opencaselaw.ch

33_II_509

BGE 33 II 509

Bundesgericht (BGE) · 1907-06-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

77. Arteil vom 17. Oktober 1907 in Sachen Huber, Kl. u. Hauptber.=Kl., gegen Ott, Bekl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Betriebsunfall. Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb. Schadenersatz, Betrag. Grad der Invalidität, Einfluss der erlit¬ tenen Verletzungen auf die gegenwärtige und zukünftige Erwerbs¬ fähigkeit, Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage. — Stellung des kantonalen Richters zu medizinischen Gutachten. Will er sich von den Schlussfolgerungen eines Gutachtens entfernen, so hat er dies zu begründen — er darf das Gutachten nicht lediglich mit Berufung auf das richterliche Ermessen beiseite schieben. A. Durch Urteil vom 11. Juni 1907 hat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Appellationskammer, über die Streitfrage: Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 4000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 1905 zu bezahlen? erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 1905, abzüglich der bereits empfangenen 772 Fr., zu bezahlen; die Mehrforderung des Klägers wird ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrage: Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger außer den AS 33 II — 1907

bereits empfangenen 772 Fr. weitere 4000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 1905 zu bezahlen. C. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und be¬ antragt:

1. Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

2. Eventuell, es sei die Klage lediglich in einem reduzierten Betrage von 1000 bis 2000 Fr. gutzuheißen. D. In der heutigen Berufungsverhandlung haben die Partei¬ rtreter diese Anträge wiederholt und begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Jahre 1877 geborene Kläger stand als Spengler im Dienste des Beklagten, dessen Betrieb der Fabrikhaftpflicht¬ gesetzgebung untersteht. Am 13. oder 14, Juli 1904 (das ge¬ naue Datum ist nicht festgestellt) hatte er im Auftrage des Frau Bodmer in Zürich V eine Beklagten am Haus einer Reparaturarbeit vorzunehmen. Frau Bodmer zeigte ihm vor dem Hause die defekte Stelle beim Dachkennel. Der Kläger begab sich hierauf um das Haus herum zur Haustüre. Dabei glitt er auf einer vor der Türe befindlichen Zementplatte aus, fiel halb rück¬ lings auf die ausgestreckte rechte Hand und verstauchte sich den Daumen. Der Kläger wurde zuerst von Dr. Schultheß in Zürich behandelt, der ihn am 10. Oktober 1904 als geheili entließ. Doch beklagte er sich auch nachher noch über Schmerzen in der Hand und im Arm und er war deswegen in weiterer Behandlung verschiedenen Arzten, die eine traumatische Neurose (Hysterie konstatieren glaubten. In einem dem Versicherer des Beklagten statteten Privatgutachten vom 9. September 1905 sprach Dr. Kaufmann in Zürich über den Zustand des Klägers wie folgt aus: Die konstatierte Gefühlsverminderung in der rechten Hand und im Arm, die krampfartigen Gefühle und die Schmer¬ zen im Bereiche der Verletzung, im Kreuz und in den Beinen seien Zeichen und Erscheinungen des beim Kläger bestehenden, nicht hochgradigen Leidens der Unfallhysterie. Das Wesen der Krankheit bestehe in krankhaften Vorstellungen über die Intensität der Unfallfolgen, in fortwährender Selbstbeobachtung, Mangel an Selbstvertrauen, Neigung zu Übertreibungen und hypochondrischer Verstimmung. Beim Kläger seien die Folgen der Daumenver¬ stauchung gehoben und die Unfallverletzung vollständig geheilt. Er sei nur noch von rein nervösen Unfallfolgen beherrscht, über welchen er seine Energie verliere. Solche Zustände seien sehr wohl heilbar; insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Hysterie sich im wesentlichen auf das vom Unfall betroffene Glied lokalistere, werde meist ein günstiger Verlauf beobachtet. Der Kläger hätte eine sog. psychische Behandlung sehr nötig, die ihm die Gewißheit der völligen Heilung seines Unfalles, sowie Selbst¬ vertrauen und Energie beibringen würde. Wenn der Kläger ge¬ zwungen würde, zu arbeiten, so würde er es sehr rasch können. Der Kläger, dem vom Beklagten bis 8. Juli 1905 der Lohn ausbezahlt worden war, belangte den Beklagten auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 4000 Fr. für die Zeit nach dem

8. Juli 1905. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung, erhob über den Zustand des Klägers und dessen Zusammenhang mit dem Unfall ein Expertengutachten bei Prof. Dr. von Monakow in Zürich. Der Experte gelangte in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1906 zu folgenden Schlüssen: „1. Explorand erlitt durch den Unfall vom 13./14. Juli 1904 „nicht nur eine Verstauchung des rechten Daumens, sondern auch „noch eine Läsion, durch welche der lange Beuger des rechten „Daumens, sowie die Daumenballenmuskulatur einer Halblähmung „verfielen und durch welche eine Entzündung der zugehörigen „Nerven herbeigeführt wurde. Die atrophische Halblähmung der „erwähnten Muskeln ist auch heute noch objektiv nachweisbar. „Zu dieser primären Läsion ist als sekundäre Störung eine sog. „traumatische Neurose hinzugekommen. 2. Die primäre örtliche „Störung ist an sich nicht unheilbar; über die voraussichtliche „Heilungsdauer läßt sich aber eine ganz sichere Angabe auch „heute noch nicht machen. Wahrscheinlich dürfte sich diese Störung „erst nach mehreren Jahren ganz verlieren. 3. Die traumatische „Neurose wird meines Erachtens mit ziemlicher Bestimmtheit im „Verlaufe von 1 bis 2 Jahren ausheilen. 4. Die gegenwärtige „Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beträgt in toto mindestens „35 %. Die Einschränkung in diesem Umfange ist als eine vor¬ „übergehende zu betrachten und wäre für zirka 2 bis 3 Jahre in „Aussicht zu nehmen. Von da an wäre unter Berücksichtigung

„der früher angeführten Momente eine dauernde Minderung der lrbeitsfähigkeit im Betrage von 10 bis 15 % anzunehmen.“ Aus dem Gutachten ist ferner folgende Stelle anzuführen: „Auch „die traumatische Halblähmung darf nicht als eine unheilbare oder „gar progressive Störung betrachtet werden. Bei geeigneter Be¬ „handlung (Massage, elektrische Behandlung) und unter Einfluß „einer leichteren, mehr heilgymnastischen Charakter tragenden, täg¬ „lichen Beschäftigung dürfte die traumatische Muskellähmung so¬ „wie die entzündliche Veränderung im verletzten Nerven allmälig „ausheilen. Über die voraussichtliche Dauer dieser örtlichen Stö¬ „rung läßt sich etwas ganz Sicheres nicht sagen, da man nicht „voraussehen kann, in welchem Umfange die oben angeführten „Bedingungen für die Heilung sich werden erfüllen lassen. Wenn „schon traumatische Neuritiden (Nervenentzündungen) gewöhnlich „einen günstigen Ausgang nehmen, so vergehen nach meinen Er¬ „fahrungen selbst unter günstigen Verhältnissen doch Jahre, bis „eine solche Störung überwunden ist. Höchstwahrscheinlich wird der „Explorand ebensolange warten müssen, bis er seine volle Kraft „im Daumen wiedererlangt hat. Mit Rücksicht auf die Unsicher¬ „heit der Prognose wäre hier im gewissen Sinne doch eine „dauernde Schädigung anzunehmen. Ich möchte daher empfehlen, „dem Exploranden eine Entschädigung zuzuerkennen, die einer „Arbeitseinschränkung um zirka 35 % für die nächsten 2 bis 3 „Jahre und einer dauernden Einschränkung um 10 bis 15 0 „entspricht“. Das Bezirksgericht bejahte in seinem Urteil vom

26. März 1907 das Vorhandensein eines Betriebsunfalls und berechnete den Schaden, gestützt auf das Expertengutachten, in folgender Weise: 35 % Erwerbseinbuße machen pro Jahr bei einem Jahresverdienst des Klägers von 1740 Fr. 609 Fr. und in 4 Jahren — 2½ Jahre vom Unfall bis zur Abgabe des Gutachtens und von da an noch 1½ Jahre — 2436 Fr.; 12½ % dauernde Erwerbseinbuße vom Sommer 1908 an (jähr¬ lich 217 Fr. 50 Cts.) — das Mittel der Ansätze des Experten ergeben nach der Soldan'schen Tabelle ein Rentenkapital von 3906 Fr. Die gesamte Erwerbseinbuße beläuft sich somit auf 6342 Fr., also mehr als das Maximum von 6000 Fr. Macht man hievon die üblichen Abzüge, so verbleibt unter allen Um¬ ständen noch der eingeklagte Betrag; in diesem Betrag sind jedoch die Lohnzahlungen vom Unfall bis 8. Juli 1905 (772 Fr. begriffen. Das Bezirksgericht hieß demgemäß die Klage im Be¬ trage von 4000 Fr. abzüglich die bereits empfangenen 772 gut. Auch die zweite Instanz, das Obergericht Zürich, stellte in dem sub Fakt. A angeführten Urteil für die Bemessung des Schadens „wesentlich“ auf das Expertengutachten ab und führie sodann aus: Angesichts der Ergebnisse des Gutachtens müsse das freie Ermessen des Richters bei der Bestimmung der zuzusprechen¬ den Schadenersatzsumme den Ausschlag geben. Demnach werde se für alle Zeiten andauernde Schmälerung der Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht angenommen, wohl aber eine solche für die Zeit von 6 bis 7 Jahren, gerechnet vom Tage des Unfalles an. Im Maximum werde die ökonomische Einbuße des Klägers in¬ folge der Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit auf etwa 600 Fr. ver¬ anschlagt, in der Meinung, daß die Einbuße sich successive mit der Wiederzunahme der Arbeitsfähigkeit verringern müsse. In Würdigung aller Verhältnisse gelange das Berufungsgericht dazu, die Entschädigungssumme auf rund 3000 Fr. zu fixieren, statt der erstinstanzlich angenommenen Summe von 4000 Fr. Dabei bestehe kein Grund, die vom Beklagten bereits gemachten Anzah¬ lungen im unbestrittenen Betrage von 772 Fr. nicht zur An¬ rechnung zuzulassen.

2. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß der Kläger am 13. oder 14. Juli 1904 einen Betriebsunfall er¬ litten hat. Der Kläger war damals in einer Betriebstätigkeit be¬ griffen: er hatte sich vor dem Hause von der Hauseigentümerin die zu reparierende Stelle am Dache zeigen lassen und wollte nun das Haus betreten, aller Vermutung nach, um sich an den rt der Reparatur zu begeben. Das Betreten des Hauses war eine Tätigkeit, deren Zweckbestimmung unmittelbar auf den Be¬ trieb gerichtet war, die ausschließlich im Interesse des Betriebs geschah und sich somit als Betriebsverrichtung im weitern Sinn darstellt (vergl. AS 32 II S. 32, 25 II S. 168). Der Kläger ist daher jedenfalls „beim Betriebe“, „im Dienste“, verunglückt. Aber nicht nur dieser äußere Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb ist vorliegend vorhanden, sondern der erstere steht zu letzterem auch in einer inneren, kaufalen Beziehung. Der Unfall geschah in der Weise, daß der Kläger auf der wohl glatten

Zementplatte vor der Haustüre ausglitt und zu Fall kam. Er hat sich also aus der Dienstverrichtung selber, die dabei als ein Element des Unfalls erscheint, unmittelbar entwickelt und nicht aus einem äußern, dem Betriebe fremden Ereignis, dessen Eintritt außerhalb aller Berechnung lag. Der Betrieb war hier auch des¬ halb nicht bloß zufällige Veranlassung für den Unfall, sondern eigentliche Urfache im Rechtssinn, weil das Gehen über etwas glatten Boden, wie es hier der Betrieb für den Kläger mit sich brachte, nach der Erfahrung des Lebens generell geeignet ist, Un¬ fälle dieser Art herbeizuführen, und der eingetretene Erfolg sich somit als durch die Betriebstätigkeit begünstigt darstellt (vergl. oben, S.

3. Was die Festsetzung des Schadens anbetrifft, so haben die kantonalen Gerichte übersehen, daß der Kläger, wie aus dem Protokoll der ersten Instanz deutlich hervorgeht, und wie der klägerische Vertreter vor zweiter Instanz noch ausdrücklich erklärt hat, nur denjenigen Schaden, der seit dem 8. Juli 1905 einge¬ treten ist und noch eintreten wird, eingeklagt hat. Die Lohn¬ zahlungen bis zum genannten Zeitpunkt sind, mangels eines bezüglichen Vorbehaltes bei den Zahlungen, als Ersatz für vor¬ übergehende totale Arbeitsunfähigkeit und nicht als Abschlags¬ für künftige Invalidität anzu¬ zahlungen an die Entschädigung sehen. Der Gesamtbeirag dieser Zahlungen von 772 Fr. kann daher unter keinen Umständen von der für die Zeit nach dem

8. Juli 1905 zu sprechenden Entschädigung abgezogen werden. In dieser Beziehung ist das Urteil der Vorinstanz von vornherein zu berichtigen.

4. Nach dem von der ersten Instanz erhobenen Gutachten leidet der Kläger noch an erheblichen Gesundheitsstörungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Für die Art und Größe dieser Be¬ schwerden und deren Zusammenhang mit dem Unfall haben die kantonalen Gerichte auf das Gutachten abgestellt, und das Bundes¬ gericht ist hieran gebunden, da es sich um eine Feststellung tat¬ sächlicher Natur, die keineswegs aktenwidrig ist, handelt. Ob und welchen Einfluß die festgestellten Gesundheitsstörungen auf die gegenwärtige und namentlich die künftige Erwerbsfähigkeit des Klägers haben, ist dagegen keine reine Tatfrage, die der Über¬ prüfung des Bundesgerichts — Aktenwidrigkeit und Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vorbehalten (Art. 81 OG) — entzogen wäre. Es handelt sich dabei nicht sowohl um die Feststellung einer Tatsache, als um die, teils nach besonderer Sachkenntnis, teils nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorzu¬ nehmende Würdigung eines tatsächlichen Zustandes, die in das Ge¬ biet der vom Richter nach Art. 6 Abs. 2 JHG unter Berücksichti¬ gung aller Umstände zu erfolgenden Schadensarbitrierung fällt. Das Bundesgericht hat sich denn auch von jeher vorbehalten, zu prüfen, ob der kantonale Richter bei Bestimmung des Grades der In¬ validität allen Verhältnissen in richtiger Weise Rechnung ge¬ tragen hat. Nun geht die Vorinstanz bei der Schadensbemessung von der Annahme aus, daß beim Kläger während 6 bis 7 Jahren vom Unfall an gerechnet eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von durch¬ schnittlich 35 % vorliege. Diese Annahme, für welche die Vor¬ instanz sich auf freies richterliches Ermessen beruft, kann jedoch nicht als zutreffend anerkannt werden; denn sie steht durchaus im Widerspruch mit den Ergebnissen der Expertise, die auch vom Obergericht als wesentlich maßgebend betrachtet wird, und irgend¬ welche Anhaltspunkte, auf die sie sich stützen könnte, sind im Urteil der Vorinstanz nicht angeführt und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Wie sich aus den Schlußfolgerungen des Gut¬ achtens in Verbindung mit der Begründung unzweideutig ergibt, taxiert der Experte die Erwerbseinbuße für 2 bis 3 Jahre vom Datum des Gutachtens an auf 35 % und hernach auf dauernd 10 bis 15 %, und in der letztern Schätzung ist die Mög¬ lichkeit einer spätern Heilung oder Besserung der traumatischen Nervenentzündung bereits berücksichtigt; ohne die nicht absolut ungünstige Prognose wäre die dauernde Invalidität auf mehr als 10 bis 15 % zu schätzen. Der Experte bemerkt dazu, daß nach seiner Erfahrung selbst unter günstigen Umständen doch Jahre vergehen, bis eine solche Störung überwunden ist; höchst wahr¬ scheinlich werde der Kläger noch ebenso lange warten müssen, bis er seine volle Kraft wieder erlangt habe, und wegen der Unsicher¬ heit der Prognose sei doch mit einer dauernden Schädigung zu rechnen. Diese Unsicherheit der Prognose vor allem ist bei jener Annahme der Vorinstanz unbeachtet geblieben. Gewiß ist sodann der Richter, im Haftpflichtprozeß schon von Bundes wegen

(AS 31 II S. 210), berechtigt, auch ein Expertengutachten frei zu würdigen. Will er sich aber von den Vorschlägen eines sorg¬ fältig und einleuchtend motivierten Gutachtens, wie es das vor¬ liegende auch nach der Ansicht des Obergerichts ist, entfernen, so muß er dies aus seiner eigenen Lebenserfahrung begründen und sich mit der abweichenden Auffassung des Experten auseinander¬ etzen. Dagegen geht es nicht an, daß, wie vorliegend, die Schlu߬ folgerungen eines einwandfreien Gutachtens, das denn auch in keiner Weise beanstandet, sondern als wesentlich maßgebend erklärt wird, lediglich unter Berufung auf das richterliche Ermessen bei Seite geschoben werden. Es empfiehlt sich daher, abweichend von der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der ersten Instanz, durchaus, auf die Er¬ gebnisse des Gutachtens abzustellen. Darnach beträgt die Erwerbs¬ einbuße des Klägers 35 % während im Mittel 2½ Jahren seit dem Gutachten (Ende 1906), und in der Zeit vom 8. Juli 1905 bis Ende 1906 hat sie zweifellos mindestens ebensoviel betragen. Das macht während 4 Jahren einen Ausfall von jährlich 609 Fr., zusammen 2436 Fr. Nimmt man für die dauernde Erwerbsein¬ buße vom Juli 1909 an wiederum das Mittel des Experten¬ vorschlages, nämlich 12¼, so ergibt dies nach der Soldan'schen Tabelle ein Rentenkapital von 3910 Fr. Der gesamte Schaden beziffert sich somit auf rund 6350 Fr., also mehr als das Maximum von 6000 Fr. Auch wenn man die üblichen Abzüge reichlich bemißt, so verbleiben doch unter allen Umständen noch die eingeklagten 4000 Fr. Die Klage ist daher in vollem Um¬ fang gutzuheißen. In Bezug auf die Zinspflicht ist das kantonale Urteil eventuell nicht angefochten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als begründet, diejenige des Beklagten als unbegründet erklärt. Demgemäß wird das Urteil des Obergerichts Zürich vom 11. Juni 1907 aufgehoben und es wird der Beklagte als pflichtig erklärt, dem Kläger 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit 8. Juli 1905 zu bezahlen.