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89. Arteil vom 6. Dezember 1907 in Sachen Peier, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schuyder, Bekl. u. Ber.=Bekl. Unerlaubte Handlung, ernstliche Verletzung der persönlichen Ver¬ hältnisse. Art. 50, 55 OR. (Vorwurf der Grabsteinschändung in einem Zeitungsartikel.) — Rechtswidrigkeit, Bewusstsein der Rechts¬ widrigkeit und der Schädigung. Wahrung berechtigter Interessen: Ein Begehren um « Wahrung der Ehre» und « gerichtliche Wie¬ derherstellung der Ehre » fällt nicht unter Art. 50 und 51 OR. A. Durch Urteil vom 19. Juni 1907 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: „Hat sich der Beklagte gegenüber dem Kläger der Beleidigung „und Verleumdung schuldig gemacht, bejahenden Falles, wie ist „er zu bestrafen, welche Genugtuung hat er zu leisten und hat „er insbesondere an den Kläger eine Entschädigung von 3000 Fr. „nebst Verzugszins zu 5% seit 19. Juli 1905 zu bezahlen?“ erkannnt: Die Klage sei des Gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils aufzu¬ heben, insofern es die Klagbegehren 2, 3 und 4, welche in die Kompetenz des Bundesgerichts fallen, abgewiesen habe. Die Klagbegehren 2 bis 4 hatten gelautet: „2. Die Ehre des Klägers sei gerichtlich zu wahren und die „Ehrenkränkung aufzuheben. „3. Der Kläger sei berechtigt, das Urteil auf Kosten des Be¬ „klagten im „Vaterland“, „Luzerner Tagblatt“, „Hochdorfer An¬ „zeiger“ und „Luzerner Kantonsblatt“ zu publizieren. „4. Der Beklagte habe dem Kläger eine Entschädigung von „3000 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit 19. Juli 1905 zu „leisten. C. Der Berufungsbeklagte hat Nichteintreten auf die Berufung, eventuell Abweisung derselben beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In der ersten Hälfte des Jahres 1905 wurden auf dem Friedhofe von Hitzkirch (Luzern) an verschiedenen Grabmälern Beschädigungen konstatiert. Am 23. Juni erstattete Polizist Bucher in Hitzkirch an das Statthalteramt Hochdorf, speziell in Bezug auf die Beschädigung des Grabsteins des alt Großrat Strebel in Hitzkirch, einen Rapport, in welchem er auf den Kläger als den mutmaßlichen Täter hinwies. Am 2. Juli erschien in Nr. 151 des „Vaterland“ eine Einsendung unter der Rubrik „Hitzkircher¬ tal“. Der Einsender schildert darin vorerst die Gefühle und Ge¬ danken, die ihm beim Besuche des Grabes seines auf dem Fried¬ hofe zu Hitzkirch bestatteten Vaters aufgestiegen seien und spricht sodann sein Staunen über die daselbst in letzter Zeit „als Zeichen der Liebe und Anhänglichkeit an die Verstorbenen erstellten vielen herrlichen Grabdenkmäler“ aus. In dem hier in Frage stehenden zweiten Absatz der Einsendung endlich heißt es: „Staunen mußte ich aber auch über den Vandalismus, der „an dieser geweihten Stätte herrscht. So sah ich eines der „schönsten Denkmäler demoliert; besonders muß der Zerstörer „seine „„Freude““ an dem in feinem karrarischen Marmor künst¬ „lerisch ausgeführten Corpus Christi gehabt haben. So was hätte „ich denn wirklich hier nicht gesucht; ich fragte mich, was müssen „das für Menschen sein, deren Hände zu solchen Taten bereit „sind, vor welchen jeder ehrsame Mensch ein Grausen empfindet? „Aber, wie mir nachher ein guter Freund sagte, soll man den „Denkmalschänder kennen, und es sei nicht das erste Bubenstück, „das er verübt. Kann man denn solchen Ruchlosen, deren fre¬ „velnde Hände sich sogar an den Andenken der Toten vergreifen, „nicht ihr trauriges Handwerk legen? Was sagen die Behörden „von Hitzkirch dazu? Inzwischen war am 29. Juni auf Veranlassung des Klägers von Bildhauer Amlehn in Sursee eine Untersuchung des Grab¬ mals von alt Großrat Strebel vorgenommen und das Resultat dieser Untersuchung durch den Gemeindeschreiber protokolliert wor¬ den. Dieses Resultat ist folgendes: Eine böswillige Beschädigung könne nicht angenommen werden, sondern es müsse der in das Kreuz eingelassene eiserne „Doubel“ sich in der Sonne erwärmt und ausgedehnt haben, sodaß der Marmor, der dieser Ausdehnung nicht folgen konnte, sprang. Infolge dieses Gutachtens wurde am 17. Juli 1905 die Straf¬ AS 33 II — 1907
untersuchung „auf Staatskosten“ sistiert, mit der Motivierung es sei eine böswillige Sachbeschädigung nicht nachgewiesen; viel¬ mehr sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Beschädi¬ gung sei einzig auf den Einfluß der Natur zurückzuführen. Die Angelegenheit hatte unterdessen zu verschiedenen Erklä¬ rungen mehr oder minder an dem Ausgang derselben interessierter Persönlichkeiten im „Vaterland“ geführt, u. a. zu einem am
6. Juli erschienenen, vom Kläger mit seinem vollen Namen unterzeichneten Inserat, worin derselbe eine Belohnung von 200 Fr. für denjenigen aussetzte, welcher den Beweis für eine absichtlich oder strafbare fahrlässige Beschädigung des Grabdenk¬ mals des alt Großrat Strebel auf dem Friedhofe in Hitzkirch er¬ bringen oder dem Kläger solvente Personen, welche die Beschädi¬ gung ihm zur Last legen, gerichtlich belangbar machen könne. Hierauf bezeichnete Bildhauer Stocker in Bremgarten (der Er¬ steller des Strebelschen Grabmales) in einem von ihm unterzeich¬ neten, in Nr. 153 des „Vaterland“ erschienen Inserat „Herrn P.“ als für die Täterschaft allein in Betracht kommend. Gestützt auf dieses letztere Inserat, sowie auf die Einsendung in Nr. 151 des „Vaterland“, stellt nun der Kläger die aus Fakt. B hievor ersichtlichen Rechtsbegehren. Das Obergericht des Kantons Luzern konstatiert in tatsächlicher Beziehung, daß schon vor der Einsendung in Nr. 151 des „Vater¬ land“ in Hitzkirch Gerüchte über die Täterschaft des Klägers zir¬ kulierten, sodaß die Einsendung sofort allgemein auf den Kläger bezogen wurde.
2. Entgegen der vom Beklagten in seiner Antwort auf die Berufung vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um bloße Tatfragen, sondern wesentlich um Rechtsfragen handelt. Tatfrage ist allerdings, ob schon vor Erscheinen der in Nr. 151 des „Vaterland“ enthaltenen Einsendung ein allgemeines Gerücht in Hitzkirch auf die Person des Klägers als des Urhebers der Grabsteinbeschädigungen hin¬ gedeutet habe. Diese Frage ist aber durch die Konstatierung der Vorinstanz, daß das Gerücht bestand, erledigt, und es frägt sich daher nur noch, ob unter solchen Umständen, da in den inter¬ essierten Kreisen jedermann den Artikel auf den Kläger beziehen mußte, die Veröffentlichung dieses Artikels eine rechtswidrige Hand¬ lung bedeute.
3. In der Sache selbst ist der Vorinstanz zwar darin beizu¬ pflichten, daß das in Nr. 153 des „Vaterland“ erschienene, von Bildhauer Stocker unterzeichnete Inserat, welches vom Kläger, mit der Einsendung in Nr. 151, zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden war, keine rechtswidrige Handlung des Beklagten darstellt. Denn es ist nicht bewiesen, daß der Beklagte bei der Aufnahme dieses Inserates irgendwie mitgewirkt oder daß er sich überhaupt je mit dem Inseratenteil des „Vaterland“ zu befassen gehabt habe. Dagegen muß, entgegen der Annahme der Vorinstanz, die im redaktionellen Teil von Nr. 151 des „Vaterland“ erschienene Ein¬ sendung als eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung der persön¬ lichen Verhältnisse des Klägers bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat selber mit Recht ausgeführt, daß der in jener Einsendung enthaltene Vorhalt der Grabsteinschändung „ob¬ jektiv“ eine schwere Verleumdung involvierte, da „darin jemand der Begehung einer in hohem Grade unehrenhaften und strafbaren Handlung beschuldigt wurde, welche geeignet war, denselben der Verachtung seiner Mitbürger auszusetzen“; ferner: daß es „einer ausdrücklichen Nennung des Namens des angeblichen Grabstein¬ schänders zum Tatbestand der Injurie nicht bedarf, sondern daß es genügt, wenn beim Leser des betreffenden Zeitungsartikels über die vom Verfasser gemeinte Persönlichkeit sofort Klarheit be¬ steht“. Diese Voraussetzung trifft nun aber gerade im vorliegen¬ den Falle zu, und zwar wiederum nach der eigenen, unzweideuti¬ gen, sich als tatsächliche Feststellung qualifizierenden Erklärung der Vorinstanz. Darnach ist „durch den Zeugenbeweis die Existenz „jenes (auf den Kläger als den Urheber der Beschädigung hin¬ „deutenden) Gerüchtes in Hitzkirch schon vor Erscheinen der mehr¬ „erwähnten Einsendung, sowie ebenso festgestellt, daß sofort all¬ „gemein angenommen wurde, es sei damit der Kläger gemeint“. Hiezu kommt noch, daß damals gerade gegen den Kläger wegen jener Beschädigung eine Strafuntersuchung hängig war, ein Grund mehr dafür, daß die Einsendung in Nr. 151 des „Vaterland“ auf niemand anders als den Kläger bezogen werden konnte. Ist
dem aber so, so mußte das Erscheinen des Artikels notwendiger¬ weise eine Verstärkung und weitere Verbreitung jenes, wie seither festgestellt, falschen Gerüchtes zur Folge haben und dadurch selbst¬ verständlich der Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen äußerst schwer geschädigt werden. Und diese Schädigung war eine rechts¬ widrige, weil nichts dafür vorliegt, daß der Kläger sich jemals eine Grabsteinschändung habe zu Schulden kommen lassen.
4. Nach dem gesagten fragt es sich nur noch, ob der Verfasser jener den Kläger in rechtswidriger Weise schwer schädigenden Ein¬ sendung sich dieser Schädigung, sowie der Rechtswidrigkeit dersel¬ ben bewußt sein mußte oder hätte bewußt sein können. Was zunächst das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit der Schädigung betrifft, so ist allerdings nicht anzunehmen, daß der Einsender die Unbegründetheit seiner Anschuldigung gekannt habe. Indessen hat, wie unbestritten, die erste Untersuchung des einen der beschädigten Grabsteine durch einen unbeteiligten Fachmann die Wahrscheinlichkeit dargetan, daß die Beschädigungen nicht von Menschenhand, sondern von Witterungseinflüssen, in Verbindung mit der Art der Konstruktion der Grabdenkmäler, herrührten. Wenn also der Einsender die Unbegründetheit der von ihm er¬ hobenen Anschuldigung tatsächlich nicht gekannt hat, so hätte er sie doch kennen können. Dazu kommt, daß irgendwelche speziell den Kläger belastende Momente, abgesehen von dem damals in Hitzkirch herumgebotenen Gerüchte, nicht vorlagen. Unter diesen Umständen wäre es die Pflicht des Einsenders gewesen, sich gründ¬ lich über die in Betracht kommenden Verhältnisse und speziell über die dem Gerüchte von der Täterschaft des Klägers zu Grunde liegenden Tatsachen zu erkundigen, bevor er diesem Gerüchte durch Benutzung eines verbreiteten und angesehenen Blattes eine weitere und besonders nachhaltige Publizität verschaffte. Daß der Einsen¬ der aber irgendwelche ernstliche Nachforschungen hierüber angestellt habe, ist weder dargetan noch auch nur behauptet worden. E hat sich somit zum mindesten der kulposen üblen Nachrede schuldig gemacht, was nach feststehender Praxis die Verpflichtung zum Ersatz des dadurch begangenen Schadens im Sinne von Art. 50 ff. OR nach sich zieht. Ähnlich wie mit dem Bewußtsein des Einsenders von der Rechtswidrigkeit seines Tuns verhält es sich mit dessen Bewußt¬ sein von der schädigenden Wirkung des Artikels. Wenn es auch möglich ist, daß der Artikelschreiber sich über diese schädigende Wirkung keine genaue Rechenschaft gegeben hat, so hätte er sich darüber doch Rechenschaft geben können und sollen. Denn vom Augenblick an, wo er vom Bestehen eines gegen eine bestimmte Person gerichteten allgemeinen Gerüchtes Kenninis hatte, mußte er sich sagen, daß seine Einsendung eine noch stärkere Verdäch¬ tigung der bereits ins Gerede gekommenen Person zur Folge haben werde. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, es sei „die Kenntnis des Beklagten“ vom fraglichen Gerede nicht dargetan, womit offenbar nur die Kenntnis des Einsenders gemeint sein kann, so ist diese Feststellung als aktenwidrig zu bezeichnen, da ja der Verfasser der Einsendung in dieser seiner Einsendung selber erklärt, ein guter Freund habe ihm gesagt, man kenne den Denk¬ malschänder. Was endlich die Bemerkung der Vorinstanz betrifft, es handle sich um einen Fall der Wahrung berechtigter Interessen durch das Mittel der Tagespresse, wozu dem „Beklagten“ die Befugnis nicht abgesprochen werden könne, so ist demgegenüber zu bemerken, daß zur Wahrung aller berechtigten Interessen die bereits vor Erscheinen des inkriminierten Artikels gegen den Kläger ange¬ hobene amtliche Strafuntersuchung vollkommen genügte.
5. Sind somit sämtliche Voraussetzungen einer schuldhaft rechts¬ widrigen Schädigung des Klägers durch den Verfasser des vom Beklagten zu vertretenden Zeitungsartikels gegeben, so ist nur noch die Höhe des Schadenersatzes festzusetzen. In dieser Beziehung ist vor allem die Schwere der in jenem Artikel gegen den Kläger erhobenen Anschuldigung zu berücksich¬ tigen. Schon der Vorwurf der einmaligen Grabsteinbeschädigung ist ein außerordentlich schwerer. Dem Kläger wurde aber in dem inkriminierten Artikel nicht nur einmalige Beschädigung eines Grabsteins vorgeworfen, sondern er wurde darin geradezu als gewohnheitsmäßiger Grabschänder und auch sonst als Verbrecher hingestellt (vergleiche die Ausdrücke „nicht das erste Bubenstück“ „trauriges Handwerk“ und „sich sogar an dem Andenken der Toten vergehen"), wofür doch jegliche Anhaltspunkte fehlten.
Anderseits fällt in Betracht, daß eine ökonomische Schädigung des Klägers nicht nachgewiesen ist, sowie daß angenommen werden kann, es habe der Verfasser des inkriminierten Artikels, wenn auch unbedacht, so doch nicht zum Zwecke der Schädigung ge¬ handelt. Werden diese verschiedenen Momente abgewogen, so rechtfertigt sich die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, insofern als durch dasselbe dem Kläger eine Entschädigung von 400 Fr. nebst Verzugszinsen zugesprochen worden war. Dagegen erscheint die Publikation des Urteils aus dem Grunde nicht als geboten, weil der Kläger bereits anderweitig Gelegenheit gehabt hat, sich von dem Verdachte der Grabmalschändung gänzlich zu reinigen. Was aber endlich das Begehren um ausdrückliche „Wahrung der Ehre des Klägers“ und gerichtliche „Aufhebung der Ehren¬ kränkung“ betrifft, so fällt dasselbe außerhalb des Rahmens von Art. 50 und 55 OR. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung von 400 Fr. nebst 5 Zins seit 19. Juli 1905 an den Kläger verurteilt wird.