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16. Arteil vom 23. Januar 1907 in Sachen Tobler und Evangelische Kirchgemeinde Antervaz gegen Evangelischen Kirchenrat des Kantons Graubünden. Staatsrechtlicher Rekurs gegen die Verweigerung der Genehmigung einer Pfarrwahl. — Verspätung des Rekurses, Art. 178 Ziff. 3 0G. Unzulässigkeit. Inkompetenz des Bundesgerichts, Art. 189 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der Rekurrent Hans Tobler, welcher am 13. Mai 1900 nach vollendeten Studien und bestandener Prüfung (laut Wahl¬ fähigkeitszeugnis für die Konkordatskantone Zürich, Aargau, Appenzell A.=Rh., Thurgau, Glarus, Schaffhausen, St. Gallen, Basel=Stadt und Basel=Landschaft, vom 9. Mai 1900) vom Kirchenrat des Kantons Zürich durch Ordination unter die Zahl der Geistlichen evangelisch=reformierter Konfession und zugleich in das zürcherische Ministerium aufgenommen worden war und da¬ mit die Berechtigung zur Vollziehung aller kirchlichen Handlungen erlangt hatte, wurde im Jahre 1903 in einem Injurienprozesse zu drei Wochen Gefängnis und 200 Fr. Buße verurteilt. Hierauf stellte ihn der Kirchenrat des Kantons Zürich durch Beschluß vom 6. Juli 1903 für drei Jahre in seinen pfarramtlichen Funktionen auf dem Gebiete des Kantons Zürich ein. Am
20. Mai 1906 wurde Tobler von der Kirchgemeinde Untervaz, wo er, wie auch in Trimmis und Haldenstein, bereits provisorisch amtiert hatte, zum Pfarrer gewählt. Mit Schreiben vom 10. Juni 1906 stellte die Kirchgemeinde beim Kirchenrat des Kantons Graubünden das Gesuch um Anerkennung dieser Wahl, gemäß § 20 litt. f der kirchlichen Gesetzessammlung (Kirchenverfassung), und Aufnahme des Pfarrers in die Synode, gemäß Art. 33 BV u.
Art. 5 ihrer Übergangsbestimmungen. Ebenso meldete sich Tobler selbst mit Schreiben vom 13. Juni 1906 gestützt auf seine Berufs¬ ausweise beim Kirchenrat zur Aufnahme in die Synode an und legte dabei einen Beschluß des zürcherischen Kirchenrates vom 9. Mai 1906 vor, worin ihm bezeugt war, daß seine Einstellung im Kanton Zürich mit dem 6. Juli 1906 dahinfalle. Am 27. Juni 1906 beantwortete der evangelische Kirchenrat die beiden Zu¬ schriften mit der Mitteilung, daß die Synode am 22. Juni „mit Einstimmigkeit“ beschlossen habe, auf das Gesuch um Aufnahme Toblers nicht einzutreten (mit Rücksicht auf das anhaltende ge¬ setzwidrige Verhalten desselben, wie in der Mitteilung an die Gemeinde beigefügt war), und daß Tobler die Lizenz zur Provi¬ dierung der Kirchgemeinden Trimmis, Untervaz und Haldenstein nicht habe und ihm überhaupt die Ausübung pfarramtlicher Funktionen im Kanton Graubünden untersagt sei. Am 2. Juli 1906 zeigte jedoch der Kirchenvorstand von Untervaz dem Kir¬ chenrate an, daß die Gemeinde am 1. Juli einstimmig beschlossen habe, an der Wahl Toblers festzuhalten, solange nicht Gründe vorgebracht würden, die denselben des Amtes als Pfarrer un¬ würdig erklärten. Hierauf erteilte der Kirchenrat dem Kirchenvor¬ stand mit Schreiben vom 14. Juli 1906 wesentlich folgende nähere Aufklärung über den Grund der Nichtaufnahme Toblers in die Synode: Tobler habe vorab schon im Jahre 1905, trotz¬ dem er eine Wahlempfehlung der Kirchenbehörde derjenigen Lan¬ deskirche, welcher er bisher angehört (Zürich) wegen seiner dortigen Einstellung nicht habe beibringen können, während dies nach § 44 Ziffer 1 des Kirchenreglements für seine Zulassung zum bündnerischen Kirchendienst, neben dem Wahlfähigkeitsausweis, erforderlich gewesen wäre, seine Wahl als Pfarrer in Safien durchsetzen wollen, um schließlich dieser Gemeinde den Rücken zu kehren, als sich ihm etwas passenderes zu bieten schien, und habe sich so nicht allein Gesetzeswidrigkeit, sondern auch Rücksichts¬ losigkeit gegenüber der Gemeinde, die ihm Vertrauen geschenkt, zu schulden kommen lassen. Sodann habe er wiederum die kirch¬ lichen Vorschriften wissentlich übertreten und die behördlichen Ver¬ fügungen absichtlich mißachtet, indem er sich auch in Trimmis, Untervaz und Haldenstein schon vor Ablauf der Zeit seiner Ein¬ stellung in Zürich habe zum Pfarrer wählen lassen und sich in diesen Gemeinden die amtliche Stellung eines Geistlichen angeeignet habe, bevor über seine Aufnahme in die Synode entschieden ge¬ wesen sei. Der Kirchenvorstand Untervaz aber erklärte in der Folge, daß die Kirchgemeinde diese Gründe nicht als schwerwiegend genng erachte, um Tobler des Pfarramtes unwürdig zu erklären, und erneuerte das Gesuch um Bestätigung seiner Wahl. Auch Tobler gelangte mit Schreiben vom 29. Juli 1906 neuerdings an den Kirchenrat und ersuchte unter Hinweis darauf, daß nun seine Einstellung im Kanton Zürich abgelaufen sei, es möchte seine Wahl bestätigt oder ihm doch die Providierung der Gemeinde Untervaz bis zum Zusammentritt der nächsten Synode gestattet werden. Mit Zuschriften vom 2./4. August 1906 an Tobler und an den Kirchenvorstand von Untervaz aber erteilte der Kirchenrat, unter Verweisung auf die bereits erfolgte Feststellung der Unge¬ setzlichkeit der Wahl Toblers, abschlägigen Bescheid. Inzwischen hatte der Kirchenrat mit Eingabe vom 20. Juli 1906 beim Kleinen Rate des Kantons Graubünden evangelischen Teils (be¬ stehend aus der evangelischen Landeskirche angehörenden Mitglie¬ dern des politischen Kleinen Rates) das Gesuch gestellt, er wolle die evangelische Kirchgemeinde Untervaz bestimmen, auf den gesetz¬ lichen Weg zurückzukehren, oder, wenn dies nicht gelinge, nach § 15 litt. e der Kirchenverfassung und dem Gesetze vom 11. De¬ zember 1819 betreffend Mißbräuche bei Verwaltung milder Stif¬ tungen die geeigneten Schritte tun, um das Pfrundvermögen zu schützen. Hierüber erkannte der evangelische Kleine Rat am 2. Ok¬ tober 1906: „Der evangelischen Kirchgemeinde Untervaz wird „die Inanspruchnahme des Kirchenfonds sowie der Kirchenfonds¬ „zinse zum Zwecke der Besoldung des Herrn Tobler untersagt. „Allfällig zu diesem Zwecke schon geleistete Zahlungen sind der „Kirchenverwaltung zu erstatten.“ B. Am 3. Oktober 1906 - vor Zustellung des vorstehend erwähnten Entscheides des bündnerischen evangelischen Kleinen Rates — hat sowohl Pfarrer Hans Tobler, als auch die evan¬ gelische Kirchgemeinde Untervaz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In beiden Rekursschriften wird unter Mitteilung, daß die Angelegenheit auch beim evangelischen Kleinen
Rate pendent sei, das Begehren gestellt, der evangelische Kirchen¬ rat des Kantons Graubünden sei zu verhalten, die Genehmigung der streitigen Wahl Pfarrer Toblers auszusprechen, eventuell Pfarrer Tobler die Ausübung geistlicher Funktionen im Gebiete der Gemeinde Untervaz bis zum Beschlusse der nächsten Synode über seine Aufnahme in dieses Kollegium zu gestatten. Zur Be¬ gründung dieses Begehrens wird wesentlich geltend gemacht, Tobler sei jedenfalls nach dem 6. Juli 1906 (Endtermin seiner Einstellung im Kanton Zürich) als Geistlicher wählbar gewesen, und die Gültigkeit seiner Wahl dürfe nach Art. 11 bündn. KV (welcher in Abs. 5 den Kirchgemeinden das Recht zuerkennt, ihre Geist¬ lichen zu wählen und zu entlassen) nicht von seiner Aufnahme in die Synode abhängig gemacht werden, vielmehr sei danach der Kirchenrat zur Bestätigung der Wahl, gemäß § 20 litt. f der kirchlichen Verfassung, und die Synode zur Aufnahme des zum Pfarrer Gewählten, auf Grund der Bestimmung des § 16 ibidem, verpflichtet. Die Nichtbestätigung der Wahl und die Nichtaufnahme Toblers in die Synode verstoße gegen Art. 11 KV und qualifi¬ ziere sich überdies als Willkür im Sinne einer Verletzung des Art. 4 BV, indem (wie näher ausgeführt wird) die nachträgliche Berufung des Kirchenrates auf angeblich unkorrektes Verhalten Toblers rechtlich irrelevant und tatsächlich unrichtig sei. C. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden dem Bundesgericht den oben erwähnten Entscheid des Kleinen Rates evangelischen Teils vom 2. Oktøber 1906 zur Kenntnis gebracht; in Erwägung:
1. Auf die getrennten, nach ihrem übereinstimmenden Inhalte jedoch als einheitlicher Rekurs zu behandelnden Eingaben der beiden Rekurrenten kann vorab wegen Versäumnis der Rekursfrist nicht eingetreten werden. Denn die Verweigerung der Aufnahme des Rekurrenten Tobler in die bündnerische evangelische Synode, trotz seiner Wahl zum Pfarrer in der mitrekurrierenden Kirchge¬ meinde Untervaz, und die tatsächlich hierauf basierte Verweigerung der Genehmigung jener Pfarrwahl seitens des evangelischen Kir¬ chenrates — die behördlichen Akte, gegen welche der vorliegende Rekurs sich richtet — sind den Rekurrenten im Sinne des Art. 178 Ziffer 3 OG bekannt gegeben worden schon durch die Zuschriften des Kirchenrates vom 27. Juni 1906, oder, wenn die von der Kirchgemeinde Untervaz hierauf verlangte nähere Be¬ gründung jener Akte als denselben wesentlich erachtet werden wollte, jedenfalls durch das Schreiben des Kirchenrates an die Kirchgemeinde vom 14. Juli 1906. Wenn nun auch die beiden Rekurrenten später neuerdings beim Kirchenrate vorstellig ge¬ worden sind, so ist dies doch keineswegs geschehen auf Grund einer relevanten Veränderung der bisherigen Sachlage, welche einen selbständigen neuen Entscheid der beteiligten Behörden be¬ dingt hätte. Vielmehr hat der Kirchenrat in seinem Antwort¬ schreiben vom 2. August 1906 mit Recht lediglich auf seine früheren Mitteilungen verwiesen. Denn das von den Rekurrenten vorgebrachte neue Argument, daß inzwischen die vom zürcherischen Kirchenrate über Tobler verhängte Einstellung in seinen pfarr¬ amtlichen Funktionen dahin gefallen sei, war gegenüber den damit angefochtenen Beschlüssen der Synode und des Kirchenrates augen¬ scheinlich ohne Belang, indem die Nichtzulassung Toblers zum bündnerischen Kirchendienst, wie aus den Schreiben des Kirchen¬ rates an die Kirchgemeinde Untervaz, sowohl vom 27. Juni, als namentlich vom 14. Juli 1906, klar hervorgeht, nicht in der Tatsache des Nochbestehens seiner Einstellung in Zürich, sondern vielmehr in seinem als unkorrekt und gesetzwidrig angeführten Verhalten im Kanton Graubünden während der Dauer jener Einstellung ihren Grund hatte. Folglich kann die Rekursfrist nicht, wie die Rekurrenten annehmen, erst von dem Schreiben des Kirchenrates vom 2. August 1906 an datiert werden und ist daher mit der Rekurseingabe vom 3. Oktober 1906 nicht ein¬ gehalten.
2. Weiterhin aber genügt der vorliegende Rekurs den Erfor¬ dernissen des Art. 178 OG auch deswegen nicht, weil die ange¬ fochtenen kirchenbehördlichen Beschlüsse als solche der rechtlichen Vollstreckbarkeit ermangeln. Denn der evangelische Kirchenrat ist nicht in der Lage, dem positiven Inhalt jener Beschlüsse (Verbot, daß der Rekurrent Tobler im Kanton und speziell in der Kirch¬ gemeinde Untervaz geistliche Funktionen ausübe) unmittelbar zwangsweise Geltung zu verschaffen. Er bedarf vielmehr zunächst
ihrer Approbation seitens der Staatsgewalt, und zwar ist hiezu, in erster Instanz jedenfalls, kompetent der (vorliegend tatsächlich angerufene) Kleine Rat evangelischen Teils, welchem in dieser Eigenschaft das Recht materieller Nachprüfung der zu voll¬ streckenden Verfügung wenigstens auf ihre Verfassungs= und Gesetzmäßigkeit zusteht (vergl. hierüber AS 23 S. 1534 und 1545)
3. Übrigens wäre das Bundesgericht zur Beurteilung des Beschwerdepunktes der Verletzung des Art. 4 BV, dessen Be¬ gründung darauf hinausgeht, daß dem Rekurrenten Tobler in willkürlicher Weise die Wahlfähigkeit als Geistlicher im Kanton Graubünden abgesprochen werde, nicht kompetent, da Beschwerden betr. die Fähigkeit zur Bekleidung eines kantonalen öffentlichen Amtes, als welches das Pfarramt nach dem bündnerischen Staats¬ kirchenrecht zweifellos zu qualifizieren ist, gemäß Art. 189 Abs. 4 OG in den Kompetenzkreis des Bundesrates fallen. Und die Berufung der Rekurrenten auf Verletzung des Art. 11 bündn. KV könnte einer sachlichen Prüfung nicht standhalten, da die ver¬ fassungsmäßige Garantie des Rechts der Kirchgemeinden, ihre Geistlichen zu wählen, der Aufstellung allgemeiner Erfordernisse für die Wahlfähigkeit derselben offenbar nicht entgegensteht; — erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vergl. auch Nr. 14.