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79. Arteil vom 4. Dezember 1907 in Sachen Ellero, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Kammgarnspinnerei Derendingen A.-G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 0G. Massgehend ist der nach Klage und Antwort streitige Betrag, nicht das wirkliche vermögensrechtliche Interesse des Klägers, auch bei offenbarer Ueber¬ setzung der Forderung. — Aktivlegitimation des Ehemannes zur Erhebung der Haftpflichtklage aus einem Unfall, der der Ehefran zugestossen ist; Bundesrecht und kantonales Recht. — Betriebs¬ unfall? (Plötzliche Verschlimmerung einer Nierenverlagerung wäh¬ rend der Berufsarbeit; ausserordentliche Anstrengung ?) A. Durch Urteil vom 11. September 1907 hat das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn über die Streitfrage: Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger, resp. seiner Ehefrau, für erlittene Erwerbseinbuße eine Entschädigung von 5400 Fr. samt Zins zu 5 % seit 10. Januar 1906 zu zahlen und die Arzt= und Heilungskosten zu ersetzen? in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg=Krieg¬ stetten vom 6. März 1907, erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Es sei die Klage gutzuheißen, eventuell in einem nach richter¬ lichem Ermessen zu bestimmenden Betrag C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers diesen Antrag wiederholt und be¬ gründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die 32jährige Ehefrau des Klägers, Quinta Ellero geb. Benini, war bei der Beklagten, der Kammgarnspinnerei Deren¬ dingen, als Spulerin angestellt. Ihre Obliegenheiten bestanden darin, daß sie die von einer Maschine fertig gestellten Spulen zu holen und sie auf das Gestell der ihr zugeteilten Maschine aufzulegen und das Garn anzuknüpfen hatte. Die Spulen wiegen im Maximum 8—9 Kilogramm. Von den Arbeiterinnen werden deren zwei oder häufig auch, um einen Gang zu sparen, vier zugleich geholt. Das Tragen von vier Spulen ist dabei nicht nur ihres Gewichtes, sondern auch ihrer Form wegen eher beschwer¬ lich. Beim Spulengestell angekommen, läßt die Arbeiterin die Spulen fallen, um dann die eine nach der andern auf das Ge¬ stell zu legen. Vor dem Gestell, das drei Etagen hat, befindet sich ein langes Stehbrett von 15 Cm. Höhe. Von diesem Brett aus beträgt die Hubhöhe für den obersten Schaft 165 Cm. Größere Personen können bequem die Spule auf den obersten Schaft legen, ohne das Trittbrett zu benützen. Die einzelne Ar¬ beiterin hat im Tag 80—100 Spulen zu ihrer Maschine zu tragen und einzustellen. Am 10. Januar 1906 brachte Frau Ellero — nach den Fest¬ stellungen der Vorinstanz — vier Spulen zu ihrer Maschine und ließ sie vor dem Spulenständer fallen. Sie bückte sich dann nach der ersten Spule, die auf den obersten Schaft zu legen war. Als sie sie ungefähr bis zur Augenhöhe gehoben hatte, verspürte sie plötzlich ungefähr in der Mitte des Rückens rechtsseitig einen Schmerz und hatte ein Schwindelgefühl. Sie versuchte noch weiter zu arbeiten, mußte aber dann nach kürzester Frist infolge der Schmerzen die Arbeit einstellen. In der Folge wurde bei Frau Ellero rechtsseitig eine Wanderniere konstatiert. Der Kläger belangte die Beklagte mit dem aus Fakt. A ersicht¬ lichen Rechtsbegehren, indem er geltend machte, daß der Vorfall vom 10. Januar 1906 sich als Betriebsunfall darstelle und daß seine Ehefrau infolge dieses Unfalls ihre Erwerbsfähigkeit dauernd vollständig eingebüßt habe. Die vom Obergericht als medizinische Sachverständige berufenen Arzte, Professor Dr. Hägler in Basel und Dr. Greßly in Solothurn, weichen in ihren Schlußfolgerungen von einander ab. Nach Professor Hägler kann keine Rede davon sein, daß die bei Frau Ellero vorhandene und unmittelbar nach dem 10. Januar 1906 ärztlich konstatierte Verlagerung der rechten Niere am genannten Tage traumatisch entstanden wäre. Denn eine Verlagerung der Niere könne, auch wenn sie die Folge
eines Traumas sei, erst mehrere Monate nach einem solchen Er¬ eignis nachgewiesen werden. Es sei anzunehmen, daß die rechte Niere bei Frau Ellero schon Monate vorher verlagert gewesen sei. Dagegen sei es denkbar, daß die bereits vorhandene Nierenver¬ lagerung durch ein Unfallereignis verschlimmert worden wäre. Allein bei Frau Ellero habe sich am 10. Januar 1906 kein Er¬ eignis abgespielt, das auch nur irgendwie als Unfall oder als eine Arbeit über das betriebsübliche Maß hinaus angesehen wer¬ den könne. Die Arbeit, welche Frau Ellero damals verrichtet habe, sei ihre gewöhnliche Arbeit gewesen. Speziell beim Heben der Spule in den obersten Schaft sei sie auf den vollen Sohlen ge¬ standen und habe sich der Höhe wegen nicht besonders anzustrengen gebraucht. Mit verschwindenden Ausnahmen sei die Verlagerung der Niere ein sich ganz allmälig und unmerklich vollziehender Prozeß, auf dessen Beschleunigung die schwere Arbeit einen Einfluß haben könne, aber nicht notwendigerweise haben müsse. Auch bei Frauen, denen jede körperliche Arbeit erspart bleibe, sei die Nierenver¬ lagerung kein seltener Befund. Diese Krankheit sei überhaupt sehr häufig (nach einer großen Statistik komme auf jede fünfte oder sechste Frau eine Wanderniere). Die Arbeit einer Spulerin sei allerdings für Frauen mit Disposition zu Wandernieren nicht zweckmäßig, weniger wegen des Hebens als wegen des Tragens der Spulen. Die Möglichkeit, daß bei Frau Ellero während der vier Monate Arbeitszeit bei der Beklagten die Nierenverlagerung sich vergrößert habe, sei daher zuzugeben. Wenn aber auch die Krankheit der Frau Ellero nicht im Zusammenhang stehe mit der angeb¬ lichen plötzlichen Überanstrengung beim Hinaufheben der Spule, so habe sich doch damals ihr körperliches Befinden augenscheinlich plötzlich verschlimmert. Die Ursache dieser Beschwerde sei aller Vermutung nach in einer sogen. Einklemmung, wie sie bisweilen bei Nierenverlagerung beobachtet werde, zu suchen, und zwar nicht nur nach körperlichen Anstrengungen, sondern auch nach mäßigen Bewegungen, wie z. B. dem Umdrehen im Bett. Die Erklärung dieser sogen. Einklemmung (der Name sei sehr unglücklich gewählt) könne noch nicht ganz klar gestellt werden; wahrscheinlich handle es sich um eine leichte und vorübergehende Torsion oder Knickung des Nierenstieles, der die Gefäße und die Nerven enthalte. Jeden¬ falls bedürfe es zur Erzeugung dieses Zustandes erfahrungsgemäß nicht notwendigerweise einer großen Anstrengung oder eines Un¬ falls. Auch eine Verschlimmerung der Nierenverlagerung durch eine solche „Einklemmung“ finde — insofern wenigstens die Er¬ scheinungen bald zurückgehen und nicht zu definitiven schweren Schädigungen der Niere führen — nicht statt. Der zweite Ex¬ perte, Dr. Greßly, kommt in seinem Gutachten zum Schlusse, daß bei Frau Ellero die rechte Niere schon vor dem 10. Januar 1906 gelockert war, daß aber an diesem Tage infolge der Arbeit, dem Heben und Tragen der Spulen, plötzlich eine Verschlimmerung und zwar eine Zerrung der Niere und der zugehörigen Gefäße, eine Verschlimmerung einer vorher ganz symptomenlosen Wander¬ niere eingetreten ist. Darnach hat man es mit einer gewaltsamen, mechanischen Anderung an den innern Organen bei scheinbarem gewöhnlichem äußern Vorgang zu tun. Dr. Greßly ist der Auf¬ fassung, daß das Heben der Spulen auf die Fächer eine das be¬ triebsübliche Maß übersteigende Arbeit ist. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei durch den Vorfall vom 10. Januar 1906 um 10 % dauernd gemindert worden. Das die Klage abweisende obergerichtliche Urteil ist wie folgt begründet: Das Hinaufheben der Spule auf den obersten Schaft, bei welcher Arbeit Frau Ellero die Schmerzen plötzlich verspürt habe, sei keine außergewöhnliche Anstrengung, sondern eine durch¬ aus betriebsübliche Tätigkeit. Es fehle deshalb für die Annahme eines Unfalls ein zeitlich bestimmbares, auf einen kurzen Zeit¬ raum eingeschlossenes Ereignis. Zwar habe im kritischen Zeitpunkt wohl eine körperliche Schädigung der Frau Ellero stattgefunden, die aber nach dem gesagten sich nicht als Unfall darstelle. Gestützt auf das Gutachten von Professor Hägler, auf welches das Ober gericht abstelle, sei anzunehmen, daß die Verlagerung der rechten Niere bei Frau Ellero nicht im Zusammenhang mit der angeb¬ lichen plötzlichen Überanstrengung beim Hinaufheben der Spule stehe.
2. Der Vertreter der Beklagten hat heute die Kompetenz des Bundesgerichts in Zweifel gezogen, weil die klägerische Forderung ganz offensichtlich übersetzt sei und in Wahrheit der für die Be¬ rufung erforderliche Streitwert nicht vorliege. Demgegenüber ist
darauf zu verweisen, daß nach Art. 59 OG der Streitwert sich nach den von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erst¬ instanzlichen kantonalen Richter angebrachten Rechtsbegehren richtet und daß das Bundesgericht sich nicht um deswillen unzuständig erklären kann, weil eine Partei dem Streitgegenstand einen zu hohen Wert beigelegt hat (s. AS 31 II S. 107 Erw. 1).
3. Der Vertreter der Beklagten hat ferner, wie auch schon vor den kantonalen Instanzen, die Aktivlegitimation des Klägers be¬ anstandet, insofern dieser nicht nur namens seiner Ehefrau, son¬ dern zugleich für sich selbst klagt. Indessen ist klar, daß mit der Klage der Haftpflichtanspruch geltend gemacht wird, der zu Gunsten der Ehefrau des Klägers aus dem Vorfall vom
10. Januar 1906 nach dem FHG entstanden sein soll: Welche Rechte dem Kläger als Ehemann in Bezug auf diesen Anspruch zustehen, ob er ihn nur als Vertreter seiner Ehefrau, oder auch in eigenem Namen erheben kann, ist eine Frage des für die Ehe¬ leute Ellero geltenden ehelichen Güterrechts, die der Kognition des Bundesgerichts entzogen ist.
4. Es steht fest, daß die Ehefrau des Klägers schon vor dem
10. Januar 1906 an einer Nierenkrankheit litt. Nach dem Ex¬ perten Professor Hägler, auf den die Vorinstanz abstellt, war bei ihr damals schon eine Niexenverlagerung vorhanden, und nach dem zweiten Experten war die Niere wenigstens bereits gelockert. Der behauptete Unfall würde darin bestehen, daß dieses Leiden durch plötzliche Einwirkung verschlimmert worden ist, daß hiedurch ein körperlicher Zustand herbeigeführt worden ist, der auch ohne besondern äußern Anstoß aus der natürlichen Entwicklung des Leidens sich hätte ergeben können. Nun ist nach der Praxis in Fällen, wo bei der Betriebstätigkeit ein körperliches Leiden, eine krankhafte Disposition sich verschlimmert, ein Betriebsunfall nur dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß dieser Erfolg plötz¬ lich durch eine Handlung oder ein Ereignis des Betriebs aus¬ gelöst ist, die den Körper in höherem Maße in Mitleidenschaft ziehen, als die Verrichtungen — nicht der üblichen Betriebsarbeit des gewöhn¬ (in dieser Hinsicht irrt das Obergericht) sondern - lichen, täglichen Lebens; denn die Verschlimmerung eines patho¬ logischen körperlichen Zustandes, die gerade so gut bei den Ver¬ richtungen des täglichen Lebens außerhalb des Betriebs hätte eintreten können, darf, auch wenn die Requisite eines Unfalls erfüllt sind, nicht auf Rechnung des Betriebs gesetzt werden. (S. AS 31 II S. 231, 32 II S. 27 fvergl. auch S. 613) Urteil vom 5. Juli 1905 in Sachen Heß gegen Paganelli, abge¬ druckt in der Schweiz. Juristenzeitung 2 S. 66 f.) Bei der Ehe¬ rau des Klägers ist festgestelltermaßen die Verschlimmerung des Nierenleidens eingetreten, als sie eine 8—9 Kg. schwere Spule bis Augenhöhe hob. Das Heben eines solchen relativ nicht be¬ deutenden Gewichtes bis Augenhöhe kann aber auch für eine Frau in der Stellung der Frau Ellero nicht als eine außer¬ ordentliche Anstrengung betrachtet werden, die über die körperliche Inanspruchnahme des täglichen Lebens hinausgeht, da ja ihre häuslichen Geschäfte ähnliche und noch größere Anstrengungen oft mit sich bringen. Mit der Vorinstanz ist daher das Vor¬ handensein eines Betriebsunfalls zu verneinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. September 1907 bestätigt.