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33_I_747

BGE 33 I 747

Bundesgericht (BGE) · 1907-12-18 · Deutsch CH
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120. Arteil vom 18. Dezember 1907 in Sachen Müller, Zeerleder & Gobat gegen Grädel. Vereinbarung eines Gerichtsstandes; Die Vereinbarung kann von Dritten nicht in Anspruch genommen werden. — Zweigniederlas¬ sung; Kriterien dafür. (Baubureau für die Zeit des Baues einer Eisenbahn.) A. Die Rekurrentin, die Kollektivgesellschaft Müller, Zeerleder & Gobat, die ihren Sitz in Zürich hat und dort im Handels¬ register eingetragen ist, baut zurzeit als Unternehmerin die zirka 25 Km. lange Ramsey=Sumiswald=Huttwil=Bahn und hat zu diesem Behufe in Grünen ein Baubureau eingerichtet. Im Bau¬ vertrag mit der Bahngesellschaft erklären die Kontrahenten, „wäh¬ rend der ganzen Dauer des Vertrages und mit Bezug auf den¬ selben in Sumiswald, dem Sitze der Gesellschaft, ihr Rechtsdomizil zu nehmen“. Nach § 15 der allgemeinen Baubestimmungen hat die Unternehmung für alle Beschädigungen einzustehen, die bei der Ausführung der übernommenen Arbeiten entstehen. Der Rekursbeklagte belangte die Rekurrentin vor dem Gerichts¬ präsidenten von Trachselwald auf Zahlung von 90 Fr. nebst Zins als angeblich zugesicherte Entschädigung dafür, daß ihm durch den Bahnbau während bestimmter Zeit eine wichtige Kom¬ munikation unterbrochen wird. In der Gerichtsverhandlung vom

21. September 1907 bestritt die Rekurrentin die Kompetenz des Gerichtspräsidenten, da sie mit persönlichen Ansprachen an ihrem Wohnsitz in Zürich gesucht werden müsse, und stellte das Zwischen¬ gesuch, der Richter wolle sich als unzuständig erklären. Der Ge¬

richtspräsident erkannte durch Verfügung vom gleichen Tage: Die Beklagte wird mit ihrem Zwischengesuch abgewiesen. B. Gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten hat die Firma Müller, Zeerleder & Gobat den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dieselbe wegen Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt: Die Rekurrentin habe im Kanton Bern, insbesondere im Amts¬ bezirk Trachselwald, kein Geschäftsdomizil (Zweigniederlassung oder dergl.). Die bloße Tatsache, daß sie vorübergehend als Unter¬ nehmerin der Ramsey=Sumiswald=Huttwil=Bahn ein Baubureau mit dem notwendigen Personal und Material in Grünen etabliert habe, begründe kein Geschäftsdomizil. Die Rekurrentin müsse daher mit allen persönlichen Ansprachen an ihrem Sitz in Zürich ge¬ sucht werden. Irgend welche Nachteile könnten hieraus für das Publikum in der Gegend des genannten Bahnbaues nicht ent¬ stehen, da ja das Publikum für die aus dem Bahnbau resul¬ tierenden Streitigkeiten sich in erster Linie an die Bahngesellschaft halten könne. C. Der Gerichtspräsident von Trachselwald und der Rekurs¬ beklagte haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Aus der Vernehmlassung des erstern ist hervorzuheben, daß im Bau¬ bureau der Rekurrentin in Grünen ständig beschäftigt sind zwei Bauführer (Ingenieure), ein Buchhalter und ein Kontrolleur, und daß von diesem Bureau aus sämtliche den Bau betreffenden Geschäfte erledigt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Rekurrentin, die unbestrittenermaßen aufrechtstehend ist, hat ihren Wohnsitz in Zürich, und die Forderung, mit welcher der Rekursbeklagte sie vor dem Gerichtspräsidenten in Trachselwald belangt hat, ist zweifellos persönlicher Natur. Die Rekurrentin kann sich daher dem angefochtenen richterlichen Entscheide gegen¬ über auf die in Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitz¬ gerichtsstandes berufen, falls sie nicht etwa für den vorliegenden Rechtsstreit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes in Trachsel¬ wald darauf verzichtet oder falls sie nicht eine Zweigniederlassung im Amtsbezirk Trachselwald, nämlich in Grünen, hat, mit deren Geschäftsbetrieb die eingeklagte Forderung in Zusammenhang steht. Nun kann von einer Prorogation im angegebenen Sinn nicht die Rede sein; denn die Bestimmung im Bauvertrag der Rekurrentin mit der Bahngesellschaft, wonach die erstere mit Bezug auf den Vertrag in Sumiswald Rechtsdomizil nimmt, gilt nach dem klaren Wortlaut nur für das Verhältnis der Kontrahenten und kann nicht von Dritten in Anspruch genommen werden (vergl. AS 2 S. 939 Erw. 3). Dagegen muß nach der ganzen Sachlage eine Zweigniederlassung der Rekurrentin in Grünen angenommen werden. Die Rekurrentin hat in jener Gegend den Bau eines großen Werkes, einer zirka 25 Km. langen Eisenbahn, über¬ nommen, dessen Erstellung längere Zeit (nach dem Bauvertrag zirka zwei Jahre seit Vertragsabschluß) in Anspruch nimmt. Sie hat zu diesem Behufe für die Bauzeit ein Baubureau in Grünen errichtet, in welchem sich ständige Organe der Rekurrentin be¬ finden, nämlich — nach den Angaben des Gerichtspräsidenten, an zwei bau- deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß vorliegt führende Ingenieure, ein Buchhalter und ein Kontrolleur. Von diesem Baubureau aus tritt die Rekurrentin mit dem Publikum in mannigfache Geschäftsbeziehungen, und man darf davon aus¬ gehen, daß hiebei die genannten Organe eine gewisse, wenn auch vielleicht nicht sehr weitgehende Freiheit und Selbständigkeit der Entschließung haben. Es kommt hinzu, daß wohl einer der Gesell¬ schafter häufig, vielleicht in der Woche 1—2 Tage, im Baubureau anwesend sein muß, so daß von diesem aus regelmäßig auch weitergehende geschäftliche Dispositionen getroffen werden. Diese Momente rechtfertigen die Auffassung, daß die Rekurrentin für die Dauer des Bahnbaues in Grünen eine Zweigniederlassung und damit für alle mit dem Bau zusammenhängenden Geschäfte in Trachselwald einen Spezialgerichtsstand hat, wie denn auch das Bundesgericht unter ähnlichen Verhältnissen, speziell bei Bau¬ geschäften, schon wiederholt den Bestand einer Zweigniederlassung angenommen hat. (S. AS 6 S. 18, und das nicht publizierte Urteil vom 13. Februar 1901 in Sachen Bucher=Durrer; etwas abweichend allerdings AS 22 S. 938. Vergl. auch AS 30 I S. 666 Erw. 3. Das von der Rekurrentin angeführte Urteil AS 30 1 Nr. 50 fällt außer Betracht, weil dort die Klage erst nach Vollendung des Baues und Aufhebung des Baubureaus an¬

gehoben worden war.) Daß die vom Rekursbeklagten eingeklagte Forderung mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung der Rekurrentin in Grünen in Zusammenhang steht, bedarf keiner Ausführung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.