Volltext (verifizierbarer Originaltext)
72. Entscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Baumann-Kühnle. Unpfändbarkeit eines « Lohnguthabens », Art. 93 SchKG. Auch eine Forderung aus Gesellschaftsvertrag kann dazu gehören, wenn sie wirtschaftlich als Entgelt für Arbeit anzusehen ist. — Pfändbarkeit von Betreibungs- und Gerichtskostenforderungen. A. Der Nekursgegner Adam Sauer=Dunkel schloß am 23. Juni 1905 mit Urs Frey=Schaub einen Vertrag ab, wonach die Kon¬ trahenten bei sämtlichen Verkaufsabschlüssen, die von dem einen oder dem andern vermittelt würden, in die zur Auszahlung ge¬ langende Courlage je zur Hälfte sich zu teilen hätten. In der Folge klagte Sauer aus diesem Vertrage seine Anteile von zwei Kaufs¬ vermittlungen (betreffend die Käufe Witwe Hiß/Habe=Ott und Nußbaumer/Habe=Ott) ein. Das Zivilgericht sprach die Klage am
30. November 1906 für 185 Fr. 50 Cts. und 295 Fr., zu¬ sammen also für 480 Fr. 50 Cts., mit Zins zu 5 % seit
31. Mai 1906 gut, und führte dabei aus: Die beiden Provi¬ sionen hätten als Gesellschaftsgewinn zu gelten und nach den Be¬ stimmungen des Gesellschaftsvertrages anteilsmäßig dem Kläger zuzufallen; ob dieser mehr oder weniger für die Vermittlung tätig gewesen sei (nach der Behauptung des Beklagten wären nämlich die erwähnten Käufe ohne Mitwirkung Sauers zu Stande ge¬ kommen) sei nicht maßgebend. Für seine Forderung von 480 Fr. 50 Cts. hob Sauer Betreibung an und erwirkte er die definitive Rechtsöffnung, wobei der Rechtsöffnungsrichter eine Kompen¬ sationseinrede des Betriebenen Frey mit der Begründung verwarf, daß die betriebene Forderung Kompetenzqualität habe. B. Am 5./7. März 1907 ließ der heutige Rekurrent Bau¬ mann=Kühnle die Forderung Sauers nebst Verzugszins und den aus ihrer Geltendmachung gegenüber Frey entstandenen, 48 Fr. 60 Ets. betragenden Betreibungs= und Gerichtskostenansprüchen, alles zusammen 547 Fr. 10 Cts. ausmachend, durch das Betrei¬ bungsamt Baselstadt mit Arrest (Nr. 69) belegen. Hiergegen be¬ schwerte sich Sauer unter Berufung auf Art. 93 SchKG und die kantonale Aufsichtsbehörde schützte diese Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 1907 und hob den Arrest wieder auf. Sie nimmt an, daß die fragliche Forderung eine Gegenleistung für Arbeits¬ leistung Sauers darstelle und daß dieser in den letzten Monaten kein anderes Einkommen zur Verfügung gehabt habe. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Arrestgläubiger Baumann rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen: das verarrestierte Guthaben im ganzen Umfange als pfändbar zu erklären; eventuell nur einen kleinen Bruchteil desselben als Kompetenz auszuscheiden; ganz eventuell die Gerichts=, Rechts¬ öffnungs= und Betreibungskosten im Betrage von 48 Fr. 60 Cts. als pfändbar zu erklären. Der Rekursgegner Sauer beantragt Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen über den Rekurs ab¬ gesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach geltender Praxis sind für die Auslegung des Begriffs „Lohnguthaben“ im Sinne des Art. 93 SchKG nicht sowohl rechtliche als wirtschaftliche Momente maßgebend. Nicht auf die Struktur des Rechtsverhältnisses kommt es an, kraft dessen dem Betriebenen das Guthaben zusteht, sondern darauf, aus welcher Einkommensquelle dieses stammt: ob und inwieweit es das Er¬ gebnis schuldnerischer Arbeit oder sonstiger Produktionsfaktoren schuldnerischen Kapitals oder Kredites Das Guthaben nun, über dessen Pfändbarkeit hier gestritten wird, hat rechtlich den Charakter einer Forderung aus Gesell¬ schaftsvertrag, eines Anspruches des einen Gesellschafters gegen den andern auf Auszahlung eines bestimmten Gewinnanteils. Wirtschaftlich dagegen bildet es im Sinne des gesagten einen
Entgelt für geleistete Arbeit: Denn der Beitrag, mit dem der Rekursgegner Sauer als Gesellschafter zur Erreichung des Ge¬ sellschaftszweckes mitzuhelfen hatte, bestand ausschließlich in seiner Tätigkeit als Kaufvermittler. Diese Tätigkeit hat er auch, wie unbe¬ stritten ist, wirklich ausgeübt. Ob sie sich gerade auch auf die beiden Kaufabschlüsse erstreckt habe, in Hinsicht auf die ihm die fragliche „Courtage"forderung von 480 Fr. 50 Cts. gerichtlich zugesprochen wurde, ist unerheblich. Freilich richtet sich laut vertraglicher Ab¬ rede der Entgelt, der dem Rekursgegner für seine Betätigung als Gesellschafter zukommen soll, nicht ausschließlich nach dieser Be¬ tätigung allein, sondern nach derjenigen beider Gesellschafter, in¬ dem sich diese in den von beiden erzielten Gesamtgewinn zu teilen haben. Das ändert aber nichts daran, daß dem Rekursgegner sein Gewinnanteil nur wegen der Arbeit, die er im Interesse der Ge¬ sellschaft geleistet hat, und nur als Aquivalent dieser Arbeits¬ leistung zukommt und daß deshalb auch die 480 Fr. 50 Cts., als eine Quote dieses Gewinnanteils, einen Arbeitsentgelt darstellen, wie es sich auch mit der Vermittlung jener zwei Käufe verhalten haben mag.
2. Im weitern ist anzunehmen, daß die streitige Forderung m Rekursgegner im Sinne von Art. 93 „unumgänglich not¬ wendig“ sei. Die Vorinstanz stellt hierüber fest, daß der Rekurs¬ gegner „in den letzten Monaten kein anderes Einkommen zur Verfügung gehabt“ habe, womit sie offenbar auch sagen will, daß er — was das Entscheidende ist — derzeit auf diese Forderung angewiesen sei, um sein Leben fristen zu können. Die Unrichtig¬ keit dieser Auffassung hat der Rekurrent nicht darzutun vermocht. Abgesehen hiervon ließe sich fragen, ob und wieweit in dieser Be¬ ziehung nur über die Angemessenheit nicht über die Gesetzmäßig¬ keit des Vorentscheides gestritten werden könnte. Rechtlich von keiner Bedeutung ist die Behauptung des Rekurrenten, daß das streitige „Lohnguthaben“ schon längere Zeit ausstehe. Dieser Um¬ stand als solcher kann seine Eigenschaft als Kompetenzstück, als eine durch Arbeit erworbene und dem Gläubiger unumgänglich notwendige Forderung, nicht beeinflussen.
3. Die Betreibungs= und Gerichtskostenforderung dagegen ist von der Vorinstanz mit Unrecht aus dem Arrest entlassen wor¬ den, da solche Ansprüche nach geltender Praxis (Archiv 5 Nr. 82 und Bundesgerichtsentscheid vom 22. Januar 1907 in Sachen Wild), an der festgehalten wird, unbeschränkt der Pfändung unter¬ liegen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird, soweit er sich auf die Verarrestierung der Betreibungs= und Gerichtskosten bezieht, begründet erklärt, im übrigen abgewiesen.