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33_I_457

BGE 33 I 457

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-21 · Deutsch CH
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78. Entscheid vom 21. Mai 1907 in Sachen Giger. Unpfändbare Gegenstände. Die Kompetenzeigenschaft kann nicht nur dem in natura vorhandenen Gegenstande, sondern unter Umständen auch einem ihn ersetzenden Geldbetrag zukommen. Voraussetzungen hiefür. I. Im Januar 1906 verbrannte das Haus des damals in Schongau wohnenden Rekurrenten Giger. Nachdem Giger dann in Konkurs geraten war, zahlte die Mobiliarversicherungsgesell¬ schaft für die von ihm versicherten Gegenstände der Konkursmasse einen Betrag von 1427 Fr., der bei der luzernischen Kantonal¬ bank deponiert wurde. Giger verlangte von dieser Summe eine Quote von 1290 Fr. als Ersatz der verbrannten Kompetenzstücke heraus. Die zweite Gläubigerversammlung, der die Konkursver¬ waltung dieses Begehren unterbreitete, wies es ab, und ebenso im darauffolgenden Beschwerdeverfahren die beiden kantonalen Instanzen. Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem am 18. Fe¬ bruar 1907 gefällten Entscheide aus: Sie stehe grundsätzlich auf dem Standpunkte, daß der Gemeinschuldner nur Anspruch auf die in natura noch vorhandenen Kompetenzstücke habe und nicht auf einen entsprechenden Geldbetrag für nicht mehr vorhandene. Übri¬ gens wäre die Beschwerde auch in Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse unbegründet, da Giger alleinstehend sei und gegen¬ wärtig nach den Feststellungen der Vorinstanz seinen Beruf, das Schreinerhandwerk, nicht selbständig betreibe. II. Diesen Entscheid hat Giger rechtzeitig an das Bundesge¬ richt weitergezogen und dabei sein Beschwerdebegehren erneuert, eventuell aber auf Herausgabe wenigstens eines Teils der bean¬ spruchten 1290 Fr. angetragen. Nach seinen Ausführungen wären die Kompetenzstücke, für die er Geldersatz verlangt, nicht sowohl Berufswerkzeuge, als vielmehr Haushaltungsgegenstände. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab¬ gesehen, während die Konkursverwaltung (Konkursamt Hitzkirch) auf Abweisung desselben anträgt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Auffassung der Vorinstanz, daß grundsätzlich die Kom¬

petenzeigenschaft nur dem in natura vorhandenen Gegenstande zu¬ komme, niemals aber einem ihn ersetzenden Geldbetrage, kann nicht beigepflichtet werden. Das Gesetz spricht diesen Satz nicht aus¬ drücklich aus und er läßt sich aus ihm auch nicht durch Ausle¬ gung entnehmen. Freilich besitzt ja, wie eine feststehende Praxis anerkannt hat (vergl. Archiv 1 Nr. 35 I Nr. 37 [thurgauische Aufsichtsbehörde]; 3 Nr. 55 S. 133; 4 Nr. 38; AS Sep.¬ Ausg. 6 Nr. 29 *) nicht jedes Vermögensstück und also auch nicht jeder Geldbetrag, den der Schuldner zu seinem Unterhalt notwendig hat, um dessentwillen schon Kompetenzeigenschaft, sondern muß, damit dies der Fall sei, der betreffende Gegenstand in eine der verschiedenen Arten von Vermögensstücken — bei Geldbeträgen namentlich unter Art. 92 Ziffer 6, 7 oder 10 SchKG — einreihen lassen, die allein vom Gesetz als (ganz oder teilweise) unpfändbar erklärt und dadurch im Verhältnis zu den übrigen Vermögensbestandteilen besonders qualifiziert werden. Das besagt aber noch nichts über die andere, grundsätzlich noch unbeurteilte (in den genannten Entscheiden nicht deutlich ausgeschiedene) Frage, ob die Kompetenzeigenschaft auch untrennbar an dem schuldne¬ rischen Kompetenzgegenstande hafte oder ob und wiefern sie viel¬ mehr auf eine Geldsumme übergehe, die im Vermögen des Schuldners den daraus entfallenden Gegenstand ersetzt. Ein sol¬ cher Übergang der Kompetenzeigenschaft muß nun in der Tat unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden: dann, und insoweit nämlich, als die Geldsumme dazu dienen kann und bestimmungs¬ gemäß dazu dienen soll, die Beschaffung eines neuen Kompetenz¬ stückes (wenn auch nicht notwendig der gleichen Art) zu ermög¬ lichen und als nach der Lage der Verhältnisse sich auch annehmen läßt, daß die Summe tatsächlich eine dementsprechende Verwendung finden wird (vergl. AS Sep.=Ausg. 6 Nr. 7 **, wo letzteres Er¬ fordernis fehlte). Dabei ist in Überstimmung mit der bisherigen Praxis (AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 70 und Nr. 75**) dem be¬ treibenden Gläubiger oder der Konkursmasse das Recht vorzube¬ halten, gegen Beschaffung eines genügenden Ersatzstückes den Bar¬

* Ges.-Ausg. 29 I Nr. 51 S. 239 ff. — ** Id. 29 I Nr. 18 S. 89 f. — *** Id. 25 I Nr. 119 S. 582 ff. und Nr. 124 S. 603 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) betrag als Exekutionsobjekt zu verwenden, und darf überhaupt der Umstand, daß die Kompetenzeigenschaft auf den Geldbetrag übergeht, als solcher keine Schlechterstellung des Gläubigers oder der Masse bewirken (wie sie namentlich dann einträte, wenn man den Geldbetrag vorbehaltslos als unpfändbar gelten lassen würde). Zu der vorliegenden Lösung der Frage führen folgende Erwägungen: Nach der Natur und dem Zwecke des Kompetenzrechtes überläßt das Gesetz dem Schuldner ein bestimmtes Vermögensstück nicht seiner individuellen Eigenschaften wegen als Kompetenz, sondern als einen Gegenstand, der die allgemeinen Merkmale und Erfor¬ dernisse der betreffenden Kategorie unpfändbarer Gegenstände auf¬ weist, was eine grundsätzliche Unersetzbarkeit des einen Kompetenz¬ stückes durch ein anderes ausschließt. Und sodann kann auch lediglich in dem Provisorium, das entsteht, wenn der unpfändbare Gegenstand im schuldnerischen Vermögen einem Geldbetrag Platz macht, der zur Beschaffung eines neuen Kompetenzstückes ver¬ helfen und damit dem Schuldner die weitere Möglichkeit eines kompetenzgemäßen Gebrauches sichern soll, kein gesetzlicher Grund dafür erblickt werden, diesem Zwecke entgegen das Kompetenzrecht mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Kompetenzobjektes aus dem schuldnerischen Vermögen erlöschen zu lassen. In einer ein¬ zelnen Beziehung hat denn auch einerseits das Gesetz ausdrücklich und anderseits eine bereits geltende Praxis (AS 22 Nr. 52 und 23 Nr. 253) durch Gesetzesauslegung eine solche Ersetzbarkeit des Kompetenzgegenstandes und Übertragbarkeit der Kompetenzeigen¬ schaft schon anerkannt, indem nämlich nach dem Wortlaute des Art. 92 Ziffer 10 die Kompetenzeigenschaft nicht nur den daselbst vorgesehenen Forderungen (auf Entrichtung von Pensionen und Entschädigung für Körperverletzung und Gesundheitsstörung) zu¬ kommt, sondern auch den zu ihrer Tilgung ausbezahlten Geld¬ summen, und ferner laut genannter Rechtssprechung auch den¬ jenigen Gegenständen, die aus diesen Summen angeschafft werden (vergl. in dieser Beziehung auch den die vorwürfige Frage be¬ schlagenden Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde im Archiv 10 Nr. 19, auf S. 63).

2. Nach all dem ist der Vorentscheid rechtsirrtümlich, soweit er in erster Linie von der am Anfang der Erwägung 1 erwähn¬

ten Auffassung aus dazu kommt, die ausbezahlte Versicherungs¬ summe grundsätzlich auch dann, wenn sie untergegangene Kompe¬ tenzstücke ersetzt, als pfändbar (admassierbar) zu erklären. Er läßt sich sodann auch nicht aufrecht halten, soweit man ihn von seiner anderweitigen Begründung aus würdigt, auf die er sich in eventueller Weise stützt und die auf der (den vorliegen¬ den Ausführungen gemäßen) Annahme beruht, die streitige Summe könne als solche Kompetenzeigenschaft haben: Wenn hier erklärt wird, der Rekurrent sei alleinstehend, so reicht das natür¬ lich nicht hin, um ihm ein Kompetenzrecht an dem beanspruchten Barbetrage schlechthin zu versagen. Und der weitere Grund, der Rekurrent betreibe gegenwärtig seinen Beruf, das Schreinerhand¬ werk, nicht mehr selbständig, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil eine Feststellung darüber fehlt, ob die untergegangenen Kompe¬ tenzstücke, für die der entsprechende Geldbetrag verlangt wird, wirklich Berufswerkzeuge und nicht unpfändbare Gegenstände an¬ derer Art gewesen seien, wie dies der Rekurrent behauptet. Unter diesen Umständen und da ferner der gegenwärtige Inhalt der Akten das nötige Material nicht aufweist, um sofort einen materiellen Entscheid in der Beschwerdesache zu fällen, ist dieselbe unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses an die Vorin¬ stanz zurückzuweisen. Die letztere hat bei der neu vorzunehmenden Beurteilung des Falles die oben entwickelten rechtlichen Ausfüh¬ rungen als maßgebend zu Grunde zu legen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Be¬ schwerdesache unter Aufhebung des Vorentscheides an die Vorin¬ stanz zurückgewiesen wird zwecks neuer Beurteilung nach Maßgabe der vorstehenden Motive.