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33_I_650

BGE 33 I 650

Bundesgericht (BGE) · 1907-07-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100. Arteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1907 in Sachen Hamberger, Kass.=Kl., gegen Polizeikammer des Kantons Bern, Kass.=Bekl. Art. 1 Patenttaxen-Gesetz: Begriff der « Geschäftsleute ». Ist der Verkauf von Schreibmaschinen an öffentliche Verwaltungen als Verkauf an « Geschäftsleute» anzusehen, die den Artikel « in ihrem Gewerbe verwenden »? Der Kassationshof hat da sich ergeben: A. Am 21. November 1906 hat der Kassationskläger, ohne die in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Han¬ delsreisenden vorgesehene Taxe bezahlt zu haben, bei der Verwal¬ tung der Langenthal=Huttwil=Bahn sowie bei der Gemeindeschreiberei Huttwil Verhandlungen über den Verkauf von Schreibmaschinen angeknüpft. B. Wegen dieses Tatbestandes wurde Hamberger am 29. Ja¬ nuar 1907 vom Polizeirichter von Trachselwald zu einer Buße von 100 Fr. verurteilt, da weder die Langenthal=Huttwil=Bahn, noch die Gemeindeschreiberei Huttwil zu den „Geschäftsleuten Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes gerechnet werden könne. C. Auf ergangene Appellation hin bestätigte die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern dieses Urteil im Dispositiv, mit der Motivierung, daß zwar die Langen¬ thal=Huttwil=Bahn, nicht aber die Gemeindeschreiberei Huttwil unter den Begriff der „Geschäftsleute“ im Sinne des Gesetzes subsumiert werden könne. D. Gegen dieses Urteil hat Hamberger rechtzeitig und form¬ richtig die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes¬ gerichtes ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Polizeikammer zu neuer Ent¬ scheidung. E. Die Polizeikammer hat Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt; in Erwägung:

1. Der Kassationskläger vertritt prinzipiell die Auffassung, es seien bei der Anwendung des Patenttaxengesetzes die öffentlichen Verwaltungen zu den „Geschäftsleuten“ im Sinne von Art. 1 des Gesetzes zu zählen, und es sei die Verwendung von Schreib¬ maschinen im Geschäftsbetrieb der öffentlichen Verwaltungen als Verwendung „im Gewerbe“ anzusehen. Er gibt zu, daß diese Be¬ hauptung auf den ersten Blick befremden möge, hält aber dafür, daß dieselbe mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes im Ein¬ klang stehe. Indessen ergibt sich gerade aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes die Haltlosigkeit des vom Rekurrenten eingenommenen Standpunktes. Es ist unverkennbar, daß der Wortlaut von Art. 1 des Bun¬ desgesetzes Anklänge an gewisse kantonale Hausiergesetze aufweist. So lautete z. B. § 3 Ziff. 2 des Berner Gesetzes über den Marktverkehr und den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausieren), vom 24. März 1878, folgendermaßen: „Unter den Begriff des Gewerbetriebs im Umherziehen fällt „..... 2. Das Aufsuchen von Bestellungen bei andern als „solchen Personen, welche mit dem betreffenden Artikel Handel „treiben oder denselben in ihrem Gewerbe verwenden.“

Der Detailreisende war also dem Hausierer gleichgestellt. Dem¬ entsprechend sprach sich denn auch die Botschaft zum Entwurfe des Bundesgesetzes (BBl 1891 III S. 6) dahin aus, es könne zur Zeit die Befreiung von jeder Taxe nur für die sogenannten Groß=Reisenden beantragt werden für die Reisenden dagegen, die nicht bloß Gewerbsleute besuchen (sogenannte Detailreisende), müsse man sich darauf beschränken, eine in der ganzen Schweiz gültige, einheitliche Patenttaxe einzuführen. Es wollte also der bestehende Zustand nicht geändert, sondern nur eine einheitliche Besteuerung der Detailreisenden statt der ver¬ schiedenen kantonalen Taxen eingeführt werden. (Vergl. auch AS 26 I S. 343, 27 I S. 530 ff.) Von diesem Gesichtspunkte aus hätte es sich sogar fragen können, ob der Verkehr des Kassationsklägers mit der Verwaltung der Langenthal=Huttwil=Bahn nicht ebenfalls als taxpflichtig zu betrachten sei; denn der Verkauf der einzelnen Schreibmaschinen ist wohl immer als ein Detailverkauf anzusehen. Diese Frage ist indessen durch das kantonale Urteil, gegen welches nur der Ver¬ zeigte rekurriert hat, erledigt und daher nicht mehr nachzuprüfen. Dagegen ist hier festzustellen, daß der Verkauf einer Schreib¬ maschine an eine öffentliche Verwaltung jedenfalls ebensowenig unter den Begriff des Engros=Verkaufs fällt, als die öffentliche Verwaltung unter den Begriff der Geschäftsleute des Art. 1. Auch kann zweifellos die öffentlich=rechtliche Tätigkeit einer Ge¬ meindeverwaltung (Ortspolizei, Vormundschaftswesen, Armenwesen, Schulwesen) nicht als ein „Gewerbe“ im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes betrachtet werden. Vergl. auch Rahm, Samm¬ lung der Vorschriften über die Regelung des Verkehrs der schwei¬ zerischen Handelsreisenden S. 8, wonach die kein Gewerbe betrei¬ benden „Anstalten u. dergl.“ ebenfalls den „Privaten“ (im Gegen¬ satz zu den Geschäftsleuten des Art. 1) gleichzustellen sind.

3. Diese Erwägung leilet zu dem in zweiter Linie vom Kassationskläger eingenommenen Standpunkte über. Der Kassa¬ tionskläger hält nämlich dafür, daß eventuell eine Gemeindever¬ waltung wenigstens dann zu den „Geschäftsleuten“ zu rechnen sei, wenn die Gemeinde neben ihren öffentlich=rechtlichen Funktionen sich auch noch privatrechtlich betätigt, z. B. durch den Betrieb eines Elektrizitätswerkes. Nun gebe es aber heutzutage nur noch wenige Gemeinden, welche kein industrielles Unternehmen besitzen. Es dürfe daher angenommen werden, es befinde sich auch „die große Gemeinde Huttwil“ in diesem Falle. Sei dem aber so, so habe keine Verpflichtung für den Kassationskläger bestanden, sich darüber zu erkundigen, ob die fragliche Schreibmaschine auch wirklich in einem industriellen Nebenbetriebe und nicht etwa zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung verwendet werde. Demgegenüber genügt es, darauf hinzuweifen, daß aus den Akten über den Betrieb eines industriellen Unternehmens seitens der Gemeinde Huttwil nichts ersichtlich ist. Es handelt sich somit nach dem vorliegenden Tatbestande lediglich um eine öffentliche Verwaltung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Offerte des Kassa¬ tionsklägers an die Gemeinde als solche oder an den Gemeinde¬ schreiber persönlich gerichtet war; denn nach dem gesagten er¬ scheint die Gemeinde im vorliegenden Falle ebensowenig als zu den „Geschäftsleuten“ gehörig, wie der Gemeindeschreiber per¬ sönlich; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.