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33_II_712

BGE 33 II 712

Bundesgericht (BGE) · 1905-10-09 · Deutsch CH
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110. Arteil vom 12. Dezember 1907 in Sachen di Dio-Caloagno, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Buß & Cie., A.-G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Unzulässigkeit der Berufung gegen ein Urteil, das eine Neurechts¬ klage (soloth. Prozessrecht) gegen ein infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsenes, obergerichtliches Urteil abweist. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen: A. Durch Urteil vom 9. Oktober 1905 hatte das Obergericht des Kantons Solothurn eine Haftpflichtklageforderung des An¬ tonio di Dio-Calcagno gegen die Aktiengesellschaft Albert Buß & Cie. von insgesamt über 5000 Fr. u. a. aus dem Titel der dauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit im Betrage von 820 Fr. gutgeheißen. B. Gegen dieses Urteil hatte der Kläger beim Bundesgericht Berufung mit dem Begehren um Erhöhung der fraglichen Ent¬ schädigung eingelegt, die Berufung jedoch nach erfolgter Ableh¬ nung seines Armenrechtsgesuchs wieder zurückgezogen, worauf das Bundesgericht die Streitsache durch Beschluß vom 29. November 1905 als damit erledigt abgeschrieben hatte. C. Am 4. Juli 1906 hat Antonio di Dio-Calcagno beim Obergericht des Kantons Solothurn nach Maßgabe der §§ 223 ff., spez. § 224 Ziff. 1 der kantonalen ZPO eine sog. Neurechts¬ klage eingereicht, mit dem Antrage, das Gericht möge erkennen, es seien genugsam neue Gründe ins Recht gelegt, um sein Urteil vom 9. Oktober 1905 in dem Sinne abzuändern, daß die Be¬ klagte dem Kläger, außer dem bereits zugesprochenen Betrage von 820 Fr., noch 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 3. Januar 1905 zu bezahlen habe. D. Das Obergericht hat diese Neurechtsklage zunächst, durch rozessualen Vorentscheid vom 28. Juli 1906, mit Bezug auf das darin angerufene Beweismittel einer neuen gerichtlichen Ex¬ pertise zugelassen, sodann aber, durch Urteil vom 27. September 1907, gestützt auf das Ergebnis der neuen Expertise als mate¬ riell unbegründet abgewiesen. E. Gegen das letztgenannte Urteil des Obergerichts hat di Dio¬ Calcagno rechtzeitig wiederum die Berufung an das Bundes¬ gericht ergriffen und beantragt, es sei ihm in Abänderung des¬ selben die mit der Neurechtsklage geforderte Entschädigungssumme, eventuell eine geringere Summe nach richterlichem Ermessen, zu¬ zusprechen; in Erwägung: Der Angriff der zur Beurteilung verstellten Neurechtsklage des Berufungsklägers richtet sich gegen das obergerichtliche Endurteil vom 9. Oktober 1905, welches mit dem Wegfall (Rückzug) der ursprünglich dagegen ergriffenen Berufung als solches in Rechts¬ kraft erwachsen ist. Wie nun, im Sinne der bestehenden Schei¬ dung kantonaler und eidgenössischer Gerichtshoheit, einerseits die Anfechtung eines bundesgerichtlichen Urteils nur auf Grund der einschlägigen Bundes=Prozeßgesetzgebung, d. h. unter Ausschluß kantonal=prozessualer Rechtsmittel, möglich ist, so kann anderseits logischerweise die Anfechtung eines rechtskräftig gewordenen kanto¬ nalen Urteils grundsätzlich — abgesehen von dem durchaus selb¬ ständigen, nicht den Charakter eines eigentlichen Rechtsmittels tragenden eidgenössischen Rechtsbehelfe des staatsrechtlichen Rekurses auch nur nach Maßgabe des einschlägigen kantonalen Pro¬ zeßrechts zulässig sein. Es kann also das rechtskräftige obergericht¬ liche Urteil vom 9. Oktober 1905 in einem neuen, kantonalrecht¬ lich eingeleiteten Verfahren speziell nicht nachträglich noch der Überprüfung durch das Bundesgericht als Berufungsinstanz unter¬ stellt werden. Hierauf aber zielt die vorliegende Berufung tatsäch¬ lich ab. Denn da zufolge der Abweisung der Neurechtsklage des Berufungsklägers durch den kantonalen Richter dessen früherer Sachentscheid weiterhin zu Recht besteht, so würde die Gutheißung des Berufungsbegehrens mit der Aufhebung des direkt angefoch¬ tenen obergerichtlichen Urteils zugleich auch eine Abänderung jenes früheren rechtskräftigen Urteils des Obergerichts involvieren, die nach dem gesagten eben nicht statthaft ist. Demgegenüber kann die Kompetenz des Bundesgerichts nicht etwa daraus abgeleitet wer¬ den, daß auch das direkt angefochtene obergerichtliche Urteil nach

der Natur der Streitsache auf der Anwendung eidgenössischen Rechts beruhe, welche der Berufungsrichter beim gegebenen Streit¬ werte nachzuprüfen habe. Denn im fraglichen Neurechts=(Revi¬ sions=) verfahren handelt es sich zunächst lediglich um die Entschei¬ dung der im allgemeinen vom kantonalen Prozeßrecht beherrschten Beweisfrage, ob der dem eidgenössischen Rechte unterstehende Pro¬ zeßlatbestand durch die zugelassenen neuen Beweiserhebungen über¬ haupt eine Veränderung erfahre, die dann erst auch eine neue materiell=rechtliche Würdigung der Streitsache bedingen würde. Folglich kann im vorliegenden Falle, da jene Beweisfrage verneint und damit im Grunde lediglich ein Entscheid über das Rechtsmittel des neuen Rechtes, nicht aber über den materiellen Klaganspruch selbst, gefällt worden ist, von einer neuen, nicht schon im frü¬ heren Sachurteil enthaltenen Anwendung eidgenössischen Rechts, die als solche der Nachprüfung des Bundesgerichts unterläge, nicht die Rede sein. Es sind somit die Voraussetzungen des Rechts¬ mittels der Berufung nicht gegeben; erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.