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33_I_736

BGE 33 I 736

Bundesgericht (BGE) · 1907-10-03 · Deutsch CH
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117. Arteil vom 3. Oktober 1907 in Sachen Thiévent gegen Guggenheim. Rekurs gegen peremtorische Vorladung in einem Zivilprozess; Zulässig¬ keit. — Domizilerwählung im Bestellschein; bedeutet sie eine Ge¬ richtsstandsvereinbarung und einen Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes? Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Am 30. Oktober 1906 bestellte der Rekurrent, der Wirt in Saignelégier ist, bei einem Reisenden des Rekursbeklagten 6 Stück Tricothemden. Am Fuße des vom Rekurrenten unterschriebenen Bestellscheines findet sich in kleinem Druck in deutscher und fran¬ zösischer Sprache die Bemerkung: „Beide Parteien nehmen für „diesen Vertrag Domizil in Zürich.“ (« Les deux parties con¬ » tractantes désignent comme domicile juridique, pour cette » affaire, la ville de Zurich ».) In der Folge verweigerte der Rekurrent die Annahme der Ware, weil sie nicht bestellungsgemäß sei. Der Rekursbeklagte belangte ihn hierauf vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen Verfahren auf Zahlung des Kaufpreises. Auf den 11. Juni 1907 zur Hauptverhandlung über diesen Rechtsstreit vorgeladen, schrieb der Rekurrent dem Einzelrichter, daß er nicht erscheinen werde, weil er die Zuständig¬ keit des zürcherischen Richters nicht anerkenne. Am 11. Juni 1907 verfügte der Einzelrichter: werden müsse. Durch die Klausel im Bestellschein betreffend Rekurrent an seinem ordentlichen Wohnsitzgerichtsftand belangt Aufhebung ergriffen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß der staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf B. Gegen die Verfügung des Einzelrichters hat Thiévent den „3. (Prozeßentschädigung.)“ „würde. „tatsächlichen Klaggründe und Verzicht auf Einreden angenommen „unentschuldigtem oder unbegründetem Ausbleiben Anerkennung der „vorgeladen, d. h. unter der Androhung, daß bei abermaligem „2. Auf diesen neuen Rechtstag wird der Beklagte peremtorisch „Juni 1907, vormittags 8 ½ Uhr. „1. Der Prozeß wird neu vertagt auf Donnerstag den 27. Domizilerwählung in Zürich habe der Rekurrent nicht auf seinen ordentlichen, ihm verfassungsmäßig garantierten Gerichtsstand ver¬ zichten wollen; denn die Bedeutung der Klausel sei unklar, und der Rekurrent als rechtsunkundige Person habe sie nicht im Sinne einer Prorogationsabrede auffassen können. C. Der Rekursbeklagte Guggenheim hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und geltend gemacht, daß eine Beschwerde der vorliegenden Art nur gegen das Endurteil, nicht aber gegen eine bloße prozessualische Verfügung, zulässig fei; eventuell liege eine Prorogationsabrede in der Klausel des Bestellscheines betreffend Domizilerwählung in Zürich, welche Klausel auch vom Rekurrenten vernünftigerweise gar nicht anders habe verstanden werden können; in Erwägung:

1. Nach ständiger Praxis ist die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 BV schon zulässig gegen die bloße Vorladung vor den außerkantonalen Richter. Es ist daher auf den Rekurs, der sich gegen eine (peremtorische) Vorladung des zürcherischen Rich¬ ters, verbunden mit einer Buß= und Entschädigungsverfügung wegen Nichterscheinens des Rekurrenten zum ersten Termin richtet, einzutreten.

2. Der Rekurrent hat sein festes Domizil in Saignelégier er ist unbestrittenermaßen aufrechtstehend, und der Anspruch, für den er vom Rekursbeklagten in Zürich belangt wird, ist ohne Frage persönlicher Natur. Der Rekurrent kann sich daher der an¬ AS 33 1 — 1907

gefochtenen Verfügung gegenüber auf die in Art. 59 BV ent¬ haltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls er nicht etwa für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes in Zürich hierauf verzichtet hat. Mit der Annahme eines Verzichts auf die Wohltat des verfassungsmäßig garantierten heimatlichen Gerichtsstandes darf es jedoch nicht leicht genommen werden, und in der bloßen Klausel auf dem Bestellschein, daß die Parteien für den Vertrag Domizil in Zürich nehmen, kann hier nach den gesamten Umständen ein solcher Verzicht nicht erblickt werden. Einmal braucht eine Domizilerwählung nicht unbedingt und ohne weiteres im Sinne einer Prorogationsabrede verstanden zu werden. Man kann dabei sehr wohl auch materiellrechtliche Wirkun¬ gen, z. B. betreffend den Lieferungsort, den Erfüllungsort, im Auge haben. In der französischen Rechtssprache hat die Domizilerwäh¬ lung allerdings regelmäßig die Bedeutung einer Gerichtsstands¬ vereinbarung. Allein der Rekurrent, der unbestrittenermaßen keinerlei Rechtskenntnisse besitzt, wußte wohl auch von dieser Rechtsauf¬ fassung nichts. Es ist nicht behauptet, daß er vom Reisenden des Rekursbeklagten auf den Sinn, den der letztere der Klausel bei¬ maß, aufmerksam gemacht worden sei, und er brauchte an eine Prorogation um so weniger zu denken, als das fragliche Rechts¬ geschäft nicht zu denjenigen gehört, bei denen die Wahl eines Spezialforums sich als allgemein im gewöhnlichen Verkehr vor¬ kommend und durch besondere Gründe gerechtfertigt ansehen läßt. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht annehmen, daß der Rekurrent durch Unterzeichnung des Bestellscheins auf seinen Domizilgerichts¬ stand habe verzichten wollen, oder daß ihm auch nur hätte bewußt sein müssen, es stehe ein derartiger Verzicht in Frage, und daß die Gegenpartei dieses Bewußtsein mit Grund hätte als vorhanden betrachten können. Dann kann aber auch die Klausel betreffend Domizilerwählung der Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 BV nicht im Wege stehen (vergl. AS 26 I S. 185; S. 442 Erw. 2; 32 1 S. 647); - erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich im ordent¬ lichen Verfahren vom 11. Juni 1907 aufgehoben.