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33_I_355

BGE 33 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1907-06-13 · Deutsch CH
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55. Arteil vom 13. Juni 1907 in Sachen Krug gegen Krug. Art. 56 ZEG. — Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver¬ letzung dieser Bestimmung durch ein Zivilurteil, gegen das die Be¬ rufung nicht statthaft ist. Eine Ehe, in welcher der eine Teil Schweizerbürger, der andere Teil Bürger eines ausländischen Staates ist, ist nicht eine « Ehe von Ausländern » im Sinne des Art. 56 ZEG. A. Der von Thaur, Tirol, gebürtige Rekursbeklagte, der katho¬ lisch ist, war durch Urteil des Bezirksgerichts Hall im Tirol vom

26. Januar 1902 von seiner ebenfalls katholischen Ehefrau Marie Krug, der Rekurrentin, von Tisch und Bett geschieden worden. In der Folge ließ er sich in Winterthur nieder, während die Rekurrentin im Tirol verblieb. Im Mai 1906 erwarb der Re¬ kursbeklagte das Schweizerbürgerrecht; die Rekurrentin war in der Bürgerrechtserteilung nicht inbegriffen, verblieb also öster¬ reichische Staatsangehörige. Ende 1906 leitete der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin beim Bezirksgericht Winterthur Klage auf gänzliche Scheidung ihrer Ehe ein. Die Rekurrentin bestritt die Zulässigkeit der Scheidungsklage gestützt auf Art. 56 ZEG, in¬ dem sie geltend machte, daß sie Österreicherin sei, und daß Öster¬ reich, das für Katholische nur die Scheidung von Tisch und Bett kenne, ein schweizerisches, auf völlige Scheidung der Ehe lauten¬ des Urteil nicht anerkennen würde. Unterm 30. Januar 1907 beschloß das Bezirksgericht Winterthur, die Klage an Hand zu nehmen. Ein hiegegen von der Rekurrentin ergriffener Rekurs wurde von der I. Appellationskammer des Obergerichts Zürich durch Entscheid vom 23. März 1907 abgewiesen mit folgender wesentlicher Begründung: Art. 56 leg. cit. gelte seinem Wort¬ laut nach nur für Scheidungsklagen, die sich auf Ehen zwischen Ausländern beziehen, während hier der eine Teil, und zwar der klägerische, Schweizer sei. Es wäre auch nicht begreiflich, weshalb der schweizerische Staat es ablehnen sollte, einem Schwei¬ zer gegenüber einem Ausländer zu seinem Rechte zu verhelfen. Ob das Urteil vom Ausland anerkannt werde, könne hier ebenso

wenig von Bedeutung sein, wie in dem Falle, wo es sich um eine Scheidung unter Schweizerbürgern handle. Schließlich wird auf das Urteil des Bundesgerichts AS 17 Nr. 8 verwiesen. B. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat Frau Krug den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf lufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Das im angefochtenen Entscheid zitierte bundesgerichtliche Urteil habe auf Heimatlose Bezug, bei denen internationale Konflikte ausgeschlossen seien und treffe daher nicht zu auf den vorliegenden Fall, wo solche Kon¬ flikte zu befürchten seien, da Österreich ein allfälliges Scheidungs¬ urteil nicht anerkennen werde. Solche internationale Konflikte wolle Art. 56 ZEG vermeiden; im Sinne dieser Bestimmung liege es daher, wenn sie auch auf den Fall bezogen werde, da ein Ehegatte Ausländer sei. Übrigens sei auch der Rekursbeklagte noch österreichischer Staatsbürger (wofür eine Bescheinigung der

k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgelegt wird), sodaß man es mit einer Ehe von Ausländern zu tun habe. C. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Praxis kann ein kantonaler Entscheid, der, wie der vorliegende des Obergerichts Zürich, kein der Berufung unterliegendes Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG ist, wegen Verletzung der Normen des ZEG im Wege des staatsrechtlichen Rekurses angefochten werden (AS 27 1 S. 281 Erw. 2).

2. Im soeben zitierten Urteil (Erw. 2, vergl. auch 17 S. 42 Erw. 2) hat das Bundesgericht in einem dem heutigen analogen Fall ausgesprochen, daß eine Ehe, bei welcher der eine Teil Schweizerbürger und der andere Bürger eines auswärtigen Staa¬ tes ist, nicht als Ehe zwischen Ausländern im Sinne des Art. 56 ZEG zu betrachten ist und daß daher deren Scheidung in der Schweiz der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beschränkung nicht unterliegt. An dieser Auffassung, für deren Begründung einfach auf die Erwägungen des angeführten Urteils verwiesen werden kann, muß festgehalten werden, und es folgt daraus ohne weiteres die Unbegründetheit des Rekurses. Daß der Rekursbeklagte, wie in der Rekursschrift behauptet ist, neben dem schweizerischen auch noch das österreichische Bürgerrecht besitzt, kann selbstverständ¬ lich nichts verschlagen, da er eben in der Schweiz Schweizerbürger und nicht Ausländer ist (siehe auch 27 I S. 182 Erw. 2). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.