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45. Arteil vom 15. Mai 1908 in Sachen Probst, Chapuis & Wolf, Bekl. u. Haupt.=Ber.=Kl., gegen König, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Zulässigkeit der Berufung bei einem Prozess, der auf grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten geht. Ver¬ mögensrechtliche Streitigkeit, Art. 59 0G. Notwendigkeit der Angabe des Streitwertes, Art. 63 Ziff. 1; 53 0G. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 16. Januar 1908 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über das Rechtsbegehren: „Es sei gerichtlich zu erkennen, die Kollektivgesellschaft Probst, „Chapuis & Wolf habe für alle Folgen zu haften, welche sich „auf den unterm 23. April 1904 dem Hans König zugestoßenen „Unfall zurückführen lassen“, AS 34 II — 1908
erkannt
1. Auf die Beweisbeschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Dem Kläger ist sein Rechtsbegehren insoweit zugesprochen, als die Beklagte zu ½ haftbar erklärt wird für die Folgen des am 23. April 1904 dem Hans König zugestoßenen Unfalles, die in der Möglichkeit des Eintretens epileptischer Anfälle im Sinne des Gutachtens bestehen.
3. Im übrigen ist das Klagsbegehren abgewiesen. B. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei in Abänderung des vom Appellations= und Kassa¬ tionshof des Kantons Bern am 16. Januar /21. April gefällten Urteils der Kläger Hans König mit seinen Klagschlüssen gänz¬ lich abzuweisen. C. Der Kläger hat sich dieser Berufung angeschlossen und in der bezüglichen Eingabe folgende Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben.
1. Der Berufungskläger, K. Wolf, als Rechtsnachfolger der Firma Probst, Chapuis & Wolf, sei mit seinen Berufungsan¬ anträgen abzuweisen.
2. Es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu erkennen: Die Kollektivgesellschaft Probst, Chapuis & Wolf (Rechts¬ nachfolger K. Wolf) habe für alle Folgen zu haften, welche sich auf den unterm 23. April 1904 dem Hans König zugestoßenen Unfall zurückführen lassen. „Der Schaden, welcher dem Kläger König aus dem Unfall „vom 23. April 1904 erwachsen kann, ist heute noch nicht genau „zu bestimmen. Es ist aber höchst wahrscheinlich, daß er 4000 „Franken übersteigen wird. Wir bemessen den Streitwert denn auch „auf über 4000 Fr.“ in Erwägung:
1. Der Kläger klagt aus einem Unfall, der seinem Sohn am
23. April 1904 zugestoßen ist, als er ein Eisengerüst betrat, das von den Beklagten erstellt wurde; er stützt seine Klage auf die Art. 62 und 67 ON. Hinsichtlich des Streitwertes hat der Klä¬ ger in der Klage lediglich bemerkt, der Streit falle in die Kom¬ petenz des Appellationshofes.
2. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung fällt in Be¬ tracht: Das Klagbegehren geht allerdings lediglich auf Feststellung, daß die Beklagte für alle Folgen zu haften habe, welche sich auf den Unfall zurückführen lassen. Deshalb ist aber der Prozeß doch ein Schadensersatzprozeß und es kann nicht gesagt werden, daß der Streitgegenstand seiner Ratur nach keiner vermögensrecht¬ lichen Schätzung unterliege (vergl. Art. 61 OG). In der Mehr¬ zahl aller Haftpflichtprozesse ist ja der Schaden, der erst in der Zukunft sich manifestiert, auch ungewiß, muß doch abgeschätzt werden und er wird auch immer abgeschätzt. Und daß eine solche gegenwärtige Schätzung der erst in der Zukunft möglicherweise eintretenden Schadensmomente auch vom Odk verlangt wird, zeigt der Umstand, daß nach Ablauf von 10 Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an überhaupt eine Klage gar nicht mehr möglich ist, sowie daß das Gesetz die einjährige Klageeinführungs¬ frist berechnet vom Tage der Schädigung an, nicht vom Tage des Eintritts aller Folgen der Schädigung. Die Schädigung ist im konkreten Falle eben die Setzung der Ursachen für die in der Zukunft möglichen Schadensfolgen (vergl. hiezu das Urteil i. S. Leihkasse Richterswil gegen Gyr und Konsorten vom 21. Februar 1908, wo ausgeführt wurde, daß die Verjährung auch beginne trotzdem der Schaden genau ziffermäßig noch nicht feststehe* Geht nun die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, wie bei einer solchen Feststellungsklage, so ist trotz¬ dem, wenn es der Natur der Sache nach möglich ist, in direkten Prozessen nach Art. 53 OG der Streitwert vom Kläger in einer Geldsumme anzugeben und in Berufungen nach Art. 63 Ziff. 1 zum mindesten anzugeben, ob der geforderte Höchstbetrag min¬ destens 2000 Fr. erreiche. Wollte man diese Bestimmungen auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwenden, so hätte es jeder Kläger in der Hand, durch eine solche Trennung der Frage der Haftpflicht von derjenigen der Schadensfeststellung jede Bagatell¬ sache dem Entscheide des Bundesgerichtes zu unterstellen, da über die Frage, ob eine Feststellungsklage möglich sei oder nicht, als *) Oben Nr. 5 S. 24 ft., spez. Erw. 3 S. 29 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Prozeßrechtsfrage das kantonale Recht entscheidet. Der Kläger hat denn auch selbst zugegeben, daß eine solche Schätzung bezw. Angabe des Höchstbetrages möglich sei, indem er in der Klage ausdrücklich erwähnte, der Streit falle in die Kompetenz des Appellationshofes. Da aber dadurch weiter nichts gesagt ist, als daß der Wert auf mindestens 400 Fr. geschätzt werde, so ist da¬ mit der Vorschrift des Art. 631 OG, welche Angabe des Maxi¬ mums verlangt, nicht genügt. Man kann auch nicht etwa deshalb dieser Argumentation für Nichteintreten widersprechen, weil nun die Beklagtschaft infolge dieser unrichtigen oder ungenügenden Formulierung der Klage durch den Kläger der Möglichkeit beraubt ist, den Fall ans Bun¬ desgericht zu ziehen. Denn dadurch, daß sie zu des Klägers An¬ gaben stillgeschwiegen hat, hat sie implicite ihr Einverständnis mit seiner Klageformulierung erklärt (vergl. Art. 59 Abs. 2 OG, wonach nur dann das Gericht den Streitwert selbst bestimmen kann, wenn die Parteien uneinig sind) und ist daher nun auch selbst schuld an dem Verschlusse des bundesgerichtlichen Forums.
3. Es ist aus diesen Gründen auf die Berufung nicht einzu¬ treten. Dabei soll die Frage, ob bei einer allfälligen Berufung im Liquidationsprozeß das Bundesgericht auch auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten eintreten könnte, offen bleiben; Voraussetzung für die Bejahung der Frage wäre, daß das heute angefochtene Urteil als Zwischenentscheid im Sinne des Art. 58 Abs. 2 OG zu qualifizieren wäre; — erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten; damit fällt die An¬ schlußberufung dahin.