opencaselaw.ch

34_II_315

BGE 34 II 315

Bundesgericht (BGE) · 1908-04-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Arteil vom 27. Juni 1908 in Sachen Badische Assekuranzgesellschaft A.-G., Kl. u. Ber.=Kl., gegen Gewerbebank Basel, Bekl. u. Ber.=Bekl. Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung: Wertsendungsver¬ sicherung; Zahlung einer verloren gegangenen Wertsendung durch den Versicherer; Rückforderung. — Zahlung einer Nichtschuld? Täuschung des Versicherers? — Verstoss des Versicherten gegen Policebestimmungen betr. Art der Postaufgabe? Bedeutung der in¬ ternen Postvorschriften. — Irrtum, Art. 72 OR. A. Durch Urteil vom 7. April 1908 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Basel=Stadt über das Rechtsbegehren der Klägerin:

Beklagte sei zur Zahlung von 10,425 Fr. nebst 5% Zins feit eventuell seit 25. Juli 1907 an die Klägerin zu verurteilen; erkannt Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä¬ gerin obiges Rechtsbegehren wiederholt und beantragt, es sei eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen behufs Be¬ fragung verschiedener Banken über die übliche Versendungsart von Valoren, wie schon vor erster Instanz beantragt. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beklagte hat am 13. Mai 1907 zukünftige Wert¬ sendungen bis zum Gesamtbetrage von einer Million Franken bei der Klägerin versichert. Die Police ist namens der Klägerin von deren „Generalrepräsentanten“ Klaiber in Basel unterzeichnet. Aus den „Versandsbestimmungen“ der Police sind folgende Stellen hervorzuheben: (sub III) „Die zu versichernden Valoren sind, bei Verlust des „Entschädigungsanspruches, der befördernden Transportanstalt unter „Rekommandation resp. Wertdeklaration nach Maßgabe der nach¬ „stehenden Bestimmungen, soweit hievon im umstehenden Tarife „nicht abgewichen ist, aufzugeben: „..... Papiergeld im Betrage bis inkl. 40,000 Fr. „Rekommandation. Bei höheren Beträgen 5% Deklaration des „Überschusses ....., jedoch im Minimum 300 Fr. Statt Re¬ „kommandation ist auch die Wertdeklaration zulässig, jedoch nicht „unter 300 Fr., es sei denn, daß die Sendung selbst einen ge¬ „ringern Wert hat. (sub IV) „Bei Sendungen in Briefen müssen die Wertobjekte „zunächst mit einer gut verschlossenen Hülle umgeben werden ...“ (folgt die Beschreibung der Verpackung und der Versiegelung). „Wertsendungen in Paketen müssen ....."“ (folgt ebenfalls die Beschreibung der Verpackung und Versiegelung). (sub V) „Bei postlagernd adressierten Sendungen ist Rekom¬ „mandation nicht zulässig; dieselben müssen ..... unter Wert¬ „angabe zur Beförderung übergeben ..... werden. Aus dem darauffolgenden Prämientarif ist hervorzuheben: betr. Ungarn und verschiedene andere Staaten der habsburg. „Monarchie: „Rekommandation..... ist nicht zulässig. Papier¬ „geld, Gold, Silber 2c. sind mit mindestens 500 Fr. für die „ersten 30,000 Fr. und für den Mehrbetrag mit mindestens 5 % „zu deklarieren. betr. Portugal: „Zur Versicherung sind nur Effekten 2c. in „rekommandierten oder mit mindestens 500 Fr. deklarierten Brie¬ „fen (nicht Paketen) zulässig.“ betr. Rußland: „entweder in rekommandierten Briefen oder in „Paketen unter Wertangabe.“ betr. die Türkei: „Versandt in Paketen nicht zulässig.“ betr. Griechenland: „nur in Briefen (nicht Pakete), unter Re¬ „kommandation." betr. Algier: „nur in Briefen (nicht Paketen), unter Deklara¬ „tion von mindestens 500 Fr.“ In § 9 der Police wird über den Nachweis des Verlustes einer Sendung bestimmt: „Bei jeglichem Verluste ist zur Führung „dieses Nachweises einerseits erforderlich, anderseits aber auch ge¬ „nügend, daß eine amtliche Bescheinigung beigebracht wird, nach „welcher sich die Postbehörde zur Gewährung des von ihr regle¬ „mentsmäßig zu leistenden Ersatzes für das betreffende Poststück „bereit erklärt oder dessen gänzlichen Verlust aus dem Postgewahr¬ „sam ausdrücklich attestiert.“ § 14 bestimmt u. a.: „Jede Täuschung bei den zur Erlangung „einer Entschädigung gemachten Angaben befreit die Versicherer „von aller Entschädigungsverbindlichkeit.“

b) Am 5. Juni 1907 gab die Beklagte in Basel eine an eine Bank in St. Gallen adressierte, 10,000 Kronen in österreichischen Banknoten enthaltende, mehr als 250 Gr., jedoch weniger als 500 Gr. wiegende Sendung als Fahrpoststück (Paket) ohne Wert¬ deklaration auf und ließ sich dafür in ihrem Postbescheinigungs¬ buch eine entgeltliche Empfangsbescheinigung ausstellen. Der Ein¬ trag im Postbescheinigungsbuch bezeichnet den Gegenstand als

Paket (abgekürzt Pt.) und enthält die Angabe des bezahlten Portos (15 Cts.). In der für eventuelle Wertdeklarationen be¬ stimmten Kolonne findet sich der Vermerk „Einschreiben“, welcher von der Hand eines Angestellten oder Lehrlings der Beklagten herrührt und vor der Aufgabe des Paketes hier angebracht wor¬ den zu sein scheint. In demselben Postbescheinigungsbuch sind auch noch andere ähnliche Sendungen an dieselbe Bank in St. Gallen eingetragen, zum Teil ebenfalls als Pakete ohne Wertdeklaration, mit der Bemerkung „Einschreiben“, zum Teil als Pakete mit Wertdekla¬ ration (500 Fr.); eine Sendung trägt den Vermerk „Chargé“ wurde aber als Paket, und zwar ohne Wertangabe, aufgegeben. Auf dem Titelblatt des Buches befindet sich folgender gedruckter amtlicher Vermerk: „Gegenwärtiges Buch dient nur für Empfangsbescheinigungen, „welche für Fahrpoststücke ohne Wertangabe nach dem In= und „Auslande und für Poststücke (colis postaux) ohne Wertangabe „nach dem Auslande verlangt werden. „Die Eintragung anderer eingeschriebener Gegenstände in gegen¬ „wärtiges Buch ist indessen ebenfalls zulässig.“

c) Obiges am 5. Juni 1907 aufgegebene Paket ist nie an seinen Bestimmungsort gelangt. Am 6. Juni wurde dem „Generalrepräsentanten“ Klaiber von dem Nichteintreffen der Sendung mündlich Kenntnis gegeben. Am 7. Juni erschien Klaiber im Bureau der Beklagten und nahm vom Postbescheinigungsbuch Einsicht. Am 14. Juni schrieb Klaiber an die Geschäftsleitung der Klä¬ gerin in Mannheim, er sei davon in Kenntnis gesetzt worden, daß ein „am 10 crt.“ von der Beklagten nach St. Gallen adres¬ siertes „Pli“ bis jetzt noch nicht angekommen sei. Am 17. Juni schrieb die Beklagte an Klaiber: „Wir nehmen Bezug auf unsere mündliche Unterredung betref¬ „fend dem verloren gegangenen Pli vom 5. ds, von Kronen „10,000 an den Schweizerischen Bankverein, St. Gallen, adres¬ „siert und benachrichtigen Sie hierdurch, daß diese Angelegenheit, „nach Mitteilung der hiesigen Kreispostdirektion, bei der Ober¬ „postdirektion in Bern anhängig ist. „Wir möchten Sie jedoch höflichst ersuchen, da das Pli ord¬ „nungsgemäß verpackt, versiegelt und eingeschrieben und von der „Post laut dem Ihnen vorgelegenen Bescheinigungsheft quittiert „worden ist, uns die diesbezügliche Summe, d. h. 10,000 Kr. à „104,40 = 10 440 Fr. auszahlen lassen zu wollen, damit wir „hierin nicht noch weitere Zinsverluste erleiden.“ Dieses Schreiben der Beklagten übermittelte Klaiber am 18. der Direktion in Mannheim. Diese hatte bereits am 17. an die Zen¬ tralstelle des Kontinentalen Valoren Versicherungs=Verbandes (bei welchem die Klägerin rückversichert ist) geschrieben, sie erhalte „heute“ von der Beklagten die Mitteilung, daß ein „rekomman¬ dierter Brief“, enthaltend 10,000 Kr. 2c., vermißt werde. Am 20. Juni schrieb die Direktion der Klägerin an Klaiber“ sie bekenne sich zum Empfang seines Schreibens vom 17. (sic) nebst Beilage und erwidere darauf, daß sie policenmäßig erst dann verpflichtet sei, den Schaden zu bezahlen, wenn die Post den¬ selben anerkannt und die reglementsmäßige Entschädigung ge¬ leistet habe. Am 21. Juni übermittelte die Beklagte dem Agenten Klaiber „in Sachen des verloren gegangenen Plis“ ein Schreiben der Kreispostdirektion vom gleichen Tage, laut welchem die „Sendung“ als verloren zu betrachten sei. Gleichzeitig bat die Beklagte um Auszahlung der Versicherungssumme, „abzüglich der von der Post zu vergütenden 50 Fr.“ Am 26. Juni schrieb die Geschäftsleitung der Klägerin an Klaiber, er möchte ihr noch eine Bescheinigung darüber verschaffen, daß die Post den reglementsmäßigen Ersatz geleistet habe. Am 27. Juni bescheinigte die Kreispostdirektion, daß die Post der Beklagten „den ihr zustehenden reglementarischen Ersatz“ be¬ reits geleistet habe „und zwar mit 15 Fr.“ Diese Erklärung der Kreispostdirektion schickte Klaiber am

28. Juni an die Direktion der Klägerin in Mannheim, mit dem Ersuchen, es möge die Angelegenheit „nun prompt erledigt“ wer¬ den, sowie mit folgender Bemerkung: „Um ähnlichen Schäden vorzubeugen wird die Gewerbebank „obschon laut Policebestimmungen nicht verpflichtet, für die Folge „ihre Baarsendungen dennoch mit Wertangabe deklarieren, denn

„die Eidgenössische Postverwaltung ist nicht im Stande, bei ein¬ „geschriebenen Sendungen ohne Wertangabe nachweisen zu können, „wo und wann ein Diebstahl stattgefunden hat. Der Diebstahl der 10,000 Kr. ist sowohl der Direktion der „Schweizerischen Postverwaltung, bei welcher ich heute ebenfalls „persönlich vorgesprochen, als auch der Direktion der Gewerbebank „unerklärlich. Hierauf bewilligte die Direktion die Auszahlung von 10,425 Franken (Wert der verlorenen Sendung, abzüglich 15 Fr.) an die Beklagte. Die Zahlung erfolgte am 1. Juli durch Klaiber.

d) Am 5. Juli 1907 schrieb die Direktion der Klägerin an Klaiber: „Unser Verband macht uns darauf aufmerksam, daß die „Schweizer Post verpflichtet ist, für verloren gegangene rekom¬ „mandierte Briefe ein Ersatz von 50 Fr. zu leisten, jedoch erst „nach Ablauf eines Jahres. „Die 15 Fr., die die Post bezahlt hat, sind nur eine Ent¬ „schädigung für Verspätung von mehr als 24 Stunden. „Wir lassen ihnen einen bezügl. Auszug aus dem Schweizer „Postgesetz anliegend in Abschrift zugehen und bitten Sie die „Sache im Auge zu behalten und nach Ablauf eines Jahres, „wenn sich der Brief bis dahin nicht vorfindet, die uns noch „kommenden 35 Fr. bei der Post zu reklamieren." Am 12. Juli schrieb die Direktion ferner an Klaiber: „Gleichzeitig fragen wir höfl. an, ob es in Ordnung ist, daß „die schweizerische Postverwaltung nur 15 Fr. reglementsmäßigen „Schadenersatz leistet; die Gewerbebank sprach in ihrem Briefe „an Sie vom 21. Juni von einem Postersatz in Höhe von 50 „Franken. In Deutschland wird für in Verlust geratene Ein¬ „schreibebriefe 42 Mk. Ersatz geleistet.“ Darauf antwortete Klaiber am 13. Juli: „..... teile Ihnen mit, daß die Post allerdings verpflichtet „ist, für eine verloren gegangene Einschreibesendung 50 Fr. Er¬ „satz zu leisten, jedoch erst nach Verlauf eines Jahres. „Die 15 Fr., welche die Post bezahlt hat, sind eine Entschädi¬ „gung für Verspätung von mehr als 24 Stunden, während die „restlichen 35 Fr., falls der Brief nicht vorher wieder beigebracht „wird, erst nach einem Jahre bezahlt werden. Am 18. Juli endlich schrieb die Direktion an Klaiber: „Unser Verband moniert, daß wir den Schaden an die Ge¬ „werbebank in Basel zu früh bezahlt haben, da die von der Post „gewährte Entschädigung von 15 Fr. nur Ersatz für eine Ver¬ „spätung von 24 Stunden ist, die Post also den reglements¬ „mäßigen Ersatz für den Verlust mit 50 Fr. noch nicht geleistet „hat. Policemäßig sind wir erst verpflichtet den Schaden zu be¬ „zahlen, wenn die Post den vollen reglementmäßigen Ersatz ge¬ „leistet hat und wir würden den bezahlten Schadenbetrag von „der Gewerbebank zurückfordern müssen, wenn die Post nicht bald „dieser Voraussetzung nachkommt. „Wir bitten Sie also, die Versicherten zu veranlassen, bei der „Post mit allem Nachdruck darauf hinzuwirken, daß dieselbe durch „Nachzahlung der noch restierenden 35 Fr. den Verlust aner¬ „kennt. „Es ist dies im Übrigen allerdings bereits mit Brief der „Schweizer Postverwaltung vom 21. Juni geschehen. Wir wissen „also nicht, wie die Post dazu kommt, nur den Ersatz von 15 Fr. „zu gewähren.“ Am 29. Juli forderte die Klägerin die von ihr bezahlte Ent¬ schädigung, weil die Zahlung irrtümlich erfolgt sei, von der Be¬ klagten zurück. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung. Darauf kam es zum Prozesse.

2. Da die Klägerin die Rückerstattung einer von ihr freiwillig geleisteten Zahlung verlangt, so ist vor allem zu untersuchen, ob die Klägerin am 1. Juli 1907 eine Nichtschuld bezahlt habe. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Beklagte bei der Spedition der verlorenen Sendung gegen eine Vorschrift der Police über die Art der Spedition vergangen hätte, oder wenn sie sich bei der Anspruchsbegründung eine „Täuschung“ der Klägerin (vergl. den oben sub 1 a zitierten § 14 der Police) hätte zu Schulden kom¬ men lassen. Was nun zunächst die letztere Frage betrifft, so bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte der Klä¬ gerin irgendwelche bewußt unwahre Angaben gemacht habe. Die einzige aktenmäßig erstellte ungenaue Angabe der Beklagten ist in ihrer Bemerkung vom 21. Juni 1907 enthalten, wonach sie sich AS 34 II — 1908

von der Versicherungssumme „die von der Post zu vergütenden 50 Fr.“ abziehen lasse. Hierin lag allerdings die der Wirklichkeit nicht entsprechende Erklärung, es werde die Post eine Entschädi¬ gung von 50 Fr. leisten. Diese Erklärung bezog sich aber auf eine zukünftige, nicht vom Willen der Beklagten abhängige Tat¬ sache, über welche sich die Beklagte daher sehr wohl im Irrtum befinden konnte. Es liegt denn auch nichts dafür vor, daß die Beklagte mit jener Bemerkung bezweckt habe, die Klägerin in den Glauben zu versetzen oder in dem Glauben zu bestärken, es handle sich um einen rekommandierten Brief im posttechnischen Sinne des Wortes. Im übrigen hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. Juni 1907, mit welchem sie den Schaden meldete, zwar den Ausdruck „Fahrpoststück“ oder „Paket“ nicht gebraucht, aber auch nicht etwa von einem „rekommandierten Brief“ gesprochen. Der von ihr verwendete Ausdruck „Pli“, der sich übrigens auch in ihrem Schreiben vom 21. Juni vorfindet, konnte sich nach dem allge¬ meinen Sprachgebrauch ebensowohl auf ein Fahrpoststück in Brief¬ form als auf ein größeres Briefpoststück beziehen. Nach einer bei den Akten liegenden Auskunft der Oberpostdirektion verstehen die Postbeamten unter „Pli“ sogar ein Fahrpoststück in Briefform und nicht ein Briefpoststück. Die Beklagte hat sich somit bei der Anspruchsbegründung keine Täuschung der Klägerin zu Schulden kommen lassen.

3. In zweiter Linie ist zu untersuchen, ob sich die Beklagte gegen eine Vorschrift der Police über die Spedition von Wert¬ sachen vergangen habe. Nach dem Wortlaut der Police hätte die verloren gegangene Sendung, da sie Banknoten, also „Papiergeld“ im Sinne der Police enthielt, und ihr Wert 40,000 Fr. nicht erreichte, „unter Rekommandation“ aufgegeben werden sollen. Es steht aber fest, daß eine Rekommandation im posttechnischen Sinne des Wortes deshalb nicht möglich war, weil die Sendung mehr als 250 Gr. wog, also in der Schweiz nicht per Briefpost spediert werden konnte, die „Rekommandation“ aber nur bei Briefpoststücken ge¬ setzlich vorgesehen ist. Es fragt sich nun, ob unter diesen Um¬ ständen die Aufgabe in Form eines gewöhnlichen Fahrpoststückes (Paketes) genügte, oder ob, wie die Klägerin behauptet, eine Wertdeklaration hätte stattfinden sollen. Zur Unterstützung ihrer Ansicht, wonach eine Wertdeklaration erforderlich gewesen wäre, hat sich die Klägerin hauptsächlich da¬ rauf berufen, daß die postamtliche Behandlung der Fahrpoststücke ohne Wertdeklaration eine weniger sorgfältige sei, als diejenige der „rekommandierten Briefe“ und der Fahrpoststücke mit Wertdekla¬ ration. Dies ist insofern richtig, als die Art der Kartierung der rekommandierten Briefe und der Fahrpoststücke mit Wertdeklara¬ tion, im Gegensatz zur Kartierung der Fahrpoststücke ohne Wert¬ deklaration, es bei Verlust einer Sendung ermöglicht, festzustellen, auf welcher Strecke die Sendung abhanden gekommen ist und welchem Beamten sie im Momente des Abhandenkommens anver¬ traut war. Indessen sind die Bestimmungen, auf welchen dieser Unterschied beruht, weder im Postregalgesetz vom 5. April 1894, noch im Posttaxengesetz vom 26. Juni 1884, noch endlich in der bundesrätlichen Transportordnung vom 3. Dezember 1894 ent¬ halten; vielmehr handelt es sich dabei lediglich um interne Dienst¬ vorschriften, welche als solche nur den Postbeamten, nicht aber dem Publikum offiziell mitgeteilt werden, und welche, wie sich aus den bei den Akten befindlichen Reglementen ergibt, von der Oberpostdirektion je nach den damit gemachten Erfahrungen des öftern abgeändert zu werden pflegen. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, diese Vorschriften zu kennen und sich darnach zu richten, und es ist deshalb auch für die Interpretation des Par¬ teiwillens auf diese internen Postweisungen nicht abzustellen. Wird nun aber von obigen Dienstvorschriften abgesehen und lediglich auf die dem Publikum bekannten oder bei ihm als be¬ kannt vorauszusetzenden gesetzlichen Vorschriften, sowie auf die¬ jenigen postamtlichen Akte abgestellt, welche nach außen zu Tage treten, so ergibt sich, daß die Beklagte sehr wohl der Meinung sein konnte, die Aufgabe einer Sendung in Form eines Paketes, zumal gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung, entspreche der policegemäßen Transportart. Abgesehen davon, daß, wie bereits erwähnt, die beiden in Be¬ tracht kommenden Bundesgesetze, wie übrigens auch die bundes¬ rätliche Transportordnung, über die bei Fahrpoststücken und be

„rekommandierten Briefen“ auszuübende Kontrolle keine, also auch nicht für die rekommandierten Briefe und die Fahrpoststücke mit Wertangabe streugere, für die gewöhnlichen Fahrpoststücke weniger strenge Vorschriften enthalten, fällt hier zunächst in Betracht, daß die Pakete (Fahrpoststücke) schon nach Art. 1 c des Postregal¬ gesetzes „eingeschrieben“ werden und daß letzterer Ausdruck in demselben Art. 1 und sogar in demselben Lemma c dieses Artikels auch zur Bezeichnung der „rekommandierten“ Briefe gebraucht wird, ja daß die Beifügung des Wortes „rekommandierten“ in Klammern geradezu einer Identifizierung der beiden sonst verschie¬ denen posttechnischen Begriffe „eingeschrieben“ und „rekomman¬ diert“ gleichkommt. Und was die nach außen zu Tage tretenden postamtlichen Akte betrifft, so ist zu beachten, daß die Bestellung der Sendungen bei sämtlichen Fahrpoststücken in gleicher Weise vor sich geht wie bei „rekommandierten Briefen“, nämlich durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung. Bei der Entgegennahme der Sendung seitens der Post findet allerdings insofern eine etwas verschiedene Behandlung statt, als die Ausstellung eines Empfangs¬ scheines bei rekommandierten Briefen, wie auch bei Fahrpoststücken mit Wertangabe, unaufgefordert und prinzipiell unentgeltlich er¬ folgt, bei Fahrpoststücken ohne Werideklaration dagegen nur auf Verlangen und gegen Bezahlung einer Gebühr. Indessen ist dieser Unterschied keineswegs unter allen Umständen geeignet, dem Pub¬ likum zum Bewußtsein zu bringen, daß Fahrpoststücke ohne Wert¬ deklaration mehr Gefahr laufen, verloren zu gehen, als „rekom¬ mandierte Briefe“ oder Fahrpoststücke mit Wertangabe. Vielmehr kann der Absender, welcher die Ausstellung eines Empfangs¬ scheines besonders verlangt, dafür eine besondere Gebühr entrichtet und dann auch tatsächlich einen ähnlichen Empfangsschein erhält, wie für einen rekommandierten Brief oder für ein deklariertes Paket, sehr wohl der Meinung sein, er habe dadurch zum min¬ desten eine gleichwertige Garantie erlangt, wie bei der Aufgabe eines „rekommandierten Briefes“. Endlich wird der Unterschied zwischen Fahrpoststücken ohne Wertangabe, einerseits, und solchen mit Wertangabe, sowie „rekommandierten Briefen“, anderseits, gegenüber denjenigen Aufgebern, welche, wie die Beklagte, ein Postbescheinigungsbuch besitzen, häufig dadurch verwischt, daß der Empfang der rekommandierten Briefe und der Fahrpoststücke mit Wertdeklaration von der Post in demselben Buche bescheinigt wird, wie der Empfang von Fahrpoststücken ohne Wertdeklaration, ein Verfahren, welches, wie sich aus dem Titelblatt des Postbe¬ scheinigungsbuches der Beklagten (vergl. oben Erw. 1 sub b) er¬ gibt, von der Postverwaltung ausdrücklich als zulässig anerkannt wird.

4. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, daß dem Pub¬ likum im allgemeinen der Unterschied in der postamtlichen Behand¬ lung der Fahrpoststücke ohne Wertdeklaration, einerseits, und der rekommandierten Briefe sowie der Fahrpoststücke mit Wertdeklara¬ tion, anderseits, bekannt sei, oder daß doch die Beklagte als Bank¬ institut diesen Unterschied habe kennen müssen, so könnte in der Art, wie die verloren gegangene Sendung aufgegeben wurde, doch eine Verletzung der Transportbestimmungen der Versiche¬ rungspolice nicht erblickt werden. Denn als Versicherte hatte die Beklagte keine allgemeine Verpflichtung, das Risiko der Versen¬ dungen auf ihre Kosten (durch Bezahlung höherer Postgebühren) soweit möglich zu reduzieren, da sonst der Zweck, zu welchem sie eine Privatversicherung abgeschlossen hatte, statt einfach bei der Post stets den vollen Wert zu deklarieren, vereitelt worden wäre. Dieser Zweck konnte ja, wenigstens soweit Sendungen innerhalb der Schweiz in Betracht kamen, überhaupt nur in der Ersparung der verhältnismäßig hohen Deklarationsgebühren bestehen; die Gebühren konnten aber naturgemäß nur durch die Wahl möglichst billiger und daher wahrscheinlich etwas weniger Sicherheit bieten¬ der Speditionsarten erspart werden. Aus diesem Grunde kann auch darauf nichts ankommen, ob, wie die Klägerin durch ihren eventuellen Rückweisungsantrag (vergl. oben Fakt. C) feststellen möchte, es in Handelskreisen üblich sei, Wertsendungen nur in Form von rekommandierten Briefen oder Fahrpoststücken mit Wertdeklaration aufzugeben. Die Beklagte hatte ihre Wertsen¬ dungen bei der Klägerin versichert und brauchte dieselben daher in Ermangelung positiver Vorschriften der Police nicht außerdem noch bei der Post zu versichern. Sie war im Zweifel berechtigt, die billigste Versendungsart zu wählen, ohne Rücksicht auf den Grad der dabei gebotenen Sicherheit. Sache der Klägerin war es,

durch positive Vorschriften ihr Risiko in der ihr gutscheinenden Weise zu vermindern. Wenn sie daher auf Grund der von ihr über die internen Dienstvorschriften der schweizerischen Postverwal¬ tung vorzunehmenden Studien die Überzeugung gewann, daß so¬ gar innerhalb der Schweiz die Versendung von Wertsachen in Form von gewöhnlichen Fahrpoststücken zuviel Gefahren biete, so brauchte sie nur in den für die verschiedenen Länder gemeinsamen Versandbestimmungen oder im Prämientarif, speziell in der Rubrik „Schweiz“, analog ihren Vorschriften für Sendungen nach Un¬ garn, Portugal, Rußland, Griechenland, Algier und der Türkei (vergl. oben Erw. 1 sub a) zu bestimmen, entweder, es sei die Versendung in Paketen überhaupt unzulässig, oder: es sei dieselbe nur unter Wertdeklaration bezw. unter Deklaration dieses oder jenes Minimalwertes zulässig. Eine spezielle derartige Bestimmung enthält aber die Police in der Rubrik „Schweiz“ nicht; und was die gemeinsamen Transportvorschriften betrifft, so ist dort die Ver¬ sendung in Paketen ausdrücklich vorgesehen und durch Vorschriften betreffend Verpackung und Versiegelung bis in alle Einzelheiten geregelt. Die Beklagte durfte daher füglich annehmen, Sendungen innerhalb der Schweiz könnten ohne Verletzung der Vorschriften über die Spedition von Wertsachen in Form von gewöhnlichen Fahrpoststücken aufgegeben werden; sie durfte dies sogar dann annehmen, wenn sie wußte, daß diese Speditionsweise weniger Garantie biete als die Versendung in Form von rekommandierten Briefen oder von Fahrpoststücken mit Wertdeklaration. Sie war also auch nicht verpflichtet, Wertsendungen von über 250 Gr. in zwei oder mehrere Sendungen zu zerlegen und diese Teilsendungen als „rekommandierte Briefe“ aufzugeben; dies ganz abgesehen davon, daß es Sendungen gibt, welche gar nicht zerlegt werden können. Daß übrigens aus dem Bestehen gewisser positiver Vorschriften über die Versendung nach bestimmten Ländern (Ungarn, Portugal, Rußland usw.) nicht geschlossen werden dürfe, es seien die in jenen Vorschriften verlangten Formalitäten bei der Versendung nach den übrigen Ländern entbehrlich, ist eine durchaus unbegrün¬ dete Ansicht der Klägerin. Der Schluß vom Einzelnen auf das Allgemeine, von der Ausnahme auf die Regel, vom Verbotenen auf das Erlaubte, ist im Gegenteil ein bei der Interpretation von Verträgen, wie auch von Gesetzen, täglich angewendetes, un¬ entbehrliches und völlig gerechtfertigtes Hilfsmittel. Könnten aber trotz allem noch irgendwelche Zweifel über die Berechtigung der Beklagten zur Wahl der im vorliegenden Falle gewählten Versendungsart bestehen, so müßten diese Zweifel nach einer allgemein anerkannten und auch von der Klägerin nicht an¬ gefochtenen Interpretationsregel zu Ungunsten desjenigen Teils, welcher den Vertrag redigiert hat, also zu Ungunsten der Klä¬ gerin, gelöst werden.

5. Nach dem gesagten ist die vorliegende Rückforderungsklage schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin, als sie der Beklagten den Wert der verloren gegangenen Sendung ersetzte, keine Nicht¬ schuld bezahlt hat, sondern einer aus der Police resultierenden Verpflichtung nachgekommen ist. Außerdem müßte aber, wie sich aus den folgenden Ausfüh¬ rungen ergeben wird, die Klage auch deshalb abgewiesen werden, weil der Beweis eines Irrtums im Sinne von Art. 72 OR nicht erbracht ist. Der von der Klägerin behauptete, mit der Zahlung kausale Frrtum soll darin bestanden haben, daß sie im Momente der Zahlung glaubte, die verloren gegangene Sendung sei in Form eines „rekommmandierten Briefes“ aufgegeben worden. Nun ist aber zunächst kaum anzunehmen, daß der General¬ agent der Klägerin, Klaiber, welcher die Zahlung leistete, über die Natur der fraglichen Sendung sich im Irrtum befunden habe. Denn es ist unbestritten, daß Klaiber vor der Zahlung das Post¬ bescheinigungsbuch der Beklagten eingesehen hatte. In diesem Buche war aber die Sendung unzweideutig als Paket (abgekürzt Pt.) bezeichnet; auch war darin der Betrag des bezahlten Portos mit 15 Cts. deutlich angegeben. Klaiber mußte also ohne weiteres sehen, daß es sich um ein gewöhnliches Paket handle. Die Geschäftsleitung des klägerischen Etablissementes in Mann¬ heim scheint allerdings, wie sich aus deren Zuschriften an Klaiber sowie an die Zentralstelle des Valorenverbandes ergibt, der Mei¬ nung gewesen zu sein, es handle sich um ein Briefpoststück. Dies kann aber im Verkehr der Klägerin mit der Beklagten deshalb

nicht ausschlaggebend sein, weil Klaiber es war, welcher sämtliche Verhandlungen mit der Beklagten führte und ihr gegenüber hie¬ zu als bevollmächtigt erschien, wie er es denn auch gewesen war, welcher die Versicherungspolice im Namen der Klägerin unter¬ zeichnet hatte. Würde übrigens auf das Wissen oder Nichtwissen der Geschäfts¬ leitung in Mannheim abgestellt, oder würde angenommen, der Generalrepräsentant Klaiber habe trotz Einsicht des Postquittungs¬ buches selber geglaubt, es handle sich um einen „rekommandierten Brief“, so wäre die Klägerin mit der Berufung auf diesen Irr¬ tum deshalb nicht zu hören, weil nicht dieser Irrtum es war, durch welchen die Klägerin zur Zahlung veranlaßt wurde. Im Gegenteil wäre, da die Direktion der Klägerin nicht zahlen wollte, bevor die ganze reglementarische Entschädigung von der Post ge¬ leistet sei, jener Irrtum an sich eher geeignet gewesen, die Klä¬ gerin von der Zahlung abzuhalten; denn wenn die Klägerin glaubte, die verlorene Sendung sei ein rekommandierter Brief ge¬ wesen, so hatte sie, da von der Post nur 15 Fr. gezahlt worden waren, allen Anlaß zu der Vermutung, es sei die ganze regle¬ mentarische Entschädigung noch nicht geleistet. In der Tat ist ja bei rekommandierten Briefen die Zahlung von 15 Fr. seitens der Post nur eine Entschädigung für Verspätung, während im Falle des Verlustes 50 Fr. bezahlt werden (vergl. Art. 25 des Post¬ regalgesetzes vom 5. April 1894). Indessen war der Geschäfts¬ leitung der Klägerin in Mannheim, wie sich aus ihrer Korre¬ spondenz mit Klaiber ergibt, überhaupt viel weniger daran gelegen, zu wissen, in welcher Form (ob als Paket oder als Briefpoststück) die verloren gegangene Sendung s. Z. aufgegeben worden sei, als vielmehr daran, zu wissen, ob die Post die reglementarische Ent¬ schädigung geleistet und dadurch den Verlust der Sendung aner¬ kannt habe oder nicht. In Bezug auf diesen Punkt befand sich aber im Momente der Zahlung die Geschäftsleitung der Klägerin nicht im Irrtum, sondern sie glaubte nur nachträglich, sich im Irrtum darüber befunden zu haben. Tatsächlich war ja, als die Klägerin die Versicherungssumme bezahlte, von der Post die volle reglementarische Entschädigung mit 15 Fr. bereits geleistet. Die¬ jenige Tatsache, auf welche die Klägerin bei der Zahlung Gewicht gelegt hatte, war somit von ihr nicht irrtümlich angenommen worden, sondern entsprach vollkommen der Wirklichkeit. Würde freilich, entgegen den Ausführungen in Erwägungen 3 und 4 hievor, angenommen, die Klägerin habe eine Nichtschuld bezahlt, weil sie das Recht gehabt hätte, ihre Zahlung davon abhängig zu machen, daß ein rekommandierter Brief verloren ge¬ gangen sei, dann würde sich die Klägerin bei der Zahlung aller¬ dings in einem mit der Zahlung kausalen Irrtum befunden haben. Dieser Irrtum würde sich indessen nicht auf eine Tatsache, sondern auf eine Rechtsfrage bezogen haben. Als bloßer Rechts¬ irrtum wäre er aber, gemäß dem Urteile des Bundesgerichts vom

9. Juni 1905 i. S. Träubler gegen Bank in Wil (AS 31 II S. 294 f. Erw. 3), in welchem zu einer bekannten Kontroverse definitiv Stellung genommen wurde, zur Begründung der Rück¬ forderungsklage im Sinne von Art. 72 OR ungeeignet gewesen. Die vorliegende Klage hätte somit auch dann abgewiesen wer¬ den müssen, wenn angenommen worden wäre, die Klägerin habe, als sie der Beklagten den Wert der verlorenen Sendung ersetzte, eine Nichtschuld bezahlt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella¬ tionsgerichts Basel=Stadt vom 7. April 1908 bestätigt.