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48. Arteil vom 19. Juni 1907 in Sachen St. gegen Kantonsgericht Appenzell J.-Rh. Nulla poena sine lege: Die Auslegung einer Strafgesetzbestimmung über Erregung öffentlichen Aergernisses, wonach auch das Ruchbar¬ werden einer Tat den Tatbestand öffentlichen Aergernisses erfüllt, verstössst nicht gegen den genannten Grundsatz. — Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 59 Abs. 1 BV; Art. 58 BV, Recht auf den verfassungsmässigen Richter; Art. 38, 41 KV von Appenzell I.-Rh. Garantie des Instanzenzuges für die Zivilprozesse. Die Behandlung des Alimentationsanspruches einer Geschwängerten gegen den Schwängerer in dem gegen beide Parteien wegen Ehebruches eingeleiteten Strafverfahren und durch den Strafrichter verstösst gegen die angeführten Verfassungsbestimmungen. — Verzicht auf diese ? A. Am 21. Oktober 1905 gebar in Oberegg (Appenzell I.=R.) die ledige Maria Z. ein Kind. In der wegen dieser Tatsache von Amtes wegen angehobenen Strafuntersuchung betreffend Unzucht bezeichnete die genannte als Schwängerer den verheirateten Josef St. (den heutigen Rekurrenten). Infolgedessen wurde gegen diesen und Maria Z. eine Strafuntersuchung betreffend Ehebruch einge¬ leitet. Ungefähr zur gleichen Zeit — das genaue Datum ist nicht festgestellt — verlegte St. seinen Wohnsitz nach Friedrichshafen (Würtemberg). Am 27. Januar 1906 teilte die kantonale „Ver¬ hörkommission“ dem „Untersuchungsamt in Friedrichshafen“ den Tatbestand mit und ersuchte dasselbe um „sachbezügliche Einver¬ nahme des Beklagten und Befragung desselben, ob er schriftlichen Vorladungen vor herwärtige Behörden Folge geben oder öffent¬ lich=peremptorische Aufforderungen gewärtigen wolle.“ Vor Stadt¬ schultheißenamt Friedrichshafen vorgeladen, erklärte St. hierauf:
Einer Vorladung vor die schweizerischen Behörden werde ich stets Folge leisten. Nachdem St. seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz und zwar nach Triboltingen (Thurgau) verlegt hatte, fällte am 28. Februar 1907, nachdem St. zwar vorgeladen, aber nicht erschienen war, das Kantonsgericht von Appenzell J.=Rh. folgendes Urteil: Es sei Joseph St. wegen Ehebruch in eine Geldbuße von 150 Fr. verfällt, Zahlungsfrist ein Monat à dato.
2. Sei St. für die Dauer von zwei Jahren im Aktivbürger¬ rechte eingestellt.
3. (Kosten.)
4. Maria Z. sei von Strafe und Kosten freigesprochen.
5. Sei St. als Vater des von Maria Z. außerehelich gebor¬ nen Kindes erklärt und pflichtig:
a) die Geschwächte an die Kindbettkosten mit 50 Fr. zu ent¬ schädigen,
b) derselben für gehabte Ständ und Gäng eine Entschädigung von 90 Fr. zu bezahlen und
c) an die Verpflegung des Kindes von dessen Geburt bis zum erfüllten fünfzehnten Altersjahr wöchentlich 3 Fr. zu be¬ zahlen. Es steht fest, daß über St. am 15. Juli 1905 der Konkurs erkannt worden war und daß er sich seither nicht rehabilitiert hat. B. Gegen obiges Urteil des Kantonsgerichts hat St. recht¬ zeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils, da einerseits die gegen ihn ausgesprochene Verurteilung wegen Ehebruchs dem Grundsatz nulla poena sine lege widerspreche und „klares Recht“ verletze (vergl. im übrigen Erwägung 1 hie¬ nach) und anderseits die Gutheißung des zivilen Anspruchs seiner Mitangeklagten auf Ersatz der Kindbettkosten und auf Bezahlung von Alimenten nicht im Strafverfahren habe stattfinden dürfen (vergl. im übrigen Erw. 2 hienach). C. In seiner Rekursantwort hat das Kantonsgericht im wesent¬ lichen folgendes ausgeführt Zum ersten Rekursgrund; Die Strafverfolgung wegen Ehebruchs habe im vorliegenden Falle von Amtes wegen eintreten müssen, weil die Mitschuldige des Rekurrenten diesen sofort bei ihrer Niederkunft als den Schwängerer bezeichnet habe; hiedurch, in Verbindung mit der Tatsache, daß St. verheiratet war, sei öffentliches Argernis erregt worden, was nach § 152 eine amt¬ liche Strafuntersuchung zu Folge habe. Zum zweiten Rekursgrund: Da die Verfassung des Kan¬ tons Appenzell J.=Rh. keine Teilung der Gerichte in Straf= und Zivilgerichte kenne, sondern die nämlichen Gerichte in den einen Fällen als Straf=, in den andern als Zivilgerichte zu urteilen berufen seien, so sei im Strafverfahren stets zugleich auch über die zivilrechtlichen Folgen der strafbaren Handlung geurteilt wor¬ den, und zwar „nicht etwa adhäsionsweise und bloß da, wo die zivilrechtlichen Folgen aus der strafbaren Handlung als solcher entstanden, z. B. bei Pflicht zu Schadenersatz, sondern auch da, wo aus demselben Tatbestande einerseits strafrechtliche, anderseits zivil¬ rechtliche Folgen abgeleitet werden müssen.“ Insbesondere habe das Kantonsgericht seit Inkrafttreten der Verfassung in konstanter Praris über Vaterschaftsklagen und Alimentationsforderungen ab¬ geurteilt, sobald infolge erschwerender Momente im Tatbestand der Fall von der Anklagebehörde vor sein Forum gebracht worden sei, aus der Erwägung, daß dadurch kein Nachteil, sondern sogar ein Vorteil für die Parteien entspringe, da ja auch bei erstin¬ stanzlicher Beurteilung eines Falles durch das Bezirksgericht das letzte Wort vom Kantonsgericht zu sprechen sei. Was Art. 59 BV betreffe, so sei zwar zuzugeben, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine eigentliche Vaterschaftsklage, d. h. eine Klage auf Feststellung familienrechtlicher Verhältnisse handle, sondern um eine Alimentationsklage, sodaß also eine persönliche Ansprache in Frage stehe. Indessen habe St. zur Zeit der Klagerhebung im Kanton gewohnt; nachher aber, während der Strafuntersuchung, habe er im Ausland gewohnt. St. habe somit jedenfalls keinen festen Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 59 BV gehabt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent macht in erster Linie unter Berufung auf den Grundsatz nulla poena sine lege geltend, es sei durch seine Verurteilung wegen Ehebruchs „klares Recht“ verletzt worden,
indem nämlich nach § 152 des Strafgesetzes von Appenzell J.=Rh. die Strafverfolgung nur auf Antrag des beleidigten Ehe¬ gatten oder im Falle der Erregung öffentlichen Argernisses statt¬ finden dürfe. Ein Strafantrag seitens seiner Ehefrau habe aber nicht vorgelegen, und öffentliches Argernis sei in casu jedenfalls nicht schon durch den Ehebruch, sondern höchstens durch die Straf¬ untersuchung erregt worden, was nach der angeführten Gesetzes¬ bestimmung nicht genüge, um das amtliche Einschreiten zu recht¬ fertigen. Demgegenüber ist auf die konstante Praxis des Bundesgerichts inzuweisen (s. AS 31 1 S. 8 und die dortigen Zitate), wo¬ nach die allerdings vielleicht etwas weitgehende Interpretation des Begriffs der Erregung öffentlichen Argernisses in dem Sinne, daß es genüge, wenn durch das Ruchbarwerden einer mehr oder minder heimlich vorgenommenen Handlung oder durch die Straf¬ untersuchung öffentliches Argernis erregt werde, nicht als will¬ kürlich erscheint und auch nicht gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstößt Es ist daher der Rekurs, soweit er Aufhebung der Ver¬ urteilung wegen Ehebruchs verlangt, als unbegründet abzuweisen.
2. Anders verhält es sich mit der Beschwerde des Rekurrenten darüber, daß das Kantonsgericht mit der Strafklage wegen Ehe¬ bruchs zugleich auch die von seiner Mitangeklagten gegen ihn er¬ hobene „Vaterschaftsklage“ (auf Ersatz der Kindbettkosten und auf Bezahlung von Alimenten für das Kind) an Hand genommen und zugesprochen habe, ein Verfahren, in welchem der Rekurrent eine Verletzung der Art. 58 und 59 der BV, Arl. 38, 40 und 41 KV erblickt. Allerdings ist es, wie das Bundesgericht bereits im Jahre 1875 erkannt hat (s. AS 1 S. 179), auch unter der Herrschaft einer grundsätzlich zwischen Straf= und Ziviljustiz unterscheidenden Verfassung zulässig, im Strafverfahren adhäsionsweise zugleich über die Zivilfolgen der strafbaren Handlung zu urteilen. Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung darin, daß es der nämliche Tatbestand ist, welcher einerseits die Strafe und anderseits die Entschädigungspflicht zur Folge hat. Hiemit ist aber nicht gesagt, daß überhaupt jede Konnexität zwischen einer Straf= und einer Zivilsache dazu führen könne, die Beurteilung des Zivilanspruchs dem Strafrichter zuzuweisen. Vielmehr ist diese Zuweisung nur möglich, so lange sie weder mit Bundesrecht (insbesondere Art. 58 und 59 BV), noch mit kantonalem Verfassungsrecht, noch mit einer ausdrücklichen Bestimmung der kantonalen Gesetzgebung im Widerspruche steht. Im vorliegenden Falle kann zwar von einer Verletzung des Art. 59 BV nicht die Rede sein, denn einmal war der Rekur¬ rent schon zu Beginn des Prozesses nicht aufrechtstehend, und so¬ dann war er zur Zeit der Anhängigmachung der Zivilsache, auch wenn angenommen würde, dieselbe sei erst im Laufe des Straf¬ prozesses rechtshängig geworden (vergl. immerhin AS 14 S. 518), noch nicht, wie heute, im Kanton Thurgau, sondern entweder im Kanton Appenzell J.=Rh. oder aber im Ausland (Friedrichs¬ hafen) wohnhaft. Wohl aber erscheint, wie in einem frühern vom Bundesgerichte beurteilten, gleichfalls den Kanton Appenzell J.=Rh. betreffenden Fall (AS 17 S. 25) und aus denselben Gründen wie damals, die Berufung auf Art. 38 und 41 KV, wonach sämtliche Zivilsachen erstinstanzlich von den Bezirksgerichten und erst zweitinstanzlich vom Kantonsgericht zu beurteilen sind, als zutreffend. Der einzige Unterschied zwischen jenem frühern und dem heuti¬ gen Falle besteht darin, daß damals (weil das in Frage stehende Delikt dasjenige der „einfachen Unzucht“ war) der Richter, wel¬ r im Strafverfahren zugleich auch die „Vaterschaftsklage“, oder, genauer ausgedrückt, die Alimentationsklage behandelt hatte, das Bezirksgericht war, worauf das Kantonsgericht die Anhandnahme der Appellation verweigert hatte, während im heutigen Fall (weil das in Frage stehende Delikt dasjenige des Ehebruchs war) der Richter, welcher im Strafverfahren zugleich auch die Alimen¬ tationsklage zugesprochen hat, das Kantonsgericht ist. Wenn nun auch vielleicht die Ansicht vertreten werden könnte, hinsichtlich der Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie des Instanzenzuges seien die beiden Fälle verschieden zu beurteilen, da es einen wesentlichen Unterschied ausmache, ob den Parteien (wie damals) die zweite oder aber (wie heute) die erste Instanz entzogen werde (vergl. immerhin AS 27 I S. 140, Erw. 1), so sind die beiden
Fälle doch jedenfalls insofern analog, als im heutigen ebenso wie in jenem frühern Fall über einen zivilrechtlichen Anspruch, der zum Teil auf andern Tatsachen beruhte, als der Strafanspruch, zugleich mit der Beurteilung dieses letztern im Strafverfahren entschieden worden ist. Dies kommt aber im Kanton Appenzell J.=Rh. einer Verletzung der in der Kantonsverfassung enthaltenen Gerichtsstandsnorm und damit auch des Art. 58 der BV gleich denn nach Art. 38 und 41 der KV hat jeder Bürger ein Recht auf den Instanzenzug bei Zivilprozessen und damit offenbar auch auf Anwendung des Zivilprozeßverfahrens, es handle sich denn um einen Fall wirklicher Adhäsion, wie wohl durch die Art. 38 und 41 nicht ausgeschlossen werden wollte. Bloß praktische Rück¬ sichten können ein Durchbrechen dieses Verfassungsgrundsatzes um so weniger rechtfertigen, als bei Außerachtlassung der zivilpro¬ zessualischen Garantien die Gefahr einer weniger eingehenden Behandlung der Zivilsache durch den Strafrichter, der naturgemäß in erster Linie den strafrechtlichen Tatbestand im Auge hat, un¬ verkennbar ist.
3. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 1888 in Sachen Spengler (AS 14 S. 517) steht das Resultat der bisherigen Ausführungen nicht im Widerspruch. Denn damals handelte es sich bloß um die Frage, ob Art. 59 BV verletzt sei, nicht aber, wie heute, auch um die Frage, ob eine Verletzung der Gerichtsstandsnormen der Kantonsverfassung und infolgedessen auch eine Verletzung von Art. 58 BV stattgefunden habe. Außer¬ dem enthielt die in Betracht kommende Kantonsverfassung (die¬ jenige des Kantons Nidwalden) über die Trennung der Zivil¬ und Strafjustiz nicht so strikte Bestimmungen wie im heutigen Falle die Verfassung des Kantons Appenzell J.=Rh. (vergl. die Art. 56 und 61 der nidwaldischen Verfassung vom 2. April 1877). Dagegen lag eine positive Vorschrift der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung vor, wonach der zivilrechtliche Anspruch der Geschwächten (auf Ersatz der Kindbettkosten und Bezahlung von Alimenten) im Strafprozesse in Verbindung mit der Straf¬ klage gegen den Schwängerer geltend gemacht werden mußte und hierauf sogar von Amtes wegen zu achten war. Daß aber diese Gesetzesbestimmung mit der Kantonsverfassung im Widerspruch stehe, war vom Rekurrenten, der sich, wie bereits bemerkt, über¬ haupt nicht auf die Kantonsverfassung berufen hatte, nicht be¬ hauptet worden und war daher auch vom Bundesgerichte nicht geprüft worden.
4. Nach dem gesagten ist nur noch zu untersuchen, ob der Rekurrent die Kompetenz des Kantonsgerichts zur Behandlung des Zivilanspruchs seiner Mitangeklagten nicht dadurch anerkannt habe, daß er am 5. Februar 1906 vor Stadtschultheißenamt Friedrichshafen erklärte, einer „Vorladung vor die schweizerischen Behörden“ „stets Folge leisten“ zu wollen. Dies ist indes zu verneinen; denn einmal ist nicht festgestellt, daß der Rekurrent damals schon von der Erhebung eines Zivilanspruchs gegen ihn Kenntnis hatte (das Schreiben der kantonalen Verhörkommission an das „Untersuchungsamt in Friedrichshafen“ schien sich eher auf einen Straffall zu beziehen, wie es denn auch von einer Strafuntersuchungsbehörde ausging und an eine Strafunter¬ suchungsbehörde gerichtet war), und sodann könnte in jener Er¬ klärung des Rekurrenten doch nur ein Verzicht auf die Einrede der örtlichen Inkompetenz der Behörden des Kantons Appenzell J.=Rh., nicht aber auch eine Anerkennung der Kompetenz des Strafrichters zur Beurteilung des Zivilanspruches erblickt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß Dispositiv 5 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 28. Februar 1907 aufgehoben wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. AS 33 I — 190