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34_II_122

BGE 34 II 122

Bundesgericht (BGE) · 1908-01-17 · Deutsch CH
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20. Arteil vom 26. März 1908 in Sachen de Kermel,

Bekl. u. Ber.=Kl., gegen de Kermel, Kl. u. Ber.=Bekl.

Berufung, Zulässigkeit: Haupturteil. Art. 58 OG. Ein Vollstreckungs¬

entscheid ist kein Haupturteil.

Das Bundesgericht hat

da sich ergeben

A. Durch Urteil vom 17. Januar 1908 hat das Appellations¬

gericht Basel=Stadt über das Rechtsbegehren der Klägerin:

Es sei das Urteil des Zivilgerichts Versailles vom 13. Juni

„1907 für vollstreckbar zu erklären und demgemäß der Beklagie

„zur sofortigen Herausgabe des Kindes Anne an die Klägerin

„zu verurteilen“

erkannt

Zivilgerichts Versailles

1. In Vollstreckung des Urteils des

vom 13. Juni 1907 wird der Beklagte zur sofortigen Heraus¬

gabe des Kindes Anne Violette Abeille Thérèse de Kermel,

geboren den 11. Juli 1901, an die Klägerin oder an eine von

dieser bevollmächtigte Person verurteilt.

2. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Urteils wird dem

Beklagten hiemit die Verzeigung zu strafgerichtlicher Ahndung im

Sinne von § 52 des Strafgesetzes des Kantons Basel=Stadt an¬

gedroht.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Urteil auf¬

zuheben und die Klage abzuweisen.

C. Die Klägerin hat beim Bundesgericht folgende Anträge

gestellt:

1. Es sei die Berufung durch das Bundesgericht als dahin¬

gefallen zu erklären, wenn nicht binnen kurzer, vom Bundesge¬

richt anzusetzender Frist das Kind Anny de Kermel an Herrn

Advokat Dr. Sp. ..., gemäß dem Appellationsgerichtsurteil

vom 17. Januar 1908 und Verfügung des Appellationsgerichts¬

präsidenten dahier vom 3. Februar 1908 herausgegeben wird.

II. Dem Beklagten und Berufungskläger sei gemäß Art. 213 OG

aufzuerlegen, für die Prozeßkosten und eine allfällige Prozeßent¬

schädigung binnen zu bestimmender Frist Sicherheit zu leisten und

nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung der Gegenpartei

als dahingefallen zu erklären;

in Erwägung:

Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden, weil das an¬

gefochtene Urteil kein Haupturteil ist (Art. 58 Abs. 1 OG).

Unter Haupturteil ist nach der Praxis ein endgiltiger Entscheid

über den materiellen Anspruch zu verstehen (vergl. AS 20 S. 79,

23 S. 766). Vorliegend hat aber das Appellationsgericht Basel¬

Stadt nicht über einen materiellen sondern über einen prozessua¬

len Anspruch geurteilt. Es hat laut Rechtsbegehren und Disposi¬

tiv nicht darüber entschieden, ob der Beklagte zivilrechtlich ver¬

pflichtet sei, der Klägerin das Kind Anny herauszugeben, sondern

ausschließlich darüber, ob in dieser Hinsicht das Scheidungsurteil

des Gerichts in Versailles in Basel zu vollstrecken sei. Dieser

Vollstreckungsentscheid ist allerdings in die Form eines Zivilur¬

teils gekleidet; doch erklärt sich dies daraus, daß dem Basler

Prozeßrecht ein besonderes Exequaturverfahren betreffend die Voll¬

streckung auswärtiger Urteile zu fehlen scheint. Über die Frage,

ob ein Haupturteil vorliegt, entscheidet aber selbstverständlich nicht

die zufällige Form, sondern der Inhalt eines Entscheides;

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.