgeführt; eine Ei¬ nigung war jedoch nicht zustande gekommen. Unterm 9. Februar 1906 wurde dem Beklagten für folgende Patentansprüche ein (definitives) Patent erteilt:

1) Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften, mit über die Enden des Handgriffes geschobenen Hülsen, dadurch gekennzeichnet, daß diese Hülsen mindestens mit je einem in den Handgriff hineindringenden und ihn am Ausreißen hindernden Vor¬ sprung versehen sind;

2) Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften

nach Anspruch 1, bei welcher die Hülsen mehrere Vorsprünge be¬ sitzen und diese aus den Hülsen nach innen vorspringende Zacken sind

3) Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften nach Anspruch 1, bei welcher die Hülsen mehrere Vorsprünge be¬ sitzen und diese aus den Hülfen nach innen vorspringende Kreis¬ wulste sind;

4) Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften nach Anspruch 1, bei welcher der Vorsprung der Hülsen eine mit Draht versehene Einschnürung ist. Aus der den Patentansprüchen vorausgeschickten Beschreibung der Vorrichtung des Beklagten, sowie den beigefügten Zeichnungen ist ersichtlich, daß auch der Beklagte eine an beiden Enden umgebördelte Hülse (vgl. Patentanspruch Nr. 2 des Klägers) verwendet und (wie der Kläger in seinem Patentanspruch Nr. 3) zwischen der äußern Umbördelung der Hülse und der Außenwand des Traggerätes (Koffers oder Handkoffers) einen flachen Ring („Scheibe“) anbringt, durch welchen das Ausgleiten der Hülsen nach innen verhindert wird. Außerdem bringt der Beklagte einen solchen Ring auch an der Innenseite des Traggerätes an, um das Ausgleiten der Hülse nach außen zu verhindern. Über die im Oktober 1905 erfolgte Vorführung der Haas'schen Erfindung im Bureau des Beklagten hat ein Angestellter des letztern, Leon Ador, als Zeuge u. a. folgendes ausgesagt: „Vor dem Be¬ „such des Haas hat man solche Griffe im bekl. Geschäft meist durch „Annageln, Annähen oder Anleimen befestigt. Vor 18 Jahren „haben wir es schon einmal mit œillets probiert; es hatte dies „aber mehr den Zweck der Garnitur.“ Die Vorinstanz hat in der Fabrik des Beklagten einen Augen¬ schein vorgenommen und dabei konstatiert, daß sich der Beklagte der in seiner Patentschrift beschriebenen Vorrichtung zur Befestigung von Handgriffen an Handkoffern tatsächlich bedient. Eine Expertise wurde von der Vorinstanz nicht angeordnet.

2. Da nur der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen hat, so fragt es sich einzig, ob das Patent des Beklagten mit Recht wegen mangelnder Neuheit (vgl. Art. 10 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betr. die Erfindungspatente, vom 29. Juni 1888) nichtig erklärt worden sei, während die (von der Vorinstanz ver¬ neinte) Frage, ob die Erfindung des Beklagten eine „Nachahmung“ der klägerischen darstelle (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 24 des zitierten Bundesgesetzes), als solche nicht mehr zu untersuchen ist. Diese Prozeßlage hindert jedoch das Bundesgericht nicht, der vom Beklagten in Anspruch genommenen Erfindung gegebenen Falles auch in bezug auf solche Punkte die Eigenschaft der Neuheit ab¬ zusprechen, in bezug auf welche sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz herausstellen sollte, daß die Vorrichtung des Beklagten eine Nachahmung der klägerischen ist. Denn insoweit sich eine Vor¬ richtung als Nachahmung einer andern, bereits patentierten, also in Fachkreisen allgemein bekannten Vorrichtung erweist, kann jedenfalls nicht als neu bezeichnet werden.

3. Dem Eventualantrag des Beklagten auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Anordnung einer von ihm schon in der Klagebeantwortung beantragten Expertise wäre nur dann Folge zu geben, wenn auf Grund der vorliegenden Akten ein Ent¬ scheid über die in Erwägung 2 hievor präzisierte Streitfrage nicht gefällt werden könnte. Wie aber aus den nachfolgenden Ausfüh¬ rungen ersichtlich ist, gestatten die vorliegenden Akten, insbesondere die in den Patentschriften enthaltenen Beschreibungen und Zeich¬ nungen, in Verbindung mit den eigenen Erklärungen des Beklagten und der Zeugenaussage seines Angestellten Ador (vgl. oben sub 1), festzustellen, welche Elemente der Vorrichtung des Beklagten schon früher bekannt waren.

4. Werden nämlich die von beiden Parteien zur Befestigung der Handgriffe verwendeten, aus den Patentschriften ersichtlichen Vor¬ richtungen in ihre Bestandteile zerlegt, so erweist sich zunächst die Hülse mit umgebördelten Rändern als beiden Vorrich¬ tungen gemeinsam, woraus folgt, daß dieselbe jedenfalls vom Be¬ klagten nicht als neu in Anspruch genommen werden kann. Was sodann die Anbringung eines (vom Kläger „Deckscheibe“, vom Be¬ klagten einfach „Scheibe“ genannten) flachen Ringes zwischen dem äußern umgebördelten Rande der Hülse und der Außenwand des Koffers (oder der Tragleiste des Handkoffers) zur Verhinderung eines Ausgleitens der Hülse nach innen betrifft, so war dieses Mittel ebenfalls schon im Patente des Klägers bezw. seines Rechts¬

vorgängers Haas (vgl. dessen Patentanspruch Nr. 2) vorgesehen¬ Die Anbringung eines solchen Ringes auch an der Innenwand des Koffers (zwischen dieser und dem innern umgebördelten Rand der Hülse), behufs Verhinderung eins Ausgleitens der Hülse nach außen, ist allerdings auf den Beklagten zurückzuführen, stellt sich indessen als notwendige Folge des Umstandes dar, daß der Be¬ klagte behufs Befestigung des Hanfseiles an der Hülse die Klemm¬ scheibe des Klägers nicht benutzt, diese Klemmscheibe aber die Neben¬ funktion versah, das Ausgleiten der Hülse nach außen zu verhinder Der Beklagte hat also behufs Erreichung des angegebenen Zweckes (Verhindern des Ausgleitens der Hülse nach außen) einfach das vom Kläger bezw. Haas angewendete Mittel (Klemmscheibe) durch ein anderes, behufs Erreichung eines analogen Zweckes (Verhin¬ derung des Ausgleitens der Hülse nach innen) ebenfalls schon vom Kläger bezw. Haas angewendetes Mittel (Deckscheibe) ersetzt weshalb auch hier von Neuheit nicht gesprochen werden kann, ganz abgesehen davon, daß jene flachen Ringe („Deckscheibe“, „Scheiben“) in den Patentansprüchen des Beklagten nicht erwähnt sind, also genau genommen keinen Bestandteil der von ihm patentierten Vorrichtung bilden. Nicht der klägerischen Vorrichtung entnommen ist freilich das vom Beklagten behufs Befestigung des Hanfseiles an der Hülse angewendete Mittel, nämlich das Einpressen des Seiles in die nach innen mit Vorsprüngen versehene Hülse. Nun steht aber fest (was übrigens der Beklagte zugegeben hat), daß schon früher, an verschiedenen Gegenständen, solche nach innen mit Vorsprüngen versehene Hülsen behufs Einpressung von Seilenden allgemein ver¬ wendet zu werden pflegten. Es entbehrt also auch dieses, vom Be¬ klagten als der wichtigste Teil seiner Erfindung beanspruchte Element des Charakters der Neuheit.

5. Stellen sich nach dem gesagten sämtliche Bestandteile der Vor¬ richtung des Beklagten entweder als schon vorher allgemein bekannt oder aber als speziell der klägerischen Vorrichtung entlehnte Elemente dar, so könnte von einer Neuheit der Vorrichtung des Beklagten nur dann die Rede sein, wenn zu sagen wäre, daß die Kombi¬ nation jener bereits bekannten Elemente auf einem originellen Gedanken beruhe und einen wesentlichen technischen Fortschritt dar¬ stelle. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil aus den Akten (insbesondere der oben sub 1 wiedergegebenen Zeugenaussage des beklagtischen Angestellten Ador) resultiert, daß der Beklagte über¬ haupt erst infolge Vorführung der vom Kläger patentierten Er¬ findung durch den Rechtsvorgänger des Klägers, Haas, auf den Gedanken gekommen ist, das Annähen, Annageln oder Ankleben der Handgriffe an Koffern durch die Befestigung des Griffes (d. h. des mit Leder überzogenen Hanfseiles) an einer Hülse und durch Befestigung dieser Hülse am Koffer (mittels Umbördelns ihrer Ränder und Verwendung von Scheiben oder Ringen) zu ersetzen. Originell und einen wesentlichen technischen Fortschritt bedingend war aber gerade diese Idee des Haas, das Hanffeil nicht direkt am Koffer, sondern zunächst an einer Hülse und dann diese am Koffer zu befestigen, während die Art und Weise der Befestigung des Hanfseiles an der Hülse durch verschiedene Mittel erreicht werden konnte und übrigens von Haas durch ein neues (Klemm¬ scheibe), vom Beklagten dagegen durch ein altes Mittel (Einpressen) erreicht worden ist. Es ist somit das Patent des Beklagten von der Vorinstanz mit Recht wegen mangelnder Neuheit der von ihm in Anspruch ge¬ nommenen Erfindung nichtig erklärt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels¬ gerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1908 bestätigt.