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33_I_676

BGE 33 I 676

Bundesgericht (BGE) · 1907-09-17 · Deutsch CH
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während

107. Entscheid vom 17. September 1907 in Sachen

Ballmer-Maisenhölder.

Art. 61 SchKG, Rechtsstillstand. Stellung des Bundesgerichts.

I. Die Ehefrau des Rekurrenten Ballmer stellte bei der Aufsichts¬

behörde von Baselstadt das Begehren, ihrem Ehemanne einen

Rechtsstillstand von Monatsdauer zu bewilligen, weil er schwer

krank sei. Gemäß Antrag des Betreibungsamtes wies die Auf¬

sichtsbehörde dieses Begehren mit Entscheid vom 9. August 1907

ab, von der Erwägung aus, daß laut einer bei der Direktion des

Bürgerspitals eingezogenen Erkundigung der Schuldner im stande

sei, Dritte über seine Vermögensverhältnisse zu unterrichten, also

auch im stande, jemanden mit seiner Vertretung in Betreibungs¬

sachen zu bevollmächtigen, so daß kein Grund zur Bewilligung

eines Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG vorliege.

II. Diesen Entscheid hat nunmehr der Vater des Betriebenen,

J. J. Ballmer=Jundt, rechtzeitig an das Bundesgericht weiter¬

gezogen. Er legt zwei, wie er angibt, schon der Vorinstanz ein¬

gereichte, ärztliche Zeugnisse vor, deren eines bescheinigt, der

Schuldner sei „noch absolut arbeits= und handlungsunfähig, sowie

verhindert, einer Gerichtsverhandlung beizuwohnen“, das andere,

der Schuldner sei „noch nicht vernehmungsfähig“.

und Konkurskammer. N° 108.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach Art. 61 SchKG „kann“ einem schwerkranken Schuldner

Rechtsstillstand bewilligt werden. Der schwer kranke Schuldner hat

also nicht schlechthin Anspruch auf Rechtsstillstand, sondern nur,

wenn sich die Bewilligung desselben auch im übrigen rechtfertigt

und in Hinsicht auf die ganze Sachlage ein Rechtsstillstand als

billig erscheint. Bei der Würdigung dieser Verhältnisse handelt es

sich um eine Angemessenheitsfrage. Deshalb beschränkt sich die

Prüfung des Bundesgerichts darauf, ob für die Bewilligung oder

Verwerfung des verlangten Rechtsstillstandes Gründe als aus¬

schlaggebend angesehen worden sind, die nach Wesen und Zweck

des Art. 61 SchKG als unerheblich nicht in Betracht fallen

können, oder ob umgekehrt erhebliche Momente als unerheblich

beiseite gelassen wurden (vergl. AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 30*

Solches läßt sich aber hier nicht sagen, wenn die Vorinstanz an¬

nimmt, daß der betriebene Schuldner im stande sei, jemanden mit

seiner Vertretung zu bevollmächtigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.