opencaselaw.ch

33_II_564

BGE 33 II 564

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

85. Arteil vom 2. November 1907 in Sachen Gerisch, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Anderhalt, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 50 fl. (speziell 53, 54 und 67) OR, Schädigung (Körperver¬ Begriff der Widerrechtlichkeit. — letzung) durch ein Werk. Verschulden des Schädigers. — Kausalzusammenhang des Schadens mit dem Verschulden. (Beinbruch; zweiter Bruch an der gleichen Körperstelle während der Heilung.) — Mass der Entschädigung (41- jährige Köchin). Einfluss der Körperbeschaffenheit der Verletzten. A. Durch Urteil vom 16. Mai 1907 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern über die Appellation des Angeschuldigten und der Zivilpartei in der Untersuchungssache gegen Christian Gertsch, Bäckermeister in Mei¬ ringen, fahrlässige Körperverletzung betreffend, erkannt: Der Angeschuldigte, Christian Gertsch, wird in Anwendung der

t. 365 StrV, Art. 50, 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 OR verurteilt der Zivilpartei Josef Anderhalt eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins davon à 5 % seit 29. September 1906 zu be¬ zahlen. Das erstinstanzliche Urteil des korrektionnellen Richters von Oberhasle, d. d. 29. September 1906, war dahin gegangen: I. Christian Gertsch wird von der Anschuldigung auf fahr¬ lässige Körperverletzung mangels Vorhandenseins einer strafbaren Handlung freigesprochen ohne Entschädigung. — (Kosten. II. In Anwendung von Art. 50, 53, 67 OR wird der An¬ geschuldigte der Zivilpartei Anderhalt gegenüber zu folgenden Leistungen verurteilt: A) Zum Ersatze der Pflege= und Heilungskosten und der durch das Heilungsverfahren entstandenen Nebenkosten, bestimmt auf 507 Fr. Zum Ersatze der eingebüßten Arbeitsfähigkeit und zwar:

a) Für totale Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar 1905 bis Fr. 900 März 1906 oder 12 Monate à 75 Fr. 36 — Zins hievon à 4 0 Zusammen Fr. 936 —

b) Für teilweise Arbeitsunfähigkeit: 67 50

1. Per Monat März 1906 90% 60 — April „ 80 %

2. „ 52 50 Mai „ 70% „

3. „ 45 Juni „ 60%

5. Für die Zeit vom 1. Juli 1906 bis 1. April 1907 à 50%. „ 292 50 Zins für 9 Monate à 4 % „ 8 80

6. Für die Zeit vom 1. April 1907 bis 1. Januar 1908 à 40% „ 270 804 40 Zins für diese Zeit à 4%. „ 8 10 C) Zum Ersatz der bleibenden Arbeitsverminde¬ rung, gerechnet für die Zeit vom zurückgelegten

43. Altersjahr bis zum zurückgelegten 55. Alters¬ 1688 60 jahr à 20 % abzüglich Zins und Zinseszinsen Fr. 3429 Totalentschädigung B. Gegen das Urteil der Polizeikammer hat der (Angeschuldigte und Zivil=) Beklagte Gertsch rechtzeitig und formrichtig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Die Berufungsinstanz möge das angefochtene Urteil dahin ab¬ ändern, daß die Zivilpartei Josef Anderhalt mit ihrem Schadenersatzanspruch nebst Zins à 5 % seit 29. September 1906 gänzlich abgewiesen werde. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger belangt den Beklagten für die Folgen eines Unfalles, der seiner (des Klägers) Ehefrau am 26. Februar 1905 unter folgenden Verumständungen zugestoßen ist: Der Beklagte besitzt in Meiringen an der Ecke der Kirchgasse und Kreuzgasse ein von ihm im Jahre 1892 erstelltes Wohnhaus, in dem er seit vielen Jahren sein Bäckereigeschäft betreibt. Im hintern Teil

dieses Hauses, mit Zugang von der Kreuzgasse her, wurde eine Kaffeewirtschaft und Milchhandlung von den Geschwistern Glarner Mietern des Beklagten — betrieben. Tritt man von der Kreuzgasse her gegen die Wirtschaft, so gelangt man zunächst an die Türe der Wirtschaft; weiter entfernt davon ist die Küche. Etwa zwei schwache Schritte vom Eingang der Wirtschaft ent¬ fernt befindet sich, vor der Küche, der Rand eines Kellerzuganges. Die Tiefe beträgt auf dieser Seite 2 M. 50 Cm.; die Öffnung hat im ganzen eine Länge von 7 M. 50 Cm. und eine Breite von 1 M. 50 Cm. Die Distanz des Loches vom öffentlichen Trottoir beträgt 2 M. 85 Cm. Am Abend des 26. Februar 1905 nun, zwischen 8 und 8½ Uhr, begab sich die Ehefrau des Klägers — die im Jahre 1864 geboren ist und zur Zeit des Unfalls den Beruf einer gelernten Hotelköchin ausübte — zur Wirtschaft Glarner, um Milch zu holen. Da der Eingang ver¬ schlossen, von innen aber ein Lichtschimmer sichtbar war, trat sie etwas nach rechts, um nach einem Läutewerk zu suchen; und da sie am nächsten Fenster — dem Küchenfenster — Licht bemerkte, wollte sie dort anklopfen. Hiebei stürzte sie in den Kellerhals, der damals nicht umfriedet war und nur ein Umfassungsmäuerchen in der Höhe von 11 Cm. hatte, und erlitt einen Bruch des rechten Oberschenkels. Nachdem sie etwa 14 Tage zu Hause be¬ handelt worden war, wurde sie in das Bezirksspital verbracht. Hier erlitt sie im Juni 1905 bei vom Arzt angeordneten Geh¬ versuchen infolge Ausgleitens der Krücken einen zweiten Bruch an der nämlichen Stelle, weshalb sie weitere 8 Wochen — bis

14. August 1905 — im Spital bleiben mußte. Infolge dieses Unfalls hat der Ehemann Anderhalt gegen den Beklagten Straf¬ anzeige erstattet und sich in der Strafuntersuchung als Zivilpartei gestellt, unter Anrufung der Art. 50, 53, 54 und 67 OR; er forderte ursprünglich 11,047 Fr. 40 Cts.; doch ist die Ent¬ schädigungsforderung heute, nachdem der Kläger sich beim Urteile der Vorinstanz beruhigt hat, nur noch in dem von der Vorinstanz zugesprochenen Maße — und zwar in erster Linie dem Grunde nach — streitig.

2. Die Vorinstanz hat die Klage grundsätzlich gestützt auf Art. 50 ff. OR, unter Annahme eines Verschuldens des Be¬ klagten, gutgeheißen, und sich über die Anwendbarkeit des in der Klage ebenfalls angerufenen Art. 67 OR nicht näher ausge¬ sprochen. Es kann jedoch nicht bezweifelt werden, daß (wie auch die Vorinstanz implicite annimmt) das Kellerloch, in das die Ehefrau des Klägers gestürzt ist, ein „Werk“ im Sinne des Art. 67 OR darstellt, nach der vom Bundesgericht gegebenen Definition des „Werkes“ im Sinne der genannten Gesetzes¬ bestimmung. Auch ist unbestritten, daß das fragliche Kellerloch sich im Eigentum des Beklagten befindet. Art. 67 ist daher anwend¬ bar, wenn der Schaden entstanden ist infolge mangelhafter Unter¬ haltung oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung des Werkes. Als fehlerhafte Herstellung kommt hier der Mangel einer Ein¬ friedigung — dem seit dem Unfall der Frau Anderhalt abgeholfen ist — in Betracht; als mangelhafte Unterhaltung könnte allen¬ falls angesehen werden, daß das Kellerloch des Nachts in total unbeleuchtetem Zustande war. Nach beiden Richtungen handelt es sich indessen nicht sowohl um eine objektive Fehlerhaftigkeit oder eine objektive Mangelhaftigkeit, sondern die Frage der Fehlerhaftig¬ keit (Fehlens der Einfriedigung) und des Mangels der Beleuch¬ tung fällt zusammen mit der Frage, ob der Beklagte habe voraus¬ sehen können, daß aus diesem Zustande ein Schaden entstehen könne, ob eine für den Eigentümer erkenubare Gefährlichkeit darin liege, d. h. mit der Frage des Verschuldens, und es empfiehlt sich daher, zumal die Vorinstanz die Klage ausschließlich von diesem Gesichtspunkt aus geprüft hat — vielleicht, weil die Klage im Adhäsionsverfahren durchgeführt wurde — und auch in der heu¬ tigen Verhandlung von Art. 67 nicht weiter die Rede war, die Klage auch vom Standpunkt der Art. 50 ff. OR aus zu be¬ handeln.

3. Die Haftbarkeit aus Art. 50 OR verlangt vor allem eine widerrechtliche Handlung, und der Vertreter des Beklagten hat in erster Linie ausgeführt, dieses Erfordernis liege nicht vor. Indessen beruht diese Auffassung auf einem rechtsirrtümlichen Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 50 ON. Objektiv widerrechtlich ist die Verletzung jedes Rechtsgutes. Als solches erscheint bei der Körperverletzung die körperliche Integrität; diese ist in der allge¬ meinen Rechtsordnung zivilrechtlich als Rechtsgut anerkannt, ganz

abgesehen von etwaigen Strafgesetzen, die ihre Verletzung mit Straf¬ folge bedrohen, oder von polizeilichen Verboten und Schutzgesetzen. Jede Verletzung der körperlichen Integrität eines Andern erscheint objektiv als widerrechtlich, soweit nicht die Widerrechtlichkeit durch besondere Gründe, wie Notwehr (Art. 56 OR), Berufspflicht (z. B. des Arztes) u. dergl., ausgeschlossen ist. Diese Sätze folgen ohne weiteres aus der vom Bundesgericht stets anerkannten sog¬ objektiven Widerrechtlichkeitstheorie. Das Bestehen eines Straf¬ gesetzes oder einer sonstigen Schutznorm, wie z. B. eines allge¬ meinen Polizeigesetzes oder eines besondern Verbotes, ist nach dieser vom Bundesgericht vertretenen Auffassung nicht maßgebend für den Schutz des Rechtsgutes (wie Burckhardt in Schw. Z. StrR. 15 S. 233 annimmt). Das Bundesgericht hat vielmehr Rechte und Rechtsgüter, denen das Zivilrecht Schutz gewährt, als schutzfähig und schutzbedürftig anerkannt, ganz abgesehen von besondern Schutznormen, aus den Bedürfnissen des Rechtslebens, der Natur der Rechtsbeziehungen und dem ganzen Zusammen¬ hange der Rechtsordnung heraus. (So insbesondere in der Recht¬ sprechung über illoyale Konkurrenz und über Boykott.) Der Mangel der Aufzählung einzelner Rechte und Rechtsgüter, deren Verletzung Schadenersatz nach sich zieht, wie sie Art. 823 DBGB enthält, macht die Rechtsgüter und Rechte nicht schutzlos, sondern durch seine allgemeine Fassung erweitert gegenteils Art. 50 OR den Schutz der Rechte und Rechtsgüter. Aus diesem Grunde hat denn auch das Bundesgericht stets ausgesprochen, daß der Zivil¬ anspruch aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch aus Körper¬ verletzung ganz unabhängig ist vom allfälligen Strafschutze. Des weitern ist aber auch die Widerrechtlichkeit einer Körperverletzung nicht dadurch bedingt, daß etwa eine Übertretung einer Polizei¬ vorschrift, z. B. eines Baureglementes, vorliegt; der Umstand, daß die Anlage des Kellerloches, wie der Beklagte behauptet, nicht gegen das Baureglement von Meiringen verstoße und daß sie von der Baupolizeibehörde nie beanstandet worden sei, schließt nicht aus, daß in der durch die Anlage verursachten Körperverletzung eine Widerrechtlichkeit liege. Endlich ist noch zu bemerken, daß gerade hinsichtlich Schädigungen, also auch Körperverletzungen, aus Werken Art. 67 OR eine Spezialschutznorm enthält des In¬ haltes, daß ein Werk nicht mangelhaft unterhalten oder fehlerhaft angelegt werden darf, unter Schadenersatzfolge im Zuwiderhand¬ lungsfalle. Im vorliegenden Falle liegt also, falls Mangelhaftig¬ keit oder Fehlerhaftigkeit vorhanden ist, eine Widerrechtlichkeit auch nach der Seite vor, daß jene Spezialnorm verletzt ist; das führt aber hier wiederum, nach dem in Erwägung 2 gesagten, zur Frage des Verschuldens.

4. Die Frage nun, ob der Beklagte eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung begangen habe, hängt davon ab, ob er habe voraus¬ sehen können, daß in der Anlegung des Kellerhalses ohne Ein¬ friedigung eine Dritten Gefahr drohende Einrichtung liege. Hiebei erscheint als schädigend nicht so sehr ein Unterlassen, als das positive Setzen einer Gefahr ohne gleichzeitiges Setzen der Siche¬ rungsmaßregeln; es kann daher nicht dahin argumentiert werden, aus einem bloßen Unterlassen entspringe eine Haftung nicht; denn hier erscheint eben als primär das positive Setzen der Gefahr. (Vergl. dazu namentlich BgE 24 II S. 211 f. Erw. 4.) Darin nun, daß bei den gegebenen lokalen Verhältnissen eine Verletzung Dritter voraussehbar, also der gefährdende Zustand erkennbar war, ist der Vorinstanz ohne weiteres beizustimmen. Die Keller¬ öffnung befindet sich so nahe beim Eingang zu der jedermann zu¬ gänglichen Kaffeewirtschaft mit Milchladen, und ist, nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, so schlecht beleuchtet daß deren Gefährlichkeit zur Nachtzeit auf der Hand liegt. Die Gefährlichkeit ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, weil der Beklagte, wie er geltend macht, von jedermann erwarten konnte, er werde sich nachts mit einer Laterne dem Lokale nähern. Eine derartige ungewöhnliche Maßregel konnte mit Fug von nie¬ mandem erwartet werden. Unerheblich ist auch der Einwand, die gefährliche Anlage habe sich auf dem Privatboden des Beklagten befunden. Denn dieser ganze Teil des Grundstückes steht nahe an der Straße, und sein Betreten durch jeden Beliebigen war voraus¬ zusehen; auch war das Betreten durch Dritte keineswegs verboten, sondern der Teil des Grundstückes, auf dem sich die Wirtschaft befindet, und der jedermann zugänglich ist, besindet sich so nahe bei der Kellertreppe, daß eine kleine Seitwärtsbewegung neben der Ladentüre genügte, um einen Sturz herbeizuführen, und dem Be¬

klagten mußte erkennbar sein, daß eine solche Bewegung leicht stattfinden konnte, ohne daß der Betreffende unbefugter Weise über sein Grundstück gehen wollte. Außerdem aber stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Beziehung fest, daß der Beklagte gewußt habe, daß früher schon mehrere Personen in die Kelleröffnung gefallen seien. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatz verbindlich, und der daraus gezogene Schluß auf die Erkennbarkeit der Gefahr gewiß richtig. Die Freiheit des Eigen¬ tums, auf welche der Vertreier des Beklagten heute abgestellt hat, kommt demgegenüber offenbar nicht in Betracht. Daß endlich der Beklagte sich zu seiner Entlastung nicht auf die Unterlassung einer Weisung der Polizeibehörde berufen kann, nachdem feststeht, daß er selbst die Gefährdung erkennen mußte, folgt aus einem vom Bundesgericht stets anerkannten Grundsatz. Der Mangel einer gehörigen Einfriedigung ist daher dem Beklagten zum Verschulden anzurechnen. Gleichzeitig ergibt sich auch, daß darin eine fehler¬ hafte Anlage oder ein mangelhafter Unterhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (s. bes. BGE 25 II S. 111 f. Erw. 2) liegt.

5. Liegt danach auf Seite des Beklagten Fahrlässigkeit vor, so fehlen umgekehrt alle Anhaltspunkte für die Annahme eines Ver¬ schuldens der Geschädigten. Der Versuch der Geschädigten, an dem spärlich beleuchteten nächsten Fenster zu klopfen, der allein kausal für den Unfall ist, kann ihr bei den gegebenen Verhältnissen nicht zum Verschulden angerechnet werden. Der Einwand, sie hätte zu jener Abendstunde ein Licht mitnehmen sollen, ist schon widerlegt: Das ist eine zu große und ungewöhnliche Anforderung. Auch daß sie die Kelleröffnung hätte kennen sollen, weil sie schon öfters — nach ihrer eigenen Aussage zweimal — in der Kaffee¬ wirtschaft Milch geholt hätte, kann nicht von ihr verlangt werden; jedenfalls fällt ihr das Nichtachten nicht zum Verschulden.

6. Sonach ist der Beklagte für allen der Frau Anderhalt durch den Sturz verursachten Schaden haftbar, weil eben die Ursache des Sturzes im gefährdenden Zustande des Kellerloches liegt. Es fragi sich aber weiter, ob sich seine Haftbarkeit auch erstrecke auf den ganzen gegenwärtigen Zustand der Verletzten, oder ob nicht seine Haftbarkeit beschränkt sei auf die Folgen des ersten Sturzes, die Folgen des zweiten Sturzes aber von ihr nicht mitumfaßt werden. Hinsichtlich dieses zweiten Sturzes (im Spital) hat der behandelnde Spitalarzt, Dr. Stucki, erklärt: Die Krücken hätten nicht ganz neue Kautschukansätze gehabt; immerhin seien sie durch¬ aus brauchbar gewesen und beim festen Auftreten nicht gerutscht, so daß eine gewisse Unvorsichtigkeit dazu nötig gewesen sei, daß sie rutschen konnten. Es sei zuzugeben, daß eine Person, längere Zeit im Bett gelegen habe und durch die Krankheit ge¬ schwächt sei, einer solch kleinen Unvorsichtigkeit viel eher ausgesetzt sei, als ein gesunder Mensch. Die Experten Michel und Baum¬ gartner erklären (in ihrem Gutachten vom 30. November 1905), der zweite Bruch stehe mit dem ersten im Zusammenhang, mit der Begründung: „Patientin konnte vor dem zweiten Beinbruch „nur unbeholfen und mit Mühe marschieren, da sie erst seit 3—4 „Wochen Gehversuche machte, der Gipsverband war zwei Tage „vor dem zweiten Unglücksfall weggenommen worden, außerdem „war wahrscheinlich die Verwachsung der beiden Bruchstücke noch „nicht ganz solid. Auch die Experten Lauper und Howald be¬ jahen den Zusammenhang des ersten Bruches mit dem zweiten; sie führen aus: „Er erfolgte an Stelle der noch wenig wider¬ „standsfähigen Narbe des ersten. Dabei kommt Fahrlässigkeit nicht „in Betracht, sondern es handelt sich um einen unglücklichen Zu¬ „fall, der unter Umständen auch bei der größten Vorsicht eintreten „kann.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß tatsächlich der Kaufalzusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall gegeben ist. Aber auch rechtlich muß der Kausalzusammenhang angenommen werden. Stellt man sich dabei auf den Boden der Aquivalenz aller Ursachen des schädigenden Erfolges, so ist das ohne weiteres klar. Aber auch vom Standpunkt der adäquaten Verursachung aus ist der Kausalzusammenhang im Rechtssinne zu bejahen. Der erste und der zweite Sturz sind nicht derart von einander unabhängig, daß auf Grund der jetzt bekannten Verum¬ ständungen gesagt werden könnte, es habe beim ersten Sturze mit dem zweiten überhaupt nicht gerechnet werden können; vielmehr gehört ein zweiter Bruch eines schwach geheilten Beines während den ärztlich gestatteten Gehversuchen zu den denkbaren Folgen eines Beinbruches. Es mag unerörtert bleiben, ob der zweite

Sturz dem Beklagten dann nicht zuzurechnen wäre, wenn er auf ein Verschulden der Verletzten zurückgeführt werden müßte; da das aber nach den Gutachten ausgeschlossen ist, kann auch von einem Fehlen des Schuldzusammenhanges nicht gesprochen werden. Auch die besondere Konstitution der Verletzten — ihre Fettleibigkeit — die die Heilung verzögert hat, rechtfertigt nicht, den Kausal¬ zusammenhang aller jetzigen Folgen mit dem Unfall abzulehnen; es kann sich höchstens fragen, ob nicht dieser Umstand bei der Bemessung des Schadenersatzes, im Sinne des Art. 51. OR, in Berücksichtigung zu ziehen ist.

7. Hinsichtlich des Maßes des der Ehefrau Anderhalt erwach¬ senen Schadens und der dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung könnte zunächst fraglich erscheinen, ob eine Überprüfung des Urteils nach dieser Richtung überhaupt stattzufinden hat, da ein eventueller Antrag auf Reduktion nicht gestellt ist und auch im heutigen Vortrage das Quantitativ der zugesprochenen Entschädigung nicht angefochten worden ist. Indessen mag immerhin, von der Annahme ausgehend, im Antrag auf Abweisung liege implicite auch der An¬ trag auf Überprüfung und Reduktion des Ouantitativs, auf diese Punkte eingetreten werden. Hiebei ergibt sich:

a) Die Pflege= und Heilungskosten sind, soweit zugesprochen, mit 507 Fr. überall belegt. Speziell liegt hinsichtlich der Spital¬ kosten (385 Fr.) ein Antrag des Beklagten, die Kosten der Ver¬ pflegung, die die Ehefrau Anderhalt auch ohne den Unfall zu Hause gehabt hätte, abzuziehen, nicht vor.

b) Als Verdienst der Verletzten hat die Vorinstanz 70 Fr. per Monat angenommen. Sie setzt sodann eine totale Arbeitsunfähig¬ keit von 15 Monaten — 26. Februar 1905 bis Ende Mai 1907 mit 1050 Fr. in Rechnung; vom Juni 1906 bis 1. April 1907 berechnet sie die Erwerbseinbuße auf 50 %, Ausfall 350 Fr.; vom April 1907 bis 1. Januar 1908 auf 40%, Ausfall 252 Fr. Endlich nimmt sie eine dauernde Erwerbseinbuße von 30 % an, und berechnet den Ausfall, wie die Klage verlangt hat, bis zum

55. Altersjahr der Verletzten; das ergibt eine jährliche Einbuße von 252 Fr., zu deren Aufbringung ein Kapital von 2365 Fr. nötig ist. Hievon zieht sie wegen der Vorteile der Kapitalabfindung 10 % ab. Sonach spricht sie im ganzen zu: Fr. 507 Heilungskosten für totale vorübergehende Arbeitsunfähigkeit „ 1050 „ teilweise 602 „ dauernde Erwerbseinbuße „ 2128 — Total Fr. 4287- welche Summe sie indessen auf 4000 Fr. abrundet, mit Hinsicht auf die körperliche Beschaffenheit der Geschädigten. Die Annahme eines Erwerbes der Geschädigten von 70 Fr. per Monat ist nicht aktenwidrig; daß Kost und Logis außer Acht gelassen sind, berührt nicht den Beklagten, der einzig das Urteil anficht. Mit Bezug auf die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit fußen die Berechnungen der Vorinstanz gänzlich auf der Expertise Lauper und Howald und sind daher nicht zu beanstanden. Was die dauernde Erwerbs¬ einbuße betrifft, so gehen die Expertisen auseinander (Michel und Baumgartner 10 %, Brun und Rehfeld — die die Verletzte am

4. April 1906 untersucht haben — 40—50 %, Lauper und Howald, Untersuchung vom 6. Juni 1906, 20—30 %). Die Vorinstanz stellt mehr auf die Ansicht der Expertise Frau Grewar ab, die als spezielle Sachverständige für den Verdienst einer Köchin in Hotels und in Familien beigezogen wurde; sie nimmt gestützt hierauf an, daß die Geschädigte künftighin bloß noch leich¬ tere Stellen als Privatköchin versehen kann, in denen sie 25 Fr. bis höchstens 50 Fr. per Monat verdienen wird. Bei allen diesen Berechnungen und Annahmen bewegt sich die Vorinstanz im wesentlichen auf dem Gebiet tatsächlicher Erwägungen und freien Ermessens; vom Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit aus sind diese Berechnungen und Annahmen nicht zu beanstanden. Der Vor¬ instanz ist sodann darin beizutreten, daß keinerlei Anlaß vorliegt, wegen geringen Verschuldens des Beklagten eine Herabsetzung ge¬ mäß Art. 51 OR vorzunehmen, ohne daß damit gesagt werden wollte, es treffe den Beklagten ein grobes Verschulden. Nach der Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagte „ein vermöglicher Mann, die Zivilpartei dagegen auf ihren Verdienst angewiesen ist“ bieten auch, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, die beidseitigen Vermögensverhältnisse keinen Grund zu einer Herabsetzung. Die Herabsetzung wegen der Körperbeschaffenheit der Geschädigten so¬ dann, die die Vorinstanz vorgenommen hat, ist vom Kläger un¬ AS 33 II — 1907

beanstandet geblieben, und es könnte sich daher nur fragen, ob nicht noch eine größere Herabsetzung vorzunehmen sei. Das ist zu verneinen angesichts des Umstandes, daß die Fettleibigkeit der Ge¬ schädigten kein anormaler Zustand ist, der eine besondere Dis¬ position zu dergleichen Unfällen bedingen würde, und des andern, daß der Beklagte von frühern Stürzen Kenntnis hatte, sein Ver¬ schulden also nicht ganz leicht ist. Endlich wäre auch einer Dis¬ position zur Erschwerung der Folgen des Unfalles genügend Rechnung getragen dadurch, daß die dauernde Erwerbseinbuße nur auf 30 % angesetzt wurde, obschon die Annahme, die Geschädigte könnte als Köchin in Familien zu einem um 30 % geringern Lohn weiter arbeiten, unsicher ist. Der Abzug für Kapitalabfindung schließlich ist unbeanstandet geblieben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizei¬ kammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. Mai 1907 in allen Teilen bestätigt.