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79. Entscheid vom 21. Mai 1907 in Sachen Wannenmacher-Chipot und Genosse. Grundpfandverwertung; Geltendmachung der Zinsen. Art. 138 Ziff. 3, 140 SchKG. Wirkung der Nichtanfechtung des Lastenverzeichnisses. A. Die Hypothekarkasse des Kantons Bern hatte gegen Ben¬ dicht Moser in Madretsch beim Betreibungsamt Nidau eine Be¬ treibung auf Grundpfandverwertung angehoben, in der das Amt am 17. Mai 1906 den Beteiligten das Lastenverzeichnis mitteilte. Darin figurieren als Pfandgläubiger auch die Rekursgegner Johann, Rosa und Martha Moser, die Kinder des Betriebenen, mit einer Muttergutsforderung von 3000 Fr. laut Schadlosbrief vom 11. Juli 1903, für die sie am 10. März 1906 Betreibung angehoben hatten. Die Rekursgegner ließen das Lastenverzeichnis, in dem keine Zinsansprüche für die genannte Forderung vorge¬ merkt waren, unangefochten. Am 14. August wurde die Liegen¬ schaft an einer Steigerung den Rekurrenten, Fritz Wannenmacher und Johann Gutmann, den Hypothekargläubigern im letzten Range, zugeschlagen und zwar zu einem ihre Hypothek nicht voll deckenden Preise. Am 14. September stellte das Amt den Kollo¬ kationsplan auf. Darin sind die Kinder Moser für ihre Forde¬ rung von 3000 Fr. — nicht aber für Zinse — kolloziert und auf den Erlös (der den Kapitalbetrag ihrer Hypothek übersteigt) angewiesen. Sie führten nunmehr Beschwerde, indem sie neben andern, zur Zeit erledigten Anträgen das Begehren stellten: das Betreibungsamt habe im Kollokationsplan ihre Zinsforderung von den 3000 Fr. zu 5 % vom 18. November 1905 an (dem Tage einer von ihnen behaupteten Mahnung des Schuldners), minde¬ stens vom 14. August 1906 an (dem Steigerungstage) zu be¬ rücksichtigen. Das Betreibungsamt beantragte Abweisung dieses Begehrens, wobei es neben andern Gründen (derzeitige Unverzins¬ barkeit der fraglichen Kapitalforderung 2c.) geltend machte, die Beschwerdeführer hätten das Lastenverzeichnis nicht angefochten. B. Am 26. Januar 1906 entschied die kantonale Aufsichts¬ behörde den Rekurs dahin, daß für die Zeit vom 10. März (An¬
hebung der Betreibung) bis 15. September 1906 Zinse zu admit¬ tieren und die Beschwerdeführer für den betreffenden Betrag von 78 Fr. 75 Cts. als anweisungsberechtigt anzuerkennen seien. C. Diesen Entscheid haben nunmehr die Hypothekargläubiger Wannenmacher und Johann Gutmann rechtzeitig an das Bundes¬ gericht weitergezogen mit dem Antrage, das Begehren der Kinder Moser um Aufnahme von Zinsen abzuweisen. Sie bemerken da¬ bei, daß sie als Pfandgläubiger im letzten Range und Ersteigerer der Liegenschaft diesen Zins über die Kaufsumme hinaus bezahlen müßten. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab¬ gesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Bei ihrem Entscheide geht die Vorinstanz von der Erwägung aus: es sei gleichgültig, daß im unangefochten gebliebenen Lasten¬ verzeichnis von einer Verzinslichkeit der Forderung von 3000 Fr. nicht die Rede sei, indem die Zinse, soweit geschuldet, als Accesso¬ rien der Hauptforderung ebenfalls ausweisungsberechtigt seien. Sie nimmt also an, daß, sobald die (hypothekarisch versicherte) Haupt¬ forderung im Lastenverzeichnis und später im Kollokationsplan sich aufgenommen findet, damit von selbst auch die Zinsforderung, ohne daß sie besonders vorgemerkt zu sein brauchte, als eine auf¬ genommene Forderung behandelt werden müsse. Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen rechtsirrtümlich: Nach Art. 138 Ziff. 3 SchKG haben die Pfandgläubiger ihre Ansprüche an der Liegenschaft, „insbesondere für Zinsen und Kosten“ einzugeben, ansonst sie von der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind. Das Gesetz sieht also, wenn es für eine Hypothekarforderung eine Anmel¬ dungspflicht unter Verwirkungsfolge (Ausschluß vom Ergebnis der Verwertung) vorschreibt, diese Pflicht nicht nur für die Haupt¬ forderung, sondern auch für die Zinsen als solche vor; soweit ihr für die Zinsen nicht genügt wird, tritt bezüglich ihrer die er¬ wähnte Verwirkungsfolge ein. Dabei ist zu bemerken, daß viel¬ fach die Anmeldungspflicht nur für die Zins= nicht aber für die Hauptforderung besteht, dann nämlich, wenn nach dem kantonalen Immobiliarrecht die letztere, nicht aber die erstere „durch die öffent¬ lichen Bücher festgestellt ist“, und daß diese Möglichkeit wohl den Gesetzgeber bewogen hat, in Art. 138 Ziff. 3 die Notwendigkeit der Eingabe von Zinsansprüchen durch das Wort „insbesondere“ noch speziell hervorzuheben (vergl. AS Sep.=Ausg. 8 Nr. 3 Erw. 2 Schlußsatz*). Soweit also im gegebenen Falle eine An¬ meldungspflicht nach genannter Bestimmung in Frage kommt, ist der Standpunkt der Vorinstanz, die Zinsforderung der Rekurs¬ gegner sei von selbst mit der Hauptforderung im Verfahren zur Geltung gelangt, nicht haltbar. Entsprechendes gilt aber auch, wenn man die fragliche Zinsfor¬ derung als nicht anmeldungspflichtig ansieht, d. h. annimmt, sie sei (neben der Hauptforderung von 3000 Fr.) „durch die öffent¬ lichen Bücher festgestellt“ und deshalb nach Art. 140 von Amts wegen zu berücksichtigen (ein Fall, der übrigens selten vorliegen wird; vergl. die Ausführungen in Erw. 2 des zitierten Entscheides auf S. 9 und 10). Alsdann hatte das Betreibungsamt sie aus¬ drücklich im Lastenverzeichnis vorzumerken und genügte, um für sie einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstücke im Be¬ treibungsverfahren zu begründen, die Aufnahme bloß der Haupt¬ forderung nicht. Die Pflicht des Gläubigers, die (hypothekarisch versicherte) Zinsforderung im Falle des Art. 138 Ziff. 3 anzu¬ melden, und die Pflicht des Amtes, sie — auf Anmeldung hin oder von Amts wegen — ausdrücklich im Verzeichnis vorzumerken, haben ihren gemeinsamen Grund darin, daß das Lastenverzeichnis die hypothekarische Belastung der Liegenschaft, so wie sie im da¬ rauffolgenden Verfahren zu berücksichtigen ist, vollständig (wenn auch ohne Regelung der Rangfragen, vergl. Bundesgerichtsentscheid
i. S. Locher=Held vom 22. Januar 1907**) wiedergeben soll, um eine zuverlässige Grundlage für dieses Verfahren bilden zu können (namentlich für die Bestimmung des Mindestgebots nach Art. 141 und 142). Deshalb muß eine Verwirkungsfolge sich nicht nur an die Unterlassung der Anmeldung eines Anspruches im Falle des Art. 138 Ziff. 3 knüpfen, sondern in entsprechender Weise auch
* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 23 S. 182 f. — ** Oben Nr. 27 S. 211 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
an die Unterlassung des Gläubigers, das ihm mitgeteilte Lasten¬ verzeichnis, das den (angemeldeten oder von Amtswegen aufzu¬ nehmenden) Anspruch nicht enthält, durch rechtzeitige Beschwerde anzufechten. Ein solcher Anspruch kann für das folgende Verfahren zum mindesten nicht als eine „auf der Liegenschaft ruhende Last“ Berücksichtigung finden und „am Ergebnis der Verwertung teil¬ nehmen“ (d. h. auf Kollokation und Zuteilung Anrecht haben). Demzufolge hat die Vorinstanz mit Unrecht die vom Betrei¬ bungsamte der Beschwerde entgegengehaltene Einwendung als un¬ erheblich zurückgewiesen, die Beschwerdeführer hätten das Lasten¬ verzeichnis, in das die streitige Zinsforderung nicht aufgenommen war, unangefochten gelassen. Um ihre Rechte in vorwürfiger Be¬ ziehung zu wahren, hätten vielmehr die Beschwerdeführer das Verzeichnis anfechten sollen, sei es mit der Behauptung, das Amt habe ihre anzumeldende und auch angemeldete Zinsforderung im Lastenverzeichnis übergangen, sei es mit der Behauptung, es habe unterlassen, sie von sich aus darin aufzunehmen. Mangels dessen ist das Amt richtig vorgegangen, wenn es die streitige Zinsfor¬ derung nicht, wie verlangt wurde, neben der Hauptforderung als pfandversicherte kolloziert und auf den Erlös im Vorrange zu den heutigen Rekurrenten angewiesen hat. Diese haben nun zwar den vorliegenden Einwand gegen die Beschwerde vor Bundesgericht nicht mehr ausdrücklich als Rekursgrund erwähnt. Es läßt sich daraus aber nicht schließen, daß sie ihn fallen gelassen hätten. Damit gelangt man, ohne daß eine weitere Prüfung des Rekurses nötig wäre, zu dessen Gutheißung. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit, unter Aufhebung des Vorentscheides, das Betreibungsamt Nidau bei seiner Weigerung, die fragliche Zinsforderung in der verlangten Weise zu kollozieren und anzuweisen, geschützt.