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34_II_394

BGE 34 II 394

Bundesgericht (BGE) · 1907-12-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

44. Arteil vom 19. Juni 1908 in Sachen Kopp, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hotz, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 65 06, Berufungsfrist; beschleunigtes Verfahren. Darunter fallen nur die im 0G selbst (Art. 63 Ziff. 4 Abs. 2) bezeichneten Streitigkeiten. — Vindikation von Versicherungspolicen im Kon¬ kurse. Anfechtung der Begünstigung des Vindikanten. Art. 285 fl. SchKG. A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1907 hatte das Kantons¬ gericht Zug über die Rechtsbegehren:

a) der Klägerin: „Es sei der Beklagte pflichtig, das Eigen¬ „tumsrecht der Klägerin an den Versicherungspolicen Nr. 74,180 „und Nr. 74,181 der Union Assurance Society in London, resp. „an der Versicherungssumme von 10,254 Fr. 50 Cts., nebst er¬ „laufenen und noch erlaufenden Zinsen anzuerkennen, eventuell, „es sei gegenüber dem Beklagten gerichtlich festzusetzen, daß die „Versicherungsgelder aus den Versicherungspolicen Nr. 74,180 „und 74,181 der Union Assurance Society in London nicht „zu der Verlassenschaftsliquidationsmassa des Anton Hotz ge¬ „hören"

b) des Beklagten: „Es seien sämtliche Klagebegehren im ganzen „Umfange abzuweisen und demzufolge die von der Klägerin vin¬ „dizierten Ansprüche, d. h. das Eigentumsrecht an den Versiche¬ „rungspolicen Nr. 74,180 und 74,181 der Union Assurance „Society in London, bezw. an der Versicherungssumme von „10,254 Fr. 50 Cts., nebst erlaufenen und noch erlaufenden „Zinsen, im Sinne von Art. 280 des Bundesgesetzes über Sch. „und K. dem Beklagten zuzuerkennen. Eventuell: Es sei gericht¬ „lich zu erkennen, es habe die Klägerin dem Beklagten die vom „Versicherten Anton Hotz bezahlten Prämien von 2700 Fr. zu¬ „rückzuvergüten“; — erkannt: Es sei der Beklagte pflichtig, das Eigentumsrecht der Klägerin an den Versicherungspolicen Nr. 74,180 und 74,181 der Union Assurance Society in London, resp. an den Resten der nach der Deckung der Faustpfandforderung der Sparkassa Zug resultierenden Versicherungssumme samt Zins anzuerkennen. Auf Appellation des Beklagten hin hat sodann das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 21. März 1908 das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. B. Gegen das ihm am 31. März 1908 mitgeteilte obergericht¬ liche Urteil hat nunmehr der Beklagte mit Eingabe vom 10. April 1908 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und in Gutheißung des von ihm vor Obergericht gestellten Rechtsbegehrens zu erkennen,

d. h. es sei im Sinne der Gegenrechtsbegehren zu erkennen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten diese Anträge wieder aufgenommen.

Der Vertreter der Klägerin hat die Anträge gestellt: 1. Auf die Berufung sei, weil verspätet, nicht einzutreten; 2. Eventuell sei die Berufung abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verträgen vom 22. und 23. Dezember 1899 schloß der Ehemann der Klägerin eine Versicherung für den Todesfall, für die Versicherungssummen von je 5000 Fr., mit der Union Assurance Society ab; als Beneficiatin war in beiden Verträgen die Klägerin bezeichnet. Die Prämien betrugen 255 Fr. und 196 Fr., zusammen also 451 Fr. pro Jahr. Am 4. März 1905 starb der Versicherungsnehmer Hotz, und über seine Nachlaß wurde, da er von Kindern und Ehefrau ausgeschlagen ward, die konkursamtliche Liquidation eröffnet. Hotz hatte die Policen zu seinen Lebzeiten der Sparkasse Zug verpfändet, nach Feststellung der Vorinstanz für eine Schuld von 38,450 Fr. 05 Cts. Im Konkurse lieferte die Pfandgläubigerin die Policen der Masse ab, unter Wahrung ihrer Pfandrechte; die Versicherungsgesellschaft ihrerseits deponierte die Versicherungssummen bei der Kantonal¬ bank Zug. Die Klägerin vindizierte die Policen; die Masse be¬ stritt ihre Ansprache nicht, wohl aber, auf Abtretung durch die Masse hin, eine Anzahl Gläubiger, worunter in der Folge nur noch der heutige Beklagte. Laut Zirkular der Konkursverwaltung an die Gläubiger, vom 7. April 1906, war ursprünglich vorge¬ sehen, die Faustpfandforderung der Sparkasse Zug in folgender Weise zu decken: 25,178 Fr. 10 Cts. durch Erlös von Gülten; 8530 Fr. 15 Cts. durch Policen; 4741 Fr. 80 Cts. durch Er¬ lös des Erbteils; die Konkursverwaltung schlug jedoch vor, die Befriedigung in der Weise vorzunehmen, daß aus den Werttiteln, Gülten und dem Erbteil Deckung bis zu 37,750 Fr. 05 Cts. erfolgen sollte, so daß aus den Lebensversicherungspolicen nur 700 Fr. zu decken waren. Laut Bescheinigung des Konkurs¬ amtes Zug (vom 20. Dezember 1907) wurde dieser Vorschlag von allen Gläubigern (wie auch von der Klägerin) angenommen, so daß aus den Policen 7554 Fr. 10 Cts. frei sind. Auf die ihr angesetzte Klagefrist gegen die Bestreitung durch die Abtretungs¬ gläubiger hin hat dann die Klägerin (und zwar rechtzeitig, vide Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 1907, BGE 33 11 Nr. 66 S. 452 ff.) die vorliegende Klage angehoben, wogegen der Beklagte mit dem ebenfalls aus Fakt. A. ersichtlichen Gegen¬ rechtsbegehren geantwortet hat. Wie der Verireter des Beklagten heute anerkannt hat, ist heute nur noch streitig, ob die Klägerin mit ihrem Eigentumsanspruch zuzulassen oder abzuweisen sei, und der Beklagte beansprucht nicht mehr seinerseits das Eigentum an den Policen. Seine Bestreitung des Eigentumsanspruches an den Policen hat er vor den kantonalen Instanzen auf die beiden Standpunkte gegründet, durch die Verpfändung der Policen habe Hotz über die Policen verfügt und damit seine zu Gunsten der Klägerin eingegangene Verfügung aufgehoben; in zweiter Linie sei die Begünstigung der Klägerin in dem Versicherungsvertrage mit der Anfechtungsklage nach Art. 286 und 288 SchKG an¬ fechtbar, eventuell werden die einzelnen Prämienzahlungen als an¬ fechtbar bezeichnet. Die Urteile der Vorinstanzen beruhen auf der Abweisung aller dieser Standpunkte des Beklagten.

2. Der Vertreter der Klägerin hat seinen heutigen Antrag auf Nichteintreten in die Berufung, als verspätet, damit begründet, nach § 21 des zugerischen Einf.=Ges. zum SchKG sei die vor¬ liegende Vindikationsstreitigkeit im beschleunigten Verfahren durch¬ zuführen, demgemäß komme denn die fünftägige Berufungsfrist des Art. 65 Abs. 2 OG und nicht die gewöhnliche 20 tägige Frist zur An¬ wendung. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Das beschleunigte Verfahren, für welches das OG eine abgekürzte Berufungsfrist vorschreibt, ist das im OG selbst als solches bezeichnete Verfahren,

d. h. also, es fallen darunter nur die Streitigkeiten aus den Art. 148, 250 und 284 SchKG. Wenn auch die kantonalen Gerichte für das Verfahren vor ihren Instanzen noch andere Streitigkeiten in das beschleunigte Verfahren verweisen können, so gilt das eben nur für die kantonalen Instanzen, nicht aber für das Berufungsverfahren. (Vergl. BGE 21 S. 823 Erw. 3; fer¬ ner Th. Weiß, Berufung, S. 99, und dortige Zit.) Die Be¬ rufung ist also im vorliegenden Falle rechtzeitig eingelegt, und da die objektiven Voraussetzungen zweifellos gegeben sind, ist auf sie einzutreten.

3. Vor den kantonalen Instanzen hat der Beklagte seine erste Einwendung dahin formuliert: Die Klägerin sei allerdings in dem

Versicherungsvertrage die Begünstigte gewesen. Allein sie habe der Gesellschaft gegenüber den ihr zugedachten Vorteil nicht rechtzeitig akzeptiert, und der Versicherungsnehmer (Ehemann Hotz) habe nun vorher über die Versicherungssumme anderweitig verfügt, nämlich durch die Verpfändung der Policen an die Sparkasse Zug. Dieser Argumentation kann nicht beigestimmt werden. Un¬ richtig ist daran der Ausgangspunkt: daß die Verpfändung eine Verfügung zu Gunsten des Pfandgläubigers bedeute, die den Pfandgläubiger zum Berechtigten aus eigenem Rechte an der Police mache und einen Widerruf der Begünstigung der (in der Police bezeichneten) Klägerin in sich schließe. Die Verpfändung schließt die Rechte der Klägerin auf die Policen nicht aus, sie gewährt dem Pfandgläubiger nur ein eventuell, bei Nichtbefriedi¬ gung, in Wirksamkeit tretendes Recht auf Veräußerung der Policen. Das Recht der Klägerin ist mit dem Pfandrecht des Pfandgläu¬ bigers belastet, aber es ist dadurch nicht aufgehoben worden. Es mag übrigens darauf hingewiesen werden, daß die eine Police offenbar völlig intakt geblieben ist, da laut Feststellung der Vor¬ instanz zur Ausgleichung der Restschuld der Sparkasse Zug nur noch ein Betrag von zirka 2400 Fr. aus den Policen erforderlich war. Das führt indessen zur Prüfung eines weiteren Stand¬ punktes des Beklagten.

4. In seinem heutigen Vortrage hat nämlich der Vertreter der Beklagten die Streitfrage auf einen andern Boden zu bringen ge¬ sucht: Er hat die Streitfrage dahin gestellt, daß es sich um die Frage der Verteilung des Erlöses mehrerer solidarisch haftbarer Pfänder handle, darum, aus welchem Geld die Sparkasse Zug als Pfandgläubigerin zu befriedigen sei. Allein diesem Standpunkt fehlt von vornherein das tatsächliche Fundament dadurch, daß darüber ein Abkommen getroffen worden ist, dem alle Gläubiger, mit Inbegriff des Beklagten, beigetreten sind. Die Rechte, die die Konkursmasse dem Beklagten abtrat, gingen also gar nicht und konnten gar nicht gehen auf eine Bestreitung der Verteilung der Forderung der Sparkasse Zug auf die verschiedenen Pfänder. Da¬ zu kommt noch folgender Gesichtspunkt: Abgesehen davon, daß es sich hiebei wohl um eine Verteilungsfrage handelt, die auf dem Beschwerdeweg, nicht auf dem Zivilprozeßweg zum Austrag zu bringen war, — würde es an jeglichem tatsächlichen Material für die Entscheidung dieser Frage fehlen. Es handelt sich dabei nicht nur um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem das vor¬ handene Aktenmaterial zu beurteilen wäre, sondern um eine neue Einrede und um neue tatsächliche Vorbringen; solche sind nach Art. 80 OG in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Es müßte das Verhältnis der einzelnen Pfänder untereinander bekannt sein, und die Entscheidungsnorm würde Art. 219 Abs. 2 SchKG bilden; allein das tatsächliche Material für die Anwendung dieser Bestim¬ mung fehlt.

5. Danach kann denn nur noch in Frage kommen, ob die An¬ fechtungseinrede des Beklagten zu schützen sei, die sich auf Art. 286 und 288 SchKG stützt. In dieser Beziehung hat der Beklagte vor den kantonalen Instanzen alternativ (oder eventuell) ange¬ fochten: den Versicherungsvertrag und die Begünstigung Klägerin, und demnach die Anfechtung alternativ gerichtet auf die Versicherungssumme, die einzelnen Prämien und endlich auf Rückkaufswert der Policen im Moment der Anfechtung, resp Moment des Todes des Versicherten. Mit Recht hat jedoch Vertreter heute erklärt, der Versicherungsvertrag als solche nicht anfechtbar, sondern nur die Begünstigung der Klägerin. der Tat konnte sich die Anfechtung des Versicherungsvertrages als solchen niemals gegen die Klägerin, die bei dessen Abschluß in keiner Weise beteiligt war, richten; als Anfechtungsbeklagte konnte hier nur die Versicherungsgesellschaft in Frage kommen. Zudem kann die Versicherungssumme aus dem Grunde nicht den Gegen¬ stand einer Anfechtungsklage bilden, weil sie gar nicht zum Ver¬ mögen des Versicherungsnehmers gehört und daher auch nicht, wie Art. 291 SchKG fordert, zurückgewährt werden kann. Ab¬ gesehen hievon haben die Vorinstanzen für das Bundesgericht ver¬ bindlich festgestellt, daß der Nachweis einer Überschuldung des Versicherungsnehmers im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses nicht geleistet sei. Was sodann die Anfechtung der Begünstigung der Klägerin betrifft, so erscheint es überhaupt als sehr fraglich, ob diese Vertragsklausel, losgelöst vom übrigen Vertragsinhalt, als dessen integrierender Bestandteil sie erscheint, angefochten werden könnte. Auch hier würde die Anfechtung zudem scheitern an der

eben erwähnten Feststellung. Der Beklagte hat nun heute die Auf¬ fassung vertreten, als Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit komme nicht der Moment des Vertragsabschlusses, sondern der Moment der Zahlung jeder einzelnen Prämie in Betracht, denn mit jeder Zah¬ lung werde ein neuer Vertrag abgeschlossen. Diese Auffassung er¬ scheint jedoch unhaltbar. Die Prämienzahlung stellt sich als Er¬ füllung der dem Versicherungsnehmer vertraglich obliegenden Pflich¬ ten dar, die Zahlung der Prämien erfolgt nicht freiwillig, sondern auf Grund des Versicherungsvertrages, in Erfüllung einer ver¬ traglichen Pflicht. (Vergl. Hs. König in Z6JV 42 118.) Mit der Nichtanfechtbarkeit des Vertrages als solchen fällt daher auch die Anfechtbarkeit der Prämien dahin. Zudem erscheint die An¬ fechtung vom Standpunkte der Schenkungspauliana (Art. 286 SchKG) aus noch aus einem anderen Grunde als nicht zulässig: Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich die Begünstigung der Klägerin durch den Lebensversicherungsvertrag nicht als Schen¬ kung dar. Denn der Ehemann, der sich auf den Todesfall ver¬ sichert, und hiebei seine nächsten Angehörigen (Ehefrau und Kin¬ der) als Beneficiaten einsetzt, handelt in Gemäßheit seiner sittlichen Fürsorgepflicht für seine Angehörigen; es liegt in dieser Ver¬ sicherung keine Schenkung, oder wenigstens keine grundlose Schen¬ kung. Von einer Schädigung der Gläubiger könnte höchstenfalls dann gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer eine im Verhältnis zu feiner Vermögenslage zu große Versicherung ein¬ gehen würde, so daß er Mittel, die über seinen wahren finan¬ ziellen Stand hinausgehen, zur Aufbringung der Prämien und zur Aufrechterhaltung der Versicherung aufwenden müßte. Hiefür liegt aber gar nichts in den Akten, gegenteils steht laut Aus¬ pruch der Vorinstanz fest, daß der Versicherungsnehmer Hotz ein gutgehendes Bäckereigeschäft betrieb, so daß nicht anzunehmen ist daß eine jährliche Prämienzahlung von 451 Fr. seine finanziellen Mittel in der gedachten Weise überstiegen habe, oder daß eine Versicherungssumme von 10,000 Fr. in Mißverhältnis zu seiner Lage gestanden sei. Für eine Deliktspauliana würde es sodann, abgesehen von allem andern, am Nachweise der Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht fehlen. Diese Erwägungen führen dazu, die Anfechtbarkeit im vorliegenden Falle allgemein auszuschließen, weil 401 eben weder die Eingehung der Versicherung, mit Begünstigung der Klägerin, noch die Prämienzahlungen ein anfechtbares Rechtsge¬ schäft in sich schließen. Danach braucht nicht untersucht zu werden, ob allenfalls als Gegenstand der Anfechtung der Rückkaufswert der Policen anzusehen, die Anfechtung auf ihn zu richten wäre (nach der von Hs. König a. a. O. vertretenen Theorie), und die Richtigkeit dieser Theorie kann dahingestellt bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Oberge¬ richts des Kantons Zug vom 21. März 1908 in allen Teilen bestätigt.