Volltext (verifizierbarer Originaltext)
57. Arteil vom 2. Mai 1907 in Sachen Biber gegen R. Moderation eines Anwaltshonorars. — Art. 222 Abs. 3 0G. Bedeu¬ tung der Bestimmung; Prüfung der Angemessenheit der Ansätze. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der Impetrat, Rechtsanwalt Dr. R. in Z., hatte im Auf¬ trage des Impetranten I. J. Biber, namens desselben und seines Schwiegersohnes Dr. H. Blaß in H., in einer Admini¬ strativstreitsache betr. Baubewilligung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Auf diesen Rekurs trat das Bundesgericht durch Entscheid vom 20. Dezember 1906 wegen mangelnder Aktivlegitimation der beiden Rekurrenten mit Bezug auf den angefochtenen Beschluß des z.'schen Regierungsrates nicht ein. In seiner Anwaltsrechnung an J. J. Biber vom 28. Februar 1907 stellte Dr. R. (neben Posten für Verhandlungen vor dem Regierungsrate) folgende Posten für die Rekursführung beim Bundesgericht ein: Konsultation Fr. 15 Rekurseingabe „ 100 Weitere Eingabe (nach Erklärung des Rech¬ nungsstellers in seiner vorliegenden Ver¬ nehmlassung: die Einreichung der Vollmachten mit Begleitschreiben) Er berechnete somit für das Rekursverfahren total Fr. 119 Gebühren, nebst 30 Cts. Auslagen. B. Gegen diese Rechnung hat sich nun J. J. Biber mit Ein¬ gabe vom 30. März 1907 beim Bundesgericht beschwert und unter Berufung auf Art. 222 Abs. 3 OG um Reduktion der er¬ wähnten Gebühren auf einen angemessenen Betrag ersucht. Er
führt zur Begründung des nähern aus, daß Dr. R. den Rekurs materiell nicht dem ihm erteilten Auftrage gemäß abgefaßt und sich auch formeller Fehler schuldig gemacht habe, und daß deshalb das Rekursverfahren gänzlich wertlos gewesen sei, und macht gestützt hierauf, unter Hinweis auf die Ansätze der im Kanton Z. geltenden obergerichtlichen Gebührenverordnung, geltend, daß die streitigen Rechnungsposten, deren erster sogar über das zu¬ lässige Maximum hinausgehe, übersetzt seien. C. Rechtsanwalt Dr. R. hat auf Abweisung des Moderations¬ gesuchs angetragen. Er tritt der Bemängelung seiner Rekursfüh¬ rung einläßlich entgegen und bemerkt zur Rechtfertigung der ge¬ stellten Rechnung, indem er bestreitet, daß die vom Impetranten angerufene kantonale Gebührenverordnung hiefür maßgebend sei, die Ausarbeitung des Rekurses sei nicht einfach gewesen: sie habe ihn jedenfalls mit der Prüfung der Akten mehr als zwei Tage beschäftigt, das bloße Schreiben des Entwurfes und der zwei Reinschriften habe mehr als einen Tag erfordert; in Erwägung:
1. Die Bestimmung des Art. 222 Abs. 3 OG, wonach das Bundesgericht, sofern die Honorarforderung eines Anwalts gegen¬ über seinem Klienten für die Prozeßführung vor der bundesge¬ richtlichen Instanz streitig wird, den Betrag der Forderung fest¬ zusetzen hat, verleiht ihm, die Höhe der Honoraransätze auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Hierüber aber fällt der Natur der Sache nach lediglich in Betracht die begründete effektive Bemühung des Anwalts für den Prozeß, wobei sowohl den vom Prozeßstoffe gebotenen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, als auch der Wichtigkeit des Streitgegenstandes Rechnung zu tragen ist. Der Ausgang des Prozesses, die Geschicklichkeit und der Er¬ folg der Prozeßführung des Anwalts dagegen können die Höhe des Honorars als solchen, des der Prozeßbesorgung an sich ent¬ sprechenden Entgelts, nicht beeinflussen. Aus diesem letzteren Ge¬ sichtspunkte, wegen fehlerhafter Prozeßführung, kann vielmehr nur die Begründetheit der Honorarforderung, d. h. die Zahlungs¬ pflicht des Klienten bezüglich des Honorarbetrages, bestritten wer¬ den. Eine solche Streitigkeit muß jedoch, da sie mit dem den Honorarbetrag bedingenden Prozesse in keinem sachlichen, den Zu¬ Ausnahmegerichtsstand des Prozeßgerichts rechtfertigenden sammenhange steht, im gewöhnlichen Prozeßverfahren vor dem zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen Anwalt und Klient im allgemeinen zuständigen Zivilrichter ausgetragen wer¬ den (vergl. AS 29 II Nr. 70 Erw. 2 S. 588 f., sowie für den analogen Fall kantonalen Prozeßrechts: AS 31 1 Nr. 101 Erw. 2 S. 594 f.).
2. Demnach ist vorliegend der Impetrant mit seiner Kritik der Rekursführung des Impetraten im gegebenen Verfahren nicht zu hören, sondern damit vor den ordentlichen Zivilrichter des Impetraten zu verweisen, um von diesem die angeblich mangelhafte Vertragserfüllung jenes und deren Folge für Be¬ stand und Umfang seiner Honorarforderung beurteilen zu lassen. Was aber die beanstandeten Honoraransätze als solche betrifft, ist hiefür, wie der Impetrat richtig einwendet, nicht die für die z.'schen Anwälte geltende kantonale Gebührenverordnung maßge¬ bend, sondern es hat das Bundesgericht dieselben, laut Art. 222 Abs. 2 OG, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach nun kann jedenfalls der Gesamtbetrag der vom Impetraten in Rech¬ nung gestellten Gebühren mit Rücksicht auf die in der Tat keineswegs einfache Situation für die Rekursanlage, sowie die aus dem eigenen Verhalten des Impetraten ersichtliche Wichtig¬ keit der Streitsache, nicht als übersetzt bezeichnet werden. Der Hauptposten für die Abfassung der Rekursschrift ist den erwähn¬ ten Umständen durchaus angemessen, und wenn im übrigen viel¬ leicht auch der Posten von 4 Fr. für die Einsendung der Voll¬ machten als hoch erscheinen mag, so ist dagegen der Betrag von 15 Fr. für die Konsultation eher bescheiden gehalten. Es liegt deshalb zu einer Moderation des Honorars im ganzen nach Maßgabe des Art. 222 Abs. 3 kein Grund vor. Dies führt zur Abweisung des Antrags des Impetranten; erkannt: Das Gesuch des Impetranten wird abgewiesen.